Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.09.2006
OLG Düsseldorf: treu und glauben, eintritt des versicherungsfalls, versicherer, leichtes verschulden, generelle weisung, versicherungsnehmer, einzelrichter, aufklärungspflicht, abrede, wagnis
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 21/06
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 21/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2005
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –
Einzelrichter – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Kläger, der bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unterhält, begehrt eine
Diebstahlsentschädigung, weil ihm sein Audi A 4 Cabrio, amtl. Kennzeichen ...
entwendet worden sei. Er hat behauptet: Er sei am 15. Januar 2005 gemeinsam mit
seiner Ehefrau zur Düsseldorfer Ikea Niederlassung gefahren und habe gegen 17.00
Uhr seinen PKW verschlossen auf dem Firmenparkplatz abgestellt. Den Kfz-Schlüssel
habe er in seine rechte Jackentasche gesteckt. Nach Betreten des Kaufhauses sei es an
der Rolltreppe zum Obergeschoss zu einem Gedränge gekommen, weshalb er sich
einige Schritte abseits habe stellen müssen. Nach Erledigung der Einkäufe habe er das
Kaufhaus kurz nach 18.00 Uhr verlassen, während seine Ehefrau noch an der
Warenausgabe gewartet habe. Auf halbem Weg habe er bemerkt, dass ihm sein Kfz-
Schlüssel abhanden gekommen sei. Daraufhin sei er umgekehrt und habe vergeblich
danach gesucht. Der Schlüssel sei auch nicht an der Information des Kaufhauses
abgegeben worden. Bei ihrer Rückkehr zum Abstellort habe er dann gemeinsam mit
seiner Ehefrau festgestellt, dass sein Audi A 4 nicht mehr da gewesen sei.
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Den Schaden meldete der Kläger der Beklagten am 17. Januar 2005. In dem von ihm
unterzeichneten Formular wird die Frage nach Vorschäden verneint (GA 67). In einem
weiteren Fragebogen, den er persönlich (GA 4) am 26. Januar 2005 ausgefüllt hat (GA
13 ff.), antwortete er auf die Frage nach Vorschäden:
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"Reparierter Unfallschaden an der Beifahrerseite über ca. 4.000,00 €. Es handelte
sich um einen Kfz-Haftpflichtschaden (Vers unbekannt) ..."
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Die weitere Frage, ob hierüber ein Gutachten vorliege, verneinte er. Ferner gab er an,
keine Kfz-Schlüssel nachgefertigt oder -bestellt zu haben.
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Die Beklagte hat ein Schlüsselgutachten (GA 55) eingeholt, in dem der Sachverständige
Sch... zu dem Ergebnis kommt, auf einem der beiden noch vorhandenen
Originalschlüssel seien Spuren des Abtastfingers einer Kopierfräsmaschine erkennbar,
die nicht von Gebrauchsspuren überlagert seien.
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In einem Telefonat am 7. März 2005 bat der Schadenssachbearbeiter D... um Vorlage
von Belegen für die Behebung des Vorschadens (GA 51 f.). In diesem Zusammenhang
räumte der Kläger u. a. ein, der Schaden sei von dem Sachverständigen Schiefer in
seinem Auftrag im Dezember 2004 begutachtet worden (GA 20 ff.).
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Der Kläger hat geltend gemacht: Angesichts der bei Versicherern gängigen Praxis,
Angaben zu Vorschäden durch Datenabfrage beim H...-Verband zu überprüfen, habe er
das Vorhandensein eines Sachverständigengutachtens bei Ausfüllung des
Schadensfragebogens am 26. Januar 2005 als bekannt vorausgesetzt. Ihm sei nicht
bekannt gewesen, dass einer der Kfz-Schlüssel kopiert worden sei.
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Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.063,22 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 13. April 2005 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat den Diebstahl in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dieser sei mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden. Außerdem hat sie sich für
leistungsfrei gehalten, weil der Kläger die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit
vorsätzlich verletzt habe.
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Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil angenommen, der Kläger habe in
zweifacher Hinsicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, weil er die Anfertigung
eines Nachschlüssels und die Existenz eines Haftpflichtgutachtens über den
Vorschaden in Abrede gestellt habe.
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Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend: Der Einzelrichter
habe verkannt, dass es bei der Feststellung einer Obliegenheitsverletzung auf den
Kenntnisstand des Versicherungsnehmers ankomme. Er habe aber nicht gewusst, dass
ein Zweitschlüssel hergestellt worden sei. Außerdem sei zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen, dass es ebenso wie bei anderen Kraftfahrzeugversicherern auch bei
der Beklagten obligatorisch sei, im Schadenfall auf die Datenbank des H...-Verbands
zurückzugreifen.
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Er beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
33.063,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2005 zu
zahlen.
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Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, bittet um
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Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 951 UJs 2365/05 lag vor und war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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II.
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Mit Recht hat der Einzelrichter angenommen, dass die Beklagte leistungsfrei ist, weil der
Kläger bei Ausfüllung des Schadensfragebogens am 26. Januar 2005 fälschlicherweise
in Abrede gestellt hat, dass der Vorschaden begutachtet worden ist.
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1. Die Beklagte hat in dem Fragebogen ausdrücklich danach gefragt, ob ein Gutachten
über den Vorschaden vorliegt. Diese Frage hat der Kläger durch Ankreuzen des für die
Beantwortung mit Nein vorgesehenen Feldes verneint. Das war objektiv falsch. Es
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Anfertigung des
Haftpflichtschadens-Gutachtens nicht mehr erinnerlich war. Denn er selbst hat dazu –
nicht einmal zwei Monate vor Beantwortung der Frage - am 30. November 2004 den
Auftrag erteilt (GA 21).
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2. Die Auskunftsobliegenheit hat der Kläger schuldhaft verletzt. Gemäß § 6 Abs. 3 VVG
wird im Falle eines Verstoßes gegen eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zu
erfüllende Obliegenheit vermutet, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt
hat. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Dass er angenommen haben will,
der Beklagten sei das der Alten Leipziger Versicherungs-AG vorgelegte Gutachten
bekannt, rechtfertigt oder entschuldigt die unzutreffende Beantwortung einer nach dem
Wortlaut eindeutigen Frage ("Liegt hierüber ein Gutachten vor?") nicht.
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3. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers verliert ihre Relevanz nicht, weil – wie er
unwidersprochen geltend gemacht hat – es bei der Beklagten in Entwendungsfällen
obligatorisch ist, die Angaben des Versicherungsnehmers durch die Überprüfung
eigener Datenbestände und der Hinweis- und Informationssysteme der
Versicherungswirtschaft zu überprüfen.
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a)
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tragen die Regelungen über die
Aufklärungspflicht dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße
Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der
Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den
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Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem
er vorsätzlich Fragen nicht richtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf
berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt von dritter Seite doch noch zeitig
genug erfahren habe. Ebenso wenig kann er geltend machen, dass der Versicherer sich
die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können. Anderenfalls
würde das Wesen der Aufklärungspflicht verkannt. Durch sie soll der
Aufklärungspflichtige zur Abgabe von vollständigen und richtigen Angaben angehalten
werden. Sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt
werden, wenn der Aufklärungspflichtige ihre vorsätzliche Verletzung damit rechtfertigen
könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit der Angaben zu
durchschauen. Daher besteht in solchen Fällen auch kein Anlass, dem Versicherer
nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingetretene Leistungsfreiheit zu
versagen (BGH, Urt. v. 24.6.81 – IV a ZR 133/80 –VersR 1982, 182). Daran hat der
Bundesgerichtshof noch jüngst festgehalten. Eine Ausnahme hat er nur für den Fall
zugelassen, dass die nachgefragte Tatsache dem Versicherer im Zeitpunkt der
Diebstahlsmeldung bereits bekannt war (BGH, Urt. v. 26.1.05 – IV ZR 239/03 unter II.2) -
VersR 2005, 493).
Davon ausgehend steht im Streitfall die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht in Frage.
Denn dass sie schon bei Eingang des Fragebogens von der von der ... Versicherungs-
AG vorgenommenen Regulierung eines Vorschadens und der Tatsache, dass dabei ein
Haftpflichtgutachten vorgelegt worden ist, Kenntnis hatte, hat der Kläger nicht dargetan.
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b)
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Zu verneinen wäre die Relevanz der Obliegenheitsverletzung daher nur, wenn die
Beklagte sich so behandeln lassen müsste, als ob ihr die Existenz des vom Kläger in
Auftrag gegebenen Schadensgutachtens bekannt gewesen wäre. Dafür reicht nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht aus, dass sie Zugriff auf
Datenbänke hatte, denen sie die gesuchte Information entnehmen konnte. Hinzu
kommen muss vielmehr, dass sie auch Anlass hatte, diese Informationen abzurufen (Urt.
v. 14.7.93 - IV ZR 153/92 unter II.2. - VersR 1993, 1089; Römer in: Römer/Langheid,
VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 20). Anlass dazu besteht im Falle der vorvertraglichen
Anzeigepflicht, wenn der Antragsteller im Antrag auf Abschluss einer Versicherung
hinreichend deutlich auf das Vorhandensein der gesuchten Daten in der
Datensammlung des Versicherers hinweist (BGH, Urt. v. 14.7.1993, a.a.O.). Übertragen
auf den Streitfall bedeutet das, dass der Versicherer gehalten ist, sich kundig zu
machen, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenmeldung oder sonst bei
Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls auf eine
entsprechende Datensammlung Bezug nimmt. Der Kläger hat die Beklagte jedoch nicht
darauf verwiesen, sich die notwendigen Informationen durch Anfrage beim H...-Verband
zu beschaffen.
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c)
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Gleiches soll nach einer Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 08.12.00 – 6 U
215/99 – VersR 2002, 703; skeptisch: OLG Saarbrücken vom 22.04.06 – 5 U 405/05-40
– r + s 2006, 277, 278) indes auch gelten, wenn der Versicherer seine
Schadenssachbearbeiter anweist, im Rahmen der Erstbearbeitung des Schadensfalls
stets anhand der eigenen Datenbestände und der der Versicherungswirtschaft zu
überprüfen, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind.
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Anlass für den Datenabruf durch den Sachbearbeiter biete bei dieser Fallgestaltung
nicht der Schadensfall oder der Inhalt der vom Versicherungsnehmer gemachten
Angaben, sondern die generelle Weisung des Versicherers, weil daraus abzuleiten sei,
dass er die Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorschäden grundsätzlich nicht
glaube. Ob dem zu folgen ist, lässt der Senat offen. Wenn überhaupt kann die
Anweisung zur Recherche in den genannten Dateien wahrheitsgemäße Angaben des
Versicherungsnehmers nur ersetzen, wenn sich die benötigten Informationen auch
tatsächlich aus den zu überprüfenden Datenbeständen ergeben. Das ist im Streitfall
jedoch nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass nicht alle Versicherer an die Uni-
Wagnis-Datei angeschlossen sind (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.), werden von ihr nicht
alle (Vor-) Schadensfälle erfasst. Ausweislich des Tätigkeitsberichts des
Hamburgischen Datenschutzbeauftragten aus Februar 2004 (GA 168) melden die
angeschlossenen Versicherer dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft nur
Schadensereignisse, bei denen hinsichtlich einer Person bestimmte Voraussetzungen
oder Auffälligkeiten vorliegen (GA 170). Darüber hinaus werden nicht alle Informationen
über einen Schadensfall aufgenommen. So sollen insbesondere bei
Totalentwendungen die Fahrzeugidentitätsnummer, das amtliche Kennzeichen, der
Fahrzeugtyp und vorhandene Beschädigungen gemeldet werden. Dass bei der
Erfassung von Vorschäden auch die Höhe der Reparaturkosten und die Tatsache, dass
diese durch Einholung eines Haftpflichtgutachtens nachgewiesen worden sind,
gespeichert werden, ist danach nicht feststellbar. Solches hat auch der Kläger nicht
behauptet. Selbst wenn der zuständige Schadenssachbearbeiter bei dem Kläger
anweisungsgemäß eine Überprüfung anhand der Uni-Wagnis-Datei vorgenommen
haben sollte, hätte er daher dadurch nicht mehr in Erfahrung gebracht als die Tatsache,
dass der Audi des Klägers bereits früher in einen Schadensfall verwickelt war. Das hatte
dieser aber selbst bereits im Schadensfragebogen offenbart. Dass seine weiteren
Angaben zur Einholung eines Gutachtens sowie auch zur Höhe der von dem
Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten falsch waren, hätte der
Schadenssachbearbeiter nur im Zuge weiterer Ermittlungen, zum Beispiel durch
Rückfrage bei der ... Versicherungs-AG, in Erfahrung bringen können. Die bloße
Möglichkeit, die Angaben des Versicherungsnehmers auf diesem Wege zu überprüfen,
steht der positiven Kenntnis der Unrichtigkeit jedoch nicht gleich.
d) Die weiteren Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung für die
Leistungsfreiheit sind ebenfalls gegeben. Dass den Kläger nur ein leichtes Verschulden
trifft, ist nicht erkennbar. Ferner ist auch die Rechtsbelehrung, die die Beklagte dem
Fragenkatalog unter der Überschrift: "Wichtiger Hinweis" vorangestellt hat (GA 13),
weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.
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4. Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf
Leistungsfreiheit zu berufen, weil der Kläger letztlich doch zugegeben hat, dass der
Vorschaden begutachtet worden ist. Leistungsfreiheit entfällt nur, wenn der wahre
Sachverhalt freiwillig, vollständig und unmissverständlich offenbart, nichts verschleiert
und nichts zurückbehalten wird (BGH vom 05.12.01 – 4 ZR 225/00 – VersR 2002, 173
unter 4 a dd). So liegen die Dinge hier jedoch nicht, da der Kläger den wahren
Sachverhalt erst offenbart hat, als die Beklagte nachdrücklich auf Belege für die
Behebung des Vorschadens bestanden hat (GA 51). Dass er seine Angaben aus
eigenem Antrieb korrigiert hat, ist nicht feststellbar. Außerdem kann auch nicht
angenommen werden, dass er bei Offenbarung der Begutachtung nichts mehr
verschleiert oder zurückbehalten hat. Denn weder zur Offenlegung der korrekten
Schadenshöhe (5.368,53 € netto statt ca. 4.000 €), noch zur namentlichen Benennung
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des betroffenen Haftpflichtversicherers hat er sich bereit gefunden, obwohl ihm aufgrund
seiner Unterlagen entsprechende Angaben möglich gewesen sein müssen. Dass er
"reinen Tisch gemacht hat", ist somit nicht erwiesen.
5. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auf den Einwand
der Leistungsfreiheit verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht kommt in Betracht, wenn der
Versicherer in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung vorbehaltlos leistet (Römer in:
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 6 Rn 131). Das war hier jedoch nicht der Fall. Ein
Verzicht läge nur vor, wenn der Kläger das Vergleichsangebot angenommen hätte, das
die Beklagte ihm in Kenntnis seiner Falschangaben unterbreitet hat. Tatsächlich ist ein
Vergleich jedoch nicht zustande gekommen. Für den Fall des Scheiterns von
Vergleichsverhandlungen behalten sich beide Seiten regelmäßig vor, im Zuge der
streitigen Auseinandersetzung alle Argumente in die Waagschale zu werfen, auf die sie
bei Abschluss eines Vergleichs verzichtet hätten. Dass dies im Streitfall anders war, hat
der Kläger nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.
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6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht
vor. Die Entscheidung ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere weicht der
Senat – wie ausgeführt – nicht von einer Entscheidung des Kammergerichts ab.
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K... Dr. W... Dr. R...
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