Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2010

OLG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, beschwerde, antrag, wirkung, verlängerung, ausschluss, information, unternehmen, angebot, fortdauer)

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 57/10
Datum:
22.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 57/10
Tenor:
Auf den Antrag der Beigeladenen wird die aufschiebende Wirkung ihrer
sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei
der Bezirksre-gierung Köln vom 25. November 2010 (VK VOL 19/2010)
verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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I.
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Der Antragsgegner schrieb Abschlepp- und Sicherstellungsleistungen in mehreren
Losen aus. Sowohl die Antragstellerin, eine Bietergemeinschaft, als auch die
Beigeladene reichten Angebote ein. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Zuschlag
hinsichtlich dreier Lose der Beigeladenen und im Übrigen der Antragstellerin zu erteilen.
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Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung, soweit ihr nachteilig, einen
Nachprüfungsantrag eingereicht. Die Vergabekammer hat dem Antragsgegner
aufgegeben, unter Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen eine neue Wertung
durchzuführen.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen, verbunden mit einem Antrag
auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. Der Antragsgegner
stimmt dem Antrag zu, die Antragstellerin tritt ihm entgegen.
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II.
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Der Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer
sofortigen Beschwerde hat Erfolg, § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GWB.
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1.
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Dem Antrag kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Zwar ist im
Allgemeinen davon auszugehen, dass der Beigeladene gegen eine Zuschlagserteilung
an einen Dritten dadurch hinreichend geschützt wird, dass ihm dies zuvor
ordnungsgemäß nach § 101a GWB mitgeteilt wird (vgl. Hunger, in Kulartz/Kus/Portz,
GWB, 2. Aufl., § 118 Rdnr. 31 m.w.N. auch zur Senatsrechtsprechung). Hier besteht
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jedoch die Besonderheit, dass nur zwei Bieter Angebote eingereicht haben und die von
der Vergabekammer angeordnete Neuwertung unter Ausschluss des Angebots der
Beigeladenen – bei Fortdauer einer Vergabeabsicht – auf eine Bezuschlagung der
Antragstellerin hinausläuft. Ob unter diesen Umständen der Antragsgegner noch eine
Information der Beigeladenen für notwendig hält, ist unklar (vgl. für eine ähnliche
Fallgestaltung Senat, Beschluss vom 09.03.2007 – VII-Verg 5/07).
2.
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Der Beschwerde kann eine gewisse Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Möglicherweise steht der Beigeladenen zumindest eine zweite Chance zu. In dem
Beschwerdeverfahren wird u.a. zu klären sein,
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ob der Zusammenschuss mehrerer Unternehmen zur Antragstellerin insbesondere
vor dem Hintergrund der Marktverhältnisse in Köln gegen § 1 GWB verstößt,
ob das Angebot der Antragstellerin und/oder der Beigeladenen die technischen
Mindestanforderungen erfüllen,
ob die Beigeladene zuverlässig ist.
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Diese Punkte können im summarischen Verfahren nicht hinreichend geklärt werden.
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Schüttpelz Frister Rubel
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