Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.07.2006
OLG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, nummer, anweisung, beschwerdeschrift, beschwerdefrist, akte, anschrift, programm, rechtsmittelfrist, verschulden
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 97/05
Datum:
25.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 97/05
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des
Bundes vom 9. Dezember 2005, VK 2 -114/03, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Kostenfestsetzungs-beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom
9. Dezember 2005, VK 2-114/05, wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 794,36 €
festge-setzt.
Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
I.
2
Der Antragsteller reichte Angebote für die beabsichtigte Vergabe von zwei
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (Förderlehrgänge F1 und F2) ein. Die
Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 mit, dass
sie beabsichtige, die Zuschläge bezüglich der Förderlehrgänge F1 und F 2 einem
anderen Bieter zu erteilen. Dies rügte der Antragsteller mit zwei gleichlautenden
Schreiben vom 16. Oktober 2003 als vergaberechtsfehlerhaft und reichte einen
Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer des Bundes ein, mit dem er das
Vergabeverfahren bei beiden Förderlehrgängen beanstandete. Mit Beschluss vom 19.
November 2003, VK 2-114/05, untersagte die Vergabekammer der Antragsgegnerin,
den Zuschlag aufgrund ihrer bisherigen Wertung zu erteilen und ordnete die
Wiederholung der Angebotswertung an. Sie ordnete ferner an, dass die
Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens und die zu zweckentsprechenden
3
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen habe.
Der Antragsteller beantragte, die ihm zu erstattenden Auslagen auf einen Betrag von
insgesamt 3.714,04 € festzusetzen. Die Vergabekammer setzte mit Beschluss vom 9.
Dezember 2005 die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden
Auslagen auf einen Betrag von 2.964,68 € fest.
4
Gegen den ihm am 12. Dezember 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der
2. Vergabekammer des Bundes vom 9. Dezember 2005 hat der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 (richtig: 27.12.2005) sofortige Beschwerde eingelegt
mit dem Ziel, weitere Auslagen in Höhe von 749,36 € gegen die Antragsgegnerin
festsetzen zu lassen. Der Schriftsatz ging am 28. Dezember 2005 per Telefax beim
Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Die per Telefaxschreiben übersandte
Beschwerdeschrift wies eine falsche Vorwahl-Nummer von Düsseldorf zum Telefax-
Anschluss des Oberlandesgerichts auf. Der vom Senat über Zulässigkeitsbedenken
unterrichtete Antragsteller hat am 10. Januar 2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde gestellt.
5
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die von der
Vergabekammer bei der inzidenten Streitwertermittlung zu Grunde gelegte Addition der
Angebotssummen für beide Förderlehrgänge. Er vertritt die Auffassung, die
Angebotssummen hätten nicht zusammengerechnet werden dürfen. Es seien Geschäfts-
und Besprechungsgebühren aus dem Wert des jeweiligen Angebots zum
Förderlehrgang F1 und zum Förderlehrgang F2 angefallen.
6
Der Antragsteller beantragt,
7
ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
8
die Antragsgegnerin über den Kostenfestsetzungsbeschluss der zweiten
Vergabekammer des Bundes vom 9. Dezember 2005 hinaus zu verpflichten, an
ihn, den Antragsteller, weitere 749,36 € zu zahlen.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
11
Sie vertritt die Auffassung, die Beschwerde sei wegen der Versäumung der
Beschwerdefrist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu
gewähren. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers hätte bei der Unterzeichnung des
Schriftsatzes auffallen müssen, dass die angegebene Faxnummer nicht stimmen könne.
12
Die Beschwerde sei aber auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe einen
einzigen Nachprüfungsantrag gestellt, der sich auf die Förderlehrgänge F1 und F2
bezogen habe. Beim Nachprüfungsbegehren hinsichtlich der Förderlehrgänge F 1 und
F 2 handele es sich um eine Angelegenheit.
13
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die
vom Antragsteller eingereichten eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.
14
II.
15
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
der 2. Vergabekammer des Bundes ist zwar statthaft. Die Beschwerde ist aber
unzulässig, weil sie verspätet, nämlich erst am 28. Dezember 2005, eingelegt worden
ist, obwohl die Beschwerdefrist am 27. Dezember 2005 ablief. Dem Antragsteller ist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdefrist auf seinen
zulässigen Antrag vom 10. Januar 2006 nicht zu gewähren (§§ 233 ZPO ff.), da die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde auf einem Verschulden seines
Bevollmächtigten beruht, das sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2
ZPO analog).
16
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Antragsteller ausgeführt:
Sein Bevollmächtigter verwende das Rechtsanwaltsprogramm D..., mit dem eine
elektronische Akte angelegt werde, in welche die Beteiligten mit Anschrift und
Telekommunikationsdaten eingetragen würden. So geschehe es auch mit den
Gerichten. Der mit der Anlegung der Akte betrauten Mitarbeiterin sei bei der Eingabe der
Vorwahl der Telefaxnummer des Beschwerdegerichts ein Fehler unterlaufen. Statt der
zutreffenden Vorwahl "0211" sei die Zahl "0221" eingegeben worden. Am 27. Dezember
2005 habe der Bevollmächtigte die seit einiger (längerer) Zeit bei ihm
beanstandungsfrei tätige Mitarbeiterin J. M... angewiesen, die Beschwerdeschrift nach
seinem Diktat zu schreiben und mit der (richtigen) Anschrift und der Telefaxnummer zu
versehen. Der Rechtsanwalt habe den Schriftsatz am selben Tage unterschrieben ohne
zu erkennen, dass die Vorwahl nicht stimmte. Er habe die Mitarbeiterin angewiesen, ihm
den Sendebericht am nächsten Tag vorzulegen. Unter Zuhilfenahme der
Wahlwiederholungsfunktion des Telefaxgerätes sei bis zum Büroschluss und danach
erfolglos versucht worden, das Telefaxschreiben abzusetzen. Die zuständige
Mitarbeiterin habe anhand der EDV die Richtigkeit der eingegebenen Telefaxnummer
überprüft. Erst am Morgen des 28. Dezember 2005 habe sie den Fehler der Vorwahl
bemerkt und die Beschwerdeschrift – dieses Mal mit richtiger Vorwahl – als Telefax an
das Oberlandesgericht versandt. Es bestehe bei fristgebundenen Schriftsätzen, die am
letzten Fristtage vorab per Telefax eingereicht würden, in der Kanzlei eine Anweisung,
nach Vorliegen des Sendeberichts die mit der Sache befasste Mitarbeiterin beim
Empfangsgericht anrufen zu lassen, um den Eingang zu prüfen. Da das Faxgerät kein
Sendeprotokoll erzeugt habe, sei ein Kontrollanruf unterblieben.
17
1.
18
a) Die Fristversäumung beruht nach eigenem Vortrag des Antragstellers auf einem
Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten.
19
Der Rechtsanwalt hat sich - dem Antragsteller zurechenbar - schuldhaft verhalten, da er
seinem Büropersonal nach eigenem Vortrag keine allgemeine organisatorische
Anweisung erteilt hat, wie zu verfahren ist, wenn bei der Telefax-Übermittlung des am
letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes
Übermittlungshindernisse eintreten. Der Rechtsanwalt hat seinem Personal insofern
Anweisungen zu erteilen, wie zu verfahren ist. Ob und mit welchem Inhalt in der Kanzlei
des Verfahrensbevollmächtigten Büroanweisungen bestehen, wie bei
Übermittlungshindernissen insbesondere dann zu verfahren sei, wenn eine
Übermittlung an das Gericht während der Bürozeiten der Anwaltskanzlei nicht erfolgen
20
kann, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen. Es ist ferner nicht
dargelegt und nicht glaubhaft gemacht worden, zu welchem Zeitpunkt die Bürokraft mit
der Übermittlung der Beschwerdeschrift begonnen hatte, und ob sie bei Büroschluss
nicht bereits hätte erkennen können, dass eine Telefax-Verbindung dauerhaft nicht
zustande kommen konnte. Eine allgemeine Anordnung, bei Büroschluss per
Wahlwiederholungstaste des Faxgeräts die Übermittlung weiter zu versuchen, hätte als
organisatorische Anweisung nicht ausgereicht sicherzustellen, dass ein fristgebundener
Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingeht. Wenn eine Telefax-Übermittlung fehlschlägt
und deshalb Anlass zu zweifeln besteht, ob ein Schriftsatz dem Gericht innerhalb einer
Rechtsmittelfrist noch übermittelt werden kann, muss in der Anwaltskanzlei durch eine
allgemeine Anweisung sichergestellt werden, dass der Sendevorgang innerhalb der
Frist mit der erforderlichen Gewissheit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Auch
von ansonsten zuverlässigen Bürokräften kann nicht erwartet werden, zu beurteilen,
welche Maßnahmen geeignet sind, in solchen Fällen Fristversäumungen zu vermeiden.
b) Dem Rechtsanwalt fällt auch insoweit ein Organisationsverschulden zur Last, als er
nicht durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge getragen hat, dass die per Hand
in die elektronische Akte eingegebenen Telefaxnummern beizeiten überprüft und
gegebenenfalls korrigiert werden. Es ist durch geeignete organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass in jedem Fall, insbesondere in fristgebundenen
Sachen, die zutreffende Telefaxnummer des Gerichts verwendet wird.
21
Dieser Anforderung ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach eigener
Darstellung nicht nachgekommen. Insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall
– in einer fristgebundenen Sache eine Telefax-Übermittlung fehlschlägt, genügt nicht
die allgemeine Anweisung, die Telefax-Nummer des Gerichts mit der in das EDV-
Programm eingegebenen Telefax-Nummer abzugleichen. Die Übertragung von
Zahlenkombinationen in elektronische Datenverarbeitungsanlagen ist erfahrungsgemäß
fehleranfällig. Zudem ist eine Überprüfung anhand der in die EDV eingegebenen
Telefax-Nummer allenfalls geeignet, eine fehlerhafte Übernahme der Nummer in den
fristgebundenen Schriftsatz aufzudecken. Dagegen ist eine derart beschränkte Prüfung
ungeeignet zu ermitteln, ob die zutreffende Telefax-Nummer des Gerichts in die
Datenverarbeitungsanlage eingegeben und bei der Telefax-Versendung des
Schriftsazes verwendet wurde. Für den Fall, dass die Telefax-Übermittlung eines
fristgebundenen Schriftsatzes fehlschlägt und nicht zuverlässig beurteilt werden kann,
ob der Schriftsatz dem Gericht innerhalb der Frist noch zugehen wird, bedarf es deshalb
einer Anweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, die sicherstellt, dass die
verwendete Telefax-Nummer anhand einer objektiven Erkenntnisquelle, d.h. z.B.
anhand eines allgemein zugänglichen Verzeichnisses oder eines gerichtlichen
Schreibens, auf ihre Richtigkeit überprüft wird. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn
die Telefax-Nummer nicht aus einem marktüblichen EDV-Programm aktueller Fassung
abgerufen wurde (vgl. BGH NJW 2000, 14; Beschl. v. 6.6.2005 – II ZB 9/04, Umdruck S.
4). Das eine derartige Anweisung im Zeitpunkt der fraglichen Telefax-Übersendung
bestand, ist nicht vorgetragen worden.
22
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Verfahrensbeteiligte ein nach den
Umständen nicht ausschließbares Verschulden auszuräumen (vgl. § 233 ZPO). Gelingt
dies nicht, ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu versagen.
23
2. Ungeachtet dessen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Ob es sich – worauf der Antragsteller maßgebend abgestellt wissen will – bei den einer
24
Nachprüfung der Vergabeentscheidungen hinsichtlich der Förderlehrgänge F 1 und F 2
geltenden Begehren um jeweils besondere Angelegenheiten mit verschiedenen
Streitgegenständen handelte, ist nicht von Belang. Der Antragsteller selbst hat die
gegen zwei Vergabevorhaben gerichteten Beanstandungen jedenfalls zu einem
Nachprüfungsantrag verbunden. Die Vergabekammer hat die Verbindung
aufrechterhalten, was nicht als ermessenfehlerhaft zu qualifizieren ist (analog § 93
VwGO; vgl. zur analogen Anwendung der VwGO OLG Düsseldorf NZBau 2000, 440,
444). Für die der Vergabekammer im Rahmen der Kostenfestsetzung obliegende
inzidente Gegenstandswertermittlung hatte dies zur Konsequenz, dass analog § 5 ZPO,
§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. die Streitwerte der Nachprüfungsanträge
zusammenzurechnen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 97, Abs. 1,
238 Abs. 4 ZPO.
25
D.
D.-B.
Dr. M.
26