Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.03.2010
OLG Düsseldorf (kläger, umsatzsteuer, zpo, höhe, umfang, fahrzeug, ersatz, begründung, klageerweiterung, gegenstand)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 188/09
Datum:
23.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 188/09
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. September 2009
verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
2.529,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 19. August 2008 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an
den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 176,36 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 24. Februar 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 64 % dem Kläger und zu
36 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1
Die zulässige Berufung der Beklagten, welche allein das Erkenntnis des Landgerichts
hinsichtlich der dem Kläger anteilig zugesprochenen Umsatzsteuer auf die
Reparaturkosten zum Gegenstand hat, hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die
Beklagten sind nicht verpflichtet, einen Umsatzsteuerbetrag von 2.312,76 € im Umfang
des auf sie entfallenden Haftungsanteils von 80 % zu ersetzen. Der Kläger legt nicht
schlüssig dar, dass der durch ihn mit der Klageerhöhung vom 25. Juni 2009 geltend
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gemachte Umsatzsteueranteil von 2.312,76 € auf die Fahrzeuginstandsetzungssumme
von 12.172,44 € im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB tatsächlich angefallen ist. Da
sich eine solche Steuerbelastung im Zusammenhang mit der Instandsetzung seines
unfallgeschädigten Pkw Mercedes SLK 320 nicht feststellen lässt, geht die begründete
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht über den Gesamtumfang von 2.529,12
€ hinaus.
Entgegen der seitens des Klägers geäußerten Rechtsansicht unterliegt der zu einer
Teilabänderung des angefochtenen Urteils führende Rechtsmittelangriff der Beklagten
nicht der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.
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II.
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Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB fließt bei einer
Beschädigung einer Sache in den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag die
Umsatzsteuer nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Deshalb
besteht ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur dann, wenn der Geschädigte
eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat
und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH NJW 2004, 1943). Ein solcher
Steueranfall lässt sich hier jedoch mangels schlüssiger Darlegung der Instandsetzung
des Unfallfahrzeuges auf einem Reparaturweg, der mit einer Umsatzsteuerbelastung
verbunden war, nicht feststellen.
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Das Landgericht hat dem Kläger einen Umsatzsteueranteil in Höhe der maßgeblichen
Haftungsquote von 80 % mit der Begründung zuerkannt, die Höhe der entstandenen
Schäden sei von den Beklagten nicht bestritten worden (Bl. 8 UA; Bl. 99 d.A.). Diese
Begründung reicht nach dem Sach- und Streitstand nicht, um die
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf den fraglichen Umsatzsteueranteil zu
erstrecken.
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1) Zutreffend ist, dass die Beklagte zu 1. in ihrem vorprozessualen
Abrechnungsschreiben vom 28. Januar 2009 keine Einwände gegen die durch den
Kläger geltend gemachten Nettoreparaturkosten von 12.172,44 €, die
Sachverständigenkosten im Umfang von 453,15 € sowie gegen die Auslagenpauschale
von 20 € erhoben hatte. Die sich daraus ergebende Summe von 12.645,59 € hatte sie
zur Grundlage ihrer vorprozessualen Schadensabrechnung nach Maßgabe der
seinerzeit durch sie akzeptierten Mitverursachungsquote von 60 % gemacht. Dies führte
dann dazu, dass die Beklagte zu 1. vorprozessual eine Regulierungsleistung in Höhe
von insgesamt 7.587,35 € an den Kläger zur Überweisung brachte (Bl. 12 d.A.).
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2) Am Ende ihrer Zuschrift vom 28. Januar 2009 hatte die Beklagte zu 1. aber schon
unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Abrechnung auf Kostenvoranschlag-
oder Gutachtenbasis die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt werden könne. Es folgte
der Hinweis, dass nach der ab dem 1. August 2002 geltenden Rechtslage die
Mehrwertsteuer nur dann erstattet werden könne, wenn sie auch tatsächlich angefallen
und gezahlt worden sei, was durch Vorlage geeigneter Rechnungen nachzuweisen sei.
Damit war von vornherein klargestellt, dass die Beklagte zu 1. eine anteilige
Ersatzverpflichtung bezüglich der Umsatzsteuer von einem geeigneten
Rechnungsnachweis abhängig machen wollte.
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3a) Erstmals in seiner Klageerweiterung vom 25. Juni 2009 hat der Kläger dann Ersatz
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für einen Umsatzsteueraufschlag von 2.312,76 € auf den Reparaturkostenaufwand von
12.172,44 € mit der Begründung geltend gemacht, das verunfallte Fahrzeug sei
ausweislich einer beigefügten Reparaturbescheinigung der XXX vom 16. Januar 2009
ordnungsgemäß instandgesetzt worden (Bl. 44, 45 d.A.). Die Darlegung eines
Umsatzsteueranfalls war mit der Klageerweiterung nicht verbunden. Zwar wird dem
Kläger in der XXXBescheinigung eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung
attestiert. Dies aber mit dem einschränkenden Zusatz, "der genaue Reparaturweg ist
nicht bekannt, da keine Rechnung vorgelegt wurde" (Bl. 49 d.A.). Damit fehlte es von
vornherein an dem Rechnungsnachweis, den die Beklagte zu 1. bereits vorprozessual
in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage zur Voraussetzung eines
Anspruches des Klägers auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer gemacht hatte. Einen
solchen Nachweis hat der Kläger auch in der Folgezeit nicht erbracht. Er bleibt auch in
der Berufungsinstanz hinsichtlich einer Fahrzeugreparatur mit Umsatzsteueranfall
darlegungsbelastet.
b) In der Schlussverhandlung vor dem Landgericht am 13. Juli 2009 hat der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch bezüglich der Klageerweiterung
Klageabweisung beantragt (Bl. 78 d.A.). Im Hinblick auf das vorprozessuale Schreiben
der Beklagten zu 1. vom 28. Januar 2009 war angesichts der bestehenden Rechtslage
ohne weiteres davon auszugehen, dass das Verteidigungsvorbringen der Beklagten –
zumindest schlüssig – auch den Höheeinwand zum Gegenstand hatte, angefallene
Umsatzsteuer nur dann anteilig ersetzen zu müssen, wenn deren tatsächlicher Anfall
i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schlüssig dargetan und ggfs. nachgewiesen ist. Die
Beklagten machen zu Recht geltend, dass allein aus der Tatsache einer Reparatur des
verunfallten Fahrzeuges nicht die Schlussfolgerung zu ziehen ist, der Kläger sei mit
einem Umsatzsteueranteil auf den Instandsetzungsaufwand belastet. Sollte er etwa das
verunfallte Fahrzeug in Eigenleistung, mit Hilfe von fachkundigen Bekannten oder in
einer sogenannten Hobbywerkstatt instandgesetzt haben oder haben lassen, ließe sich
ein Umsatzsteueranfall in der durch ihn verlangten Höhe nicht feststellen. Im Falle eines
Fahrzeugschadens hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer
nur, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich
Umsatzsteuer angefallen ist (BGH NJW 2004, 1943).
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4a) Zwar ist eine Abrechnungskombination dergestalt zulässig, dass der Geschädigte
die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag zusammen mit der
Umsatzsteuer aus Ersatzteilrechnungen ersetzt verlangt (Diederichsen DAR 2006, 301,
306; vgl. dazu auch Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 1, Rdnr. 220 ff. d.A.). Der
Kläger trägt jedoch nichts dafür vor, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – für
die Herrichtung des Fahrzeuges Neuteile Verwendung gefunden haben und welcher
Umsatzsteueranfall gegebenenfalls damit verbunden war.
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b)
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Der Senat hat auch keinen Anlass, dem Kläger Gelegenheit zu einem diesbezüglich
ergänzenden Tatsachenvortrag einzuräumen. Denn ein solcher unterläge in der
Berufungsinstanz der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO. Im Hinblick auf
das vorprozessuale Schreiben der Beklagten zu 1. vom 28. Januar 2009 war von
vornherein klargestellt, dass ein irgendwie gearteter Ersatzanspruch des Klägers
bezüglich eines Umsatzsteueranfalls entsprechend der gesetzlichen Regelung von
einem geeigneten Rechnungsnachweis abhängig sein sollte. Einen solchen Nachweis
hätte der Kläger in Wahrnehmung seiner Prozessförderungspflicht aus § 282 Abs. 1
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ZPO bereits in erster Instanz erbringen können, zumal die durch ihn vorgelegte
Reparaturbescheinigung vom 16. Januar 2009 ausdrücklich auf das Unterlassen einer
Rechnungsvorlage hinweist.
5) Unerheblich ist der durch den Kläger in seiner Berufungserwiderung erhobene
prozessuale Einwand, das sich auf den Umsatzsteueranteil beziehende Angriffsmittel
der Beklagten unterläge der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Entgegen der
durch ihn vorgetragenen Rechtsansicht besteht keine Tatsachenbindung des Senats im
Sinne des § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO im Hinblick auf den durch das Landgericht
festgestellten Anfall der Umsatzsteuer. Denn insoweit bestehen nicht nur Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung, sondern deren Unrichtigkeit
steht fest, weil sie auf einer Verkennung des Sach- und Streitstandes anlässlich der
erstinstanzlichen Schlussverhandlung beruht. Das bestreitende Vorbringen der
Beklagten in Bezug auf die Entstehung eines ersatzfähigen Steueranteils ist auch kein
neues Angriffsmittel i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO. Denn es war bei einem richtigen
Verständnis des erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringens im Hinblick auf das
vorprozessuale Schreiben der Beklagten zu 1. vom 28. Januar 2009 und wegen der
steuerneutralen Reparaturbescheinigung vom 16. Januar 2009 bereits erstinstanzlich
Gegenstand des Streitstandes.
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6) Unstreitig stellen sich die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers unter
Einschluss der Nettoreparaturkosten für das Fahrzeug auf insgesamt 12.645,59 €. Der
davon dem Kläger zustehende Anteil von 80 % ergibt einen Zwischensaldo von
10.116,47 €. Unter Abzug der vorprozessualen Entschädigungsleistung der Beklagten
zu 1. im Umfang von 7.587,35 € verbleibt im Ergebnis ein von der
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasster Betrag zu 2.529,12 €.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO.
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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 1.850,21 €.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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