Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009

OLG Düsseldorf (zeichen, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, edv, einstweilige verfügung, unternehmen, installation, bezeichnung, verfügung, pflege)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 80/09
Datum:
24.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 W 80/09
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2009 abgeän-
dert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten zu vollziehen an der Geschäftsführung
(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft
insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten,
unter dem Zeichen c.-X, insbesondere als Firmenschlagwort, sowie
unter Domain www.c.x.de Leistungen wie folgt anzubieten und/oder zu
erbrin-gen:
• Erstellen von EDV-Programmen;
• EDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich;
• Installation und Pflege von Datenbanken;
• Installation und Pflege von Software;
• Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Daten-
speicherung und Datenverarbeitung für Dritte;
• Daten- und Datenbankmanagement, Netzwerkplanung- und -
installation;
• organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
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1. Gründe
1. A)
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Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin
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der Wort-/Bildmarke DE 2... "X.C.", die am 17.05.1994 angemeldet und am
28.03.1995 in das Register beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen
wurde,
der Wortmarke DE 3… "X.C.", welche am 17.03.1999 angemeldet und am
24.10.2000 eingetragen wurde,
der am 30.09.1998 angemeldeten Wort-/Bildmarke DE 39… "X-C." mit
Eintragungsdatum 21.11.2000,
der am 09.03.2000 angemeldeten und am 19.05.2000 eingetragenen Wortmarke
DE 30… "XC.T. S. P." sowie
der am selben Tag angemeldeten und am 29.05.2000 eingetragenen Wort-/
Bildmarke DE 300… "XC. AG T. S. P.".
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Die Marken sind unter anderem für die im Tenor genannten Dienstleistungen
eingetragen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten des Dienstleistungsverzeichnisses auf
die Anlage AS3 (Markenregistereintragungen) Bezug genommen wird. Die
Antragstellerin ist im Jahre 1999 aus der 1988 als XC. B. GmbH gegründeten
Vorgängergesellschaft durch Verschmelzung mit mehreren Tochterunternehmen
entstanden. Sie bietet unter anderem die im Tenor genannten Dienstleistungen seit
1988 unter dem Firmenschlagwort XC. an, wobei sie ferner auch die zugehörige
Hardware vertreibt und die Wartung der Hard- und Software anbietet. Dabei wendet sie
sich insbesondere an Unternehmen aus dem Banken- und Finanzbereich, beschränkt
sich aber nicht auf solche. Sie verfügt derzeit über 210 Mitarbeiter an sieben Standorten.
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Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wurde am 29.05.2009 auf die
Internet-Domain www.c.-x.de aufmerksam. Unter dieser bieten die Antragsgegnerinnen
unter der Verwendung der Bezeichnung "c.-X" diverse IT-Dienstleistungen an.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf den Ausdruck Anlage AS4
Bezug genommen. Die Antragsstellerin forderte die Antragsgegnerinnen zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was diese mit
anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2009 unter Hinweis auf die fehlende
Verwechslungsgefahr und die unterschiedlichen Betätigungsfelder ablehnte.
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Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des im Tenor wiedergegebenen Inhalts mit Beschluss vom 13.07.2009 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den
Marken der Antragstellerin und dem angegriffenen Zeichen "c.-X" vorliege. Zwar
bestehe zwischen den Dienstleistungen der Parteien Dienstleistungsidentität, den
Verfügungsmarken komme jedoch allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Der Gesamteindruck der Zeichen sei durch die jeweilige Stellung des "X" geprägt.
Diese bedinge einen klanglichen und bildlichen Unterschied, welcher eine
Verwechslungsgefahr ausschließe.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die
Antragstellerin die Aufhebung des Beschlusses vom 13.07.2009 und den
antragsgemäßen Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie ist der Ansicht, dass das
Landgericht die Identität der Leistungen in seinen Betrachtungen nicht ausreichend
berücksichtigt habe. Zudem sei die Stellung des "X" in den Zeichen irrelevant, da die
gleichlautenden Bestandteile "X" und "C." als solche den Gesamteindruck der
streitbefangenen Zeichen prägten. Ihre Marken wiesen infolge umfangreicher
Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft auf.
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Die Antragsstellerin beantragt,
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den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2009
abzuändern und
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den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen
an der Geschäftsführung (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro,
Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten,
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unter dem Zeichen c.-X, insbesondere als Firmenschlagwort, sowie unter Domain
www.c.-x.de Leistungen wie folgt anzubieten und/oder zu erbringen:
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Erstellen von EDV-Programmen;
EDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich;
Installation und Pflege von Datenbanken;
Installation und Pflege von Software;
Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Datenspeicherung und
Datenverarbeitung für Dritte;
Daten- und Datenbankmanagement, Netzwerkplanung- und -installation;
organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich;
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hilfsweise jedenfalls die Benutzungsform der Anlage AS4 zu verbieten.
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Die Antragsgegnerinnen beantragen,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigen den Beschluss des Landgerichts und meinen, es sei deshalb keine
Dienstleistungsidentität gegeben, weil sich die Antragstellerin vornehmlich an
Unternehmen des Bank- und Finanzwesens wende, während sie sich an kleine und
mittelständische Unternehmen aus den Bereichen Druck, Verlag und Einzelhandel
wendeten.
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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
angefochtene Entscheidung nebst des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. August 2009
sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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2. B)
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Über sie ist, da der Senat auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet, durch
Endurteil zu befinden (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2.
Aufl., Rn. 179).
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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin sowohl wegen
der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens aus § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG
als auch wegen der Verletzung der Verfügungsmarken aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
zu.
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Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen zunächst einen
Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG, denn sie kann für die
Bezeichnung XC. als Firmenschlagwort Schutz beanspruchen und die Benutzung der
Bezeichnung c.-x durch die Antragsgegnerinnen ist jedenfalls im Zusammenhang mit
den im Tenor aufgeführten Dienstleistungsangeboten geeignet, Verwechslungen mit
dem geschützten Firmenschlagwort der Antragstellerin hervorzurufen.
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Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 1988
unter dem Firmenschlagwort XC. im geschäftlichen Verkehr auftritt, wobei ihre
vollständige Firmierung zunächst XC. B. GmbH und seit 1999 schließlich XC. AG
lautete. Damit kann die Antragstellerin für das Firmenshlagwort XC. eine auf das Jahr
1988 zurückgehende Priorität in Anspruch nehmen. Die Bezeichnung ist als
Firmenschlagwort auch bereits von Hause aus unterscheidungskräftig, denn sie wird
vom Verkehr als Phantasiebezeichnung wahrgenommen und hat keinen erkennbar rein
beschreibenden Charakter.
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Die Verwendung der Bezeichnung "c.-x" durch die Antragsgegnerinnen ist auch
geeignet, die Gefahr von Verwechslungen mit dem Firmenschlagwort XC.
hervorzurufen. Die Antragsgegnerinnen verwenden das angegriffene Zeichen "c.-x"
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jedenfalls auch als individualisierendes Unternehmenskennzeichen, indem sie es
hervorgehoben als Firmenschlagwort verwenden und ihre Leistungen unter der Domain
"c.-x.de" anbieten. Bei der Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt,
kommt es auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die
Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und die Branchennähe der Beteiligten
an, wobei eine Wechselbeziehung dergestalt besteht, dass ein Weniger in einem
Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann (Hacker in
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 15 Rn. 35).
Zwischen den Parteien besteht – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen –
jedenfalls eine erhebliche Branchennähe. An Branchennähe fehlt es nur dann, wenn –
ausgehend von den Kerntätigkeiten der Beteiligten – die Geschäftsbereiche der
beteiligten Unternehmen so weit auseinander liegen, dass die Gefahr ausscheidet, die
angesprochenen Verkehrskreise könnten durch die Verwendung verwechslungsfähiger
Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die von den Unternehmen
prodozierten oder angebotenen Waren oder Dienstleistungen stammten aus ein und
demselben Unternehmen (Hacker a.a.O. Rn. 53). Zu berücksichtigen ist dabei auch eine
potentielle Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit, jedenfalls wenn diese nahe liegt.
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Die Antragsgegnerinnen beschreiben ihre Tätigkeit auf ihrer Webseite mit den im Tenor
aufgeführten Dienstleistungen. Diese gehören auch zum Kernbestand der
Dienstleistungen, die die Antragstellerin seit 1988 unter dem Firmenschlagwort XC.
anbietet. Insbesondere stellen sich die Dienstleistungen gerade im Bereich der
Informationstechnik – wie hier – nicht als bloße Nebenleistungen zur – von der
Antragstellerin ebenfalls angebotenen – Belieferung mit Hardware dar. Gerade in
diesem Bereich ist es vielmehr üblich, Beratungs-, Konzeptions- und
Planungsdienstleistungen sowie die individuelle Erstellung und die Pflege von
Programmen und Datenbanken umfassend – eben auch mit der Lieferung von
Hardwarekomponenten verbunden – anzubieten. Unerheblich ist insoweit, dass die
Antragstellerin einen erheblichen Teil ihres Umsatzes mit Finanzdienstleistern
erwirtschaftet, denn zum einen hat sie glaubhaft gemacht, dass sie auch darüber hinaus
für andere Abnehmer aktiv tätig ist. Eine Ausdehnung des Geschäftsbetriebes über
Kunden der Finanzdienstleistung liegt darüber hinaus nahe. Im Übrigen lässt auch der
als Anlage AS4 vorgelegte Ausdruck der Internetseiten der Antragsgegnerinnen
keinerlei Spezialisierung auf Kunden einer bestimmten Branche oder gar auf
Kleinbetriebe erkennen. Auch derzeit gehören die Unternehmen der Parteien als solche
ohnehin derselbenBranche an.
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Das Firmenschlagwort XC. besitzt bereits von Hause aus mindestens durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Es stellt eine reine Phantasiebezeichnung dar. Soweit der
Wortbestandteil "C." Anklänge an die Begriffe "Computer", "Communication" oder auch
"commercial" enthält, sind diese derart unpräzise, dass sie der Annahme einer reinen
Phantasiebezeichnung nicht entgegen stehen. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft
gemacht, dass sie ihr Firmenschlagwort in der Branche seit 1988 umfangreich
verwendet hat und dieses daher in der Branche eine nicht unerhebliche Bekanntheit
erreicht hat. Damit ist von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen.
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Unter diesen Voraussetzungen sind die Zeichen XC. und c.-x auch hinreichend ähnlich,
um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Eine Zeichenähnlichkeit kann in klanglicher,
schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen. Hier stehen sich reine
Phantasiebezeichnungen gegenüber, so dass eine begriffliche Ähnlichkeit außer
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Betracht bleiben muss. Soweit der Bestandteil "C." bzw. "c." beschreibende Anklänge
haben mag, sind diese jedenfalls identisch.
In klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht besteht eine erhebliche Ähnlichkeit der
Zeichen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden
Zeichen regelmäßig nicht nebeneinander, sondern nur aufgrund einer meist
undeutlichen Erinnerung miteinander vergleichen kann (Hacker a.a.O. § 9 Rn. 179).
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In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen nur durch den Standort des X-
Lautes. Dieser wird aber bei beiden Zeichen als selbständiger Bestandteil erkannt, weil
die Lautfolge nach oder vor diesem Laut notwendigerweise unterbrochen ist. Bei einer
möglicherweise undeutlichen Erinnerung können sich vielfach Zweifel an der
Reihenfolge der Teilelemente ergeben, weshalb der Verkehr dann, wenn ihm ein
Zeichen mit umgekehrter Reihenfolge der Teile begegnet, er geneigt sein wird,
anzunehmen, das früher gehörte Zeichen vor sich zu haben (BPatG GRUR 2008, 77, 79
– QUELLGOLD/Goldquell).
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Auch die schriftbildliche Ähnlichkeit ist gegeben. Zwar unterscheidet sich die
Schreibweise geringfügig (Großschreibung einerseits, Kleinschreibung andererseits).
Sowohl das zusätzliche "m" als auch der Bindestrich treten aber bei dem angegriffenen
Zeichen nicht in einer Weise in den Vordergrund, dass in schriftbildlicher Hinsicht eine
hinreichende Ähnlichkeit zu verneinen wäre.
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Durch die Zeichenumstellung des X entsteht mithin in beiderlei Hinsicht weder ein völlig
anderer Gesamteindruck, noch entsteht durch die Zeichenumstellung ein anderer,
unschwer fassbarer Gesamtbegriff (vgl. BPatG a.a.O.). Angesichts der eigenen
Branchenidentität der Parteien sind – selbst wenn sich die Parteien derzeit an Kunden
unterschiedlicher Branchen wenden - die Zeichen damit sowohl in klanglicher als auch
in bildlicher Hinsicht hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Zu
berücksichtigen ist zudem das Mehr an Kennzeichnungskraft.
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Im Wesentlichen das gleiche gilt für den ebenfalls zu bejahenden Anspruch aus § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Zeichenbenutzung des Zeichens c.-X durch die
Antragsgegnerinnen verletzt die Verfügungsmarken der Antragstellerin. Die
Antragsgegnerinnen benutzen das Zeichen auch zur Unterscheidung der von ihnen
angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen, so dass ein
kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt.
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Zwischen den – ausnahmslos durch den Bestandteil XC. geprägten –
Verfügungsmarken und dem Zeichen der Antragsgegnerinnen besteht
Verwechslungsgefahr. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Waren-
bzw. Dienstleistungsähnlichkeit, die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken und
die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen zu betrachten, wobei auch hier
ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
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Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken kann auf die vorstehenden
Ausführungen Bezug genommen werden. Die Verfügungsmarken haben danach eine
durch umfangreiche Benutzung zumindest geringfügig gesteigerte Kennzeichnungskraft.
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Zwischen den angegriffenen Verwendungen und den Verfügungsmarken besteht
Dienstleistungsidentität. Hierbei ist nämlich – anders als bei der Frage der
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Branchennähe – allein auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Schutz
beanspruchenden Marken abzustellen. Danach beanspruchen die Verfügungsmarken
ausnahmslos auch für die von den Antragsgegnerinnen unter ihrem Zeichen
angebotenen Dienstleistungen Schutz.
Schließlich sind sich die Zeichen auch – wie bereits oben ausgeführt – jedenfalls bei
Dienstleistungsidentität und jedenfalls geringfügig gesteigerter Kennzeichnungskraft der
Verfügungsmarken – in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht ausreichend ähnlich,
um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Insoweit sei ergänzend für die konkrete
Verletzungshandlung der Anlage AS4 darauf hingewiesen, dass die bildliche
Ähnlichkeit mit dem angegriffenen Zeichen bei den Wort-/Bildmarken der Antragstellerin
durch die Gestaltung des Buchstaben "X" weiter gesteigert wird. Dieses ist in roter
Schriftfarbe abgegrenzt von dem Bestandteil C. und erweckt zudem den Eindruck,
gleichsam mit dem Pinsel geschrieben zu sein. Die Antragsgegnerinnen heben das X in
der bildlichen Verwendung ebenfalls mit der Farbe rot hervor, allerdings durch die
Darstellung eines weißen X in einem roten Kreis, wobei sich das X ebenfalls
schriftbildlich von dem Bestandteil "c." dadurch unterscheidet, dass es eher pinselig-
handschriftlich anmutet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Androhung von
Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil kraft Gesetzes (§ 542 Abs. 2 ZPO) nicht
revisibel ist.
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Streitwert: 50.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht
angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)
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