Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.09.2006
OLG Düsseldorf: unwirksamkeit der kündigung, hauptsache, verfügung, mieter, minderungsrecht, beschwerdeinstanz, garage, begriff, wohnung, herausgabe
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 45/06
Datum:
04.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 45/06
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 13 S 331/05
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Wertfestsetzung im Urteil der
13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird von Amts
wegen anderweit auf
8.040 EUR
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Kläger haben die Beklagte, ihre Vermieterin, vor dem Amtsgericht Duisburg auf
Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten unter dem 24. und 30. Juli 2004
ausgesprochenen Kündigung, auf Herausgabe eines Briefkastenschlüssels und auf
Instandsetzung der gemieteten Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat
der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil
des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2006 zurückgewiesen worden.
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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten
verwiesen wird, hat das Landgericht den Streitwert für beide Instanzen auf 7.440 EUR
festgesetzt.
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Die Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung mit ihrem Rechtsmittel. Sie
macht geltend, die Festsetzung ausgehend von einer angemessenen Mietminderung
setze sich in Widerspruch zu den Urteilsgründen, in denen ausdrücklich festgestellt sei,
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dass den Klägern das Recht zur Mietminderung nicht zustehe.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Das Rechtsmittel der Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung
nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 5 und 6 GKG zulässig. Auch gegen
Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist der Weg der
Streitwertbeschwerde eröffnet. Anders als die bis zum 30. Juni 2004 vor Inkrafttreten des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718 ff)
anzuwendende Vorschrift des § 25 Abs. 3 S. 2 GKG a.F. enthält § 68 Abs. 1 GKG keinen
Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts. Der
Verzicht des Gesetzgebers auf die Übernahme der früheren Regelung in das neue
Kostenrecht steht auch einer analogen Heranziehung der entsprechenden
Rechtsmittelbeschränkung aus § 567 Abs. 1 ZPO entgegen.
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Zuständig zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszuge getroffenen
Wertfestsetzungen der Landgerichte sind die Oberlandesgerichte. Beschwerdegericht
ist in diesen Fällen nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 2 GKG grundsätzlich das
"nächsthöhere Gericht". Zwar wäre im zivilprozessualen Instanzenzug der Hauptsache -
in dem allein denkbaren Fall einer Rechtsbeschwerde gegen die landgerichtliche
Berufungsentscheidung - der Bundesgerichtshof die auf das Landgericht folgende
Instanz (§§ 574, 577 ZPO, 133 GVG). Der Begriff des "nächsthöheren Gerichts" im
Sinne der Rechtsmittelvorschriften des Kostenrechts lehnt sich nach dem Willen des
Gesetzgebers aber nicht an den Instanzenzug der Hauptsache an, sondern meint das
allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht, mithin für Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht.
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Der Gesetzgeber hat sich in den Rechtsmittelvorschriften des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist
(Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 157 zu § 66 GKG), zielgerichtet von dem
Instanzenzug der Hauptsache lösen wollen, um das Beschwerdeverfahren unabhängig
vom Beschwerdeverfahren der Hauptsache auszugestalten, "da Bezugnahmen auf die
Vorschriften des Hauptsacheverfahrens wegen ihrer allgemeinen Fassung im
Kostenrecht nicht selten zu Zweifeln über den Umfang der Verweisung und damit zu
Auslegungskontroversen geführt" hätten. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur
Fortbildung des Rechts zu fördern, sollte die Beschwerde auch gegen Entscheidungen
des Rechtsmittelgerichts zulässig sein. Dieses gesetzgeberische Ziel würde aber bei
Annahme einer Bindung an den Instanzenzug der Hauptsache schon deswegen
verfehlt, weil nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Kostenbeschwerde an
einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet und damit eine
Beschwerdeinstanz zur Überprüfung der im Berufungsverfahren der Landgerichte
getroffenen Wertfestsetzungen nicht zur Verfügung stünde. Die Richtigkeit dieser
Sichtweise bestätigt sich im Rückschluss aus § 66 Abs. 3 S. 2 GKG: Bei
Übereinstimmung des Begriffs "nächsthöheres Gericht" mit dem im Instanzenzug
übergeordneten Gericht wäre diese Norm überflüssig (ebenso: OLG Celle, 3. Zivilsenat,
OLGR Celle 2006, 270 ff.; Thüringer OLG, JurBüro 2005, 479 f.; Meyer, GKG 7. Aufl., §
66 Rn. 42 und § 68 Rn. 1; a.A.: OLG Celle, 11. Zivilsenat, OLGR Celle 2006, 191 f.;
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Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., zu § 32 RVG dort Rn. 80 -
auf § 567 Abs. 3 ZPO a.F. verweisend).
2.
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Das Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Im Gegenteil
war der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen heraufzusetzen:
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Mit Recht hat das Landgericht bei Festsetzung den Wert der Klage auf Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 41 Abs. 1 GKG mit dem zwölffachen des
monatlichen Nettomietzinses bemessen. Entgegen der Berechnung des Landgerichts
war zwischen den Parteien aber nicht ein Nettomietzins von 350 EUR vereinbart,
sondern unter Einschluss des Mitzinses für die mitvermietete Garage ein solcher von
400 EUR. Hieraus errechnet sich ein Jahremietzins von 4.800 EUR.
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Keinen Bedenken unterliegt die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der
weiteren Anträge nach § 41 Abs. 5 GKG mit dem Jahresbetrag einer angemessenen
Mietminderung, den der Senat ebenfalls mit 3.240 EUR entsprechend 60% der
Jahresbruttomiete bemisst. Die Beschwerdebegründung verkennt, dass es für den nach
§ 41 Abs. 5 GKG zu bemessenden Anspruch auf Vornahme von
Instandsetzungsmaßnahmen nicht darauf ankommt, ob dem Mieter ein Minderungsrecht
rechtlich zusteht oder nicht: Die angemessene Mietminderung ist lediglich der zur
Bewertung nach dem Gesetz heranzuziehende Maßstab.
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Summe beider Beträge: 4.800 EUR + 3.240 EUR= 8.040 EUR.
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3.
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Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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a. S T VROLG ROLG ROLG
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