Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.03.2002

OLG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, erblasser, neues vorbringen, haftungsbeschränkung, rentenanspruch, tod, abrede, nichterfüllung, klageänderung, aufgebot

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 72/01
19.03.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf
24. Zivilsenat
Urteil
24 U 72/01
Landgericht Düsseldorf, 6 O 461/00
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Februar 2001
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen
sie gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicher-
heitsleistung von in Höhe von 15.000 EUR abwenden, wenn nicht die
Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Schadenersatz in Anspruch.
Am 13. Januar 1988 schloss die am 21. Oktober 1938 geborene Klägerin mit ihrem
damaligen Ehemann eine Scheidungsvereinbarung . Am 16. oder 17. Februar 1997
verstarb der geschiedene Ehemann der Klägerin (im folgenden: Erblasser). Das
Nachlassgericht ordnete am 16. Juni 1997 die Nachlassverwaltung an und bestimmte
Rechtsanwalt J zum Nachlassverwalter.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 und 10. November 1997 meldeten die Beklagten
gegenüber dem Nachlassverwalter auftragsgemäß Ansprüche der Klägerin aus der
Scheidungsvereinbarung vom 13. Januar 1998 als Nachlassforderungen an. Mit Schreiben
vom 7. Januar 1998 beantragte der Nachlassverwalter, ein Aufgebot der Gläubiger des
Nachlasses zu erlassen, sowie mit Schreiben vom 11. Februar 1998 den Erlass eines
Ausschlussurteils. Am 28. Mai 1998 erließ das Amtsgericht antragsgemäß ein Aufgebot
und forderte die Nachlassgläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 25. September 1998,
11.oo Uhr anzumelden. Am 25. September 1998 erließ das Amtsgericht Düsseldorf ein
Ausschlussurteil, in dem Forderungen der Klägerin nicht berücksichtigt sind.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 meldeten die Beklagten bei dem Amtsgericht
Düsseldorf unter Berufung auf die Scheidungsvereinbarung vom 13. Oktober 1988 eine
Forderung der Klägerin gegen den Nachlass in Höhe von 2.692.000,- DM an und
beantragten vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung
der Ausschlussfrist. Das Amtsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss
vom 15. Januar 1999 zurück.
Die Nachlassverwaltung dauert an. Voraussichtlich stehen einem Wert der Aktiva von etwa
2,1 Millionen DM Passiva in Höhe von 4,0 Millionen DM gegenüber, wobei Forderungen
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der Klägerin nicht berücksichtigt sind.
Nach ihrem letzten Vorbringen in erster Instanz hat die Klägerin behauptet, durch die
Nichtanmeldung ihrer Forderungen im Aufgebotsverfahren sei ihr ein Schaden in Höhe von
510.664,78 DM entstanden. Der Erblasser habe seine aus Ziffer 4.1 der
Scheidungsvereinbarung resultierende Verpflichtung zur Sicherung einer monatlichen
Rentenzahlung von 8.000,- DM ab ihrem 60. Lebensjahr nicht erfüllt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
510.664,78 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit ( 9. Oktober 2000)
zu zahlen;
hilfsweise:
a.)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie 79.460,00 DM nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1 DÜG auf einen Teilbetrag in
Höhe von 66.746,40 DM seit Rechtshängigkeit (23.
Januar 2001), nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 DÜG auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.178,40 DM seit dem
1.10.2000, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG auf einen Teilbetrag in
Höhe von 66.746,40 DM seit dem 01.11.2000 , nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 DÜG auf einen Teilbetrag in Höhe von 3.178,40 DM seit dem 1.12.2000 sowie
nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG auf einen Teilbetrag in Höhe von
3.178,40 DM seit dem 01.01.2001 zu zahlen.
b)
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
an die Klägerin ab Januar 2001 monatlich
3.178,40 DM bis zu ihrem Tode zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass der Erlasser die Verpflichtung aus
Ziffer 4.1 der Scheidungsvereinbarung nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe sich eines
Guthabens des Erblassers bei Schweizer Banken in Höhe von 2,5 Millionen DM
bemächtigt; ein Schaden sei ihr deshalb nicht entstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Klägerin stehe dem
Grunde nach zwar ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Ihr sei
aber kein Schaden entstanden. Gegen den Nachlass hätten ihr allenfalls
Unterhaltsansprüche zugestanden, deren Durchsetzung aber an § 1586 b BGB gescheitert
wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, da nicht klar sei, was
die Klägerin und der Erblasser vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass
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Unterhaltsansprüche an § 1586 b BGB scheitern könnten.
Den Hilfsantrag zu b) hat das Landgericht im Hinblick auf den Vorrang einer
Leistungsklage als unzulässig angesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Bezugnahme und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die grundsätzliche Feststellung einer
Schadenersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe auf seinen Namen zur Absicherung der Rente
der Klägerin bei der Schweizer L-Bank ein Konto mit der Nummer 17571 errichtet, das beim
Eintritt des Erbfalls ein Guthaben von 964.700,68 DM aufgewiesen habe. § 1586 b BGB sei
auf die gewählte Vertragsgestaltung nicht anzuwenden. Hilfsweise sei eine ergänzende
Vertragsauslegung erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,
dass der Klägerin Ansprüche gegenüber dem Nachlass des T in Höhe von
DM 1.285.338,00 bzw. EUR 657.182,88 zustehen, mit denen sie infolge der durch den
Beklagten unterlassenen Anmeldung beim Nachlasspfleger ausgeschlossen wurde und
dass die Beklagten verpflichtet sind,
der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist,
weil sie an der Auszahlungsquote nicht teilnimmt, die sich im Falle der
Berücksichtigung ihrer Forderung ergeben hätte.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Sie halten die Berufung für nicht ordnungsgemäß begründet und damit für
unzulässig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
1.
Entscheidungsgründe:
I
Die Berufung ist zulässig. Berufungsgründe sind ausreichend vorgetragen.
Nach § 519 Abs.3 Nr.2 ZPO a.F. muss die Berufungsbegründung grundsätzlich eine
bestimmte Bezeichnung der im einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung
enthalten. Die Berufung kann jedoch auch ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt
werden. In diesem Fall bedarf es in der Berufungsbegründung keiner Auseinandersetzung
mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BGH MDR 1967, 755).
Sofern man der Auffassung der Beklagten folgt, die Berufung stütze sich ausschließlich auf
neues Vorbringen, weil die Klägerin nunmehr -abweichend vom Vorbringen erster Instanz
behauptet- der Erblasser habe seine Verpflichtung aus Ziffer 4.1 der
Scheidungsvereinbarung erfüllt, bedurfte es gar keiner Auseinandersetzung mit den
Gründen des angefochtenen Urteils.
Nimmt man dagegen an, eine Auseinandersetzung sei erforderlich, weil das Landgericht
auch ausgeführt hat, gegen den Nachlass beständen keine durchsetzbaren
Unterhaltsansprüche, so reicht die hilfsweise Auseinandersetzung mit den
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Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung aus.
II
Die Berufung ist aber unbegründet.
1.)
Die Klage ist allerdings zulässig.
a.)
Die Beklagten haben die Einlassung -entgegen ihrer Ankündigung- nicht bis zur
(teilweisen) Erstattung der Prozesskosten nach § 269 Abs.4 ZPO a.F. (= § 269 Abs.6 ZPO
n.F.) verweigert.
Eine solche Einrede stand den Beklagten auch nicht zu.
Nach § 269 Abs.4 ZPO a.F. kann der Beklagte die Einlassung (nur) verweigern, wenn die
Klage von neuem angestellt wird, bevor dem Beklagten die Kosten des Vorprozesses
erstattet sind. Ob § 269 Abs.4 ZPO a.F. auch Anwendung findet, wenn der Kläger die Klage
in demselben Verfahren zulässigerweise wieder erweitert (vgl. BGH NJW 1984, 658), kann
dahinstehen. Denn im Streitfall hat die Klägerin die Klage nicht "von neuem angestellt". Der
im Berufungsrechtszug zuletzt verfolgte Feststellungsantrag war weder Gegenstand eines
vorangegangenen Klageverfahrens noch Gegenstand des ersten Rechtszuges. Eine
erstinstanzliche Klagerücknahme lag vielmehr nur insoweit vor, als die Klägerin einen in
erster Instanz verfolgten Zahlungsantrag um 91.863,70 DM zurückgenommen hatte (Bl.77
GA). Dieser Antrag wird im Berufungsrechtszug nicht erneut verfolgt.
Im übrigen greift die Einrede aus § 269 Abs.4 ZPO a.F. auch deshalb nicht durch, weil die
Beklagten nicht dargelegt haben, welchen Betrag ihnen die Klägerin infolge der
Klagerücknahme schuldet (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. §
269, Rdrn.49 )
b.)
Es kann dahinstehen, ob der nunmehr verfolgte Feststellungsantrag eine Klageänderung
nach § 263 ZPO beinhaltet oder eine nicht als Klageänderung zu behandelnde Umstellung
des Klageantrages nach § 264 Nr.3 ZPO vorliegt. Letzteres ist zweifelhaft, da die
Umstellung möglicherweise nicht durch eine später eingetretene Veränderung veranlasst
ist. Der Senat erachtet die Umstellung der Klageanträge jedoch für sachdienlich, so dass
eine etwaige Klageänderung zulässig ist.
c.)
Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.
Da die Beklagten ihre Verpflichtung zum Schadenersatz bestreiten, ist ein rechtliches
Interesse der Klägerin an der Feststellung gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der
Klägerin eine Teilbezifferung möglich wäre, weil die Nachlassgläubiger mindestens zu
39,73 % befriedigt werden. Denn es besteht insgesamt ein Feststellungsinteresse, wenn
der Schaden nicht vollständig beziffert werden kann ( vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554;
Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256, Rdnr.7 ).
2.)
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass den Beklagten zwar eine Pflichtverletzung
des Anwaltsvertrages (§§ 611, 675 BGB) zur Last fällt, der Klägerin hieraus aber kein
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Schaden entstanden ist.
a.)
Die Beklagten haben ihre aus dem Mandatsverhältnis folgende Verpflichtung, die
rechtlichen Interessen der Klägerin umfassend zu wahren (vgl. BGH NJW-RR 2000,791;
NJW 1996, 2648), verletzt.
Die Beklagten waren von der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zur
Geltendmachung von Ansprüchen aus der Scheidungsvereinbarung vom 13. Oktober 1988
gegenüber dem Nachlassverwalter und den Erben beauftragt. Dies ist unstreitig und folgt
namentlich aus den Schreiben der Beklagten vom 26. Juni 1997 (Bl.22 GA) und 10.
November 1997 (Bl.24 GA). Von der Anordnung eines Aufgebotes nach
§ 1970 BGB haben die Beklagten unstreitig am 16. Juni 1998 erfahren. Eine förmliche
Zustellung des Aufgebotes war für die Wirksamkeit des Aufgebotes nicht erforderlich, da §
994 ZPO nur eine Sollvorschrift darstellt (vgl. Zöller-Geimer a.a.O., § 994, Rdnr.2). Ob die
Beklagten sich, wenn sie dulden, dass Empfangsbekenntnisse in ihrer Kanzlei mit
Faksimile - Stempeln versehen werden, nicht ohnehin so behandeln lassen müssen, als
sei das Aufgebot wirksam zugestellt worden, kann deshalb offen bleiben.
Ihre aus dem Mandatsverhältnis folgende Verpflichtung, die Ansprüche der Klägerin
innerhalb der vom Amtsgericht Düsseldorf gesetzten Frist anzumelden, haben die
Beklagten verletzt. Denn sie haben erst mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 -und damit
nach Ablauf der Ausschlussfrist- Ansprüche der Klägerin angemeldet. Dies stellte eine
Verletzung der den Beklagten obliegenden Verpflichtung dar, bei der Wahrnehmung der
Interessen der Klägerin den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. BGH a.a.O.).
b.)
Die Pflichtverletzung hat jedoch nicht zu einem Schaden geführt.
aa.)
Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen
Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden ist unter Berücksichtigung der in §
287 ZPO getroffenen Regelung festzustellen, was geschehen wäre, wenn die beauftragten
Rechtsanwälte sich vertragsgerecht verhalten hätten und wie die Vermögenslage des
Mandanten dann wäre. Dieser trägt insoweit die Beweislast, die durch den Beweis des
ersten Anscheins und die -gegenüber § 286 ZPO- geringeren Anforderungen des § 287
ZPO an die Darlegungslast und an das Beweismaß erleichtert wird (vgl. BGH NJW 2000,
2814, 2815). Einen erstattungsfähigen Schaden hätte die Klägerin erlitten, wenn sie bei
rechtzeitiger Anmeldung ihrer Forderungen Ansprüche gegen den Nachlass hätte
durchsetzten können. Für die hypothetische Beurteilung ist die Beurteilung des
Regressgerichts maßgeblich. Dabei gelten die Beweislastregeln, die bei streitiger
Geltendmachung der Forderungen in einem Vorprozess zur Anwendung gekommen wären
(vgl. BGH NJW 2000,1572; 2001, 2169, 2170; 2001, 146, 148).
bb.)
Der Senat ist mit dem Landgericht davon überzeugt, dass auch bei rechtzeitiger
Anmeldung der Forderungen kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Nachlass
bestanden hätte.
(1)
Im Berufungsrechtzug stützt sich die Klägerin in erster Linie darauf, sie habe aus Ziffer 4.1
der Scheidungsvereinbarung einen Anspruch gegen den Nachlass auf monatliche Zahlung
einer Rente von 8.000,- DM erlangt.
Ein solcher Anspruch bestand aber auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der
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Klägerin nicht. Dies folgt zunächst daraus, dass die Klägerin erst mit Vollendung ihres 60.
Lebensjahres (am 21. Oktober 1998) einen Rentenanspruch erlangen sollte. Als der
Erblasser im Februar 1997 starb, bestand demnach noch kein Rentenanspruch.
Die Klägerin hatte nach eigener Darstellung auch keine gesicherte Rechtsstellung in
Bezug auf das nach ihrem Vorbringen für die Absicherung der Rentenzahlung eingerichtete
Konto erlangt. Denn sie hatte über dieses Konto keine Verfügungsbefugnis. Auch die
Vorgänge nach dem Tode des Erblassers zeigen -die Richtigkeit des Vorbringens der
Klägerin unterstellt- wie ungeschützt ihre Rechtsstellung in Bezug auf das Konto war (vgl.
die dazu vorgelegten Telefaxbriefe), von dem bereits kurz nach dem Tod des Erblassers
erhebliche Beträge abgebucht wurden. Ob ein Betrag von 964.700,68 DM zum 17. Februar
1997 überhaupt ausgereicht hätte, um eine Rentenzahlung von monatlich 8.000 ,- DM
abzusichern, erscheint überdies zweifelhaft. Denn die Klägerin errechnet ein notwendiges
Kapital von 1.285.338,- DM, um eine monatliche Rentenzahlung von 8.000,- DM ab ihrem
60. Lebensjahr zu gewährleisten.
Die Abrede in Ziffer 4.1 der Scheidungsvereinbarung ging auch nicht dahin, einen
Rentenanspruch gegen den Erblasser (und gegebenenfalls dessen Erben) zu begründen.
Denn der Erblasser hatte sich in Ziffer 4.1 der Vereinbarung nicht verpflichtet, der Klägerin
ab ihren 60. Lebensjahr eine Rente zu zahlen (vgl. dazu OLG Koblenz OLGZ 1978,
245,247), sondern (nur), gesicherte Ansprüche der Klägerin gegen einen Dritten zu
begründen.
(2)
Es bestand auch kein durchsetzbarer Erfüllungsanspruch gegen den Nachlass aus Ziffer
4.1 der Scheidungsvereinbarung, das für eine Rente in Höhe von 8.000,- DM ab dem 60.
Lebensjahr notwendige Kapital noch zu schaffen und/oder der Klägerin eine gesicherte
Rechtsstellung einzuräumen.
Seiner Natur nach handelt es sich bei der in Ziffer 4.1 der Scheidungsvereinbarung
begründeten Verpflichtung des Erblassers um einen Anspruch, der dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich (§§ 1587 f - n BGB) ähnlich ist.
Für diesen ist anerkannt, dass der Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente mit
dem Tod des Ausgleichsverpflichten endet, sich also nicht gegen die Erben richtet (vgl.
BGH FamRZ 1989, 963; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1587 k Rdnr.3).
Nimmt man dagegen an, die in Ziffer 4.1. eingegangene Verpflichtung des Erblassers sei
ihrer Natur nach die Ausgestaltung einer Unterhaltsverpflichtung, weil der Rentenanspruch
gewissermaßen Surrogat für Unterhaltansprüche sein sollte, so ist auf eine derartige
Vereinbarung die Vorschrift des § 1586 b BGB insgesamt entsprechend anwendbar.
Die grundsätzliche Anknüpfung der Unterhaltsverpflichtung an die Lebenszeit der Klägerin
-und nicht die des Erblassers- spricht zunächst dafür, dass der Unterhaltsanspruch der
Klägerin auch die Erben verpflichtete (vgl. RGZ 162, 298, 301; Hambitzer, FamRZ 2001,
201,202). Die Verpflichtung der Erben ist aber nach § 1586 b Abs 1 Satz 3 BGB auf einen
fiktiven Pflichtteil beschränkt. Zwar können die Parteien in einer Unterhaltsvereinbarung
nach § 1585 c BGB regeln, dass die Unterhaltsverpflichtung der Erben nicht nach § 1586 b
Abs.1 Satz 3 BGB begrenzt sein soll. Unterbleibt aber eine ausdrückliche Regelung, ist
durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln, was zwischen den Parteien nach dem Tod des
Unterhaltsverpflichteten gelten soll (vgl. Hambitzer a.a.O; MüKo/Maurer,BGB,4. Aufl., §
1586 b, Rdnr.2 ).
Für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung trägt nach
allgemeinen Grundsätzen derjenige die Beweislast, der sich auf die Abweichung beruft.
Der danach der Klägerin obliegende Beweis, dass die Parteien eine Verpflichtung der
Erben ohne die Begrenzung nach § 1586 b Abs.1 Satz 3 BGB gewollt haben, ist nicht
erbracht.
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Die Regelung des § 1586 b Abs.1 BGB beruht auf der Erwägung, dass der geschiedene
Ehegatte einen Ersatzanspruch für das infolge der Scheidung weggefallene Erbrecht
erlangen soll. Andererseits soll der geschiedene Ehegatte grundsätzlich nicht besser
gestellt werden, als er stände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (vgl. OLG Köln,
FamRZ 1983,1036, 1038; Palandt-Brudermüller a.a.O. , § 1586 b Rdnr.8). Aufgrund
welcher Umstände die Parteien der Scheidungsvereinbarung hier eine Besserstellung der
Klägerin in der Weise gewollt haben, dass die Erben abweichend von § 1586 b Abs. 1 Satz
3 BGB unbeschränkt haften sollten, hat die Klägerin weder ausreichend dargelegt noch
unter Beweis gestellt.
Die Systematik der geschlossenen Vereinbarung belegt einen solchen Willen der
Vertragsschließenden nicht. Eine Absicherung der Klägerin haben die Parteien nämlich in
Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung insoweit vereinbart, als der Klägerin das Bezugsrecht
für Lebensversicherungen eingeräumt wurde, die der Erblasser abgeschlossen hatte.
Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens der Beklagten vom
10.November 1997 sind der Klägerin aus diesen Lebensversicherungen auch Beträge
zugeflossen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2002 hat
erklären lassen, die Lebensversicherungen "seien nicht mehr existent", spricht dies nicht
dagegen, dass die Klägerin nach dem Tode des Erblassers Leistungen von
Lebensversicherern erhalten hat. Die zwischen dem Erblasser und der Klägerin vereinbarte
Absicherung durch Lebensversicherungen spricht entscheidend dafür, dass die
Vertragsschließenden den Erben die Haftungsbeschränkung des § 1586 b Abs.1 Satz 3
BGB zugute kommen lassen wollten. Schließlich spricht die in Ziffer 5.4 der
Scheidungsvereinbarung getroffene Regelung dafür, dass die Klägerin nicht einen
Rentenanspruch und Ansprüche aus den Lebensversicherungen besitzen sollte.
Bei der Auslegung der vertraglichen Abreden kommt es nicht entscheidend darauf an, dass
infolge der Überschuldung des Nachlasses die Erben letztlich auch dann nicht von der
Haftungsbeschränkung des § 1586 b Abs.1 Satz 3 BGB profitiert hätten, wenn die
Beklagten die Forderung der Beklagten rechtzeitig angemeldet hätten. Ob die Parteien eine
andere Regelung getroffen hätten, wenn sie § 1586 b Abs.1 Satz 3 BGB bedacht hätten, ist
aus der Sicht bei Abschluss des Vertrages zu beurteilen (vgl. BGHZ 123, 281,285;
Palandt/Heinrichs a.a.O., § 157, Rdnr.7). Bezogen auf diesen Zeitpunkt spricht nichts dafür,
dass die Parteien eine Überschuldung des Nachlasses in Erwägung gezogen haben. Im
Gegenteil legt die Höhe des zugesagten Unterhaltes nahe, dass die Vertragsschließenden
davon ausgingen, der Erblasser werde in besten Vermögensverhältnissen leben.
Ob im Hinblick auf die in Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung getroffene Regelung
überhaupt ein Erfüllungsanspruch aus Ziffer 4.1 der Scheidungsvereinbarung über den Tod
des Erblassers hinaus gewollt war, kann dahinstehen. Sofern man dies zugunsten der
Klägerin annimmt, war dieser Anspruch jedenfalls nach § 1586 b Abs.1 Satz 3 BGB
beschränkt.
Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, schließt die Haftungsbeschränkung im
Streitfall Ansprüche der Klägerin aus. Denn unstreitig war der Nachlass erheblich
überschuldet, so dass der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch nicht zustanden hätte (§§ 2303,
2311 BGB). Der Nachlassverwalter hat die Einrede aus § 1586 Abs.1 Satz 3 BGB auch
erhoben.
(4)
Der Klägerin stand auch kein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der in Nr. 4.1
der Scheidungsvereinbarung getroffenen Abrede aus § 326 BGB zu.
Nach ihrem letzten Vorbringen scheidet ein solcher Anspruch schon deshalb aus, weil die
Klägerin behauptet, der Erblasser habe die Verpflichtung aus Ziffer 4.1 der
Scheidungsvereinbarung erfüllt. Eine schuldhafte Nichterfüllung durch den Erblasser oder
den Nachlass (-verwalter) liegt von daher fern.
Aber auch wenn man aus den zu (1) erörterten Gründen nicht von einer Erfüllung der
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Verpflichtung aus Ziffer 4.1. der Scheidungsvereinbarung ausgeht, stand einem
Schadenersatzanspruch gegen den Nachlass die in Ziffer 1.6 der Scheidungs-
vereinbarung getroffene Regelung entgegen, nach der der Erblasser bis zur Erfüllung der
Verpflichtung aus Ziffer 4.1 weiter einen Unterhalt von 15.000,- DM monatlich zahlen sollte.
Bei verständiger Würdigung der Abrede schließt dies einen darüber hinausgehenden
Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, für den die Haftungsbeschränkung des §
1586 b Abs.1 Satz 3 BGB nicht entsprechend anwendbar sein würde, aus. Auch insoweit
ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Erblasser eine Absicherung über
Lebensversicherungen gemäß Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung vereinbart hatte.
(5)
Durchsetzbare Ansprüche aus Ziffer 1.6 der Scheidungsvereinbarung hätten auch bei
rechtzeitiger Anmeldung durch die Beklagten nicht bestanden.
Ausweislich des klaren Wortlautes dieser Abrede handelte es sich insoweit um einen
Unterhaltsanspruch, für den § 1586 b Abs.1 Satz 3 BGB entsprechend anwendbar ist.
Infolge der Überschuldung des Nachlasses hätte die Klägerin auch bei rechtzeitiger
Anmeldung ihrer Forderung durch die Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch erlangt.
Eine (ergänzende) Vertragsauslegung in der Weise, dass die Haftungsbeschränkung des §
1586 b Abs.1 Satz 3 BGB für den Unterhaltsanspruch aus Ziffer 1.6 nicht zur Anwendung
kommen sollte, ist nicht gerechtfertigt. Insoweit gelten die Ausführungen zu (2) und (3)
entsprechend.
(6)
Der Anspruch der Klägerin aus Ziffer 3.2. der Scheidungsvereinbarung ist durch Zahlung
Dritter (§ 267 BGB) erfüllt (vgl. Bl.17 GA), so dass der Klägerin auch insoweit kein Schaden
entstanden ist.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.).
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000,- EUR.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 208.879,01 EUR festgesetzt (wird
ausgeführt).
1. T D
VRiOLG RiOLG RiLG