Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.07.2005
OLG Düsseldorf (paket, verlust, unbeschränkte haftung, abtretung, höhe, 1900, zpo, cmr, edi, vvg)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 40/05
Datum:
13.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 40/05
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Februar 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Neuss wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat für den in
ihrem Obhutsgewahrsam eingetretenen Warenverlust unbeschränkt einzustehen.
2
I.
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Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert.
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1.
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Die Klägerin zu 1 ist in geltend gemachter Höhe von 1.686,60 € aufgrund einer
Abtretung der A. GmbH bzw. aus § 67 VVG aktivlegitimiert.
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Die A. GmbH war als Vertragspartner der Beklagten Anspruchsinhaberin. Soweit die
Klägerinnen vorgetragen haben, die A. GmbH habe die Beklagte mit dem Transport der
einzelnen Frachtsendungen jeweils im Namen und für Rechnung der betroffenen
Konzerngesellschaften beauftragt, so dass die Klägerin zu 2 Vertragspartner der
Beklagten sei, haben sie für dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen keinerlei
Sachvortrag gehalten, der diese Rechtsansicht zu stützen geeignet wäre. Mithin muss
davon ausgegangen werden, dass die A. GmbH als dasjenige Unternehmen, welches
der Beklagten das Paket mit der Endnummer 1128 übergeben hat, deren Auftraggeber
war.
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Sollte die von der Klägerin zu 1 als führender Versicherer der A. GmbH und ihrer
Konzerngesellschaften auf diesen Schadensfall an die Klägerin zu 2 gezahlte
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Entschädigung von 1.686,60 € einen Anspruchsübergang nach § 67 VVG bewirkt
haben, so wäre die Klägerin zu 1 in dieser Höhe nach dieser Bestimmung
aktivlegitimiert. Sollte dem nicht so gewesen sein, ergäbe sich die Aktivlegitimation der
Klägerin zu 1 aus einer Abtretung der A. GmbH, die die Klägerin zu 1 konkludent
angenommen hat, indem sie hierauf gestützt Klage gegen die Beklagte erhoben hat. Die
Klägerinnen haben bereits in der Klageschrift vorgetragen, die A. GmbH habe
"sämtliche ihr zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin zu 1 abgetreten".
Auch in zweiter Instanz heben die Klägerinnen diese Abtretung nochmals hervor. Dem
ist die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz entgegen getreten, weswegen
der Senat von einer derartigen Abtretung auszugehen hat.
2.
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Auch die Klägerin zu 2 ist in geltend gemachter Höhe von 2.500 € aktivlegitimiert.
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Sollte sie Vertragspartner der Beklagten geworden sein, wofür allerdings nichts spricht
(siehe oben), wäre sie in Höhe des ihr verbliebenen Schadensersatzanspruchs gegen
die Beklagte aus eigenem Recht aktivlegitimiert. Anderenfalls ergäbe sich ihre
Aktivlegitimation aus der in nicht verjährter Zeit vorgenommenen, hinreichend
bestimmten Abtretung der A. GmbH vom 27.09.2004 (Anl. K 7, Bl. 133 GA). Diese hat
die Klägerin zu 2 angenommen, indem sie die in diesem Verfahren geltend gemachten
Ansprüche auch hierauf gestützt verfolgt.
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Die A. GmbH konnte am 27.09.2004 noch Ansprüche in dieser Höhe an die Klägerin zu
2 abtreten. Zwar datiert die von der A. GmbH an die Klägerin zu 1 vorgenommene
Abtretung vor der Abtretung vom 27.09.2004, weil die erstgenannte Abtretung bereits in
der Klageschrift vom 27.01.2004 erwähnt wird. Jedoch hat die Klägerin zu 1 die als Anl.
K 7 zur Akte gereichte, zeitlich erste, unbeschränkte Abtretungserklärung lediglich in
Höhe von 1.686,60 € konkludent angenommen, was sich daraus ergibt, dass sie
gestützt auf diese Abtretungserklärung nur in dieser Höhe Klage erhoben hat. Sollte es
zu einem Anspruchsübergang nach § 67 VVG gekommen sein, so wäre dieser auf
1.686,60 € beschränkt und würde nicht den Selbstbehalt von 2.500 € erfassen.
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II.
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Es steht fest, dass die Beklagte von der A. GmbH am 29.04.2002 unter anderem die
Pakete mit den Endkontrollnummern 1137 und 1128 übernommen hat. Da die Beklagte
die Ablieferung des letztgenannten Pakets nicht beweisen kann, ist von einem
Warenverlust in ihrem Obhutsgewahrsam auszugehen.
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III.
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Für den aus diesem Verlust entstandenen Schaden hat die Beklagte nach §§ 425, 435,
452, 459 HGB bzw. nach Art. 17, 29 CMR, wenn der Transport nach Portugal, was
unwahrscheinlich erscheint, per LKW erfolgte, unbeschränkt einzustehen.
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Die Beklagte haftet unbeschränkt, § 435 HGB, Art. 29 CMR. Denn sie führt nicht an
sämtlichen Umschlagstellen hinreichende Eingangs- und Ausgangskontrollen durch.
Das Unterlassen von hinreichenden Schnittstellenkontrollen stellt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ein qualifiziertes Verschulden
i.S.v. § 435 HGB, Art. 29 CMR dar. Dies führt nach den vorgenannten Bestimmungen
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zum Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen.
Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beklagte außerstande ist, darzulegen,
wie es zu dem Verlust der Warensendungen gekommen ist, nach der von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Einlassungsobliegenheit des
Frachtführers eine Vermutung dahin, dass die Beklagte beziehungsweise ihre
Erfüllungsgehilfen die Verlustschäden leichtfertig verursacht haben.
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Art. 18 Abs. 1 WA 1955 greift als Anspruchsgrundlage hingegen nicht ein.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch hiernach ist, dass der Verlust von
Gütern während der Luftbeförderung eintritt. Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 WA 1995
umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung grundsätzlich nicht die Beförderung zu Lande
außerhalb eines Flughafens. Für einen Verlust des Pakets während der Luftbeförderung
fehlt indes jeglicher Anhaltspunkt.
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IV.
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Die gegen eine unbeschränkte Haftung in der Berufungsbegründung unter I., II., III., IV.
und VI zum wiederholten Male vorgebrachten Argumente der Beklagten greifen nicht
durch, wie der Senat bereits vielfach entscheiden hat.
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Der Senat verbleibt dabei, dass sich Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der
Beklagten keine positive Kenntnis des Versenders von den nicht durchgängig
durchgeführten Schnittstellenkontrolle entnehmen lässt. Die Bestimmung sagt
keineswegs "klar", dass die Beklagte keine Transportwegekontrollen durchführt. Soweit
die Beklagte meint, die vom Senat insbesondere unter Berücksichtigung des
"insbesondere"-Halbsatzes vorgenommene Auslegung dieser Klausel sei
grammatikalisch und logisch unmöglich, verfängt diese Kritik aus Sicht des Senats nicht.
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V.
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Der Senat hat keine Bedenken, im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO
anzunehmen, dass sich in dem in Verlust geratenen Paket mit der Endnr. 1128
insgesamt 30 AMD-Prozessoren (20 B. XP 1700+ und 10 B. XP 1900+) befanden.
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Ein Anscheinsbeweis scheitert allerdings daran, dass die Klägerinnen lediglich eine
Handelsrechnung, aber keinen Lieferschein vorlegen. Der Bundesgerichtshof macht
den Anscheinsbeweis von der Vorlage einer Handelsrechnung und einem hiermit
korrespondierenden Lieferschein abhängig.
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Gleichwohl ist der Senat vom Paketinhalt mit der für eine Schadensschätzung
hinreichenden Sicherheit überzeugt. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem
Zusammenhang auf das Paketgewicht abgestellt. Nach dem unbestritten gebliebenen
Vorbringen der Klägerinnen wog das in Verlust geratene Paket 12,141 kg. Dies belegt
die Seite 10 der Konzernrechnung von 20.04.2002 (Anlage K 2). Unbestritten und belegt
durch die Anlagen K 3 und K 4 wiegt 1 AMD-Prozessor des Typs B. XP 1700+ 0,39 kg
und 1 AMD-Prozessor des Typs B. XP 1900+ 0,327 kg. Hiernach wogen 20 AMD-
Prozessoren des Typs B. XP 1700+ 7,8 kg und 10 des Typs B. XP 1900+ 3,27 kg, so
dass die 30 Prozessoren ein Gesamtgewicht von 11,07 kg aufwiesen. Zuzüglich
Verpackung ergibt sich damit ein Paketgewicht von ca. 12 Kilogramm. Die
Wahrscheinlichkeit, dass das Paket Nr. 1128 andere Waren enthielt, obgleich sein
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Gewicht exakt demjenigen entsprach, welches es aufweisen würde, wenn es mit den
von den Klägerinnen für dieses Paket vorgesehenen Waren gefüllt worden wäre, ist so
gering, dass sie im Rahmen der Schadensschätzung außer Betracht bleiben kann.
Es ist ausgeschlossen, dass die insgesamt 40 für die Empfängerin bestimmten
Prozessoren (neben den bereits Erwähnten sollten weitere 10 des Typs B. XP 2000+
übersandt werden) anders verpackt waren als 30 in dem Paket 1128 und 10 in dem
weiteren Paket 1137. Letztgenanntes Paket wog 4,407 kg, wie sich aus S. 10 der
Konzernrechnung ergibt. Dieses Gewicht stimmt mit zehn AMD-Prozessoren zuzüglich
Verpackung überein.
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Damit steht mit der für eine Schadensschätzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest,
dass das in Verlust geratene Paket 30 AMD-Prozessoren enthielt. Zwar ist offen, ob sich
in dem in Verlust geratenen Paket neben den 20 Prozessoren des Typs B. XP 1700+ 10
B. XP 1900+ oder 10 B. XP 2000+ befanden. Da die Prozessoren des Typs B. XP
1900+ preiswerter sind als die des Typs B. XP 2000+, wird die Beklagte durch die
Annahme, es seien 10 B. XP 1900+ in Verlust geraten, aber nicht benachteiligt.
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VI.
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Da die in Verlust geratenen Waren feststehen, ist hinsichtlich des Wertes der
Prozessoren die - vorliegend von der Beklagte nicht widerlegte - Vermutung des § 429
Abs. 3 Satz 2 HGB einschlägig.
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Sollte die Paketbeförderung den Bestimmungen der CMR unterlegen haben, liefert die
Handelsrechnung jedenfalls ein Indiz für den Marktwert der Warensendung zum
Zeitpunkt der Übernahme der Warensendung beim Absender. Dieses Indiz rechtfertigt
es im vorliegenden Fall, den Schaden gemäß § 287 ZPO auf den in der Rechnung
ausgewiesenen Kaufpreis zu schätzen, zumal die Beklagte in der
Berufungsbegründung den Warenwert lediglich deshalb anzweifelt, weil sie den
Paketinhalt nicht für bewiesen hält.
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VII.
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Der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht aufgrund eines
Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration gemindert.
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Unstreitig ist die A. GmbH ein Großkunde der Beklagten, der an dem sog. EDI- bzw.
Online-Verfahren teilnimmt.
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Um ein Paket als Wertpaket zu versenden, ist es im sogenannten EDI- bzw. Online
Worldship-Verfahren zum einen erforderlich, die Wertdeklaration bei der Eingabe der
Paketdaten vorzunehmen. Dies allein gewährleistet jedoch nicht, dass das Paket
tatsächlich in diesem Versandverfahren befördert wird. Denn wenn die Absenderin
dieses wertdeklarierte Paket zusammen mit den anderen Paketen in den Paketcontainer
gibt, wird dieses Paket weiterhin wie eine Standardsendung befördert.
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Wie und auf welche Weise die Beklagte sicherstellt, dass auch in diesem Verfahren
Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden, hat die Beklagte
nicht dargetan, worauf das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht abgestellt
hat.
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Zu Unrecht hält die Beklagte dem entgegen, jedem Versender müsse es sich
aufdrängen, dass er ein Wertpaket gesondert zu übergeben habe, wenn er dessen
besondere Behandlung wünscht.
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Ob und inwieweit die gesonderte Übergabe eines Paketes an den Abholfahrer der
Beklagten im Rahmen des Online-Verfahrens für Großversender praktisch durchführbar
ist, kann dahin stehen. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von anderen Verfahren
bekannt ist, beladen die an dem EDI- bzw. OnLine-Verfahren der Beklagten
teilnehmenden Großversender üblicherweise selbst den Feeder und stellen ihn dem
Abholfahrer der Beklagten beladen zur Abholung bereit.
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Jedenfalls ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte einem Vertreter der A.
GmbH jemals schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, dass sie wertdeklarierte Pakete
dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben muss, damit sie die
von der Beklagten für Wertpakete vorgesehene besondere Behandlungsweise erfahren.
Ebenso fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte auf die
Notwendigkeit einer separaten Übergabe eines wertdeklarierten Pakets an den
Abholfahrer anderweitig hingewiesen hat, beispielsweise in den der Versenderin
übergebenen Unterlagen oder beispielsweise in dem Internet-Auftritt der Beklagten.
Ohne derartige Information musste sich der Versenderin die Notwendigkeit einer
separaten Übergabe eines Pakets an den Auslieferungsfahrer nicht erschließen. Bei
einem Großversender weicht die persönliche Übergabe eines Paketes an den
Abholfahrer von dem oben geschilderten Verfahren, welches einvernehmlich mit der
Beklagten festgelegt wurde, ganz erheblich ab und liegt keineswegs auf der Hand,
sondern ist als ungewöhnlich und fernliegend anzusehen. Wusste aber die Versenderin
nichts von der Notwendigkeit einer separaten Übergabe von Wertpaketen an den
Abholfahrer der Beklagten und musste sie dies auch nicht wissen, gereicht ihr das
Unterlassen einer separaten Übergabe nicht zum Verschulden. Hätte aber die
Versenderin mangels derartiger Kenntnis das Paket in nicht vorwerfbarer Weise dem
Abholfahrer nicht als Wertpaket übergeben, so wäre es unstreitig auch nicht mit größerer
Sorgfalt behandelt worden.
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Im übrigen kann der Vortrag der Beklagten nicht zutreffen, sie hätte ein Paket, wenn es
ihr separat als Wertpaket übergeben worden wäre, entsprechend dem Vorbringen ihrer
Klageerwiderung behandelt. Nach Ziffer 7.2 dieses Schriftsatzes soll im Abholcenter der
Einsatzleiter, wenn ihm von einem Abholfahrer ein Wertpaket separat übergeben wird,
die Adressinformationen und die Kontrollnummern auf der Versanddokumentation mit
den Angaben auf dem Wertpaket vergleichen. Dies ist dem Einsatzleiter im Rahmen des
EDI-Verfahrens jedoch nicht möglich, weil ihm dort keine Versanddokumente in
Papierform vorliegen; die Versanddaten werden allein per Datenfernübetragung an die
Beklagte übertragen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der zuständige Einsatzleiter
die Angaben auf dem Wertpaket mit den per Datenfernübetragung übertragenen Daten
abgleicht.
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Entgegen der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht
können damit nicht nur wenige Kontrollmaßnahmen mangels körperlicher Dokumente
im Online-Verfahren nicht durchgeführt werden; vielmehr ist auch auf der Grundlage des
Beklagtenvorbringens nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern wertdeklarierte Pakete im
Rahmen eines Online-Verfahrens von der Beklagten überhaupt sorgfältiger behandelt
werden.
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VIII.
42
Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht verjährt, § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB,
Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR.
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IX.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 4.186,60 €.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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