Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.05.2004
OLG Düsseldorf: EUR fest-gesetzt wird. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, aufwand, vergabeverfahren, obliegenheit, rahmenvertrag, hauptsache, zustellung, anknüpfung, rückweisung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 26/04
12.05.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
Vergabesenat
Beschluss
VII-Verg 26/04
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird - unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 1.
Vergabekammer des Bundes vom 7. April 2004 (VK 1 - 127/03) dahin
abgeändert, dass die zu zahlende Gebühr auf 3.040 EUR fest-gesetzt
wird.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 6.975 EUR festgesetzt.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die gemäß § 116 Abs. 1 GWB statthafte sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die von
der Vergabekammer festgesetzte Gebühr ist auf 3.040 EUR herabzusetzen.
I.
A. Gemäß § 128 Abs. 1 GWB werden für die Amtshandlungen der Vergabekammern
Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. § 128
Abs. 2 S. 2 GWB sieht dabei einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 EUR und 25.000
EUR vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt sich die im Einzelfall
angemessene Gebühr nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes
des Nachprüfungsverfahrens (§ 128 Abs. 2 S. 1 GWB). Die Gebühr kann von der
Vergabekammer aus Billigkeitsgründen bis auf ein Zehntel ermäßigt oder - sofern im
konkreten Fall der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
außergewöhnlich hoch sind - auf bis zu 50.000 EUR erhöht werden (§ 128 Abs. 2 S. 3
GWB).
Zur Bemessung ihrer Gebühren wendet die Vergabekammer in ständiger Praxis eine
Gebührenstaffel an, wonach die in § 128 Abs. 2 GWB normierte Mindestgebühr von 2.500
EUR bei Auftragswerten bis zu 80.000 EUR anfällt, die gesetzliche Höchstgebühr von
25.000 EUR bei Auftragswerten von 70 Mio. EUR und mehr entsteht und bei der für die
dazwischen liegenden Auftragswerte die jeweilige Gebühr durch Interpolation zu ermitteln
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ist. Gegen diesen Berechnungsansatz bestehen keine rechtlichen Bedenken. Mit der
Anknüpfung an die jeweilige Auftragssumme wird nicht nur der wirtschaftlichen Bedeutung
der im Nachprüfungsverfahren zu kontrollierenden Auftragsvergabe Rechnung getragen,
sondern zugleich auch der personelle und sachliche Aufwand, den die Vergabekammer zur
Erledigung des Nachprüfungsbegehrens aufzuwenden hat, in hinreichender Weise
berücksichtigt. Denn in aller Regel steigt mit der Höhe der Auftragsumme auch die
Komplexität und Schwierigkeit des Streitfalles in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht
und mithin auch der zur Bewältigung des Nachprüfungsverfahrens erforderliche Aufwand
der Vergabekammer. Lediglich dann, wenn im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand
aus dem Rahmen dessen fällt, was ein Nachprüfungsantrag der betreffenden
wirtschaftlichen Größenordnung und Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, muss dem
durch eine angemessene Erhöhung oder Herabsetzung der in der Gebührenstaffel
ausgewiesenen Basisgebühr Rechnung getragen werden (Senat, Beschl. v. 6.10.2003 -
VII-Verg 33/03 Umdruck Seite 3 f.; Beschl. v. 20.4.2004 - VII-Verg 9/04 Umdruck Seite 4 f.;
vgl. auch: BayObLG, ZfBR 2004, 308; Beschl. v. 13.4.2004 - Verg 5/04 Umdruck Seite 5;
OLG Naumburg, ZfBR 2003, 485). Die so berechnete Gebühr ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz
3 GWB zudem um die Hälfte zu reduzieren, sofern sich - wie hier - der Nachprüfungsantrag
vor einer instanzabschließenden Entscheidung der Vergabekammer erledigt.
B. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Gebühr der Vergabekammer auf
3.040 EUR festzusetzen.
1. Zwischen den Beteiligten steht der Nettoauftragswert der streitbefangenen Vergabe in
Höhe von 40 Mio. EUR außer Streit. Nach der Gebührenstaffel der Vergabekammer
errechnet sich für Nachprüfungsverfahren in dieser Größenordnung eine Gebühr in Höhe
von 15.200 EUR.
2. Jene Basisgebühr ist in einem ersten Schritt auf 6.080 EUR zu vermindern.
a) Eine Reduzierung der Gebühr aus der Gebührenstaffel ist zum einen deshalb geboten,
weil sich der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin bereits in einem sehr frühen Stadium
des Nachprüfungsverfahrens - nämlich noch vor einer Stellungnahme der Antragsgegnerin
zum Nachprüfungsbegehren - erledigt hat. Bis zu jenem Zeitpunkt bestand für die
Vergabekammer lediglich Veranlassung zu einer eingeschränkten Prüfung des
Nachprüfungsantrags. Sie beschränkte sich gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB auf die
Frage, ob das Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin offensichtlich unzulässig oder
unbegründet sei, so dass von einer Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin
abzusehen war. Auf jene - bloß summarische - Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat
sich die Vergabekammer auch tatsächlich beschränkt. In ihrem Beschluss vom 23.
Dezember 2003 (Anlage BF 2, GA 33 ff.) hat sie ihre zu Lasten der Antragsgegnerin
getroffene Kostengrundentscheidung nämlich mit der Erwägung begründet, dass der
Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht offensichtlich erfolglos gewesen sei und die
Antragsgegnerin durch ihre Entscheidung, an den Vergabebedingungen nicht festhalten zu
wollen, das erledigende Ereignis selbst bewirkt habe. Die Vergabekammer hat in diesem
Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass sie die Sach- und Rechtslage des Falles
nur überschlägig geprüft habe. In dem zitierten Beschluss heißt es dazu auszugsweise:
"Zum Zeitpunkt der Erledigung war nicht ohne weiteres von der Unzulässigkeit oder
Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags auszugehen. Hinsichtlich der Statthaftigkeit des
Nachprüfungsantrags und der Antragsbefugnis ... bestanden keine offensichtlichen Zweifel.
Auch gegen die Obliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ...... wurde nicht
offensichtlich verstoßen. ....... Die Beurteilung der Begründetheit des Nachprüfungsantrags
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hätte zum Zeitpunkt der Erledigung u.a. noch eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung
mit den Bedingungen der ausgeschriebenen Rahmenverträge und den tatsächlichen
Eigenarten der ausgeschriebenen Bautätigkeiten bedurft. So lassen zum einen sowohl § 4
VOB/A Abschnitt 4 als auch § 5 b VOB/A Abschnitt 3 Rahmenvereinbarungen unter
bestimmten Bedingungen grundsätzlich zu. Zum anderen ließe sich aber erst in einer
eingehenden Beschäftigung mit dem Sachverhalt eine Aussage über das Vorliegen dieser
Bedingungen treffen. Weitere Sachverhaltsaufklärungen und die Klärung schwieriger
Rechtsfragen haben im Rahmen der Kostenentscheidung entsprechend § 161 Abs. 2
VwGO jedoch nicht mehr zu erfolgen (Unterstreichungen hinzugefügt)."
Dieser - aus der bloß summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage resultierende -
verminderte (personelle und sachliche) Aufwand der Vergabekammer muss sich in einer
angemessenen Herabsetzung der Gebühr aus der Gebührenstaffel niederschlagen
(ebenso: BayObLG, VergabeR 2003, 109, 111).
b) Die Gebühr der Vergabekammer ist überdies deshalb zu reduzieren, weil der
Vergabekammer seinerzeit insgesamt 7 Nachprüfungsanträge unterschiedlicher Bieter
vorlagen, die sich mit weitgehend übereinstimmenden vergaberechtlichen
Beanstandungen gegen das streitbefangene Vergabeverfahren richteten. Es handelt sich
um die beim Senat unter den Aktenzeichen VII-Verg 23/04 bis VII-Verg 28/04 anhängigen
Beschwerdeverfahren. In sämtlichen dieser Nachprüfungsverfahren war - mit mehr oder
weniger geringen Abweichungen in der rechtlichen Begründung - im Wesentlichen geltend
gemacht worden, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Angebotsabgabe in
zahlreichen Punkten von der Vergabebekanntmachung abweicht, ferner die
ausgeschriebene Bauleistung nicht hinreichend konkret beschrieben sei und deshalb ein
Angebotspreis nicht kalkuliert werden könne, darüber hinaus die Vergabe nicht nach dem
3. Abschnitt der VOB/A, sondern zu Unrecht nach ihrem 4. Abschnitt ausgeschrieben
worden sei, zudem das Verhältnis zwischen Rahmenvertrag und Einzelvertrag unklar
bleibe und sich schließlich die Gewichtung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien
nicht den Verdingungsunterlagen entnehmen lasse. Diese weitgehende Identität der in
mehreren Nachprüfungsverfahren erhobenen Beanstandungen ist für die Vergabekammer
in der Gesamtschau der 7 Nachprüfungsverfahren mit einem - gegenüber der Bearbeitung
eines isolierten Einzelfalles - geringeren Sach- und Personalaufwand verbunden. Dem ist
dadurch Rechnung zu tragen, dass für alle betreffenden Nachprüfungsverfahren die
Gebühr aus der Gebührenstaffel angemessen reduziert wird (ebenso wohl: BayObLG,
Beschl. v. 13.4.2004 - Verg 5/04 Umdruck Seite 6).
c) Aus den beiden - vorstehend genannten - Gesichtspunkten ist es geboten, die
Basisgebühr von 15.200 EUR um insgesamt 60 % auf 6.080 EUR zu vermindern.
3. Jener Betrag ist in einem zweiten Schritt um die Hälfte auf 3.040 EUR zu kürzen, weil
sich das Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin vor einer Sachentscheidung der
Vergabekammer erledigt hat (§ 128 Abs. 3 Satz 3 GWB).
4. Eine weitergehende Gebührenreduzierung aus Billigkeitsgründen (§ 128 Abs. 3 Satz 4
GWB) hat nicht stattzufinden. Die Antragsgegnerin macht dazu geltend, die
Vergabekammer habe ihr mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 zu Unrecht die Kosten
des Nachprüfungsverfahrens auferlegt. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (WuW/E Verg 928, 929 f.) sei der Antragsteller des
Nachprüfungsverfahrens nämlich ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten seines
Rechtsmittels auch dann mit den Kosten zu belasten, wenn sich sein Nachprüfungsantrag
in der Hauptsache erledigt habe. Auf diesen Gesichtspunkt lässt sich indes schon aus
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grundsätzlichen Erwägungen eine Herabsetzung der Gebühr der Vergabekammer nicht
stützen. Dem steht die Bestandskraft der Kostengrundentscheidung entgegen. Diese darf
nicht dadurch umgangen werden, dass eine - unterstellt: sachlich unzutreffende -
Kostengrundentscheidung durch eine Reduzierung der Gebührenhöhe korrigiert wird.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 6 GKG.
III.
Der Beschwerdewert entspricht der streitbefangenen Gebührendifferenz.