Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.10.2010

OLG Düsseldorf (kläger, beratung, zpo, schaden, inhalt, arbeitgeber, kündigung, mandant, zugehör, auftraggeber)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 75/10
Datum:
28.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 75/10
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 169/09
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. März 2010 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 442.422,50 EUR (28.038,50 EUR + 414.384,00
EUR)
G r ü n d e
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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die
Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 17. November 2009 zu Recht
abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen
keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
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I.
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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen
Hinweisbeschluss vom 30. September 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
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Welchen Inhalt das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien im Einzelnen hatte, kann
der Senat ebenso wie das Landgericht offen lassen. Denn selbst dann, wenn man von
einem umfassenden Inhalt des Mandatsverhältnisses in dem Sinne ausginge, dass der
Beklagte den Kläger allgemein bei Abschluss des Aufhebungsvertrages habe rechtlich
beraten sollen, lässt sich weder feststellen, dass der Beklagte hieraus bestehende
Pflichten verletzt hat (dazu im Folgenden unter 1.), noch dass eine etwaige
Pflichtverletzung kausal für einen Schaden des Klägers geworden wäre (dazu unter 2.).
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Kündigungsfristen belehrt zu haben, so dass ihm nicht hinreichend deutlich geworden
sei, auf welche Positionen er mit Abschluss des Aufhebungsvertrages verzichte. Hierzu
habe es der Beklagte auch versäumt, sich den Arbeitsvertrag vorlegen zu lassen.
Zudem habe der Beklagte ihm nicht verdeutlich, dass die Erfolgsaussichten für eine
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betriebsbedingte Kündigung durch seinen Arbeitgeber allenfalls gering gewesen wären.
Die fragliche Beratung hat hier in Form eines mündlichen, von dem Beklagten mit
Schreiben vom 12. Juni 2008 zusammengefassten Gesprächs und eines Telefonats
stattgefunden. Zu dem Inhalt dieser Gesprächs und der durch ihn erteilten Beratung hat
der Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 8. Juni 2009 im Einzelnen
vorgetragen.
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Ausgehend von dem dort dargestellten Ablauf der Beratung ist eine Pflichtverletzung
des Beklagten nicht erkennbar.
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a) Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages in den Grenzen
des ihm erteilten Mandats (BGH MDR 1998, 1378; MDR 1996, 2648 f.; Zugehör/
Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 482 m.w.N.)
verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend
wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch
nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit
der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer
bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und
möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des
Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten
Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit
solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den
sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken
aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist
(BGH WM 1993, 1376; WM 2007, 419; NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560). Der konkrete
Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den
Umständen des einzelnen Falles (BGH WM 1996, 1824; 2008, 1560). Ziel der
anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche,
sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner
Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560;
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 558).
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Darlegungs- und beweispflichtig für eine anwaltliche Pflichtverletzung ist im
Regressprozess der Anspruchsteller (Zugehör/Fischer, a.a.O., Rn. 952 m.w.N.); hierauf
hat bereits das Landgericht den Kläger zutreffend hingewiesen (mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2010, vgl. Bl. 125 GA). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich
um negative Tatsachen handelt. Allerdings ist das Bestreiten des Beraters nur erheblich,
wenn er konkret darlegt, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht haben will.
Ein Rechtsanwalt darf sich nicht damit begnügen zu behaupten, er habe den Mandanten
ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen
schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und
Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (vgl. nur BGHZ 126, 217;
Senat, Urteil vom 23. Februar 2010, I-24 U 164/09, bei juris; Senat, OLGR Düsseldorf
2005, 602; OLGR 2009, 602; Zugehör/Fischer, a.a.O., Rn. 986 m.w.N.). Dieser
sekundären Darlegungslast ist der Beklagte hier nachgekommen.
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b) Nach seinen erstinstanzlichen und mit der Berufungserwiderung wiederholten
Angaben hat er mit dem Kläger u.a. besprochen, dass ein Ausscheiden zum 31.
Dezember 2008 mit einer Verkürzung der gesetzlichen und vertraglichen
Kündigungsfristen einhergehe; dieser Umstand sei dem Kläger bereits bekannt
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gewesen, von beiden Parteien angesichts des Umfangs der angebotenen Abfindung
aber als zu vernachlässigender Aspekt angesehen worden. In diesem Zusammenhang
sei auch die mögliche Verhängung einer Sperrzeit thematisiert worden (hierauf nimmt
auch das Schreiben vom 12. Juni 2008 Bezug). Ausgehend von diesem Vortrag,
aufgrund dessen der Kläger für einen abweichenden Verlauf der Beratung darlegungs-
und beweisbelastet ist, war eine weitergehende Beratung des Klägers zu der Frage der
Kündigungsfristen nicht erforderlich. Beweis für den Inhalt der Beratung hat der Beklagte
nicht angetreten.
Eine Pflichtverletzung bezogen auf eine mangelnde Beratung über die
Erfolgsaussichten einer betriebsbedingten Kündigung hat der Kläger nicht schlüssig
dargetan. Hierzu weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine derartige Beratung
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme des Aufhebungsvertrages kaum
sinnvoll möglich und im Rahmen der Prüfung, wie die dem Kläger von seinem
Arbeitgeber angebotene Abfindungsvereinbarung aus rechtlicher Sicht zu bewerten sei,
auch nicht geboten war.
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daran, dass der Kläger nicht genügend dazu dargetan hat, inwieweit eine etwa defizitäre
Beratung für einen Schaden kausal geworden ist.
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a) Den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem beim
Auftraggeber eingetretenen Schaden hat dieser zu beweisen (BGHZ 123, 311, 313 ff.).
Das gilt auch für die Frage, wie sich der Auftraggeber bei richtiger Beratung verhalten
hätte. Insoweit kommen ihm zwar, da es sich dabei um die haftungsausfüllende
Kausalität handelt, Beweiserleichterungen zu Hilfe. Es gilt nicht § 286 ZPO, sondern §
287 ZPO (BGH, WM 2000, 197, 198 m.w.N.). Außerdem kann dem Mandanten die
Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein; das gilt
indessen nur, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen
Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGHZ 123, 311,
314 f). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind dagegen unanwendbar, wenn unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht
kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch
die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu
ermöglichen (BGH, WM 1999, 645, 646; WM 2001, 741; NJW 2004, 2817). So liegt der
Fall hier.
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b) Um beurteilen zu können, wie sich ein Mandant nach pflichtgemäßer anwaltlicher
Beratung verhalten hätte, müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich
ihm stellten; deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den
Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (BGH, WM 2005, 2110).
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Im Ausgangspunkt hatte der Kläger die Wahl, den Aufhebungsvertrag - wie geschehen -
abzuschließen, zu versuchen, durch Nachverhandlungen die Konditionen zu seinen
Gunsten zu verändern, oder sich einer einvernehmlichen Aufhebung seines
Arbeitsverhältnisses überhaupt zu verweigern. Ob es für den Kläger vernünftig war, den
Aufhebungsvertrag in der gewählten Form abzuschließen, hing vom Ergebnis der
Abwägung aller damit für ihn verbundenen Vor- und Nachteile ab. In die Entscheidung
einzubeziehen waren mithin nicht nur die Rechtslage, sondern auch die Fragen, welche
Intentionen der Arbeitgeber des Klägers verfolgte (Trennung von Mitarbeitern möglichst
zum Stichtag 31. Dezember 2008), wie weit auf dieser Seite Verhandlungsbereitschaft
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bestand, wie groß im Hinblick auf die Absicht, selbständig tätig zu werden, das eigene
Interesse des Klägers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, und wie die
wirtschaftliche Seite des Aufhebungsvertrages zu bewerten war. Dazu teilt der Senat die
Bewertung des Beklagten, dass sich die vereinbarte Abfindung, gemessen an üblichen
arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten, als durchaus großzügig darstellte. Insgesamt war
unter Berücksichtigung der bestehenden Chancen und Risiken die gegenüber dem
Kläger vertretene Einschätzung des Beklagten, bei der ihm vorgelegten
Aufhebungsvereinbarung handele es sich um eine für den Kläger sinnvolle Lösung,
durchaus zutreffend.
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger sich gegen den
Abschluss der Aufhebungsvereinbarung entschieden hätte, wenn er in dem von ihm
erwarteten Sinne detaillierter über geltende Kündigungsfristen und die ungewissen
Aussichten einer betriebsbedingten Kündigung seitens seines Arbeitgebers belehrt
worden wäre.
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Ob die Tatsache, dass der Kläger von Nachverhandlungen mit seinem Arbeitgeber
abgesehen hat, kausal dafür geworden ist, dass er keine höhere Abfindung erhalten hat,
lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Vernehmung der hierzu von dem Kläger
benannten Zeugen Arlt und Helemann ist nicht geboten, da diese zu dem Ergebnis
etwaiger Nachverhandlungen allenfalls spekulieren könnten. Gegen die
Erfolgsaussichten von Nachverhandlungen spricht zudem, dass der Kläger selbst dem
Beklagten mit Email vom 25. Juni 2008 mitgeteilt hat, der Vorstand lasse keine
Abweichungen vom Standard mehr zu und habe die Personalabteilung angewiesen,
keinen "Basar" zu eröffnen. Hinzu kommt, dass dem Arbeitgeber des Klägers bei
Abfassung des Abfindungsangebots die gesetzlichen und vertraglichen
Kündigungsfristen und auch die Erfolgsaussichten einer betriebsbedingten Kündigung
bekannt gewesen sein dürften, die Verhandlungsposition des Klägers sich mithin durch
einen Hinweis auf diese rechtlichen Gegebenheiten nicht verbessert hätte.
Anscheinsbeweisgrundsätze können dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht
zugutekommen.
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Welche weitergehenden für die Bewertung des Aufhebungsvertrags relevanten
Erkenntnisse sich schließlich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergeben hätten, ist
nicht ersichtlich, so dass auch die Tatsache, dass der Beklagte sich diesen nicht hat
vorlegen lassen, nicht kausal für einen etwaigen Schaden geworden ist.
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c) Ob dem Landgericht die Verletzung von Hinweispflichten bezüglich Schaden und
haftungsausfüllender Kausalität vorzuwerfen ist, ist schließlich unerheblich, weil der
Kläger im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, ergänzend vorzutragen, und nicht
erkennbar ist, mit welchem weiteren, wegen der gerügten Verletzung von
Hinweispflichten unterbliebenen Vortrag er obsiegt hätte.
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An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die dagegen vorgebrachten Einwände des
Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2010 geben
keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
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Der Senat hat eine Pflichtverletzung des Beklagten entgegen den Ausführungen des
Klägers nicht unter Hinweis auf den Umfang des erteilten Mandats verneint, sondern
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darauf abgestellt, dass sich die erteilte Beratung auch ausgehend von einem
umfassenden Mandat, wie es der Kläger behauptet, nicht als pflichtwidrig darstellt.
Auszugehen ist dabei von dem Inhalt der Beratung, wie ihn der Beklagte ausführlich und
detailliert dargestellt hat; hierzu gehört auch der Vortrag, der Kläger habe deutlich
gemacht, seinen Arbeitsvertrag und auch seine vertraglichen Kündigungsfristen zu
kennen. Soweit der Kläger nunmehr für seinen hiervon abweichenden Vortrag Beweis
durch Parteivernehmung seiner selbst anbietet, hat der Senat keine Veranlassung, dem
nachzugehen. Für eine Vernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO wäre eine
gewisse Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der streitigen Behauptung erforderlich (vgl.
nur Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 448 Rdn. 4 m. w.N.), für die hier keine
genügenden Anhaltspunkte bestehen; dem Beweisantrag des Klägers nach § 447 ZPO
ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil seine bestrittene Behauptung verspätet ist (§
531 ZPO).
Auch an der Feststellung, dass eine etwaige defizitäre Beratung nicht kausal für einen
Schaden des Klägers geworden ist, vermag sein weiterer Vortrag nichts zu ändern.
Seiner Aussage, eine Annahme des Angebots sei aufgrund der damit verbundenen
Nachteile nicht ernsthaft im Sinne einer vernünftigen Handlungsalternative in Betracht
gekommen, fehlt jede Begründung; sie ist vor dem Hintergrund der bei der Entscheidung
über die Annahme des Vergleichs abzuwägenden Vor- und Nachteile auch nicht
plausibel. Auch ist nach wie vor nicht ersichtlich, wie sich das Ergebnis etwaiger
Nachverhandlung prognostizieren lassen soll. Es bleibt mithin dabei, dass der Kläger
auch insoweit die Vorrausetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht dargetan hat.
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III
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Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind
erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr.
2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3
ZPO).
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IV
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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