Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.05.2006

OLG Düsseldorf: unternehmen, unabhängiger sachverständiger, geschäftsjahr, abschlussprüfung, wirtschaftsprüfer, erstellung, akte, abfindung, vertreter, unabhängigkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 9/06 AktE
Datum:
24.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 9/06 AktE
Leitsätze:
§ 15 FGG, §§ 406, 42 ZPO, § 319 HGB, § 43 WPO
Die vorherige Tätigkeit als Abschlussprüfer steht einer Bestellung zum
gerichtlichen Sachverständigen in einem Spruchstellenverfahren zur
Bestimmung des Umtauschverhältnisses und der angemessenen
Abfindung der Minderheitsaktionäre nicht entgegen. Ohne Hinzutreten
weiterer Umstände kann sie daher auch nicht die Besorgnis
rechtfertigen, der Sachverständige sei an einer unparteiischen,
unvoreingenommenen Erstellung des Gutachtens gehindert.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 6), ............., vom
25.07.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom
08.07.2005 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der
außenstehen-den Aktionäre, Rechtsanwalt ......, vom 29.07.2005 gegen
den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2005 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I.
2
Dem vorliegenden Spruchstellenverfahren liegt die in der Hauptversammlung vom
15.12.1998 der Xxxxx beschlossene Eingliederung der xxxxx xx xx zugrunde. Ziel der
Antragsteller ist eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses und/oder die
Festsetzung einer höheren Abfindung, §§ 320 Abs. 2 Nr. 2, 320 b Abs. 1 Satz 1 AktG.
Kurze Zeit nach diesem Beschluss, in der Hauptversammlung vom 26.02.1999, wurde
die Verschmelzung der Xxxxx xxx xx auf die Xxxxx beschlossen. Hierzu ist bei dem
Landgericht Düsseldorf – 40 O 82/99 AktE – ebenfalls ein Spruchstellenverfahren
anhängig, in welchem die Xxxxx xxx xxxxxx mit Beschluss vom 28.03.2003 mit der
3
Erstellung eines Bewertungsgutachtens beauftragt wurde. Mit Beschluss vom
16.02.2004 wurde die Xxxxx xxx xxxxxxauch in dem vorliegenden Verfahren zur
gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Persönlich bestellt wurden durch Beschluss
vom 03.02.2005 die Wirtschaftsprüfer Xxxxx xxx xxxxxx und ....... Auf Anfrage des
gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre berichteten die
Sachverständigen mit Schreiben vom 03.01.2005 über die Prüfungstätigkeit der Xxxxx
xxx xxxxxx für Gesellschaften des ....... Die Xxxxx xxx xxxxxxhatte die Jahresabschlüsse
der zum früheren ...... gehörenden Gesellschaften
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxeinschließlich des Geschäftsjahres
2002/2003 geprüft. Die Prüfungsarbeiten für das letzte von ...... geprüfte Geschäftsjahr
2002/2003 waren im Oktober 2003 im Wesentlichen abgeschlossen. Bis einschließlich
des Jahresabschlusses zum 30.09.2001 war ...... außerdem Abschlussprüfer der
xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxx tätig. Der Umsatz dieser Unternehmen machte im
Geschäftsjahr 2000/2001 einen Anteil von 0,4 % des Gesamtumsatzes des ...... aus. Das
aus diesen Abschlussprüfungen resultierende Honorar betrug maximal 2 % des
Umsatzes der Xxxxx xxx xxxxxx und in den beiden nachfolgenden Geschäftsjahren
weniger als 1 %.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2005 lehnte der gemeinsame Vertreter der außenstehenden
Aktionäre die Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dem Antrag
schlossen sich die Antragsteller zu 1), 2), 5), und 17) an. Das Ablehnungsgesuch wurde
damit begründet, die Xxxxx xxx xxxxxxsei einem solchen Umfang als Sachverständige
in Unternehmensbewertungen tätig, dass die nötige Distanz zur Großindustrie nicht
gewahrt sei. Praktisch sei die Xxxxx xxx xxxxxxals Prüferin marktbeherrschend. Die
Xxxxx xxx xxxxxxsei Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer, weshalb zu besorgen sei,
dass sich die Sachverständigen an die Empfehlungen des IDW und des Arbeitskreises
Unternehmensbewertung hielten. Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden
Aktionäre trug weiter vor, das Angebot der Sachverständigen in dem Verfahren – 40 O
82/99 LG Düsseldorf -, die Jahresabschlussmandate zu beenden, falls dies der
Bestellung zu gerichtlichen Sachverständigen entgegenstünde, deute darauf hin, dass
die Sachverständigen der Antragsgegnerin Gründe liefern wollten, um später wieder
Mandate zu erhalten. Die frühere Tätigkeit der Sachverständigen als Abschlussprüfer für
Tochtergesellschaften des Konzerns stehe ihrer Bestellung zu Sachverständigen
entgegen, weil sie ansonsten genötigt seien, ihre eigene, voraufgegangene Tätigkeit
einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
4
Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche mit Beschluss vom 08.07.2005
zurückgewiesen. Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin
zu 6), ...................... sowie des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre,
Rechtsanwalt ......., mit dem Antrag,
5
den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2005 aufzuheben und
die Sachverständigen Xxxxx xxx xxxxxxund ...... von Xxxxx xxx xxxxxx wegen
Befangenheit abzulehnen.
6
Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre begründet die sofortige
Beschwerde wie folgt:
7
Das Landgericht verkenne die schwerpunktmäßigen Tätigkeiten eines
Abschlussprüfers. Dessen eigentliche Verantwortung und der Schwerpunkt seiner
Tätigkeit lägen in Bewertungsfragen, wie dies auch im Ertragswertverfahren der Fall sei.
8
Hierzu verweist der gemeinsame Vertreter auf die Prüfung der Abschreibung eines
Geschäftswertes und möglicher Beteiligungen sowie die Bewertung von
Vorratsvermögen und Rückstellungen. Sowohl bei der Bewertung für den
Jahresabschluss als auch für die Unternehmensbewertung komme es auf die
Sichtweise am Bewertungsstichtag an. Wie die Geschäfte später tatsächlich gelaufen
seien, sei weniger maßgeblich. ...... & Partner könnten folglich nicht unbefangen sein bei
der Frage, ob aus der Sicht des 15.12.1998 andere Annahmen zutreffend gewesen
seien als diejenigen welche ...... & Partner als Abschlussprüfer aus Sicht des nur 15
Tage später liegenden 31.12.1998 testiert hätten. Deren Selbstbindung werde dadurch
verstärkt, dass sie auch in den Folgejahren als Abschlussprüfer tätig geworden seien.
Die Ablehnung werde auch auf die Lebenserfahrung gestützt, wonach ein
Unternehmen, das eine Eingliederung durchführe, die in der Nähe des
Bewertungsstichtages liegenden Jahresabschlüsse dahin beeinflusse, nicht in
Widerspruch zu der den außenstehenden Aktionären vorgelegten
Unternehmensbewertung zu geraten. Das gelte für die mögliche Aktivierung eines
Geschäftswerts und für die Abschreibung einer Beteiligung als auch für die Bewertung
halbfertiger Produkte und für andere Rückstellungen. Die Vorbefassung von ...... &
Partner sei auch nicht deshalb unerheblich, weil die von ihr geprüften Konzerntöchter
lediglich mit 0,4 % am Gesamt-Konzernumsatz beteiligt seien. Maßgeblich sei nicht der
Anteil am Konzernumsatz, sondern der Anteil am Konzernertrag, der weit höher sein
dürfte als 0,4 % des Konzernertrags. Zu beachten sei auch die Wertung des
neugefassten § 319 Abs. 3 Nr. 3 d HGB. ...... & Partner seien noch entgeltlich für die
Antragsgegnerin tätig gewesen, als sie erstmals vom Landgericht Düsseldorf als
gerichtliche Gutachter angesprochen worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der
Ablehnungsgrund schon deshalb bestanden, weil die Sachverständige vor dem
Gutachten von der Gegenpartei Geld angenommen habe. Das Angebot von ...... &
Partner, bestehende Prüfungsmandate niederzulegen, könne die Besorgnis der
Befangenheit nicht beseitigen, da die Bereitschaft zur Aufgabe der Privatmandate mit
der Gegenpartei abgesprochen sein könne.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortigen Beschwerden zu verwerfen /
zurückzuweisen.
9
Die Sachverständigen Xxxxx xxx xxxxxxund ...... seien zu keinem Zeitpunkt an einer
Abschlussprüfung eines Unternehmens des ...... beteiligt gewesen. Außerdem seien die
Funktionen des Abschlussprüfers und des gerichtlichen Wertgutachters keineswegs
unvereinbar, wie die Fälle der Mehrheitseingliederung, des Abschlusses eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, des Ausschlusses von
Minderheitsaktionären und der Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz zeigten.
Auch sei unbestritten, dass der Abschlussprüfer ebenfalls zum sachverständigen Prüfer
bestellt werden könne. Daraus folge, dass der Abschlussprüfer auch die Funktion des
gerichtlichen Sachverständigen im Spruchverfahren einnehmen könne. Zudem habe die
Abschlussprüfung einen anderen Inhalt als die Wertermittlung. Bei der
Abschlussprüfung handele es sich um eine Gesetzes-, Satzungs- und
Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Rechnungslegung, während das Gutachten nach der
Ertragswertmethode auf die Erfassung der künftigen Ergebnisreihen gerichtet sei. Auf
Geschäfts- oder Firmenwerte in den Einzelabschlüssen komme es deshalb nicht an,
weil in dem maßgeblichen Zeitraum keine Unternehmen im Wege des asset deal
erworben worden seien. Es seien lediglich in zwei Fällen außerplanmäßige
Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen
vorgenommen worden. Die angefallenen Abschreibungen seien aber für die
10
Unternehmensbewertung irrelevant, da sie eine typische Bereinigungsposition
darstellten. Unzutreffend sei die Ansicht des gemeinsamen Vertreters, bei der
Bewertung des Vorratsvermögens wegen drohender Verluste aus schwebenden
Geschäften und der Bildung von Rückstellungen wegen unsicherer Verbindlichkeiten
komme es zu Überschneidungen zum Ertragswertverfahren. Die bei Drohverlusten
durchzuführende Prognose beziehe sich nur darauf, ob bei noch nicht erfüllten
zweiseitig verpflichtenden Verträgen der Wert der Leistung den der Gegenleistung
überschreite. Dies alles zeige, dass die Tätigkeit des Abschlussprüfers sich
grundlegend von der des gerichtlichen Wertgutachters unterscheide. Es habe auch
keinerlei sachwidrige Einflussnahmen auf die Jahresabschlüsse und den
Abschlussprüfer gegeben. Außerdem sei der Ablehnungsgrund verspätet, weil erstmals
mit Schriftsatz vom 11.05.2005 vorgebracht.
......, nicht die Sachverständigen Xxxxx xxx xxxxxxund ......, sei als Abschlussprüfer nur
für einige Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin tätig geworden. Dies habe kein
Rechtsverhältnis zwischen ...... und der Antragsgegnerin begründet und sei deshalb
kein Hinderungsgrund für die Bestellung zu Sachverständigen. Selbst diese
Prüfungstätigkeit von ...... sei im Oktober 2003 beendet gewesen. Die Bestellung sei erst
Monate später, nämlich durch Beschluss vom 16.02.2004 erfolgt. In dem
Spruchverfahren bei dem Landgericht Düsseldorf sei die Bestellung zum gerichtlichen
Sachverständigen im September 2003 eingegangen und im Dezember 2003
angenommen worden. Auch da sei die Tätigkeit als Abschlussprüfer der ......-
Gesellschaften bereits beendet gewesen. Es gebe auch keinen rechtlichen
Zusammenhang zwischen der Bestellung von ...... zum Sachverständigen in dem
Verfahren bei dem Landgericht Düsseldorf und der Bestellung von ...... zum
Sachverständigen im vorliegenden Verfahren.
11
II.
12
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 6), xxxx xxxx xxxx ist unzulässig, da sie
vor dem Landgericht keinen Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen gestellt hat.
Deshalb ist die Antragstellerin zu 6) durch die Entscheidung des Landgerichts nicht
formell beschwert. Dies wäre gemäß § 20 Abs. 2 FGG Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 771).
13
Die sofortige Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre ist gemäß
§§ 15 I FGG, 406 Abs. 4, 2. Hs. ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat richtig entschieden. Das gegen die Sachverständigen ...... und Xxxxx
xxx xxxxxx gerichtete Befangenheitsgesuch ist nicht begründet.
14
1.
15
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO aus denselben Gründen, die
zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gemäß §§ 42 Abs. 2, 44
ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn
Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen vom Standpunkt des
Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Betrachtung die Befürchtung
gerechtfertigt erscheint, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
gegenüber (BVerfGE 82,38; BVerfGE 92, 139;BGH NJW-RR 2003,1220,1221;
Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 42 Rdnr.4 f.). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16
2.
17
Die Ablehnung der Sachverständigen ...... und Xxxxx xxx xxxxxxwird darauf gestützt,
dass die Xxxxx xxx xxxxxx bis zum Jahr 2003 als Abschlussprüfer für
Tochtergesellschaften des ...... xxx tätig war. Unstreitig hatte die Xxxxx xxx xxxxxx die
Jahresabschlüsse der zum früheren ...... ..... gehörenden Gesellschaften ...... xxx Holding
AG, xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx GmbH einschließlich des Geschäftsjahres
2002/2003 geprüft. Die Prüfungsarbeiten für das letzte von ...... geprüfte Geschäftsjahr
2002/2003 waren im Oktober 2003 im Wesentlichen abgeschlossen. Die Xxxxx xxx
xxxxxx war außerdem bis zu dem Jahresabschluss zum 30.09.2003 als Abschlussprüfer
der ...... xxx GmbH und der ...... xxx xxxxr GmbH tätig.
18
a)
19
Eine gesetzliche Regelung, wonach der Abschlussprüfer in einem
Spruchstellenverfahren zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses und der
angemessenen Abfindung der Minderheitsaktionäre nicht zum gerichtlichen
Sachverständigen bestellt werden kann, besteht nicht. Ebenso wenig lässt sich die
Unvereinbarkeit aus der rechtlichen Stellung des Abschlussprüfers und der des
gerichtlich bestellten Sachverständigen im Spruchstellenverfahren herleiten.
20
aa)
21
Der gesetzliche Abschlussprüfer ist weder Organ der prüfungspflichtigen Gesellschaft
noch Hilfsorgan des Aufsichtsrats bei der Überwachung des Vorstands, sondern
unabhängiger Sachverständiger mit gesetzlich vorgegebenen Kontrollaufgaben (MüKo
HGB- Ebke, §18 RdNr. 18 ). Die zentrale Vorschrift zur Sicherung der Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers findet sich in § 319 Abs. 2 HGB. Danach darf nicht
Abschlussprüfer sein, wer Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art
zu dem zu prüfenden Unternehmen unterhält. Die besondere Bedeutung der
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Prüfers wird durch das
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer unterstrichen. Nach § 43 Abs. 1 S.1 WPO hat der
Wirtschaftsprüfer seinen Beruf unabhängig auszuüben. § 43 Abs. 1 S. 2 WPO verlangt,
dass sich der Wirtschaftsprüfer insbesondere bei der Erstattung der Prüfberichte im
Sinne des § 321 HGB unparteiisch zu verhalten hat (vgl. i.e. MüKo HGB - Ebke, § 319
RdNr 14 m.w.N.).
22
Die gesetzlichen Vorschriften über die Abschlussprüfung schließen eine
Personalidentität bei der Erstellung des Jahresabschlusses und seiner Überprüfung
strikt aus. § 319 Abs. 3 S 1 Nr. 3 HGB konkretisiert hierzu das sogenannte
Selbstprüfungsverbot. Der Abschlussprüfer soll einen Tatbestand nur beurteilen, wenn
er an dessen Zustandekommen über die Prüfungstätigkeit hinaus selbst nicht
maßgeblich mitgewirkt hat. Der Abschlussprüfer darf in dem zu prüfenden Geschäftsjahr
und bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht bei der Führung der Bücher, der
Aufstellung des Jahresabschlusses oder in verantwortlicher Position an der internen
Revision mitwirken sowie keine Bewertungsleistungen erbringen, wenn diese sich auf
den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken (Beck`scher
Bilanzkommentar – Förschle/Schmidt, 6. Aufl., § 319 RdNr. 46).
23
Gegenstände der Prüfung sind nach § 317 HGB der Jahresabschluss, der Lagebericht
24
sowie der Konzernabschluss einschließlich der einbezogenen Jahresabschlüsse und
der Konzernlagebericht. Gerade bei der Prüfung des Lageberichts wird die unabhängige
Stellung des Abschlussprüfers deutlich; er soll die nach § 289 Abs. 1 S. 1 2. Hs. HGB
erforderliche Einschätzung des Vorstands überprüfen und bewerten, nicht aber eine
eigene Prognose abgeben ( vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 321 Rdnr. 1
m.w.N.).
Diese Unabhängigkeit des Abschlussprüfers liegt der Wertung des Gesetzgebers
zugrunde, wonach der Abschlussprüfer auch zum Verschmelzungsprüfer bestellt
werden kann ( vgl. BT-Drs. 9/1785, S 23). Selbst die gleichzeitige Tätigkeit des
Verschmelzungsprüfers als Abschlussprüfer bei einer der beteiligten Gesellschaften
steht seiner Bestellung nicht entgegen (Lutter UmwG, § 11 RdNr. 6 m.w.N.).
Dementsprechend kann der Abschlussprüfer auch zum Vertragsprüfer bestellt werden
(Kölner Komm AktG - Koppensteiner, 3. Aufl., § 293 d Rdnr. 5; MüKo AktG – Altmeppen,
2. Aufl., § 293 d RdNr. 5 m.w.N.).
25
Aus dem gleichen Grund ist die sogenannte Parallelprüfung grundsätzlich zulässig.
Eine solche Parallelprüfung spricht nicht gegen eine unabhängige (Über-)Prüfung der
Angemessenheit der angebotenen Barabfindung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar
2005, I-16 U 59/04 , AG 2005, 293, 297; OLG Stuttgart, B. v. 03.12.2003-Az. 20 W 6/03-,
zitiert aus Juris). Auch ist der Vertragsprüfer nicht automatisch als Sachverständiger im
Spruchstellenverfahren ausgeschlossen (MüKo AktG – Altmeppen, 2. Aufl., § 293 d,
RdNr. 5). Der Umstand, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bereits in einem
anderen Verfahren ein Gutachten erstattet hat, ist kein Grund, ihn wegen der Besorgnis
der Befangenheit abzulehnen. Ihm muss die Fähigkeit zugesprochen werden, eine
einmal gefasste Meinung zu revidieren (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2001, 533).
26
Damit ist auch der Abschlussprüfer nicht von vornherein als gerichtlicher
Sachverständiger im Spruchstellenverfahren zur Bestimmung des
Umtauschverhältnisses und der angemessenen Abfindung nach einer Eingliederung
ausgeschlossen.
27
bb)
28
Die Akzeptanz eines im Spruchstellenverfahren eingeholten Gutachtens wird zwar
umso höher sein, je geringer die Verbindung des Sachverständigen zu einer der
Parteien ist. Deshalb dürfte es sachgerecht sein, unter verschiedenen zur Auswahl
stehenden Sachverständigen denjenigen auszuwählen, der keine oder jedenfalls die
geringsten Berührungspunkte mit einer der Parteien hat. Dies gilt für die Bestellung
gerichtlicher Sachverständiger allgemein. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht
dazu führen, dass die Unabhängigkeit der Sachverständigen allein deshalb in Zweifel
gezogen wird, weil die von ihnen vertretene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der
Vergangenheit bei einem beteiligten Unternehmen als Abschlussprüfer tätig war. Es
hätte vielmehr der Darlegung weiterer konkreter Umstände bedurft, um die Besorgnis zu
rechtfertigen, die Sachverständigen seien an einer unparteiischen,
unvoreingenommenen Erstellung des Gutachtens gehindert (vgl. OLG Düsseldorf, AG
2001, 533 m.w.N.). Solche Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
29
b)
30
Die Xxxxx xxx xxxxxx war bis zum Jahr 2003 als Abschlussprüfer für
31
Tochtergesellschaften des ...... xxx tätig. Unstreitig hatte ...... die Jahresabschlüsse der
zum früheren ...... ..... gehörenden Gesellschaften ...... xxx Holding AG, ..... .....
einschließlich des Geschäftsjahres 2002/2003 geprüft. Die Prüfungsarbeiten für das
letzte von ...... geprüfte Geschäftsjahr 2002/2003 waren im Oktober 2003 im
Wesentlichen abgeschlossen. ...... war außerdem bis zu dem Jahresabschluss zum
30.09.2003 als Abschlussprüfer der ...... xxx GmbH und der ...... xxx xxxx GmbH tätig.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Befangenheit ist, dass die
Prüfungstätigkeit der Xxxxx xxx xxxxxx für Unternehmen des .... – ... beendet war, bevor
das Landgericht die Sachverständigen Xxxxx xxx xxxxxxund ...... mit Beschluss vom
03.02.2005 beauftragte. Die Sachverständigen hatten mit Schreiben vom 03.01.2005
mitgeteilt, dass die Xxxxx xxx xxxxxx nicht mehr für Unternehmen des ...... xxx –
Konzerns oder sonstige Unternehmen des ... ... - ... als Abschlussprüfer oder sonst
beratend tätig sei. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit der Xxxxx xxx xxxxxx bereits beendet
war, als das Landgericht Düsseldorf die Xxxxx xxx xxxxxx in dem dortigen Verfahren
beauftragte. Auf die Frage, ob die Sachverständigen in dem vorliegenden Verfahren
dem Einwand der Befangenheit ausgesetzt sind, hätte dies keinen Einfluss.
32
Ob und inwieweit die Sachverständigen bei der Bestimmung der
Verschmelzungswertrelation in der Vergangenheit liegende Bewertungen der
Tochterunternehmen des ... ... möglicherweise zu revidieren haben, kann nach der
eingangs beschriebenen unabhängigen Stellung des Abschlussprüfers und der ihm
zuzuerkennenden Fähigkeit, seine Bewertung zu überprüfen und zu ändern,
dahinstehen. Besondere Umstände, aus denen der Beschwerdeführer bei redlicher
Betrachtung die Besorgnis herleiten könnte, den Sachverständigen ...... und Xxxxx xxx
xxxxxx könnte die entsprechende Bereitschaft fehlen, sind nicht vorgetragen oder sonst
ersichtlich. Die Prüfungstätigkeit der Xxxxx xxx xxxxxx für den .. ... - ... ist beendet und
der Vortrag des Beschwerdeführers, es spreche "einiges für die Annahme, dass ...... &
Partner einerseits und ... ... .. andererseits sich bei den Gesprächen über den
Rollenwechsel von ...... & Partner augenzwinkernd zugerufen haben, dass dies weder
der ...... & Partner noch der ...... ..... .. zum Schaden gereichen" solle, erfolgt ohne jede
tatsächliche Grundlage und in`s Blaue hinein. Dies gilt auch für die auf eine angebliche
Lebenserfahrung gestützte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ein
Unternehmen, das eine Eingliederung durchführe, die in der Nähe des
Bewertungsstichtages liegenden Jahresabschlüsse dahin beeinflusse, nicht in
Widerspruch zu der den außenstehenden Aktionären vorgelegten
Unternehmensbewertung zu geraten. Überprüfbaren Tatsachenvortrag enthält auch
nicht der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Verfahren, in denen ...... & Partner als
gerichtlicher Sachverständiger bestellt worden sei, seien "immer wie das `Hornberger
Schießen´, also zu Lasten der Antragsteller ausgegangen".
33
Hinzu kommt, dass ...... Tochtergesellschaften des ... - ... geprüft hat, deren Umsatzanteil
am Konzernumsatz des ...... 0,4 % ausmacht. Auch wenn es für die
Verschmelzungswertrelation auf die Ertragskraft der Unternehmen, und zwar der
Unternehmen des ..... - ....., ankommt, erscheint es so gut wie ausgeschlossen, dass -
selbst bei Unterstellung einer mehrfach so hohen Ertragskraft dieser Unternehmen –
hierdurch die Bewertung nennenswert beeinflusst werden könnte. Ohnehin, falls dies
relevant werden sollte, kann erwartet werden, dass die Sachverständigen eine bei einer
Abschlussprüfung durch ...... & Partner vorgenommene Bewertung kritisch überprüfen
und bei Bedarf korrigieren werden.
34
c)
35
Auf die Frage, ob die Rüge der Befangenheit fristgerecht erhoben wurde, kommt es nicht
mehr an.
36
3.
37
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die außergerichtlichen Kosten
ebenso wie in den Verfahren der Richterablehnung, an der sich die Ablehnung eines
Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit orientiert, nicht
erstattungsfähig sind (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 63).
38
Der gerichtliche Geschäftswert ist gemäß § 30 KostO nach freiem Ermessen zu
bestimmen und richtet sich nach dem Geschäftswert der Hauptsache (vgl. OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1086). Der dafür maßgebliche Beziehungswert kann zur Zeit
noch nicht festgesetzt werden, weil es hierfür auf den Ausgang des Verfahrens
ankommt.
39
............... .................. ................
40
...
41