Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2010
OLG Düsseldorf (unerlaubte handlung, forderung, feststellungsklage, gläubiger, abschluss, zpo, beendigung, verjährung, vorsätzlich, verjährungsfrist)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-19 U 20/09
Datum:
28.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 20/09
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 2009 verkündete
Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung des Bestehens einer zur
Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung in Anspruch.
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Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der D.
GmbH am 05.11.1998 zunächst das Mahn- und in der Folgezeit am 20.12.2001 das
streitige Verfahren wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile i.H.v. umgerechnet
17.785,87 € aus dem Zeitraum Januar 1995 bis Juni 1996 eingeleitet hatte, wurde am
02.08.2002 – vor Abschluss des Prozesses - das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Beklagten eröffnet. Die von der Klägerin daraufhin im Insolvenzverfahren
angemeldete Forderung wurde zur Insolvenztabelle festgestellt, allerdings versehen mit
einem Widerspruch des Beklagten gegen den Forderungsgrund einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung. Nachdem sodann am 20.08.2004 das
Insolvenzverfahren aufgehoben und in der Folgezeit am 22.09.2008 dem Beklagten die
Restschuldbefreiung erteilt wurde, nahm die Klägerin den unterbrochenen Prozess
gegen den Beklagten mit Schriftsatz vom 08.12.2008 wieder auf und änderte ihre
Zahlungsklage in einen Feststellungsantrag, mit dem sie die Feststellung des
Rechtsgrundes der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung begehrte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 77 ff. GA) Bezug genommen.
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Das Landgericht hat – abgesehen von der Erledigungsfeststellung eines Teilbetrages
von 3.067,76 € - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, zwar handele es sich bei der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin
tatsächlich um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Auch
komme der Klägerin wegen des in der Insolvenztabelle eingetragenen Widerspruchs
des Beklagten gegen den Rechtsgrund der Forderung und der Wirkung der
Restschuldbefreiung das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Der entsprechende
Feststellungsanspruch der Klägerin sei jedoch verjährt, da die ursprüngliche Hemmung
der Verjährungsfrist sechs Monate nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geendet
habe. Die später erfolgte Restschuldbefreiung habe entgegen der Auffassung der
Klägerin auf den Lauf der Verjährung keinen Einfluss.
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Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen
das landgerichtliche Urteil und verfolgt ihren bereits erstinstanzlich gestellten
Feststellungsantrag weiter. Sie führt zur Begründung aus, das Landgericht habe die
Klage zu Unrecht abgewiesen, da es die Vorschrift des § 204 Abs. 2 BGB nicht richtig
angewandt habe. Tatsächlich habe die Hemmung der Verjährung des
Feststellungsanspruches erst 6 Monate nach Beendigung des
Restschuldbefreiungsverfahrens geendet. Bei verständiger Würdigung der Besonderheit
der Zweiteilung des Schadensersatzanspruches in einen Leistungs- und einen
Feststellungsanspruch müsse über den Katalog des § 204 Abs. 1 BGB hinaus auch das
Restschuldbefreiungsverfahren als eingeleitetes Verfahren i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB
angesehen werden.
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Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, entgegen der Auffassung der Klägerin falle das
Restschuldbefreiungsverfahren gerade nicht unter die Regelung des § 204 BGB. Hierfür
bestünde auch kein Bedürfnis, da es der Klägerin freigestanden habe, durch eine
rechtzeitige Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens gemäß § 184 Abs. 1 S. 2 InsO den Neubeginn der
Verjährungshemmung zu bewirken.
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II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die von ihr erhobene Feststellungsklage ist unbegründet, da der hierin geltend
gemachte Feststellungsanspruch gegenüber dem Beklagten zwar besteht, wegen
eingetretener Verjährung aber nicht mehr durchsetzbar ist, § 214 Abs. 1 BGB.
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Zur näheren Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen im
Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der
angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
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Ergänzend und vertiefend ist insoweit lediglich Folgendes anzumerken:
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1.
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In der Sache zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass der ihr zukommende
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
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§ 266 a StGB neben einem Leistungsanspruch auch einen entsprechenden
Feststellungsanspruch umfasst. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen
Gründen die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
angestrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem
eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der
Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann.
Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen der Gläubiger in einem solchen
Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302 Nr. 1 InsO, § 850 f ZPO), ausschließlich
auf eine (vorsätzliche) unerlaubte Handlung i.S. der §§ 823 ff. BGB Bezug (BGH NZS
2007, 319 m.w.N.).
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Aus diesem engen Zusammenhang folgt aber auch, dass der Feststellungsanspruch
ebenso wie der Zahlungsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB
(bzw. § 852 BGB a.F.) unterliegt (BGH a.a.O.).
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2.
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Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Trotz der Feststellung des
Schadensersatzanspruches zur Insolvenztabelle unterliegt er insbesondere nicht der
dreißigjährigen Verjährungszeit nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB, da es wegen des
Widerspruchs des Beklagten an der hierfür erforderlichen Vollstreckbarkeit fehlt.
Grundsätzlich steht ein Widerspruch des Schuldners einer Feststellung der Forderung
zwar nicht entgegen, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach dem Wortlaut von § 201 Abs. 2
Satz 1 InsO ist der Tabellenauszug dann jedoch nicht ein zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, es kann keine Vollstreckungsklausel erteilt
werden. Der anmeldende Gläubiger muss den Widerspruch durch Feststellungsklage
beseitigen, § 184 InsO. Eine vom Widerspruch des Schuldners behaftete Forderung
nimmt zwar an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil, nach Aufhebung des
Verfahrens hat die Eintragung in die Insolvenztabelle für den Gläubiger jedoch keine
Vollstreckungswirkung (Hintzen in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2.
Auflage 2008; § 201 Rn. 21).
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3.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin endete die Hemmung der Verjährungsfrist nach §
204 Abs. 2 BGB vorliegend nicht etwa erst 6 Monate nach Abschluss des
Restschuldbefreiungsverfahrens, sondern bereits 4 Jahre zuvor nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens. Auch insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts verwiesen werden, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt. Der
Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB stellt eindeutig auf das Insolvenzverfahren ab,
welches entweder durch Aufhebung (§§ 200, 258 InsO) oder Einstellung (§ 207 InsO)
endet. Das Restschuldbefreiungsverfahren ist ein von dem Insolvenzverfahren
getrenntes Verfahren mit gänzlich anderer Zielrichtung und kann schon vor diesem
Hintergrund nicht – auch nicht unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten - als
dessen Teil fingiert werden. Als eigenständiges Verfahren findet es in der gesetzlichen
Auflistung der Hemmungstatbestände keine Erwähnung.
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Die von der Klägerin angestellten Überlegungen zu einer entsprechenden Anwendung
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des § 204 BGB auf das Restschuldbefreiungsverfahren tragen im Ergebnis nicht. Zwar
ist der Katalog des § 204 Abs. 1 BGB nicht abschließend, sondern wird ergänzt durch
weitere gesetzlich an anderer Stelle geregelte Hemmungstatbestände sowie durch
Hemmungsgründe, die sich aus einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 204
BGB ergeben (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. A., § 204 Rn. 53 f. mit entspr. Bsp.). Allen
Hemmungstatbeständen ist dabei aber gemein, dass sie aus einer – wie auch immer
gearteten - Rechtsverfolgung des Gläubigers herrühren. Auch in dieser Natur der
Hemmungstatbestände wird der Unterschied zum Restschuldbefreiungsverfahren
evident.
Es ist im Übrigen auch kein schützenswertes Bedürfnis des Gläubigers erkennbar,
entgegen dem Wortlaut des § 204 BGB die Hemmungswirkung einer
Rechtsverfolgungsmaßnahme über den Zeitpunkt der Beendigung des
Insolvenzverfahrens hinaus bis auf das Ende des etwaig folgenden
Restschuldbefreiungsverfahrens hinauszuschieben. Gerade für Konstellationen wie die
vorliegende hat der Gesetzgeber dem Gläubiger die Möglichkeit der Feststellungsklage
nach § 184 Abs. 1 InsO eingeräumt, mit deren Hilfe der der Vollstreckung
entgegenstehende Widerspruch des Schuldners beseitigt und zudem der etwaige
Verjährungslauf (erneut) gehemmt wird. Billigenswerte Gründe, warum der Gläubiger mit
der Erhebung der Feststellungsklage bis zum Ende des
Restschuldbefreiungsverfahrens zuwarten müsste, sind in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich. Es besteht kein sachlicher Grund, den Streit über die Rechtsnatur der
angemeldeten und trotz Widerspruchs zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit
nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben. Die möglichst frühe Klärung
dieser Frage liegt sowohl im Interesse des Gläubigers als auch der Schuldners (so auch
Stephan in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 302 Rn.
20).
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Auch im hiesigen Streitfall bestand für die Klägerin kein zwingender Anlass, vor der
Fortsetzung des Verfahrens im Wege der Feststellungsklage den Abschluss des
Restschuldbefreiungsverfahrens abzuwarten. Dessen Schicksal war ohne Relevanz für
die von der Klägerin mit dem Feststellungsantrag verfolgte Beseitigung des
Schuldnerwiderspruchs. Ziel dieser Rechtsverfolgung war die Herbeiführung der
Vollstreckbarkeit des Tabellenauszuges, derer es im Übrigen auch im Falle einer
Versagung der Restschuldbefreiung noch bedurft hätte, um die zur Insolvenztabelle
festgestellten Ansprüche der Klägerin zu realisieren.
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Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2008 (Az. IX ZR 124/08, veröffentlicht in NJW
2009, 1280) steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Zutreffend weist der
Beklagte darauf hin, das Gegenstand dieser Entscheidung im wesentlichen die Frage
war, ob in Analogie zu § 189 Abs. 1 InsO eine Klagefrist für die Feststellungsklage des
Gläubigers gilt. Die materiell-rechtliche Frage der Verjährung und ihrer Hemmung nach
Abschluss des Insolvenzverfahrens wird dagegen von dieser Entscheidung nicht
tangiert.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 14.718,11 €.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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P. Dr. G. D.
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