Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.01.2009
OLG Düsseldorf: abrechnung, reparaturkosten, fälligkeit, unfall, wiederbeschaffungswert, hauptsache, datum, haftpflichtversicherer
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 W 41/08
Datum:
14.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-1 W 41/08
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve in dem am 9. Juli 2008
verkündeten An-erkenntnisurteil dahin abgeändert, dass die Kosten des
Rechtsstreits den Be-klagten als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als
Gesamtschuld-ner zu tragen.
G r ü n d e :
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Das gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel des Klägers hat auch in der
Sache Erfolg. Die Kosten des durch Anerkenntnisurteil in der Hauptsache erledigten
Rechtsstreits haben die in dem Rechtsstreit unterlegenen Beklagten als
Gesamtschuldner zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, nach dem bei einem
sofortigen Anerkenntnis der Forderung die Kosten dem Kläger zur Last fallen, sind nicht
erfüllt, weil die Beklagten jedenfalls durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage
Veranlassung gegeben haben. Die Beklagten waren nämlich schon vor Einreichung der
Klage, spätestens nach der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, zur Erstattung des
vollständigen – über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden –
Reparaturkostenbetrages verpflichtet. Entgegen dem Landgericht, das sich auf den
Beschluss des Senats vom 3. März 2008 (1 W 6/08) gestützt hat, war die
Gesamtforderung nicht erst 6 Monate nach dem Unfallereignis vom 16.11.2007 fällig.
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Im Einzelnen ist hier noch folgendes auszuführen:
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Zutreffend ist zunächst, dass auch in Fällen der vorliegenden Art, nämlich wenn die
erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (bis zur sogenannten 130
Prozentgrenze) übersteigen, trotz konkreter Abrechnung aufgrund einer in einer
Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur, die Erstattung des
höheren (den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden) Reparaturaufwandes allein
durch ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeuges gerechtfertigt sein
kann, welches regelmäßig durch die Weiternutzung des Fahrzeuges von 6 Monaten
nachgewiesen werden kann (BGH NJW 2008, 2183 u.a. unter Hinweis auf OLG
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Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 – I – 1 W 6/08 -, Eggert/Ernst, Verkehrsrecht
aktuell 2008, 28).
Ob indes die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegende (berechtigte)
Reparaturkostenforderung bereits im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung bzw. der
Reparatur des Fahrzeuges oder erst nach dem Ablauf der 6 Monate bzw. dem sonstigen
Nachweis des Integritätsinteresses fällig sein sollte, war bis zu der Entscheidung des
BGH vom 18. November 2008 (VI ZB 22/08) umstritten. Der Senat hatte bislang –
ebenso wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – die Auffassung
vertreten, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Teil der Schadenersatzforderung solange
zurückhalten dürfe, bis der Geschädigte sein Integritätsinteresse nachgewiesen habe.
Er hatte sich in dieser Sicht u.a. durch das Urteil des BGH vom 23. Mai 2006 (VI ZR
192/05) gestützt gesehen, in dem u.a. ausgeführt worden ist, dass zu berücksichtigen
sei, dass eine längere Frist (als 6 Monate) für die Möglichkeit einer Abrechnung mit
Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur
Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten
nicht zumutbar wäre (vgl. hierzu auch Heß/Burmann, NJW-Spezial 2007, 207).
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Indes hat der Bundesgerichtshof nunmehr in der bereits zitierten Entscheidung vom 18.
November 2008 entschieden, dass er der 6 Monatsfrist keineswegs eine Bedeutung
hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs habe zumessen wollen; die Frist habe lediglich
beweismäßige Bedeutung.
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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist vorliegend die Gesamtforderung des
Klägers jedenfalls mit der Durchführung der Reparatur (Rechnung vom 10. Dezember
2007) fällig geworden. Da sich die Beklagten geweigert haben, die insoweit unstreitig
angefallenen Reparaturkosten des vollständig und fachgerecht reparierten Fahrzeugs
vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall zu regulieren, haben sie dem Kläger
Veranlassung zu der am 22. Januar 2008 eingereichten Klage gegeben. Die
Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen damit nicht vor. Die Beklagten haben also als
Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entsprechend war der Beschluss
des Landgerichts abzuändern.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.500 € festgesetzt.
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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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