Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.06.2006
OLG Düsseldorf: treu und glauben, ware, frachtführer, organisation, geschäftsbeziehung, mitverschulden, absender, kauf, rahmenvertrag, vergleich
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 190/05
Datum:
28.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 190/05
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 31 O 138/03
Schlagworte:
Frachtvertrag; Schnittstellenkontrollen; Verzicht; Mitverschulden
Normen:
HGB § 425 Abs. 2; HGB § 435; HGB § 449
Leitsätze:
1.
Individualvertraglich kann vereinbart werden, dass der Frachtführer
keine Schnittstellenkontrollen durchzuführen hat. Damit entbindet ihn der
Absender zugleich von seiner Darlegungsobliegenheite bei ungeklärten
Güterverlusten.
2.
Ein Absender, der mit dem Wissen, dass der Frachtführer keine
durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführt und dass sich bereits
zahlreiche Paketverluste ereignet haben, eine vom Frachtführer
vorgeschlagene sichere Transportart aus Kostengründen ablehnt und
ihm weiterhin Sendungen mit extrem diebstahlsgefährdeter Ware
anvertraut, hat seinen Schaden durch weitere ungeklärte Paketverluste
nach § 425 Abs. 2 HGB selbst zu tragen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
(31 O 138/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin, Transportversicherer der damaligen M..... GmbH, heute V..... GmbH (im
folgenden durchgehend "V" genannt), fordert von der Beklagten, die einen
Paketbeförderungsdienst betreibt, Schadensersatz für den Verlust von 213 Paketen im
Zeitraum vom 2. Mai bis 28. Dezember 2000.
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Die Beklagte führte für V auf der Grundlage eines Rahmenvertrages Transporte zu
festen Kosten durch. Im gesamten Verlauf der Geschäftsbeziehung geriet durchgehend
Ware in erheblichem Umfang in Verlust. So kam es allein im Mai 2000 in 28 Fällen zu
Paketverlusten; den hierdurch entstandenen Schaden beziffert die Klägerin auf
77.661,99 €.
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Vorprozessual zahlte die Beklagte für jedes in Verlust geratene Paket 511,29 €. Am
28.01.2002 kamen V und die Beklagte überein, dass die Beklagte zur Regulierung von
Transportverlusten bis einschließlich Versanddatum 31.12.2001 pauschal 1,7 Mio €
zahlen solle, was anschließend geschah.
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Die Klägerin hat behauptet, sie habe V in Höhe der Klageforderung entschädigt. Die
Pakete hätten die in den vorgelegten Lieferscheinen jeweils aufgelisteten Waren
(Mobiltelefone und Zubehör) enthalten, deren Handelswert dem jeweils geforderten
Betrag entsprochen habe. Der Vergleich vom 28.01.2002 erfasse keine
Regressansprüche Dritter, insbesondere von Transportversicherern, und auch sonst
keine die Grundhaftung übersteigenden Beträge.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 411.370,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.01.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Übernahme des Pakets im Fall 144 bestritten und eine ordnungsgemäße
Paketauslieferung in den Fällen 57, 80 und 198 behauptet. Die Klägerin könne sich, so
ihre Ansicht, nicht darauf berufen, dass sie, die Beklagte, keine durchgängigen
Schnittstellenkontrollen durchführe, weil dies V vor den hier in Rede stehenden
Transporten bekannt gewesen sei. Zudem erfasse der Vergleich alle hier geltend
gemachten Ansprüche. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, V habe nach den Bekundungen der Zeugen L..... und Sch..... von dem
Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen bei der Beklagten gewusst. Unter
Berücksichtigung der Diebstahlsgefährdetheit der der Beklagten zur Beförderung
übergebenen Ware schließe das bewusst eingegangene Verlustrisiko einen etwaigen
Schadensersatzanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens gänzlich aus.
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Mit ihrer Berufung wendet die Klägerin sich gegen die Zurechnung eines mehr als
hälftigen Mitverschuldens durch das Landgericht. Die bloße Kenntnis ihrer
Versicherungsnehmerin überwiege nicht die vorsätzliche Kardinalpflichtverletzung der
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Beklagten, denn als Massenversender, der eine große Anzahl von Waren schnell und
kostengünstig verteilen müsse, habe V keine andere Wahl gehabt, als sich eines
Paketdienstes zu bedienen; diese arbeiteten - insoweit unstreitig - sämtlich ohne
Schnittstellenkontrollen. Im übrigen sei nicht gewiss, dass allein die fehlenden
Schnittstellenkontrollen schadensursächlich gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 205.685,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszins seit 02.01.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen
Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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I.
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Die Beklagte schuldet jedenfalls nicht mehr als die schon vorprozessual gezahlten
511,29 € je Fall.
22
1.
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Die gewichtsbezogene Haftung nach § 431 HGB ist von den gezahlten 511,29 €
abgedeckt (s. Ziff. 9.2 Abs. 2 Satz 1 der "Beförderungsbedingungen" der Beklagten, Anl.
B 2, Bl. 38 f. GA). Das für eine weitergehende, unbegrenzte Haftung vorausgesetzte
qualifizierte Verschulden der Beklagten i.S.d. § 435 HGB lässt sich nicht feststellen.
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a)
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Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Tatsachen, die in rechtlicher
Hinsicht den Vorwurf des qualifizierten Verschuldens begründen, ist grundsätzlich der
Absender (BGH 04.03.2004 - I ZR 200/01), d.h. hier die als dessen Rechtsnachfolgerin
vorgehende Klägerin. Diese hält jedoch keinen Vortrag zu den Umständen der
Paketverluste und tritt auch keinen Beweis an.
26
b)
27
Der Klägerin kommt auch nicht der Rechtssatz zugute, dass bei Anhaltspunkten für ein
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qualifiziertes Verschulden und auch schon bei völlig ungeklärtem Verlust der
Frachtführer aus dem Sphärengedanken heraus gehalten ist, seinerseits zu seiner
Organisation und zu deren Umsetzung im Schadensfall vorzutragen (sog. Darlegungs-
oder Einlassungsobliegenheit).
aa)
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Die Beklagte und V sind für ihre Transportverträge übereingekommen, dass die
Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durchzuführen hat.
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Wie der Zeuge L..... von V ausgeführt hat, "lag" bei den Verhandlungen über den
Rahmenvertrag "das Thema Schnittstellenkontrollen auf dem Tisch", und es war
bekannt, dass solche bei Standardpaketen nur rudimentär bzw. gar nicht stattfinden. In
demselben Sinne hat sein Verhandlungspartner von der Beklagten, der Zeuge Sch.....,
ausgesagt. Aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen L..... und
Sch..... steht ein Abschluss des Rahmenvertrags vor den hier in Rede stehenden ersten
Verlusten von Anfang Mai 2000 fest.
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Wenn V aber nicht nur in Kenntnis der bei der Beklagten nicht durchgehend
vorgesehenen Schnittstellenkontrollen, sondern auch nach ausdrücklicher Erörterung
dieses Themas den Rahmenvertrag abschloss und anschließend einzelne
Transportaufträge erteilte, dann durfte die Beklagte dem verständiger- und
redlicherweise entnehmen (§§ 133, 157 BGB), dass mit dem bekannten und erörterten
System Einverständnis bestand und sie, die Beklagte, zur Durchführung von
Schnittstellenkontrollen nicht verpflichtet sein sollte.
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Gegen die Wirksamkeit dieser individuellen Abrede bestehen keine Bedenken.
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Indem V auf die Durchführung der nach dispositivem Recht geschuldeten
Schnittstellenkontrollen verzichtete, entband sie die Beklagte sinngemäß von ihrer
Darlegungsobliegenheit im Verlustfall. Ohne Schnittstellenkontrollen ist es dem
Frachtführer unmöglich, Schadenszeit und -ort einzugrenzen und so den
Ausgangspunkt für die Erfüllung seiner Darlegungsobliegenheit zu finden (vgl. Senat,
Urteil vom 31.05.2005 - I-18 U 205/05 -).
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bb)
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Hinzu kommt der Ablauf der Geschäftsbeziehung zwischen V und der Beklagten
insgesamt.
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Die hier in Rede stehenden Verluste waren nicht die ersten in dieser
Geschäftsbeziehung. Dies kann der Senat feststellen, ohne dass es einer
Beweisaufnahme über die pauschal gehaltene Behauptung der Klägerin bedürfte, die
Qualität der Leistungen der Beklagten sei zu Beginn der Geschäftsbeziehung deutlich
besser gewesen und habe erst nach und nach erheblich nachgelassen, und die
Verluste hätten sich erst nach und nach gehäuft. Im hiesigen Verfahren macht die
Klägerin gegen die Beklagte ihre vermeintlichen Ansprüche wegen 213 Verlustfällen
von Paketen der V im Zeitraum 02.05. - 28.12.2000 geltend. Bereits im Mai 2000 geriet
in 28 Fällen der Beklagten übergebene Ware in Verlust; den hierdurch entstandenen
Schaden beziffert die Klägerin auf 77.661,99 € (vgl. Seite 1 der Anl. K 0). Tatsächlich
begann die Problematik noch früher. So hat der Zeuge Sch..... (Mitarbeiter der
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Beklagten) bekundet, es habe bereits 1999 Gespräche gegeben, "in denen es darum
ging, ob die Transporte mit UPS sicherer gemacht werden können". Er "habe darauf
hingewiesen, dass bei Expresssendungen eine verstärkte Schnittstellenkontrolle
durchgeführt würde mit der Folge einer erhöhten Sicherheit. Dies wurde aus
Kostengründen allerdings nicht akzeptiert." Der Zeuge W..... wusste solche Gespräche
zwar nicht zu bestätigen, war aber auch erst seit 2000 in der Schadensbearbeitung von
V tätig.
V hatte somit bei Abschluss des Rahmenvertrages Kenntnis von einem bei der
Beklagten vorherrschenden groben Organisationsmangel in Form nicht durchgängig
durchgeführter Schnittstellenkontrollen; bei den hier in Rede stehenden Paketaufgaben
wusste sie zudem von vorangegangen massiven Verlusten. Sofern V jemals ein
Informationsdefizit in Bezug auf die Organisation der Beklagten besaß, hätte für sie aller
Anlass bestanden, von der Beklagten entsprechende Aufklärung zu verlange, mithin
detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs der Beklagten und zu den ergriffenen
Sicherungsmaßnahmen, bevor sie nach massiven Paketverlusten der Beklagten Monat
für Monat weitere unzählige, hier in Rede stehende Pakete übergab. Nur so hätte sie vor
der Übergabe dieser Pakete an die Beklagte entscheiden können, ob die Beklagte
hinreichend organisiert ist, um ihr von V übergebene Pakete in hoher Zahl mit extrem
diebstahlsgefährdeter Ware sicher zu befördern. Tatsächlich aber übergab V trotz
Kenntnis des groben Organisationsmangels der Beklagten dieser trotz
vorangegangener zahlreicher Paketverluste weiterhin Pakete zum Versand und
verlangte weder weitere Informationen von der Beklagten über deren Organisation noch
Maßnahmen zur Minimierung des Verlustrisikos, sondern schlug Vorschläge der
Beklagten, Pakete in einer sichereren Transportart zu befördern, aus Kostengründen
aus. Ein sich so verhaltender Versender kann von dem Spediteur nicht im nachhinein,
nach Fortsetzung der Serie mit insgesamt zumindest 770 Paketverlusten, mit Erfolg die
Darlegung seiner Organisation und seiner zur Verlustvermeidung getroffenen
Maßnahmen verlangen.
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2.
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Im übrigen ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass ein Anspruch oberhalb der
gezahlten je 511,29 € unter den besonderen Umständen dieses Falles jedenfalls durch
ein weit überwiegendes Mitverschulden von V, das die Klägerin sich zurechnen lassen
muss, ausgeschlossen wäre.
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a)
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Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des
Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2
HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden
Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen.
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Eine Anspruchsminderung kann in Betracht kommen, wenn der Versender einen
Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest
hätte wissen müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben
Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung
beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen
Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem den
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Regelungen der § 425 Abs. 2 HGB, § 154 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu
und Glauben unvereinbar ist (BGH TranspR 1999, 410, 411, sowie TranspR 2003, 255).
b)
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Wie oben 1 b aa ausgeführt, stand für V bereits bei Abschluss des Rahmenvertrages mit
der Beklagten deren objektive Ungeeignetheit für den Transport werthaltiger Güter fest.
Ihr war bekannt, dass die Beklagte keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen
durchführt. Da diese bei jeder Güterbeförderung schlechthin unerlässlich sind, damit ein
Frachtführer seine Kardinalpflicht, das Transportgut auf dem Transportweg ständig unter
Kontrolle zu halten und vor Verlust zu schützen, tatsächlich erfüllen kann, war V damit
bei Abschluss des Rahmenvertrages und vor den hier in Rede stehenden Transporten
ein gravierender Organisationsmangel der Beklagten positiv bekannt. Tatsächlich waren
vor den hier interessierenden Einzelaufträgen auch schon zahlreiche Verluste
entstanden und V bekannt geworden (s.o. 1 b bb).
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c)
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In dieser Situation kann der Verursachungsbeitrag von V mit einer nur anteiligen
Belastung durch den entstandenen Schaden nicht mehr angemessen gewürdigt
werden.
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Wie ausgeführt, beauftragte V die Beklagte in Kenntnis der nicht durchgängig
durchgeführten Schnittstellenkontrollen weiterhin, obgleich sich bereits so zahlreiche
Verluste ereignet hatten, dass sie deswegen mit der Beklagten hierüber Gespräche
geführt hatte. Obwohl die Beklagte V die Serviceart "Express" anbot, bei welcher die
Beklagte in weitergehendem Umfang Schnittstellenkontrollen durchführt, wie der Zeuge
Sch..... V mitteilte, entschied sich V aus Kostengründen bewusst gegen dieses Angebot.
Der hierin zum Ausdruck kommende Vorwurf übersteigt denjenigen, den Mangel nicht
durchgängiger Schnittstellenkontrollen lediglich gekannt zu haben, bei weitem. V
beauftragte die Beklagte Monat für Monat weiter mit der Beförderung hoch
diebstahlsgefährdeter Ware in der Serviceart Standard, obgleich sie um einen
besonders gravierenden Organisationsmangel der Beklagten wusste, obgleich im
Obhutsgewahrsam der Beklagten zuvor Ware in stückmäßig und wertmäßig exorbitanter
Höhe in Verlust geraten war und weiter fortlaufend geriet und obgleich die Beklagte sie
auf sicherere Beförderungsmöglichkeiten hingewiesen hatte, die V aber aus
Kostengründen ablehnte.
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Schließlich entlastet es die Klägerin nicht, dass V keinen anderen Vertragspartner
gefunden haben mag, der bei frachtvertraglich ausreichender Organisation dieselbe
Schnelligkeit und dieselben Preise bot wie die Beklagte. Wer im Hinblick auf bestimmte
gewünschte Leistungsmerkmale - Schnelligkeit, Preis - bestimmte Defizite in Kauf nimmt
- fehlende Schnittstellenkontrollen -, den trifft gerade der Mitverursachungsvorwurf, wenn
sich das in den in Kauf genommenen Defiziten angelegte Risiko - Paketverluste -
realisiert.
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II.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Es handelt
sich um die Auslegung einer Individualvereinbarung sowie um die Abwägung von
Mitverursachungsbeiträgen im konkreten Fall. Es liegt auch keine Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Dieser hat nicht ausgesprochen, dass das
Mitverschulden des Versenders in Fällen wie diesem kein höheres Gewicht als 50 %
haben könne. In seinem Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 - ging es um ein
Mitverschulden wegen unterbliebener Wertdeklaration.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 205.685,21 €
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