Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.10.2005
OLG Düsseldorf: spiel, erfindung, patentrecht, vorfrage, erfinder, einsichtnahme, patentregister, produkt, patentgesetz, eng
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 58/05
Datum:
07.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 58/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2005 wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tra-
gen.
I.
1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 18.07.2003 und 19.10.2004 dahin abgeändert, dass
die angemeldeten Patentanwaltskosten in Höhe von 2.426 € nicht erstattungsfähig sind,
da sie nicht als notwendig gemäß § 91 ZPO erachtet werden könnten. Hiergegen richtet
sich die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der
Antragstellerin, mit der sie geltend macht, auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines
Patentanwaltes, komme es nicht an, da es sich bei dem zugrunde liegenden
Rechtsstreit um eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 5 PatG handele.
2
II.
3
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Kosten für die Mitwirkung der Patentanwältin sind nicht bereits deshalb erstattungsfähig,
weil es sich bei dem zugrundeliegenden Rechtsstreit um eine Patentstreitsache
handelte. Nach gesetzlicher Definition in § 143 Abs. 1 PatG sind Patentstreitsachen alle
Klagen, durch die ein Anspruch aus einem im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnis
geltend gemacht wird. Darüber hinausgehend wird der Begriff der Patentstreitsache weit
ausgelegt. Zu ihnen gehören alle vermögensrechtlichen und nicht
vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus
einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst mit einer Erfindung eng verknüpft
sind (BGHZ 14, 72; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904).
4
Auch angesichts der weiten Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache kann die
vorliegende wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, in der es um die Untersagung
irreführender Aussagen ging, nicht als Patentstreitsache angesehen werden. Gegen-
stand des einstweiligen Verfügungsverfahrens war nicht die Frage, wer Erfinder des
Spiels Geomag war oder wem lizenzvertraglich die Vertriebsrechte hieran eingeräumt
5
waren. Diese Fragen waren zwischen den Parteien unstreitig. Streitgegenstand war
vielmehr allein die Frage, ob die von der Antragstellerin beanstanden Werbeaussagen
im Sinne des § 3 UWG a.F. irreführend waren. Entscheidungserheblich war nach dem
Widerspruch der Antragsgegnerin insbesondere die Frage, ob die auf der Homepage
der Antragsgegnerin in Bezug auf das Spiel "Supermag" getroffenen Werbeaussage
den irreführenden Eindruck hervorrufen konnte, Herr T. habe auch das Spiel Geomag
erfunden. Dass die Vorfrage, wer tatsächlich Erfinder des Spiels war, nach Patentrecht
zu beurteilen ist, macht die Streitigkeit noch nicht zu einer patentrechtlichen. Diese
Vorfrage stand zwischen den Parteien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher
Hinsicht außer Streit. Dass im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen
Auseinandersetzung betreffend irreführende Werbeaussagen gewisse Vorfragen in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abzuklären sind, ändert nichts an der Einordnung
als rein wettbewerbsrechtliche Streitigkeit. Das gleiche gilt für die Frage, wem die
Lizenzrechte an dem Spiel "Geomag" zustanden. Auch diese Frage war nicht
Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Insoweit beanstandet wurde
lediglich die Werbeaussage, das Produkt Geomag werde nicht mehr hergestellt oder
vertrieben. Hierbei handelt es sich um eine rein tatsächliche Frage, die keine enge
Berührung zu nach Maßgabe des Patentrechts zu beurteilenden Fragen aufweist.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Mitwirkung eines Patentanwalts
auch nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO. Schwierige technische Fragen, die die
Einschaltung eines Patentanwalts erfordert hätten, lagen nicht vor. Die im Vorfeld des
Rechtsstreits durch bloße Einsichtnahme in das Patentregister und die Prüfung von
Lizenzverträgen zu klärenden Fragen konnten, wie die Antragsgegnerin zutreffend
ausgeführt hat, von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, einem auf
Patentrecht spezialisierten Rechtsanwalt, ohne weiteres selbst erledigt werden.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.426 €.
8
H.
9