Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.02.2009
OLG Düsseldorf: rechtliches gehör, beschwerdeschrift, vertretung, entstehung, befangenheit, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 136/08
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 136/08
Leitsätze:
§§ 46 Abs. 2, 567 ZPO
RVG VV-Nr. 3500
Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht
für die anwalt-liche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im
Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr.
Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegen-nahme der
Beschwerdeschrift.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 03.04.2008 gegen den
Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf –
Rechtspflegerin – vom 26.03.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
I.
1
Die am 03.04.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten
gegen den ihm am 03.04.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 26.03.2008 (Bl. 278f GA) ist gemäß §
11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch
unbegründet.
2
Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden zu Recht die von den
Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Antrag vom 09.01.2008 angemeldeten Kosten
(Bl. 265f GA) festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im
Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung sehr wohl eine Verfahrensgebühr
(hier nebst Mehrvertretungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) für die
Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstanden. Diese Gebühren sind
gemäß der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 19.12.2007, I-11 W 62/07 (Bl. 257 f. GA), von dem Beklagten auszugleichen.
3
Im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden
Partei eine Verfahrensgebühr. Diese ist jedenfalls bei Zurückweisung der Beschwerde
auf Grund der Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO im Rahmen der
Kostenfestsetzung erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte – wie hier -
auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist (Anschuss an BGH,
Beschluss v. 06.04.2005, V ZB 25/04, MDR 2005, 1016; OLG Stuttgart Beschluss v.
27.01.2009, 8 W 19/09, JURIS).
4
Das Richterablehnungsverfahren ist kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden
Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. Die Frage der Befangenheit eines
Richters berührt die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien. Daher hat auch die
nicht ablehnende Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Ihr ist rechtliches
Gehör zu gewähren. Dies umfasst das Recht zur Äußerung. Um dieses Recht zu
verwirklichen, ist der Anwalt in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift
eine Stellungnahme erfordert (BGH aaO).
5
Von einer Beauftragung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die
Partei im Hauptsacheverfahren vertritt. Für ein Tätigwerden genügt grundsätzlich die
Entgegennahme der vom Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift. Es ist als glaubhaft
gemacht anzusehen, dass der Anwalt anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob etwas
für seinen Mandanten zu veranlassen ist. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht
erforderlich. Weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr sind von
dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen
Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig (BGH aaO).
6
Wie bei einer erfolgreichen Beschwerde zu verfahren ist (vgl. dazu OLG Stuttgart aaO),
bedarf hier keiner Erörterung, weil die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen
worden ist.
7
II.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: EUR 451,25
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