Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.09.2007
OLG Düsseldorf: umkehr der beweislast, zeugnis, herausgabe, auslagerung, erfüllung, verfügung, vollstreckbarkeit, teilzahlung, betriebsorganisation, inventur
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 209/06
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 209/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.11.2006 verkündete Urteil
der Vorsitzenden der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Düsseldorf (39 O 1/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1
I.
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Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht als verpflichtet angesehen, vollen
Schadensersatz für die zweite, am 30.12.2004 nicht bei der Empfängerin "R."
abgelieferte Palette zu leisten. Das folgt aus § 475 Satz 1 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 des
Vertrages vom 23.06.2000 zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin der
Klägerin.
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1.
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Die Auslegung des Landgerichts, welches in der "Differenzmeldung" der Beklagten vom
31.01.2005 in Verbindung mit dem vorangegangenen Telefax der
Versicherungsnehmerin vom 28.01.2005 und der nachfolgenden ADSp-basierten
Zahlung vom 10.11.2005 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen hat (und
nicht nur, wie die Beklagte
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in der Berufung selbst einräumt, ein zur Umkehr der Beweislast führendes "Zeugnis
gegen sich selbst"), ist nicht zu beanstanden.
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Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob für die "Differenzmeldung" allein die
Einordnung als bloßes "Zeugnis gegen sich selbst" zutreffend wäre. Das änderte sich
jedenfalls durch die nachfolgende vorbehaltlose Zahlung. Diese in Verbindung mit der
vorausgegangenen Korrespondenz hatte den objektiven Erklärungsinhalt, dass die
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Beklagte sich für den Schaden haftbar sah und vertragsgemäß für ihn aufkommen
wollte. Anders war diese Zahlung nicht verständlich.
Keine Bedeutung hat es in diesem Zusammenhang, dass die in der "Differenzmeldung"
mittels Ankreuzen und Durchstreichen angegebene Schadensursache "Verlust am
Lager der Empfangsstation" nicht zutreffend war, war "Empfangsstation" im Rahmen der
hier interessierenden Versendung doch der R.-Markt. Eine auf den vorliegenden Fall
zutreffende Rubrik "Verlust bei Übergabe an den Abholer" o.ä. ist in dem Formular
überhaupt nicht vorhanden. Auch die so begründete Unklarheit wurde durch die
vorbehaltlose Zahlung in dem Sinne gelöst, dass ein von der Beklagten zu
verantwortendes Ereignis vorlag und die Beklagte haften wollte.
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Nach alledem kann schließlich offen bleiben, ob die "Differenzmeldung" tatsächlich
nicht unterschrieben ist, wie die Beklagte ohne Widerspruch durch die Klägerin rügt,
oder ob die als "St" mit anschließendem Strich lesbare Zeichenfolge in der
Unterschriftszeile, augenscheinlich in derselben Handschrift wie die drei
Datumseintragungen, nicht doch die Unterschrift eines Vertreters der Beklagten (z.B. der
mit dem Telefax der Versicherungsnehmerin angesprochenen Frau S.) ist. Ein
Schriftformerfordernis für deklaratorische Schuldanerkenntnisse besteht nicht, und die
anschließend Zahlung der Beklagten schloss auch die Möglichkeit aus, dass die
"Differenzmeldung" als bloßer Entwurf o.ä. ohne entsprechenden Erklärungswillen
abgesandt worden sein könnte.
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2.
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Die Beklagte haftet für den Schaden unbeschränkt. Eine gesetzlich Haftungsgrenze ist
im Recht des Lagervertrages nicht gegeben (s. § 475 BGB). Die Beschränkung aus § 10
Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 23.06.2000 greift gemäß Ziff. 27.1 ADSp nicht ein.
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a)
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Gemäss Ziff. 27.1 ADSp in der zum Schadenszeitpunkt (Dezember 2004) geltenden
Fassung gelten die Haftungsbeschränkungen zum einen dann nicht, wenn der
Lagerhalter oder einer seiner leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass im
vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Verlust der Palette auf einem groben
Mangel der Lagerorganisation beruht, weil die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit
nicht hinreichend nachgekommen ist; auch in der Berufung geschieht dies nicht und
wird nicht einmal in Aussicht gestellt.
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Die Beklagte bietet vielmehr lediglich an, allgemein ihre Lagerorganisation zu schildern.
Dies genügt indes nicht, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Hierzu wäre
es vielmehr notwendig, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten organisatorischen
Maßnahmen sie durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass bezogen auf die konkret hier
in Rede stehende Palette die nach der Betriebsorganisation vorgesehenen
Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich auch ergriffen und die danach vorgesehenen
Kontrollen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Konkrete, auf die hier in Rede
stehende Palette bezogene Sicherungskontrollen tut die Beklagte demgegenüber nicht
einmal ansatzweise dar; irgendetwas zum Schicksal und Verbleib gerade dieser Palette
beitragen, kann sie nach eigener Angabe nicht.
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b)
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Gemäß Ziff. 27.1 ADSp geltend die Haftungsbeschränkungen ferner dann nicht, wenn
der Schaden auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruht. Auch diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Denn die Beklagte hat schuldhaft eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt. Beim Lagervertrag stellt die Verpflichtung zur
Herausgabe des Lagergutes eine vertragswesentliche Hauptpflicht dar (vgl. BGH VersR
1988, 1049; Senat 25.10.2006 - I-18 U 68/06 -). Ihre Verpflichtung zur Herausgabe der
eingelagerten Palette hat die Beklagte schuldhaft verletzt, da ihr die Erfüllung dieser
Pflicht unmöglich geworden ist.
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Die Beklagte argumentiert in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass überhaupt nicht
von einem Verlust aus ihrem Lagerhaltergewahrsam ausgegangen werden könne, weil
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die Palette dann, wenn sie nicht dem Abholer übergeben wurde, sich noch in ihrem
Lager befinden müsse. Die dritte Möglichkeit besteht darin, dass die Palette aus dem
Lager abhanden gekommen ist, sei es im Zusammenhang mit der vorgesehenen
Auslagerung, sei es schon früher. Von dieser dritten Möglichkeit ist auch auszugehen,
denn die Beklagte hat die Palette weder unmittelbar nach der Reklamation noch zu
einem späteren Zeitpunkt der Versicherungsnehmerin zur Verfügung gestellt. Weder hat
sie nach zeitnahen Nachforschungen ein Wiederauffinden gemeldet, noch ist ersichtlich,
dass im Rahmen einer späteren Inventur bzw. der endgültigen Lagerauflösung eine
Palette "Ramazotti" mehr als buchmäßig verzeichnet körperlich vorhanden gewesen
wäre.
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3.
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Es trifft schließlich nicht zu, dass Ersatz für die fragliche Palette schon im Rahmen der
Verfahren I-18 U 68/06 und I-18 U 54/06 vor dem Senat begehrt worden wäre. In den
beiden genannten Verfahren ging es um Inventurdifferenzen zum 30.06.2004. Der hier
zu beurteilende Sachverhalt spielt demgegenüber erst im Dezember 2004.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Insbesondere weicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im
vorliegenden Fall nicht von der Rechtsprechung des BGH aus seinem Urteil vom
01.12.2005 - I ZR 284/02 - ab. Ungeachtet der Unterschiede im Sachverhalt, hatte der
BGH dort ohnehin nur darüber zu befinden, ob die vom Berufungsgericht
vorgenommene Auslegung einer Teilzahlung als "Zeugnis des Schuldners wider sich
selbst" möglich war, nicht aber darüber, ob darin sogar ein Forderungsanerkenntnis
hätte gesehen werden können. Das Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.1997 (NJW-
RR 1997, 1316) betrifft eine gänzlich andere Konstellation.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.559,95 €
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