Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.07.2003

OLG Düsseldorf: unterbringung, heilbehandlung, stationäre behandlung, genehmigung, freiheitsentziehung, drucksache, zwangsbehandlung, zwangsmedikation, versorgung, einwilligung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-25 Wx 73/03
Datum:
24.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 Wx 73/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der
Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Juni
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Betroffene leidet an einer chronischen Psychose mit häufig auftretenden paranoid-
halluzinatorischen Schüben. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr
vom 03.12.1992 wurde für ihn eine Betreuung mit den Wirkungskreisen
Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung bei seiner medizinischen
Versorgung eingerichtet und zuletzt durch Beschluss vom 23.08.2002 unter Anordnung
eines Einwilligungsvorbehaltes für den Bereich der Vermögensangelegenheiten
verlängert.
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Durch Beschluss vom 06.06.2003 hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr im Wege
der einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen
Abteilung des St. M. Hospitals in Mülheim an der Ruhr für die Dauer von längstens
sechs Wochen vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Nach Anhörung des Betroffenen
hat es diese Anordnung durch Beschluss vom 13.06.2003 bestätigt, die Genehmigung
der Unterbringung bis zum 25.07.2003 verlängert und zugleich die Zwangsmedikation
des Betroffenen mit dem Medikament Haldol genehmigt. Auf die sofortige Beschwerde
des Verfahrenspflegers hat das Landgericht Duisburg diese Entscheidung durch
Beschluss vom 20.06.2003 aufgehoben, soweit das Amtsgericht die Zwangsmedikation
gestattet hat; hinsichtlich der Unterbringung hat das Landgericht das Rechtsmittel des
Verfahrenspflegers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere
Beschwerde des Verfahrenspflegers, der eine Unterbringung ohne gleichzeitige
Heilbehandlung für zwecklos und letztlich für unzulässig hält.
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II.
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1. Die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG).
Zwar ist die Beschwerdeschrift vom 26.06.2003 nicht unterschrieben. Mit dem
ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsatz vom 07.07.2003 hat der Verfahrenspfleger
jedoch noch innerhalb der Beschwerdefrist an die Rechtsmittelschrift angeknüpft und
sich damit auch diese zu Eigen gemacht und die Verantwortung dafür übernommen.
Das reicht für eine wirksame Einreichung des Rechtsmittels aus (vgl. Keidel/Meyer-
Holz, 15. Aufl., § 29 FGG Rdnr. 13).
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2. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dessen
Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), weil die
Kammer den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 12 FGG) und die
Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung im Falle der Unterbringung verkannt hat:
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Grundsätzlich darf eine Heilbehandlung nur mit Einwilligung des Betroffenen
durchgeführt werden. Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einwilligung nicht auf
dessen Geschäftsfähigkeit, sondern auf seine natürliche Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit an (vgl. BT-Drucksache 11/4528 S. 71; BGH FamRZ 2001, 149,
151). Einwilligungsfähig ist danach, wer Art, Bedeutung und Tragweite einer
Heilmaßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag (BT-
Drucksache 11/4528 S. 71). Ist diese Fähigkeit vorhanden, darf der Betroffene
grundsätzlich gegen seinen Willen weder behandelt noch untergebracht werden. Eine
mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung
setzt deshalb neben den weiteren Erfordernissen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB und der
Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BGH FamRZ 2001, 149, 151) voraus, dass
der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach
dieser Einsicht handeln kann, also einwilligungsunfähig ist. In diesem Fall darf ihm
allerdings trotz eines etwa entgegenstehenden Willens medizinische Hilfe nicht
verweigert werden (vgl. BGH FamRZ 2001, 149, 151). Die wegen der grundrechtlichen
Relevanz erforderliche gesetzliche Grundlage für entsprechende Maßnahmen (vgl. BGH
FamRZ 2001, 149, 152) hat der Gesetzgeber mit § 1906 BGB geschaffen.
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Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB darf die Unterbringung nur zu den dort genannten
Zwecken angeordnet werden. Aufgrund dieser Zweckbindung muss die Unterbringung
unterbleiben, wenn der Betroffene im Falle einer an sich notwendigen Heilbehandlung
tatsächlich nicht behandelt werden kann. Ist seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in
Bezug auf seine Erkrankung und deren Behandlung noch vorhanden und lehnt er eine
Heilbehandlung ab, ist deshalb auch von einer freiheitsentziehenden Unterbringung
abzusehen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1906 BGB Rdnr. 50).
Ein behandlungsunwilliger Betroffener kann danach nur untergebracht werden, wenn
ihm auch hinsichtlich der Heilbehandlung die Einwilligungsfähigkeit fehlt. In diesem Fall
bildet die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung durch den
Betreuer zugleich eine hinreichende Grundlage für die - erforderlichenfalls
zwangsweise - Durchführung derjenigen Heilbehandlung, deren Notwendigkeit die
Unterbringung veranlasst hat. Die vom Landgericht angesprochene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 11.10.2000 (FamRZ 2001, 149 ff.) steht dem nicht entgegen.
Soweit sie eine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung verneint, befasst sie
sich ausschließlich mit ambulanten Behandlungsmaßnahmen und grenzt diese deutlich
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gegen den gesetzlich geregelten Fall der Unterbringung, die die medizinische
Versorgung eines einwilligungsunfähigen Betroffenen gerade ermöglichen soll, ab.
Heilbehandlung und Unterbringung sind nach alledem im Falle des § 1906 Abs. 1 Nr. 2
BGB untrennbar miteinander verknüpft. Kann eine Heilbehandlung nicht durchgeführt
werden, darf auch die Unterbringung nach dieser Vorschrift nicht angeordnet bzw.
genehmigt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung zum Zwecke der
Heilbehandlung dagegen erfüllt, so decken die gesetzliche Ermächtigung und die
notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht
nur die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentziehung, sondern auch die
Heilbehandlung selbst, zu deren Durchführung die Unterbringung angeordnet worden
ist. Diesen Zusammenhang hat das Landgericht verkannt, indem es einerseits die
Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen bestätigt, andererseits jedoch eine
zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka als unzulässig angesehen hat.
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Ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt sind, wird das Landgericht unter
Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze aufzuklären haben. Das Vorliegen einer
manischen Erkrankung und die Möglichkeit, durch eine stationäre Behandlung eine
weitere Zuspitzung zu verhindern und für einige Zeit eine Stabilisierung zu erreichen,
rechtfertigen für sich noch keine freiheitsentziehenden Maßnahmen und
Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen. Ausreichende
Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Unterbringung
und die damit bezweckte Heilbehandlung, die das Amtsgericht in seinem Beschluss
vom 06.06.2003 ohne nähere Begründung angenommen hat, sowie zur
Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen hat das Landgericht nicht getroffen. Dieser
Verstoß gegen § 12 FGG führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das bei seiner erneuten Prüfung auch
die weitere Entwicklung zu berücksichtigen haben wird.
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a. P.
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