Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.03.2003
OLG Düsseldorf: prozess, unterhaltsklage, konkurrenz, volljährigkeit, inhaber, fahren, absicht, verzug, rechtsnatur, zugang
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 WF 190/02
Datum:
06.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-3 WF 190/02
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengerichts - Emmerich vom 20. August 2002
abgeändert:
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin T.
ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage mit dem Antrag der
Klageschrift bewilligt.
II. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I. Die ( sofortige ) Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache selbst
Erfolg. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengerichts - kann die hinrei-
chende Erfolgaussicht der weitergehenden Klage nicht verneint werden. Zutreffend hat
das Amtsgericht - Familiengericht - im Anschluss an die Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofs ( vgl. BGH FamRZ 1984,775; FamRZ 1989,850 ) darauf
hingewiesen, dass auf den familienrechtlichen Aus- gleichsanspruch die Bestimmung
des § 1613 Abs. 1 BGB entsprechend an- zuwenden ist, obwohl es sich bei dem
Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt. Das
Amtsgericht - Familiengericht - hat für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1613
Abs. 1 BGB für eine rückwirkende Inanspruchnahme des Unter- haltsschuldners im
Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf den Zugang des
Prozesskostenhilfegesuchs für die Unterhaltsklage des Kindes abgestellt, den Eintritt
des Verzuges hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des Kindes allein nicht ausreichen
lassen. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Klägerin zu Recht. Den Ent-
scheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Inan-
spruchnahme des anderen Elternteils im Rahmen eines familienrechtlichen
Ausgleichsanspruchs kann nicht entnommen werden, dass der Anspruch für die
Vergangenheit in den Fällen, in denen mit Blick auf den Ausgleichsanspruch selbst
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weder Verzug noch Rechthängigkeit gegeben ist, nur besteht, wenn der
Unterhaltsanspruch des Kindes - wenn auch nur im Rahmen eines Prozess-
kostenhilfegesuchs für die Unterhaltsklage - gerichtlich geltend gemacht worden ist. Es
kommt vielmehr allein darauf an, ob und wann dem Unterhalts- schuldner die Absicht
des anderen Elternteils, ihn wegen der dem Kind erbrach- ten Unterhaltsleistungen in
Anspruch zu nehmen, hinreichend deutlich gemacht worden ist. Das berechtigte
Interesse des ausgleichspflichtigen Elternteils, sich nicht unerwartet - möglicherweise
hohen - Forderungen gegenüber zu sehen, die zurückliegende Unterhaltszeiträume
betreffen, wird ausreichend schon dann gewahrt, wenn der Unterhaltsanspruch des
Kindes durch den zu diesem Zeit- punkt sorgeberechtigten Elternteil in
verzugsbegründender Weise geltend ge- macht worden ist. Von einem solchen Fall ist
nach dem Vorbringen der Klägerin auszugehen.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der weitergehenden Klage kann entgegen der Ansicht
des Beklagten auch nicht deshalb verneint werden, weil der Unterhalts- anspruch des
Kindes bereits tituliert worden ist. Das Problem der Konkurrenz zwischen dem
familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils und dem
Unterhaltsanspruch des Kindes ist über die entsprechende Anwen- dung des § 428
BGB zu lösen ( vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 538 ). Bei Volljährigkeit des Kin- des besteht für dieses die
Verpflichtung, Zahlungen des Unterhaltsschuldners an den anderen Elternteil, den
Inhaber des familienrechtlichen Ausgleichsan- spruchs, weiterzuleiten und seine
weiteren Ansprüche an den anderen Elternteil abzutreten. Diese Verpflichtung ergibt
sich aus den §§ 242,1618 a BGB.
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II. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin, das das Beschwerdeverfahren be- trifft,
ist zurückzuweisen, weil Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfever- fahren selbst
nicht bewilligt werden kann ( vgl. BGHZ 91,311= MDR 1984,931 ). Dies gilt auch für das
zugehörige Beschwerdeverfahren ( vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1994,606 ).
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