Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.04.2003
OLG Düsseldorf: unbeteiligter dritter, werkstatt, kaufpreis, mangel, reparatur, zusicherung, zustand, fahrzeug, gewährleistung, investition
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 U 48/02
Datum:
09.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 48/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Oktober 2002 verkündete
Urteil der 06. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf seine
Kosten zurück-gewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und die Beschwer des
Klägers be-trägt 8.000,- EUR.
I.
1
Die Beklagte verkaufte dem Kläger durch schriftlichen Vertrag vom 23. November 2001
einen gebrauchten Pkw Ford-Scorpio unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Der
Kaufpreis betrug 14.950,- DM (7.643,81 EUR). Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 30.
November 2001 übergeben. Am 08. Februar 2002 trat bei einer Fahrt nach F ein
schwerer Motorschaden auf. Ursache dafür war - so der Kläger -, dass falsche
Zündkerzen, die zudem Gewinde unterschiedlicher Längen aufwiesen, eingebaut
waren.
2
Der Kläger hat behauptet, der Motor habe seinerzeit bei den Vertragsverhandlungen
"Geräusche" von sich gegeben. Er habe die Beklagte gefragt, ob der Motor wirklich
einwandfrei in Ordnung sei. Diese habe erwidert, der Motor sei ohne jeden Mangel, er
sei 100 % ig in Ordnung. Die Beklagte habe ihm zudem - so der Kläger weiter - in
diesem Zusammenhang zugesagt, die Hydrostößel zu erneuern, diese Zusage indes
nicht eingehalten.
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Der Kläger hat die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie weiteren
Schadensersatz klageweise in Anspruch genommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, Typ
Ford-Scorpio, Fahrzeug-Ident.-Nr.: X1, amtliches Kennzeichen: E1, 7.487,88
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EUR nebst je 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 1
DÜG aus 6.876,88 EUR seit dem 26. März 2002 und aus 611,- EUR seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 26. März 2002 in
Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, der Motor des Fahrzeuges
habe bei der Inaugenscheinnahme zwar in der Tat Geräusche gemacht, diese seien
indes "normal" gewesen und anschließend durch Erneuerung der Hydrostößel in einer
Ford-Werkstatt beseitigt worden. Zusicherungen im Hinblick auf den Zustand des Motors
habe sie, die Beklagte, bei den Kaufverhandlungen nicht abgegeben. Der Motor habe
am 08. Februar 2002 - möglicherweise infolge fehlenden Öls - einen "Kolbenfresser"
erlitten, für den die Beschaffenheit der Zündkerzen nicht ursächlich gewesen sei.
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Das Landgericht hat am 15. Oktober 2002 die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen.
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Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter
Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches
Klagebegehren - bis auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich des Annahmeverzuges
- weiter.
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Die Beklagte bittet um
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Zurückweisung der Berufung.
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Auch sie wiederholt und ergänzt ihren früheren Vortrag.
14
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt
ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht nicht für verpflichtet gehalten, dem Kläger
Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Ford-Scorpio den entrichteten Kaufpreis von
6.876,88 EUR zu erstatten, ferner Nutzungsausfall von 608,44 EUR und ein
Bearbeitungsentgelt für einen nicht eingelösten Scheck von 2,56 EUR, insgesamt
7.487,88 EUR, zu zahlen.
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1.
19
Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 463 a.F. BGB ist zu verneinen.
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Ein solcher - nach Gewährleistungsausschluss im übrigen wegen § 476 a.F. BGB allein
verbleibender - Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Mitarbeiter der
Beklagten, der Zeuge I2, entweder einen Fehler der Kaufsache arglistig verschwiegen
21
(
a)
der Kaufsache zugesichert hat (
b)
a)
22
Ein arglistiges Verschweigen kann sich nur auf zur Zeit des
Gefahrübergangs
vorhandene Fehler beziehen.
23
Als Fehler
ursprünglich
24
aa)
25
ein atypisches deutlich wahrnehmbares Motorengeräusch.
26
Ein Verschweigen ist insoweit nicht gegeben. Denn das vom Kläger als "laut und
ungewöhnlich" beschriebene Motorengeräusch ist von beiden Parteien wahrgenommen
worden. Dafür, dass die Beklagte hierzu weiter gehende Erkenntnisse besaß und
verschwiegen hat, besteht kein Anhalt. Im übrigen sollte dieses Geräusch bei einer
Ford-Werkstatt untersucht und der Fehler behoben werden. Dies ist u.a. durch Wechsel
der Hydro-Stößel geschehen. Der Kläger bestreitet dies zwar. Hiergegen steht aber die
Rechnung des Autohauses L, die einen Überweisungsvermerk trägt. Mit Blick hierauf
reicht das schlichte Bestreiten des Klägers, dass die Hydrostößel gewechselt worden
sind nicht, zumal das atypische Motorengeräusch bei Übergabe (Gefahrübergang)
offenbar nicht mehr vorhanden war.
27
bb)
28
nach dem Vortrag des Klägers falsche Zündkerzen.
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Dafür dass - unterstellt die Kerzen waren überhaupt bereits bei den
Vertragsverhandlungen eingebaut - der Beklagten dies bei Gefahrübergang bekannt
war, besteht ebenfalls kein Anhalt. Der Kläger vermutet in diese Richtung; sein - von der
Beklagten bestrittenes - Vorbringen ist allerdings eher spekulativ. Es ist auch nicht sehr
wahrscheinlich, dass die Beklagte, die offenbar mit Alfa Romeo und Lancia handelt,
also Auto-Fachhändlerin ist, einerseits 916,04 EUR für die Reparatur des Fahrzeugs
ausgibt, andererseits die kleine Investition neuer Zündkerzen gescheut oder gar selbst
falsche Zündkerzen mit unterschiedlichen Gewindelängen eingebaut hat.
30
b)
31
aa)
32
Soweit der Mitarbeiter der Beklagten
bei den Verkaufsverhandlungen
Geräusch angesprochen - erklärt haben sollte, der Motor sei ohne jeden Mangel, er sei
100 % ig in Ordnung, konnte ein unbeteiligter Dritter anstelle des Klägers hierin -
abgesehen von der Frage, ob darin nicht eine bloße "Beruhigungserklärung" bzw.
"Anpreisung" zu sehen ist (Reinking-Eggert, Der Autokauf Rn. 1831) - schon deshalb
eine Zusicherung der Mangelfreiheit nicht erblicken, weil der Motor das vom Kläger als
"laut und ungewöhnlich beschriebene Motorengeräusch aufwies, also insoweit - vom
Kläger erkannt - unstreitig nicht mangelfrei war.
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bb)
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Auch eine später nach Ausführung der Reparatur durch das Autohaus L von Seiten der
Beklagten getane Äußerung, die Hydrostößel seien in der Ford-Werkstatt erneuert
worden, der Motor des Fahrzeugs sei einwandfrei in Ordnung, konnte sich bei
verständiger Würdigung nur darauf beziehen, dass - was der Fall war - das Geräusch
nunmehr beseitigt sei, nicht aber dahin verstanden werden, dass die Beklagte, nachdem
sie ausweislich der Rechnung 916,04 EUR für die Instandsetzung des Fahrzeugmotors
bezahlt hatte - entgegen dem im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss -
eine Zusicherung dahin geben wollte, dass, was sie nicht wissen konnte, der Motor
auch im übrigen in Ordnung sei, also ohne hierfür entsprechend den Kaufpreis zu
erhöhen, nunmehr garantieartig für den Zustand des Motors einstehen wollte.
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Die Berufung des Klägers ist hiernach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.
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