Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2008

OLG Düsseldorf: vergütung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 19/08
Datum:
15.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 19/08
Tenor:
Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.04.2008 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht - vom
17.04.2008 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden
nicht er-stattet.
Die am 29.04.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 32f
PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht
- vom 17.04.2008 (Bl. 25f PKH-Heft) ist unzulässig.
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Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3
RVG. Mit der Beschwerde begehrt die Landeskasse eine Reduzierung der zugunsten
der Antragstellerin mit EUR 1017,09 festgesetzten Vergütung auf EUR 886,59, so dass
der nötige Beschwerdewert nicht erreicht wird.
2
Bei Berechnung des Beschwerdewertes kann entgegen der Auffassung der
Landeskasse nicht berücksichtigt werden, dass möglicherweise auch die der
Verfahrensgegnerin beigeordnete Rechtsanwältin G. eine Erhöhung der bereits zu ihren
Gunsten festgesetzten Vergütung von EUR 832,30 auf EUR 1017,09 beantragen
könnte. In Fällen, in denen beiden Verfahrensbeteiligten im Wege der
Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, bildet jedes Verfahren zur
Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ein eigenständiges Verfahren. Demgemäß
bemisst sich auch der Beschwerdewert nach der jeweils angestrebten Änderung der
konkret festgesetzten Vergütung. Eventuelle wirtschaftliche Folgen, die eintreten, wenn
auch der andere beigeordnete Rechtsanwalt im Wege der Nachliquidation eine höhere
Vergütung erstrebt, können nicht berücksichtigt werden. Ob ein entsprechender Antrag
überhaupt gestellt wird, ist ungewiss; er beträfe ein anderes, selbständig zu
beurteilendes Vergütungsfestsetzungsverfahren.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.
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