Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.11.2005

OLG Düsseldorf: hotel, politische verfolgung, kulturzentrum, beweismittel, auslieferungsersuchen, strafvollstreckung, polizei, strafverfahren, untersuchungshaft, brandstiftung

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-4 Ausl (A) 43/03 – 210/05 III
Datum:
04.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-4 Ausl (A) 43/03 – 210/05 III
Tenor:
Die Auslieferung ist unzulässig.
G r ü n d e :
1
Die türkische Regierung ersucht um Auslieferung des Verfolgten, der am 3. Juli 2003 in
Duisburg festgenommen wurde und sich aufgrund einer Festhalteanordnung des
Amtsgerichts Duisburg vom 4. Juli 2003 (11 Gs 2609/03) bis zum 17. Juli 2003 in Haft
befand. Der außer Vollzug gesetzte Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 31.
Oktober 2003 ist durch Beschluss vom 22. Dezember 2004 aufgehoben worden.
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Das im August 2003 auf diplomatischem Wege übersandte und zwischenzeitlich durch
die Vorlage weiterer Unterlagen mit Verbalnoten der türkischen Botschaft vom 2. März
2004 und 14. Januar 2005 ergänzte Auslieferungsersuchen stützt sich auf das Urteil des
1. Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 16. Juni 2000 (1999/5 esas, 2000/87 karar),
das aufgrund der Berufungsentscheidung des Kassationsgerichts vom 4. Mai 2001
(2000/3160 esas, 2001/1471 karar) rechtskräftig geworden ist. Dem zur Tatzeit
siebzehnjährigen Verfolgten wird eine Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich einer
Massendemonstration islamischer Fundamentalisten am 2. Juli 1993 in Sivas
vorgeworfen. Er ist deshalb wegen eines gewaltsamen, gegen die verfassungsmäßige
Ordnung der Türkei gerichteten Umsturzversuchs (Art. 146/1 TStGB) zu einer
zwanzigjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke
der Strafvollstreckung für zulässig zu erklären.
4
I.
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Dem Auslieferungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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1.
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Ab 1. Juli 1993 fand in der anatolischen Stadt Sivas – mit Unterstützung des
Kulturministeriums und des Gouverneurs von Sivas – ein alevitisches Kulturfestival des
Vereins "Pir Sultan Abdal" statt. Der Schriftsteller ............, der mit diversen weiteren
Festivalteilnehmern im Hotel ............ Quartier bezogen hatte, hielt am 1. Juli im
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Kulturzentrum einen Vortrag.
Am Morgen des 2. Juli 1993 verteilten Unbekannte in der Stadt Flugblätter mit dem Titel
"Für das islamistische Publikum", in denen die teilweise Veröffentlichung des Romans
"Die satanischen Verse" von ........... durch ............ kritisiert und an die Gläubigen die
Aufforderung gerichtet wurde, sich zu vereinigen und "gegen die Freunde des Teufels"
zu kämpfen. Gegen 13:30 Uhr kam es zu einer Versammlung von Personengruppen, die
in den Moscheen ............ und ..........ihr Gebet verrichtet hatten. Man stimmte Sprechchöre
an mit dem Inhalt "Sieg für den Islam!", ".......... der Teufel", "....... wird das Grab des .........
sein!", "Gouverneur trete zurück!", "Gouverneur der Ehrlose", und marschierte zum
Gouverneursgebäude, wo sich die Menschenmenge zunächst auf Betreiben der
Sicherheitskräfte auflöste, um sich jedoch dann wieder zusammenzufinden und –
weiterhin mit Sprechchören – zum Kulturzentrum zu marschieren. Auf erneutes
Eingreifen der Sicherheitskräfte kehrten die Personengruppen zum
Gouverneursgebäude zurück und zogen dann in größerer Anzahl wieder vor das
Kulturzentrum. Dort wurden Steine geworfen und das vor einem Tag aufgestellte
Dichterdenkmal zerstört. Gegen 16:05 Uhr gelang es den Sicherheitskräften, die
Versammlung aufzulösen.
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Dennoch fand sich schließlich gegen 18:00 Uhr eine Vielzahl von Personen vor dem
Hotel ............ ein. Obwohl die Sicherheitskräfte zur Auflösung der Versammlung
aufriefen, wuchs die aggressive und erregte Menschenmenge auf ca. 10.000 bis 15.000
Personen an. Unter lautstarker Begleitung durch Sprechchöre ("Es lebe das Schariat",
"Nieder mit dem Laizismus", "Wir sind zum Sterben gekommen, wir sind zum Begräbnis
von ........ gekommen") wurden Fensterscheiben eingeworfen und Fahrzeuge
beschädigt. Einigen der unmittelbar vor dem Hotel befindlichen Männer gelang es, eine
Absperrung vor dem Hotel zu überwinden und in das Gebäude zu gelangen. Sie warfen
Einrichtungsgegenstände und Vorhänge heraus, mit denen unter Zuhilfenahme von
Benzin das Hotel in Brand gesetzt wurde. Bedingt durch die Größe der
Menschenmenge gelang der Feuerwehr die Brandlöschung erst mit erheblicher
Verzögerung, nachdem die Sicherheitskräfte in die Luft geschossen hatten.
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Im Hotel kamen 35 Menschen infolge der Brand- und Raucheinwirkungen sowie 2
Personen durch Schussverletzungen ums Leben. Weitere Personen wurden im Verlauf
der Ausschreitungen verletzt, diverse Häuser, Fahrzeuge und eine Atatürk-Büste
beschädigt beziehungsweise zerstört.
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2.
12
Im Zuge der behördlichen Maßnahmen zur Ermittlung der an den Vorfällen Beteiligten
wurde der Verfolgte – neben etlichen weiteren Verdächtigen – am 4. Juli 1993 durch die
Polizei inhaftiert und am 16. Juli 1993 in Untersuchungshaft genommen. Das sich
anschließende Strafverfahren fand in dem Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichts Ankara
vom 26. Dezember 1994 (1993/106 esas, 1994/190 karar) seinen ersten – vorläufigen –
Abschluss. Von insgesamt 123 Angeklagten wurden 37 mangels ausreichenden
Beweises freigesprochen, weitere 26 wegen Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 450/6
TStGB in der seinerzeit geltenden Fassung) zu Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren
und die übrigen sechzig Angeklagten – darunter der Verfolgte – wegen eines Verstoßes
gegen Art. 32/3 des Gesetzes Nr. 2911 über die Versammlungen und Demonstrationen
(türk. VersG) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die das Gericht bei dem
Verfolgten und fünf Mitangeklagten wegen ihrer Minderjährigkeit zur Tatzeit gemäß Art.
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55/1 TStGB auf zwei Jahre abmilderte. Nach Art. 32/3 des türk. VersG wird mit drei bis
fünf Jahren Gefängnis bestraft, wer im Zuge der Auflösung einer gesetzwidrigen
Versammlung Gewalt anwendet, andere bedroht, angreift oder sich ihnen
entgegenstellt, sofern die Tat keinen anderen Straftatbestand erfüllt. Ausweislich der
Urteilsgründe traf das 1. Staatssicherheitsgericht Ankara zur Tathandlung des
Verfolgten die – mit dessen Einlassung übereinstimmende – Feststellung, dass er nach
dem Moscheebesuch am Mittag des 2. Juli 1993 aufgrund einer spontanen
Entscheidung in den demonstrierenden Gruppen bis zum Gouverneursgebäude und
zum Kulturzentrum mitmarschiert und hierbei "Slogans geschrien", sich aber
anschließend entfernt habe und bei den folgenden Geschehnissen vor dem Hotel nicht
mehr anwesend gewesen sei. Der Verfolgte wurde am Tag der gerichtlichen
Entscheidung aus der Untersuchungshaft entlassen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 1.
Staatssicherheitsgerichts nahm das weitere Verfahren in zweiter Instanz vor der 9.
Strafkammer des Kassationsgerichts seinen Fortgang. Diese hob durch Urteil vom 30.
September 1996 (1996/688 esas, 1996/4716 karar) die erstinstanzliche Entscheidung
gegen den Verfolgten und 80 Mitangeklagte auf, da das Staatssicherheitsgericht
insoweit zu Unrecht von einer Anwendung der Staatsschutzvorschrift des Art. 146
TStGB abgesehen habe. Nach dieser Norm in ihrer damals geltenden Fassung war der
gewaltsame Versuch, die Verfassung der Republik Türkei zu verändern oder zu
beseitigen, für Haupttäter mit der Todesstrafe (Art. 146/1 TStGB) und für "untergeordnete
Teilnehmer" mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bedroht (Art. 146/3
TStGB). Das Berufungsgericht stellte klar, dass mit den gewalttätigen Aktionen des 2.
Juli 1993 die in Art. 146 TStGB sanktionierte Folge (Vernichtung der Prinzipien des
republikanischen Systems und des Laizismus) bezweckt worden sei und dass eine
Bestrafung wegen "untergeordneter Teilnahme" (Art. 146/3 TStGB) hierbei für
diejenigen zur Anwendung komme, die "an den illegalen Demonstrationen und
Versammlungen vor der Tat oder im Verlauf der Tat gruppiert teilgenommen haben und
die die Sloganen gegen die Prinzipien über das republikanische System und Laizismus
geleistet haben, sowie, die durch diese Handlungen an der im ersten Absatz
vorgesehenen Tat als Gehilfe teilgenommen haben." (Zitat aus der mit Verbalnote vom
2. März 2004 eingereichten Übersetzung des Berufungsurteils). Infolge der veränderten
Bewertung des Tatgeschehens durch das Berufungsgericht erging am 14. Mai 1997
erneut Haftbefehl gegen den – in der Folgezeit flüchtigen – Verfolgten.
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Nach anschließender Neuverhandlung der Sache in erster Instanz wurde der Verfolgte
durch Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 28. November 1997 (1996/84
esas, 1997/199 karar) wegen eines gewaltsamen Umsturzversuchs gemäß Art. 146/1
TStGB verurteilt. Das Gericht ordnete ihn einer aus 38 Angeklagten bestehenden
Gruppe zu, die – ausweislich der Urteilsfeststellungen – an den gesamten Vorfällen
teilgenommen, insbesondere das Kulturzentrum, das Dichterdenkmal und die
Atatürkbüste beschädigt sowie das Hotel in Brand gesetzt habe. Die für dieses Delikt
verwirkte Todesstrafe wurde nur gegen die zur Tatzeit nicht mehr minderjährigen
Angeklagten verhängt und im Falle des Verfolgten daher gemäß Art. 55/1 TStGB auf
zwanzig Jahre Freiheitsstrafe ermäßigt. Eine weitere Gruppe von 29 Angeklagten
verurteilte das Gericht in Anwendung der Teilnahmevorschrift des Art. 146/3 TStGB zu
Freiheitsstrafen von fünf Jahren beziehungsweise sieben Jahren und sechs Monaten.
Ausweislich der Urteilsfeststellungen haben diese Personen "an den Demonstrationen
und Versammlungen ... gruppiert teilgenommen, haben die Sloganen gegen die
Prinzipien über das republikanische System und Laizismus geleistet, sowie hielten sich
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hinter den Angeklagten, die nach dem Artikel 146/1 des türkischen Strafgesetzbuches
bestraft wurden und so haben sie die Einmischung der Sicherheitskräften behindert."
(Zitat aus der mit Verbalnote vom 2. März 2004 eingereichten Übersetzung des Urteils
vom 28. November 1997).
Der weitere Verlauf des Verfahrens führte für den Verfolgten nicht mehr zu einer
maßgeblichen Veränderung. Zwar hob die 9. Strafkammer des Kassationsgerichts durch
Urteil vom 14. Dezember 1998 (1998/2722 esas, 1998/3949 karar) die 38
Verurteilungen gemäß Art. 146/1 TStGB wegen eines Formfehlers nochmals auf. Sie
wurden indes durch das 1. Staatssicherheitsgericht Ankara mit Urteil vom 16. Juni 2000
(1999/5 esas, 2000/87 karar) in unveränderter Höhe erneuert und bei der nochmaligen
Überprüfung in zweiter Instanz durch Urteil der 9. Strafkammer des Kassationsgerichts
vom 4. Mai 2001 (2000/3160 esas, 2001/1471 karar) endgültig bestätigt. Die beiden
letztgenannten Entscheidungen bilden die Grundlage für das Auslieferungsersuchen
der türkischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung.
16
B.
17
Die Auslieferung ist unzulässig. Der Senat hat ernstliche Gründe für die Annahme, die
beabsichtigte Strafvollstreckung gegen den Verfolgten trage in einer über die bloße
Ahndung krimineller Delikte hinausgehenden Weise den Charakter politischer
Verfolgung.
18
Das in Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk niedergelegte Auslieferungshindernis der politischen
Verfolgung knüpft an asylerhebliche Merkmale an. Es ist im Zulässigkeitsverfahren
insbesondere dann zu prüfen, wenn das Auslieferungsersuchen einer Ahndung
staatsfeindlicher Aktivitäten durch die Anwendung von Staatsschutzdelikten (hier: Art.
146/1 TStGB) dient, deren Unrechtsgehalt ausschließlich oder ganz überwiegend durch
den Angriff auf das politische Rechtsgut geprägt ist. Wird der unter Umständen
generalklauselartige Tatbestand des Staatsschutzdelikts im Einzelfall nur genutzt, um
eine Verletzung individueller Rechtsgüter der Bürger in der bei der Ahndung solcher
Taten üblichen Weise zu bestrafen, so liegt keine politische Verfolgung vor. Sie ist indes
zu bejahen, wenn aufgrund bestimmter Indizien (besondere Intensität der
Verfolgungsmaßnahmen, "Politzuschlag" bei der Strafzumessung, Vorschieben
krimineller Handlungen, Fälschung von Beweismaterial, Manipulation des Tatvorwurfs,
unzureichende Sachbehandlung) trotz des kriminellen Charakters der zur Rede
stehenden Tat zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus
politischen Gründen härter ausfällt als die sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher
Straftaten im ersuchenden Staat übliche (vgl. zu alledem BVerfGE 80, 336-339;
BVerfGE 81, 142, 149-153; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2003, 4 Ausl (A) 308/02).
Derartige Indizien liegen hier vor.
19
1.
20
Das mehrfach durch zwei Instanzen geführte Strafverfahren vor dem
Staatssicherheitsgericht richtete sich nur gegen einen Teil der bis zu fünfzehntausend
Personen, die im Verlauf des Tattages an den zunehmend eskalierenden
Demonstrationen in ......... teilgenommen hatten. Der Prozess stand von Anfang an im
besonderen Blickpunkt der Öffentlichkeit. Er betraf ein Geschehen, dem nicht nur
aufgrund seiner gravierenden Folgen und der Vielzahl hieran Beteiligter politische
Brisanz zukam. Vielmehr war seinerzeit auch in der Bevölkerung und den Medien
21
gegen die Sicherheitskräfte sowie gegen politische Amtsträger der Vorwurf einer
Mitschuld oder gar Beteiligung an den gewalttätigen Ausschreitungen des 2. Juli 1993
laut geworden (vgl. die Presseauswertung im Gutachten Dr. Christian Rumpf vom 13.
Juli 1994, S. 53f., 60f. und 82, eingereicht im Verfahren 4 Ausl (A) 308/02 GStA
Düsseldorf als Anlage 5 zum Schriftsatz der Verteidigung vom 16. Dezember 2002).
Vor diesem Hintergrund mag die türkische Justiz bei der strafrechtlichen Ahndung
bestrebt gewesen sein, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden, man
bagatellisiere die in den Vorfällen massiv zutage getretenen islamisch-
fundamentalistischen Bestrebungen, um etwa beteiligte Amtsträger zu schützen. Die
Anwendbarkeit der Staatsschutzvorschrift des Art. 146 TStGB auf die Tatbeiträge der –
erkennbar nicht organisierten – Angeklagten war hierbei keineswegs von Anfang an
unstreitig. Wie der Prozessverlauf gegen den Verfolgten zeigt, griff das
Staatssicherheitsgericht bei der strafrechtlichen Ahndung der Vorfälle zunächst nicht auf
Art. 146 TStGB zurück und nahm diesbezüglich erst aufgrund des Berufungsurteils vom
30. September 1996 eine veränderte Bewertung vor. Bei elf Mitangeklagten beharrte
das Staatssicherheitsgericht sogar nach erfolgter Neuverhandlung der Sache mit Urteil
vom 28. November 1997 noch auf einer Verurteilung nach dem Versammlungsgesetz
und ließ sich erst durch eine – nicht einstimmig ergangene – Berufungsentscheidung
der Generalversammlung für Strafsachen vom 7. Juli 1998, die dem Senat ebenfalls
vorliegt (1998/9-187 esas, 1998/272 karar), von einer Anwendbarkeit des Art. 146
TStGB überzeugen.
22
2.
23
Der Senat hat zwecks Untersuchung der Beweislage sowohl die Urteile als auch die
durch den ersuchenden Staat ergänzend übersandten Ermittlungsergebnisse
ausgewertet. Er vermag aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht festzustellen, dass
der Verfolgte im türkischen Verfahren zweifelsfrei überführt wurde, an dem
Brandanschlag auf das Hotel ............. (sei es durch aktive Handlungen, sei es durch die
bloße Anwesenheit vor Ort und die dadurch bedingte Behinderung der
Sicherheitskräfte) beteiligt gewesen zu sein.
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Die zu den Akten gereichte Filmaufnahme von den Geschehnissen des 2. Juli 1993
lässt im Hinblick auf die hier maßgeblichen Vorfälle vor dem Hotel eine hinreichend
sichere Identifizierung einzelner Personen nicht zu. Ausweislich der
Ermittlungsunterlagen wurde der Verfolgte anhand von Fotografien als Teilnehmer an
den Massendemonstrationen identifiziert. Diese Lichtbilder liegen dem Senat nicht vor.
Sie zeigen aber offensichtlich nur die Demonstrationsabläufe vor der Eskalation der
Ereignisse am Hotel ..........., denn der Verfolgte hat sich auf den Fotografien selbst
erkannt und eine spontane Teilnahme an den Märschen zum Gouverneursgebäude und
zum Kulturzentrum ausdrücklich eingeräumt. Nach seiner – dem Senat vorliegenden
und auch in den Gerichtsurteilen mehrfach wiedergegebenen – Einlassung vor der
Polizei und der Staatsanwaltschaft ist er indes im Verlauf des Nachmittags wieder zu
seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt und bei den anschließenden Ereignissen vor dem
Hotel .......... nicht mehr anwesend gewesen; hierfür hat der Verfolgte im
Ermittlungsverfahren seinen damaligen Arbeitgeber und seine Kollegen als Zeugen
benannt. Dass und mit welchem Ergebnis diese Alibibehauptung überprüft worden ist,
lässt sich den übersandten Ermittlungsunterlagen nicht entnehmen.
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Der einzige Hinweis auf eine Anwesenheit des Verfolgten vor dem Hotel ........... ergibt
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sich aus einem Polizeibericht vom 10. Juli 1993 und aus dem mitübersandten Protokoll
der staatsanwaltlichen Vernehmung des betreffenden Ermittlungsbeamten. Ausweislich
dieser Unterlagen wurde der Verfolgte durch den Polizisten ........... bei dem Versuch
beobachtet, eine Polizeisperre vor dem Hotel .......... zu überwinden und in das Gebäude
einzudringen. Diese Angabe, deren Wahrheitsgehalt der Verfolgte im
Ermittlungsverfahren nachdrücklich bestritten hat, findet sich in den Bekundungen des
Zeugen ........ vor Gericht jedoch nicht wieder. Der im Urteil vom 26. Dezember 1994
detailliert niedergelegten Aussage ist vielmehr zu entnehmen, dass der Zeuge vor
Gericht im Zusammenhang mit der Schilderung der Ereignisse vor dem Hotel
ausschließlich die Namen anderer Angeklagten genannt und im übrigen nur allgemein
angemerkt hat, die Anführer der gesamten Vorfälle seien wahrscheinlich nicht aus
............, aber er kenne den Verfolgten sowie andere Personen; diese hätten "die
Gruppen geführt". Aufgrund der Angaben des Zeugen und der sonst erhobenen
Beweise, insbesondere einer sachverständigen Begutachtung der Fotografien, ist das
Staatssicherheitsgericht bei der ersten Verhandlung der Einlassung des Verfolgten
gefolgt und hat dessen Anwesenheit bei den in tödliche Gewalttätigkeiten eskalierenden
Geschehnissen vor dem Hotel ausdrücklich nicht festzustellen vermocht. Die
Entscheidung vom 26. Dezember 1994 ist die einzige, die in Bezug auf den Tatbeitrag
des Verfolgten eine Beweiswürdigung enthält und konkrete Beweismittel benennt.
3.
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Die nach der ersten Verurteilung erfolgte Anwendung des Art. 146 TStGB hat bei den
zuvor nicht wegen Brandstiftung belangten Angeklagten zu einer erheblichen
Verschärfung des Strafmaßes geführt. Dies gilt insbesondere für den Verfolgten, der im
ersten Verfahrensstadium wegen eines Verstoßes gegen das türkische
Versammlungsgesetz verurteilt worden war, weil er an den Massendemonstrationen im
Vorfeld der Ausschreitungen vor dem Hotel teilgenommen und hierbei "Slogans" gegen
das republikanische System und den Laizismus geschrieen hatte. Obwohl eine
derartige Tathandlung nach der rechtlichen Neubewertung in Anwendung des Art. 146
TStGB bei anderen Mitangeklagten nur als "untergeordnete Teilnahme" (Art. 146/3
TStGB) betrachtet wurde, behandeln die ab 30. September 1996 ergangenen Urteile
den Verfolgten als Haupttäter gemäß Art. 146/1 TStGB. Dass die damit verbundene
Verzehnfachung des ursprünglich verhängten Strafmaßes auf veränderten
Tatsachenfeststellungen zur konkreten Deliktshandlung des Verfolgten beruht, ist den
Entscheidungsgründen in keinem Fall zu entnehmen.
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Die in Anwendung des Art. 146/1 TStGB ergangenen Urteile zeichnen sich vielmehr
durch den gänzlichen Verzicht auf eine Benennung individueller Deliktshandlungen
aus. Sie ordnen den Verfolgten lediglich einer Gruppe zu, der die Vorfälle des 2. Juli
1993 einschließlich der Gewalttätigkeiten vor dem Hotel in ihrer Gesamtheit zur Last
gelegt werden, ohne dass mitgeteilt wird, welche Person welchen Tatbeitrag geleistet
haben soll oder aus welchen Gründen sich der Einzelne die Tatbeiträge der anderen
zurechnen lassen muss. Dass es sich bei den 38 nach Art. 146/1 TStGB verurteilten
Haupttätern um Mitglieder einer planvoll agierenden aufständischen Organisation
gehandelt hat, konnte ausweislich der vorliegenden Entscheidungen zu keinem
Zeitpunkt festgestellt werden. Welches Verhalten des Verfolgten die Gerichte bei
dessen Einordnung in die Gruppe der Haupttäter gemäß Art. 146/1 TStGB für
maßgeblich hielten, bleibt auch deshalb unklar, weil die Entscheidungen nicht erkennen
lassen, welche konkreten Beweismittel in Bezug auf den Verfolgten verwertet worden
sind. Das Berufungsurteil vom 4. Mai 2001 listet zwar für 37 Mitangeklagte, nicht jedoch
29
hinsichtlich des Verfolgten einzelne Beweismittel auf.
4.
30
Vor diesem Hintergrund bestehen ernstliche Gründe für die Annahme, das gegen den
Verfolgten verhängte Strafmaß beinhalte einen über die bloße Verfolgung kriminellen
Unrechts hinausgehenden "Politmalus" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk.
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Hierfür spricht bereits der Umstand, dass gerade die auf einer Anwendung des
Staatsschutzdelikts ergangenen Urteile ohne individuelle Schuldfeststellungen
auskommen. Die Differenzierung zwischen den nach Art. 146/1 und den nach Art. 146/3
TStGB behandelten Tätergruppen erweckt den Eindruck der Willkür, da die
Urteilsgründe nicht mitteilen, durch welche konkreten Umstände sich die einzelnen
Haupttäter von der Gruppe der "untergeordneten Teilnehmer" unterscheiden. Aufgrund
dieser Umstände lässt sich die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe
mit einer nur am Rechtsgüterschutz orientierten Verfolgungsintention jedenfalls bei
denjenigen Angeklagten nicht nachvollziehbar erklären, die im ersten
Verhandlungsdurchgang eines Brandstiftungsdelikts gerade nicht überführt wurden.
Dies gilt insbesondere für den Verfolgten, bei dem die ab 30. September 1996
ergangenen Urteile sogar eine Benennung konkreter Beweismittel vermissen lassen.
Die vorliegenden Indizien rechtfertigen in Bezug auf seine Person die Befürchtung, dass
die strafrechtliche Ahndung – mangels konkreter Beweise einer Anwesenheit bei den
Ausschreitungen vor dem Hotel – an ein Verhalten im Vorfeld des Brandanschlags
anknüpft, das ohne die Anwendung der Staatsschutzvorschrift nicht mit einer derart
hohen Strafe belegt worden wäre, mithin aus politischen Gründen härter als sonst
sanktioniert wurde.
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