Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2004
OLG Düsseldorf: stadt, bauarbeiten, unternehmen, gas, anbieter, erfahrung, beschädigung, wasser, gewissheit, internet
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 29/04
24.11.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
15. Zivilsenat
Urteil
I-15 U 29/04
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Januar 2004 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und
insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
Der Klageantrag wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im
Übrigen wird der Rechtsstreit zur Durchführung des Höheverfahrens an
das Landgericht zurückver-wiesen, dem auch die Entscheidung über die
Kosten des Berufungsverfahrens vor-behalten ist.
I.
Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie hat in mehreren
europäischen Ländern unterirdisch Telekommunikationslinien verlegt, deren Länge allein
in Deutschland 2.800 Kilometer beträgt. Die Beklagte war am 27. September 2001 als
Tiefbauunternehmen in der Nstraße in A mit Bauarbeiten befasst, wobei sie neu errichtete
Reihenhäuser an das öffentliche Versorgungsnetz für Wasser, Gas, Strom und Telefon
anschließen sollte. Im Zuge der Ausschachtungsarbeiten erfasste der von ihr eingesetzte
Bagger, der von dem bei ihr angestellten Zeugen Dittert bedient wurde, in Höhe des
Hauses Nr. 39 im Bereich des Gehwegs ein Glasfaserkabel, welches die Klägerin zuvor im
Auftrag der Firma I GmbH durch ihre Subunternehmerin, die Firma F GmbH beim Bau der
Telekommunikationslinie im Bereich der Sektion 3 mit der Bezeichung "L; Abschnitt O"
verlegt hatte.
Die Klägerin, die die Beklagte sowohl aus eigenem wie aus abgetretenem Recht der F
GmbH (Abtretungserklärung vom 1. August 2003, Bl. 96 GA) und der A
(Abtretungserklärung vom 13. Januar 2004, Bl. 247 GA) wegen Beschädigung des
Glasfaserkabels auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, macht geltend, die Beklagte habe
die dieser obliegenden Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich ihres
Telekommunikationskabels verletzt. Da sich die Beklagte bei der Stadt A nicht nach dem
Verlauf des von ihr verlegten Telekommunikationskabels erkundigt habe, hätte sie
zumindest vor Beginn der Bauarbeiten über das Internet eine aktuelle Liste derjenigen
Unternehmen, die von der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation eine
Lizenz zum Verlegen von Telekommunikationsleitungen erhalten haben, abrufen können
und müssen. Sie behauptet, bei dem Vorfall sei ein Glasfaserkabel so beschädigt worden,
dass es habe ersetzt werden müssen. Dadurch seien ihr Kosten in Höhe von 84.120,66
EUR entstanden; wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 4 bis 6 der Klageschrift (Bl. 4
bis 6 GA) verwiesen.
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Die Beklagte macht geltend, sie habe vor Beginn der Bauarbeiten bei allen in Frage
kommenden Stellen einschließlich der Stadt A Auskünfte und Kabelpläne zur genauen
Lage etwaiger Leitungen eingeholt. Danach verliefen in der Straßenmitte die Wasserleitung
und im Bürgersteigbereich vor den Neubauten die Telefon-, Elektro- und Gasleitungen. Von
weiteren Versorgungsleitungen habe sie nichts gewusst, geschweige denn davon, dass die
Klägerin im Stadtgebiet von A Telekommunikationskabel verlegt habe. Wie sich im
Nachhinein herausgestellt habe, seinen zwar bei der Stadt A Informationen über die
Verlegung von Telekommunikationskabel der Klägerin vorhanden gewesen. Allerdings
habe ihr die Stadt A bestätigt, dass sie über private Leitungstrassen und Kabelbetreiber
wegen des zu hohen Verwaltungsaufwandes keine Auskünfte erteile und sich
Tiefbauunternehmer, die im Stadtgebiet tätig werden wollten, mit eigenen Recherchen
auch nach der Existenz solcher Kabelbetreiber selbst behelfen müssten. Andere
Möglichkeiten, die Klägerin als Kabelverlegungsunternehmen und Kabelnetzbetreiberin im
Stadtgebiet von A mit zumutbarem Rechercheaufwand herauszufinden, hätten nicht
bestanden, nachdem die Stadt als Auskunftsstelle nicht zur Verfügung gestanden habe.
Bei der Ausführung der Arbeiten habe sie zunächst sämtliche Kopflöcher und Gräben durch
Suchschlitze erkundet und erst anschließend in der sondierten Tiefe mit dem Bagger
ausgeschachtet. Trotz der Suchschlitze habe sie die Telekommunikationsleitung der
Klägerin nur deshalb nicht festgestellt, weil diese anders als die übrigen Leitungen im
Bereich der Schadensstelle - unstreitig - nicht in gleichbleibender Tiefe verlaufen sei,
sondern ein Gefälle aufgewiesen habe. Die Beklagte bestreitet schließlich die
Aktivlegitimation der Klägerin und die Höhe des Schadens und beruft sich auf ein
Mitverschulden der Klägerin wegen unzureichender Hinweise auf die Leitung.
Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugen F und H Beweis über die von der
Beklagten vor Beginn der Bauarbeiten eingeholten Auskünfte zur Verlegung der
Versorgungsleitungen und der Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten erhoben. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Dezember
2003 (Bl. 212 bis 220 GA) verwiesen.
Auf der Grundlage dieser Beweisaufnahme hat das Landgericht sodann die auf Zahlung
von 84.120,66 EUR nebst Zinsen gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. In seinem
Urteil vom 19. Januar 2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO
Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte bei der
Beschädigung der Telekommunikationsleitung der Klägerin nicht schuldhaft gehandelt
habe und deshalb der Klägerin nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz hafte.
Zwar habe ein Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten in öffentlichen Straßen insbesondere
beim Einsatz von Baggern äußerste Vorsicht im Hinblick auf unterirdisch verlegte
Versorgungsleitungen walten zu lassen. Die Beklagte habe jedoch diesen Anforderungen
sowohl im Hinblick auf ihre Erkundigungspflichten vor Beginn der Arbeiten als auch in
Bezug auf ihre Sicherungspflichten bei Durchführung der Arbeiten genügt. Es sei unstreitig,
dass die Stadt A keine Informationen über die Verlegung von anderen als im Eigentum der
Stadt stehenden Versorgungsleitungen erteile. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei
die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen - was die einzige Erkenntnisquelle gewesen
wäre -, über das Internet eine Liste derjenigen Unternehmen, die von der
Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation eine Lizenz zum Verlegen von
Telekommunikationsleitungen erhalten hatten, abzurufen und sich bei ihnen zu erkundigen,
ob sie im Bereich der Baustelle Leitungen verlegt hätten. Die von der Klägerin vorgelegte
Internet-Liste weise Dutzende von Firmen auf, die für den Bereich der Nordstraße in A als
Lizenznehmer in Betracht kämen, wobei für die meisten von ihnen als Lizenzgebiet
pauschal die Bundesrepublik Deutschland ohne weitere örtliche Konkretisierung vermerkt
ist. Letzteres gilt auch für die i GmbH als Auftraggeberin der Klägerin. Es sei für ein
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Tiefbauunternehmen grundsätzlich unzumutbar, vor Beginn von - unter Umständen
kurzfristig durchzuführenden - Straßenbauarbeiten in jedem Einzelfall mit einer solchen
Vielzahl von Unternehmen in Kontakt zu treten.
Ebenso wenig habe die Beklagte während der Durchführung der Arbeiten ihre
Sorgfaltspflichten verletzt. Aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen F und D ergebe
sich, dass jeweils zunächst die erforderlichen Suchgrabungen mit der Hand vorgenommen
worden seien und anschließend bis zu der erreichten Tiefe mit dem Bagger nachgearbeitet
worden sei. Auch der Umstand, dass - so der Zeuge D - mit dem Bagger parallel und
unterhalb der Gasleitung gearbeitet worden sei, sei nicht zu beanstanden, da diese Leitung
bereits freigelegt war, so dass die Gefahr ihrer Beschädigung nicht bestanden habe. Für
die Beklagte seien auch keine Anhaltspunkte für die Existenz von
Telekommunikationsleitungen privater Anbieter wie der Klägerin vorhanden gewesen. Mit
der Existenz solcher Leitungen müsse ein Straßenbauunternehmer auch nicht in gleichem
Maße rechnen wie mit Strom-, Gas- oder Wasserleitungen der Versorgungsunternehmen
oder mit Telefonleitungen (BGH, NJW 1996, 387). Die Beklagte, die in fortlaufender Reihe
unmittelbar benachbarte Häuser an die Versorgungsleitungen anzuschließen hatte, habe
zudem zumindest nach den Arbeiten an dem zweiten Haus davon ausgehen können, dass
bei den übrigen Häusern - mithin auch bei dem letzten Haus, bei dem der Unfall passiert ist
- keine unbekannten Leitungen vorhanden waren. Insbesondere habe sie nicht damit
rechnen müssen, dass - wie im vorliegenden Fall - eine Leitung in wechselnder Tiefe
verlegt worden sei.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 19. Januar 2001 verkündeten Urteils der 2.
Zivilkammer des Landgericht Duisburg zu verurteilen, an sie 84.120,66 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
hilfsweise,
das Verfahren und das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur
erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet.
Die Beklagte hat für den der Klägerin bzw. ihren Zedenten entstandenen Schaden gemäß
§ 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach einzustehen. Soweit die Klägerin aus abgetretenem
Recht der F GmbH (Abtretungserklärung vom 1. August 2003, Bl. 96 GA) und der A
(Abtretungserklärung vom 13. Januar 2004, Bl. 247 GA) klagt, hat die Beklagte die
Wirksamkeit der Abtretungen und damit die Aktivlegitimation der Klägerin im
Berufungsrechtsstreit nicht mehr bestritten.
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Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1313 ff.;
VersR1985, 1147 ff.; NJW 1996, 387, jeweils m. w. Nachw. OLG Düsseldorf NJW-RR,
1994, 22; NJW-RR 1998, 675), dass Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen
Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu
rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen
Gefahren bewusst zu sein haben, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser-
oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können. Deshalb sind an die im Bereich von
Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmer, vor allem bei Verwendung von Baggern
und ähnlichen schweren Arbeitsgeräten, hohe Anforderungen hinsichtlich der
Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu
stellen; der Tiefbauunternehmer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen
Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden
Arbeiten voraussetzt. In diesem Zusammenhang ist der Tiefbauunternehmer insbesondere
verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen zu
verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden
sind.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts hatte die Beklagte im Streitfall mit der
Existenz von Telekommunikationsleitungen privater Anbieter wie der Klägerin in gleichem
Maße zu rechnen wie mit Strom-, Gas- oder Wasserleitungen der
Versorgungsunternehmen oder mit Telefonleitungen der T.
Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 1. August 1996 und dem
dadurch bedingen Wegfall des Netzmonopols der T muss jedes Tiefbauunternehmen
grundsätzlich damit rechnen, im öffentlichen Straßenraum nicht nur
Telekommunikationslinien, also insb. Telekommunikationskabel der T sondern auch
anderer Telekommunikationsdienstleister, welche eine vom Bund erteilte Lizenz besitzen,
vorzufinden (vergl. § 50 Telekommunikationsgesetzt - TKG). Der Schadensfall ereignete
sich Ende September 2001. Zu diesem Zeitpunkt, also fünf Jahre nach dem Wegfall des
Netzmonopols der T, waren die Aktivitäten privater Netzbetreiber bereits soweit
fortgeschritten, dass gerade in dem westdeutschen Ballungsraum "Ruhrgebiet" mit der
Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Straßenraum zu rechnen war. Auf die
Frage, ob die Beklagte im September 2001 positive Kenntnis davon hatte, dass die
Klägerin im A Stadtgebiet bereits eine Telekommunikationslinie verlegt hatte, kommt es
deswegen nicht an.
Ausgehend davon, dass die Beklagte mit der Verlegung von Telekommunikationskabeln
privater Netzbetreiber rechnen musste, war sie verpflichtet, sich den erforderlichen Grad
von Gewissheit über den Verlauf dieser Leitungen, wie auch sonstiger
Versorgungsleitungen zu verschaffen und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen
Unterlagen vorhanden sind. Da die Versorgungsleitungen im Regelfall ohne Mitwirkung
staatlicher oder kommunaler Baubehörden verlegt und unterhalten werden, besteht die
Erkundigungspflicht im allgemeinen gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen
(BGH NJW 1971, 1313 ff). Hier bedurfte die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
nach § 50 Abs. 3 (TKG) allerdings der Zustimmung des Trägers der Baulast, bei dem es
sich für das A Stadtgebiet unstreitig um die Stadt A handelt. Dort musste von der Beklagten
zumindest zu erfahren sein, welchen privaten Netzbetreibern die Stadt A ihre Zustimmung
für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Stadtgebiet erteilt hatte. Wie sich der
Aussage des Zeugen F unmissverständlich entnehmen lässt, hat aber die Beklagte erst gar
nicht den Versuch unternommen, Erkundigungen nach der Existenz von
Telekommunikationslinien anderer Telekommunikationsunternehmen als der T bei der
Stadt A einzuholen. Vielmehr hat sie sich auf die Einholung von Auskünften bei den
Versorgungsunternehmen für Gas, Wasser, Strom und der T beschränkt. Von daher konnte
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sie die Verlegung der Telekommunikationslinie der Klägerin auch nicht in Erfahrung
bringen und handelte deshalb in Bezug auf ihre Erkundigungspflicht fahrlässig.
Diese Unterlassung war auch kausal für den späteren Schadenseintritt. Dass die Stadt A
nicht verpflichtet war, der Beklagten eine Auskunft zu der hier relevanten Fragestellung zu
erteilen und deswegen ein Auskunftsersuchen in jedem Fall zurückgewiesen hätte, hat die
Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Als von dem Hauseigentümer, dessen
Hausgrundstück an die öffentlichen Straßenflächen angrenzte, beauftragtes
Tiefbauunternehmen hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, von der Stadt A
zumindest zu erfahren, welchen alternativen Telekommunikationsdienstleistern sie eine
Konzession nach § 50 TKG erteilt hatte.. Zwar mag es sein, dass die Stadt A vor dem
Hintergrund, dass die nichtstädtischen Versorgungsunternehmen wie RWE, RWW und
Deutsche Telekom einem im A Stadtgebiet tätigen Tiefbauunternehmen bekannt sein
müssen, im Regelfall keine Auskunft darüber erteilt, ob und auf welchen öffentlichen
Wegen Versorgungsleitungen nichtstädtischer Unternehmen verlegt sind, so wie dies die
Stadt A in ihrem Schreiben vom 9. November 2001 an die Beklagte auch betätigt hat. Bei
der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um ein allgemein bekanntes nichtstädtisches
Versorgungsunternehmen. Dass die Stadt A auch insoweit dem von dem betroffenen
Hauseigentümer beauftragten Tiefbauunternehmen auf nachdrückliche Nachfrage hin die
Auskunft darüber verweigert hätte, welchen alternativen
Telekommunikationsdienstleistungsanbietern sie überhaupt eine Konzession nach § 50
TKG erteilt hat, hat die Beklagte zum einen nicht hinreichend konkret vorgetragen und ist
zum anderen auch nicht anzunehmen. Zwar ist das Gesetz über die Freiheit des Zugangs
zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen vom November 27. November 2001
(GVNW 5806), aus dessen § 4 sich eine solche Auskunftspflicht ohne weiteres ableiten
lässt, erst am 1. Januar 2002, mithin kurze Zeit nach dem streitgegenständlichen Vorfall in
Kraft getreten. Wie sich indessen aus der Aussage des seinerzeitigen Bauleiters der
Beklagten, des Zeugen F ergibt, hat die Beklagte auf ihre dem Schadensereignis
nachfolgenden Erkundigungen beim Tiefbauamt der Stadt A sowohl in Erfahrung gebracht,
dass der noch nicht vollständig fertiggestellte "Lichtwellenleiter" der Klägerin "gerade im
Bau" sei, als auch die Telefonnummer erhalten, über welche sie sodann den zuständigen
Ansprechpartner auf Seiten der Klägerin zu erreichen in den Stand gesetzt war. Dass etwa
dessen ernsthafte und mit dem nach Lage der Dinge notwendigen Nachdruck vorgetragene
vorherige Anfrage bei dem - noch dazu ihm nach eigenen Angaben "gut bekannten" -
Sachbearbeiter tatsächlich abschlägig bescheiden worden wäre, vermag der Senat nicht
zu glauben.
Letztlich kommt es hierauf aber noch nicht einmal an. Sind nämlich im Bereich
innerstädtischer Tiefbauarbeiten die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend durch
Pläne zu klären, müssen ergänzende Erkundungen durch Probebohrungen erfolgen, die
unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte vorgenommen werden müssen (BGH NJW
1971, 1313, 1314; 1996, 387 f; OLG Köln NJW-RR 1992, 983, 984). Entsprechendes gilt für
den hier vorliegenden Fall, dass der Tiefbauunternehmer mit der Verlegung von
Telekommunikationslinien privater Netzbetreiber rechnen musste, er aber keine
ausreichenden Erkundigungen zu deren Vorhandensein im Straßenraum vor dem
Hausgrundstück, das er an die Versorgungsleitungen anschließen sollte, unternommen
hatte. Dies vorausschickend blieben die Vorkehrungen der Beklagten hinter den
Erfordernissen des Falles zurück. Da die Beklagte mit Telekommunikationslinien privater
Netzbetreiber rechnen musste, musste sie sich bei jedem einzelnen Hausanschluss durch
Such- und Handausschachtungen vom Vorhandensein und der Lage eventueller
Telekommunikationskabel überzeugen. Zudem erreichten die durchgeführten
Suchschachtungen nach der Aussage des Zeugen F nur eine Tiefe von 1,40 bis 1,50
Meter. Das konnte keinen hinreichenden Aufschluss über die Verhältnisse geben. Die
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notwendige Sicherheit, dass man bei der Ausschachtung vor dem Haus Nstr. Nr. 39 nicht
auf die Telekommunikationskabel der Klägerin treffen würde, nachdem man bei den
vorangegangenen Ausschachtungen auf keine Telekommunikationskabel der Klägerin
gestoßen war, wurde damit nicht erzielt. Denn man durfte weder von einer uneingeschränkt
geradlinigen Trassenführung noch von einer Verlegungstiefe von durchschnittlich lediglich
1,5 Meter ausgehen. Das lehrte bereits die allgemeine Erfahrung (OLG Koblenz, BauR
2002, 1412-1414). Vor diesem Hintergrund verletzte die Beklagte die ihr obliegenden
Sicherungspflichten. Hätte sie - so, wie es geboten war - dafür gesorgt, dass die
Suchschachtungen bei jedem Hausanschluss in enger Folge in Handausschachtung
durchgeführt wurden und dass dabei zudem tiefer gegraben wurde, bevor sie den Bagger
einsetzte, hätte sie nach der Überzeugung des Senats das beschädigte
Telekommunikationskabel zuverlässig vorab orten können. Dann wären die späteren
Schadensereignisse nicht eingetreten.
Ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung muss sich die Klägerin nicht zurechnen
lassen. Da sie ihre Telekommunikationslinie durch Bohrungen verlegt hatte, kann bei
dieser Bauweise schon aus technischen Gründen kein Trassenwarnband genau über dem
Kabel verlegt werden, so dass es nicht ihr zuzurechnen ist, wenn die Beklagte bei der von
ihr mithilfe des Baggers vorgenommenen Ausschachtung nicht durch ein Kabelwarnband
vorgewarnt worden ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die
Klägerin verpflichtet gewesen sein sollte, während der noch andauernden Bauarbeiten in
regelmäßigen Abständen ihre Leitungstrasse abfahren zu lassen, um eventuell in ihrer
Nähe durchgeführte Tiefbauarbeiten festzustellen und die betreffenden Unternehmen zu
warnen. Entsprechendes gilt für den von der Beklagten vermissten Auftragsdienst. Die
Beklagte übersieht, dass der vorliegende Schaden allein darauf zurückzuführen ist, dass
sie überhaupt keine Erkundigungen in Bezug auf Telefonleitungen privater Anbieter
eingeholt hatte, obgleich sie mit Telekommunikationslinien privater Netzbetreiber rechnen
musste und sie ohne Gewissheit über den Verlauf etwaiger Telekommunikationsleitungen
privater Anbieter den Bagger wegen der erkennbaren Gefahr schwerwiegender
Leitungsschäden bei ihren Bauarbeiten nicht einsetzen durfte (BGH NJW 1996, 387, 388).
Der Senat hat gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen und den Rechtsstreit zur
Entscheidung über die Höhe der Schadensersatzforderung auf den Hilfsantrag der
Beklagten gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen, da die
Klageforderung in erster Instanz hinsichtlich Grund und Höhe streitig war, das Landgericht
die Klage insgesamt abgewiesen hatte und der nach wie vor bestehende Streit über die
Höhe des Anspruchs nicht zur Entscheidung reif ist. Insoweit bedarf es noch der
umfassenden Aufklärung u.a. zu folgenden Fragen: War im Zeitpunkt der Schädigung der
Telekommunikationslinie überhaupt ein Glasfaserkabel bereits verlegt; war dieses
gegebenenfalls vorgeschädigt; mussten im Rahmen der Schadensbeseitigung 6060 m
Glasfaserkabel neu verlegt werden; Kosten des Kabels.
Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO).