Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.07.2010

OLG Düsseldorf (vorvertrag, treu und glauben, drittwirkung, bindung, interesse, umstände, austausch, leasinggeber, ergebnis, zpo)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 233/09
Datum:
22.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 233/09
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 146/09
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 2009
verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –
Einzelrichterin – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 16.032,04 EUR festgesetzt
G r ü n d e
1
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die
Klage, die auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines angeblichen
Vorvertrages (16.032,04 € nebst Zinsen) gerichtet ist, im Ergebnis zu Recht
abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine der
Klägerin günstigere Entscheidung.
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I.
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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen
Hinweisbeschluss vom 05. Juli 2010. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz statt
Leistung wegen Nichterfüllung des "Vorvertrags", den sie mit dieser abgeschlossen
haben will (§§ 281 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB).
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a) Allerdings folgt der Senat nicht der Rechtsauffassung des Landgerichts, das im
leasingtypischen Dreiecksverhältnis eine vorvertrag(sähn)liche Bindung zwar
zwischen den künftigen Leasingvertragsparteien (Leasinggeber/Leasingnehmer),
aus Rechtsgründen aber nicht, wie von der Klägerin hier geltend gemacht,
zwischen der Lieferantin und der Leasingnehmerin für möglich hält; das scheitere
an der fehlenden Identität der Parteien des Vorvertrags und des angestrebten
Hauptvertrags. Diese Rechtsauffassung steht nicht im Einklang mit dem das
Zivilrecht beherrschenden Prinzip der Vertragsfreiheit. Es ist nicht begründbar,
warum sich im leasingtypischen Dreiecksverhältnis der künftige Leasingnehmer
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nicht auch gegenüber dem künftigen Lieferanten vertraglich verpflichten können
soll, mit einem bestimmten Leasinggeber zu den im Wesentlichen bereits
festgelegten Konditionen ("negotia essentialia") einen Leasingvertrag
abzuschließen (vgl. BGH NJW 1980, 698 und NJW-RR 1990, 1009, 1010 f. sub
II.2c, dd).
aa) Ob diese Rechtsfigur mit der Klägerin schlicht als Vorvertrag (vgl. dazu BGH
NJW 1986, 1993 m. w. Nachw.), als Option (vgl. BGH aaO; Lindner-Figura NZM
2000, 1193, 1194), als "Kontrakt-Obligation mit Drittwirkung" (vgl. Ritzinger NJW
1990, 1201 m. w. Nachw.) oder, was der Senat wegen der Nähe zum
gewöhnlichen Vorvertrag einerseits und der notwendigen, aber nicht zu
erzwingenden Drittbeteiligung andererseits bevorzugt, als "Vorvertrag mit
Drittwirkung" bezeichnet wird, spielt für die rechtliche Behandlung im Ergebnis
keine maßgebende Rolle (vgl. BGH aaO; Ritzinger aaO). Der Unterschied
zwischen dem gewöhnlichen und dem Vorvertrag mit Drittwirkung besteht lediglich
darin, dass nur eine Vorvertragspartei auch Partei des angestrebten Hauptvertrags
wird und die am Vorvertrag mit Drittwirkung nicht beteiligte Partei deshalb
vorvertraglich zu nichts, insbesondere nicht dazu verpflichtet ist, den Hauptvertrag
abzuschließen. Daraus folgt, dass ein derartiger Vorvertrag einerseits unter der
auflösenden Bedingung deckungsgleicher Mitwirkung des Dritten steht (§ 158 Abs.
2 BGB) und dass es andererseits beiden Parteien eines solchen Vorvertrags nicht
gestattet ist, auf den Eintritt bzw. Nichteintritt der Bedingung im Sinne des § 162
BGB in treuwidriger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NJW 1990, 1009, 1011
sub II.3; Staudinger/Bork, BGB [2003], § 162 Rn 7 m.w.Nachw.).
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bb) Aus der modifizierten Anwendbarkeit der rechtlichen Grundsätze, die zur
Erfüllung eines Vorvertrags entwickelt worden sind, folgt, dass aus der Verletzung
des Leasingvorvertrags mit Drittwirkung durch einen Vertragsteil dem anderen Teil
unter den Voraussetzungen des § 281 BGB auch Schadensersatzansprüche statt
der Leistung erwachsen können, ohne dass dieser darauf verwiesen wäre, den
Verpflichteten zunächst auf Abgabe eines bindenden Angebots gegenüber dem
(künftigen) Leasinggeber zum Abschluss des Leasinghauptvertrags zu verklagen
(vgl. BGH NJW-RR 1995, 1327, 1329 sub II.4 m.w.Nachw.). Da im Falle des
drittgerichteten Leasingvorvertrags der Lieferant nicht Vertragspartei des
abzuschließenden Leasinghauptvertrags ist, richtet sich, wie die Klägerin im
rechtlichen Ansatz zutreffend darlegt, sein Schadensersatzbegehren im Rahmen
des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses folgerichtig auf sein Interesse an der
Erfüllung des Kaufvertrags mit dem Leasinggeber.
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b) Gleichwohl ist die Beurteilung des Landgerichts, die Rechtsbeziehung der
Parteien sei im Stadium noch unverbindlich gebliebener Vertragsverhandlungen
beendet worden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn auch unter
Anerkennung der Rechtsfigur des Leasingvorvertrags mit Drittwirkung kann nicht
festgestellt werden, dass die Parteien den Verhandlungsmodus bereits verlassen
hatten und eine vorvertragliche Bindung der Beklagten an die Klägerin eingetreten
wäre, die sie zum Abschluss eines Leasingvertrags mit der Leasinggeberin (G.)
verpflichtet hätte. Der Ansicht der Klägerin, die Email-Korrespondenz belege das
jeweilige Zustandekommen eines derartigen Leasingvorvertrags, kann nicht gefolgt
werden.
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aa) Die Frage, ob der Austausch von Erklärungen der Verhandelnden bis zu einem
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gewissen Zeitpunkt bereits zu verbindlichen Abmachungen geführt hat oder im
Modus noch unverbindlicher Vertragsverhandlungen verblieben ist, muss für jeden
Einzelfall entschieden werden, wobei sich jede Schematisierung verbietet (vgl.
Ritzinger aaO und Lindner-Figura aaO). Gemäß §§ 133, 157 BGB kommt es - wie
stets bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen und
Verträgen - auf den wirklichen Willen der Erklärenden an.
Dabei ist zwar zunächst vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen (BGH NJW-RR
2000, 1002 sub II.2a und NJW-RR 2006, 976 jew. m.w.N.; MünchKomm-
BGB/Busche, 5. Aufl. [2006], § 133 Rn 56). Beim buchstäblichen Sinne des
Ausdrucks ist aber insbesondere dann nicht stehen zu bleiben, wenn ausreichende
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verhandelnden oder einer von
ihnen etwas Anderes gewollt hatten; dann ist sogar eine Auslegung gegen den
Wortlaut der Erklärung möglich und notwendig (vgl. BGH NJW-RR 1991, 51, 52
sub I.2; BGHZ 80, 246, 249 f.; 86, 41, 45 ; NJW-RR 1999, 593 sub I.2b,aa). Bei der
Willenserforschung hat das Gericht im Übrigen auch den mit dem
Verhandlungsgegenstand verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und
die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der
gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. BGH NJW-RR 2008, 683 m.w.N.).
Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der
Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
verstehen musste (vgl. BGHZ 103, 275, 280; 36, 30, 33; BGH NJW 2009, 774; BGH
WuM 2010, 288 = MDR 2010, 650 sub II.3a,aa).
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Da auch für Vorverträge die Vermutung des § 154 BGB gilt (vgl. BGH NJW-RR
1992, 977; DB 1956, 1153, 1154), bedeutet das insbesondere, dass im Zweifel ein
Vorvertrag nicht als zustande gekommen anzusehen ist, wenn nicht besondere
Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Verhandelnden schon vor
abschließender Regelung aller Vertragspunkte haben binden wollen (BGH NJW
1980, 1577, 1578; Staudinger/Bork, aaO, vor §§ 145 ff. Rn 52; Ritzinger NJW 1990,
1201, 1202). Deshalb gehört zur Schlüssigkeit der Behauptung, es sei ein
Vorvertrag zustande gekommen, die Darlegung der Umstände, die auf den Willen
zu sofortiger rechtsgeschäftlicher Bindung gerade auch des Verhandlungspartners
schließen lassen (BGH NJW 1980, 1577, 1578); fehlgeschlagene
Vertragsverhandlungen dürfen nicht in einen Vorvertrag umgedeutet werden (BGH
WM 1973, 67 sub II.2, juris Rz. 17; Ritzinger, aaO, S. 1202).
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bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass sich
die Beklagte durch ihre Email vom 03. Juli 2008, 15.33 Uhr hinsichtlich des
"Austauschs" des geleasten Schwarz/Weiß-Kopierers des Typs R 2045 ID gegen
einen noch zu leasenden Farbkopierer des Typs RA MP 4000 CSP und durch ihre
Email vom 10. Juli 2008, 15.26 Uhr hinsichtlich des "Austauschs" von zwei
geleasten Farbkopierern des Typs R 1232C gegen zwei noch zu leasende
Farbkopierer des Typs RA MP C2500 AD schon in vorvertraglicher Weise
gegenüber der Klägerin rechtsgeschäftlich binden wollte.
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(1) Gegen eine vorvertragliche Bindung der Klägerin selbst spricht bereits der
Umstand, dass die von ihr mit der künftigen Leasinggeberin ausgehandelten und
der Beklagten in den Schreiben vom 02. und 10. Juli 2008 vorgelegten
Vertragseckpunkte ("negotia essentialia") ausdrücklich als "Freibleibendes
Angebot" (Hervorhebung durch den Senat) bezeichnet worden sind. Damit hatte
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die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass weder sie selbst
noch die künftige Leasinggeberin sich vorvertraglich auf die vorgestellten
Vertragseckpunkte rechtsgeschäftlich festlegen lassen wollten. Schon vor diesem
Hintergrund können die am (vorläufigen) Ende der jeweiligen
Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen der Beklagten, der "Austausch
des … Gerätes [gemeint ist: R 2045 ID gegen RA MP 4000 CSP] kann
vorgenommen werden" bzw. die "Aktion [gemeint ist: Austausch von 2 x R 1232C
gegen 2 x RA MP C2500 AD] kann gestartet werden" nicht als sie
rechtsgeschäftlich bindende Annahmen zum Abschluss von Vorverträgen
ausgelegt werden.
(2) Vielmehr hat die Beklagte damit nur das fortgeschrittene Stadium der
Vertragsverhandlungen zum Ausdruck bringen, ohne deren Modus verlassen zu
wollen. Sie hat sich vielmehr grundsätzlich nur dazu bereit erklärt, die laufenden
Leasingverträge über die auszutauschenden Kopierer (Altkopierer) zu ändern bzw.
zu beenden und über die einzutauschenden Geräte (Neukopierer) neue
Leasingverträge zu den vorgestellten (wesentlichen) Vertragsbedingungen
abzuschließen. Ihre zitierten Mitteilungen waren als Signale an die Klägerin zu
verstehen (§§ 133, 157, 242 BGB), entweder ein im Sinne des § 145 BGB
annahmefähiges, also insbesondere ein verbindliches Leasingangebot der G. zu
den vorgestellten Leasingbedingungen vorzulegen oder, wie es sich sonst
typischerweise im Leasinggeschäft vollzieht, einen an diese Leasinggeberin zu
richtenden, von der Beklagten gemäß § 145 BGB zu unterzeichnenden
Leasingantrag zu den vorgestellten Bedingungen zu übersenden.
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(3) Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die den
Schluss auf den Willen der Beklagten zu sofortiger rechtsgeschäftlicher Bindung
schlüssig erscheinen lassen könnten. Im Gegenteil, die objektiv feststellbaren
Umstände sprechen vielmehr gegen deren vorvertraglichen Bindungswillen. Zwar
bestand durchaus ein Interesse der Beklagten, die in Rede stehenden Kopierer
auszutauschen. Dieses Interesse war aber auf Seiten der Klägerin deutlich größer,
mit dessen Umsetzung sie es deshalb auch sehr viel eiliger hatte als die Beklagte.
Das hat die Klägerin in ihrer Email vom 10. Juli 2008, 14.35 Uhr, mit welcher die
Vertragsverhandlungen zum Austausch der beiden Geräte des Typs R 1232C
gegen zwei Geräte des Typs RA MP C2500 AD eingeleitet wurden, selbst in
erhellender und – für den mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter –
nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck gebracht: Die "inzwischen sehr stark
gestiegene Störanfälligkeit (gemeint ist: der Altkopierer], hervorgerufen durch
technische Veralterung und starke[r] Beanspruchung", belastete wirtschaftlich vor
allem die Klägerin. In der im allgemeinen Leasinggeschäft zwar eher atypischen,
aber im hier betroffenen speziellen Leasinggeschäft durchaus typischen Weise lag
die Sachgefahr der verleasten Altkopierer nämlich nicht bei der Beklagten als
Leasingnehmerin, sondern, wie die Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz
vom 14. April 2010 bestätigt und durch die Vorlage der "Altleasingverträge" belegt
hat, im Leasingverhältnis zwar bei der Leasinggeberin, im Kaufvertragsverhältnis
aber bei der Klägerin als Verkäuferin/Lieferantin. Die Altkopierer waren nämlich
Bestandteil des bereits mit den monatlichen Leasingraten abgegoltenen Pool-
Wartungsvertrags ("incl. Toner, Servicetechniker innerhalb 4 Std.,
Verschleißmaterial, Trommel"), den im Leasingverhältnis namens der
Leasinggeberin die Klägerin auf eigene Kosten zu erfüllen hatte. Das vorrangige
Interesse der Klägerin war es daher, den wartungs- und reparaturbedingt
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gestiegenen Kostendruck über die Leasingraten der abzuschließenden
Neuverträge wenigstens zum Teil auf die Beklagte abzuwälzen, während sich
deren Interesse am Geräteaustausch auf eine zeit- und mittelbar kostensparende
Einsatzbereitschaft der Kopierer beschränkte.
(4) Schließlich wird das hier gewonnene Auslegungsergebnis gestützt durch das
nachträgliche Verhalten der Klägerin, das sie nach den Erklärungen, die per 10.
Juli 2008 zum Vorvertrag geführt haben sollen, an den Tag gelegt hat. Es entspricht
geltenden Auslegungsgrundsätzen, auch nach (einem angeblichen)
Vertragsschluss liegende Ereignisse zur Auslegung von Willenserklärungen
heranzuziehen, wenn sie den Rückschluss auf das, was die Vertragsparteien bei
(dem angeblichen) Vertragsschluss wirklich wollten, zulassen (vgl. BGH NJW
2003, 2748 sub II.2b; 2005, 3205, 3207 sub II.2a,bb; Senat ZMR 2009, 844, juris Rz
5). So verhält es sich auch hier mit den anschließend noch bis November 2008
zwischen den Parteien fortgesetzten Vertragsverhandlungen zum Austausch der in
Rede stehenden Kopierer (vgl. dazu BGH WM 1973, 67 sub II.2, juris Rz. 18), auf
die sich die Klägerin vorbehaltlos eingelassen hatte. Wenn es der (sehr
geschäftserfahrenen) Klägerin darum gegangen wäre, sich nur kulanterweise
(erneut) auf Vertragsverhandlungen einzulassen, statt auf der Erfüllung des
(angeblichen) Vorvertrags zu beharren, hätte es nach ihrem Verständnis ganz nahe
gelegen, die fortgesetzten Vertragsverhandlungen unter Hinweis auf den
(angeblich) bereits zustande gekommenen Vorvertrag unter den Vorbehalt eines
erfolgreichen Abschlusses zu stellen. Weil die Klägerin das aber gerade nicht
getan hat, lässt ihr Verhalten den Schluss zu, dass sie versucht, die am Ende
gescheiterten Vertragsverhandlungen unzulässig in einen Vorvertrag umzudeuten.
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II.
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1. An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Die dagegen gerichteten Einwendungen
der Klägerin in der Schrift ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2010 geben
keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.
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1. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt des
Kontaktabbruchs gegenüber der Klägerin bereits vorvertraglich gebunden hatte oder ob
die Verhandlungen der Parteien noch unverbindlichen Modus hatten, ist nicht von
wesentlicher Bedeutung, ob – wie die Klägerin geltend macht - es die Beklagte
gewesen ist, die in beiden Fällen mit Austauschwünschen hervorgetreten war.
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2. Ebenso ist für die hier interessierende Frage im Ergebnis belanglos, dass die
Wartungskosten noch nicht mit der monatlichen Leasingrate abgegolten waren, sondern
die Beklagte vereinbarungsgemäß eine monatliche Wartungspauschale und (nach
Überschreiten der Freikopien) ein so genanntes "Klickgeld" zu zahlen hatte. Maßgeblich
ist allein, dass durch den hohen Wartungsaufwand in erster Linie die Klägerin belastet
wurde, während die Beklagte stets nur zu zahlen hatte, was aufwandsneutral von
vornherein vereinbart gewesen ist.
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3. Im Übrigen wiederholt die Klägerin nur Vorbringen, das der Senat in seinem
Hinweisbeschluss bereits berücksichtigt hat. Den abweichenden Schlussfolgerungen
und Rechtsauffassungen der Klägerin folgt der Senat nicht. Die Klägerin hat vor allem
unverändert nicht aufzeigen können, welche besonderen Umstände in beiden
Streitfällen vorgelegen haben sollen, die abweichend von den üblichen geschäftlichen
22
Gepflogenheiten (§ 154 BGB) eine frühzeitige vorvertragliche Bindung der Beklagten
nahelegen.
III.
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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren
liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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