Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.09.2003
OLG Düsseldorf: geschäftliche tätigkeit, kennzeichnungskraft, marke, verkehr, internet, auskunft, firmenbezeichnung, haus, werbung, produkt
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 158/02
Datum:
23.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 158/02
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für
Handelssa-chen des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2002
abgeändert.
1. Dem Beklagten wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr die Be-
zeichnung www.mobell.de als Domain-Namenskennung selbst oder
durch Dritte einzusetzen, um Möbel, deren Accessoires, Lampen und
Leuchten oder den Service für Möbel oder deren Accessoires oder
Lampen und Leuchten für sich oder für Dritte anzubieten.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungs-
geld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Mo-naten angedroht.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der DENIC die Löschung
der genannten Domain zu erklären.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 Abs.
1 entstanden ist oder noch entstehen wird.
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in geordneter Weise
Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer 1 Abs. 1 zu erteilen,
insbesondere über Art und Umfang der Bewerbung der Domain
www.mobell.de.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleistung von 60.000 EUR abwenden, wenn nicht
die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
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Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug
genommen. Zu Unrecht hat das Landgericht danach das in beiden Instanzen identisch
verfolgte Begehren der Klägerin auf Unterlassung, Feststellung und Auskunft
abgewiesen. Der Unterlassungsantrag ist auf Hinweis des Senats insoweit sachdienlich
korrigiert worden, als damit auch die Löschung der Domain verlangt wird.
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Die Klageansprüche stehen der Klägerin zu (§ 14 Abs. 5, 6, § 19 MarkenG), weil der
Beklagte mit der angegriffenen Domain mobell.de ein Zeichen benutzt hat, das mit der
Marke und der Firmenbezeichnung der Klägerin "Mobelli" verwechselungsfähig ist (§ 14
Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 3 MarkenG).
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1.)
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Die Marke der Klägerin hat die Priorität vom 14. August 2000, ihre Firmenbezeichnung
diejenige vom 26. Juli 2000. Demgegenüber kann der Beklagte keinen besseren
Zeitrang gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen, weil er an der Bezeichnung
"mobell" schon vorher durch Benutzung ein Recht erworben hätte. Das diesbezügliche
erstinstanzliche Vorbringen, auf das in der Berufungsinstanz lediglich verwiesen wurde,
ist zumindest im Hinblick auf das Gegenvorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen
Schriftsatz vom 27. Juni 2002 unsubstantiiert. Es lässt nicht erkennen, dass der
Beklagte schon Ende 1999 unter der Bezeichnung "mobell" eine nach außen gerichtete
geschäftliche Tätigkeit entfaltete, die auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung
schließen ließ (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5, Rdnr. 50). Der Beklagte hat
nicht dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin widersprochen, dass es sich bei den
beiden vorgelegten Verträgen nur um betriebsinterne Vorgänge handele, die als
Benutzungshandlungen nicht ausreichen (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO). Der Beklagte hat
den Inhalt dieser Verträge überhaupt nicht näher erläutert. Demgemäss ist auch unklar,
ob die in dem einen Vertrag genannte "Projekt Wohn-Design GmbH" ohne weiteres mit
dem Beklagten identifiziert werden kann. Vor allem ist unklar, wie der Beklagte schon
Ende 1999 Möbel über das Internet vertrieben haben will, wenn die angegriffene
Domain erst am 20. Juni 2001 registriert wurde. Dies alles ist auch auf Hinweis des
Senats in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt worden. Der
erstinstanzliche Vortrag, der Beklagte habe "mobell" einem "nicht beschränkten
Personenkreis insbesondere einer größeren Gruppe privater und geschäftlicher
Investoren vorgestellt und damit am geschäftlichen Verkehr teilgenommen", ist ein
Musterbeispiel eines pauschal-unsubstantiierten Vortrages, der nicht einmal erkennen
lässt, für was die Bezeichnung eigentlich benutzt werden sollte, und wie sie bis zur
Anmeldung der Domain tatsächlich benutzt worden ist.
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2.)
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Zwischen der Marke/Geschäftsbezeichnung der Klägerin und dem vom Beklag- ten als
Domain benutzten Zeichen besteht unter Berücksichtigung der bekannten
Wechselwirkung zwischen Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Wa- ren-
/Dienstleistungsähnlichkeit (vgl. statt aller Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdnr. 271 f)
Verwechselungsgefahr.
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a) Die Marke der Klägerin "Mobelli" hat als Kunstwort von Haus aus normale
Kennzeichnungskraft. Sie ist nicht etwa schwach, weil "Mobelli" an "Möbel" erinnerte.
Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung darf nicht jeder beschreibende
Anklang einem unmittelbar beschreibenden Inhalt gleichgesetzt werden mit der Folge,
dass nur eine schwache Kennzeichnungskraft anzunehmen wäre (vgl. Ingerl/Rohnke,
aaO, § 14, Rdnr. 348 mit Nachweisen). Geringe Kennzeichnungskraft kann heute nur
noch angenommen werden, wenn die Marke weitergehend an beschreibende Angaben
angelehnt ist (vgl. Teplitzky WRP 03, 415, 420). Insbesondere ist es im Hinblick auf die
Kennzeichnungskraft unschädlich, wenn sogenannte "sprechende Zeichen" nicht nur
einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf das gekennzeichnete
Produkt geben (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO). Eine bloß mögliche Assoziation mit Möbeln
schließt daher die normale Kennzeichnungskraft des Kunstwortes "Mobelli" nicht aus.
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b) Bei den vertriebenen Waren (Möbel und deren Accessoires) besteht völlige
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Identität, wie die Berufung zutreffend und unwidersprochen vorgetragen hat. Bei solcher
Identität und normaler Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung müsste das
Zeichen des Beklagten schon einen großen Abstand einhalten, um im Hinblick auf die
oben geschilderte Wechselbeziehung eine Verwechselungsgefahr auszuschließen.
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c) Dass ist jedoch keineswegs der Fall. Es besteht schriftbildliche und klangliche
Verwechselungsgefahr, wobei schon eine von beiden ausreichen würde, um den
Tatbestand zu erfüllen (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdnr. 509).
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Marke/Geschäftsbezeichnung und angegriffenes Zeichen stimmen bis auf den letzten
Buchstaben "i" völlig überein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeinen
Erfahrungssätzen schon die Wortanfänge stärker beachtet werden als nachfolgende
Wortteile (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdn. 536 mit Nachweisen). Das gilt erst Recht,
wenn der "nachfolgende Teil" nur aus einem einzigen Buchstaben besteht, den man
schon im Schriftbild oft übersehen kann. Dabei kommt der Erfahrungssatz hinzu, dass
den angesprochenen Endverbrauchern die Zeichen der Parteien nicht zusammen,
sondern in der Regel einzeln gegenübertreten, wobei gerade kleine Unterschiede wenig
auffallen. Das gilt auch für die klangliche Verwechselungsgefahr. Da auch das Zeichen
des Beklagten üblicherweise auf der zweiten Silbe betont werden dürfte, liegt für den
Hörer der Eindruck nahe, dass das Schluss-i ganz einfach verschluckt wurde. An der
Relevanz einer solchen klanglichen Verwechselungsgefahr ist jedenfalls dann
festzuhalten, wenn es keine auffälligen schriftbildlichen Unterschiede zwischen den
Zeichen gibt (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdnr. 539). Hier ist die schriftbildliche
Verwechselungsgefahr infolge der fast vollständigen Übereinstimmung genauso
deutlich wie die klangliche.
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Allerdings geht es vorliegend um die Benutzung eines Zeichens im Internet. Hier ist in
der Rechtsprechung vereinzelt erwogen worden, andere Maßstäbe bei der Prüfung der
Zeichenähnlichkeit anzulegen, und bereits geringfügige Abweichungen ausreichen zu
lassen, weil jede Domain ganz genau eingegeben werden muss, um auf die richtige
Seite zu gelangen. Das ist jedoch abzulehnen, weil man sonst zu
Wertungswidersprüchen außerhalb und innerhalb des Internets kommen würde (vgl.
Ingerl/Rohnke, aaO, nach § 15, Rdnr. 97, 94). Außerdem werden Domains ungeachtet
der Eingabe durch die Tastatur auch in herkömmlicher Weise optisch und akustisch
wahrgenommen, zum Beispiel bei Werbung in Zeitschriften und im Rundfunk (vgl.
Ingerl/Rohnke, aaO, nach § 15 Rdnr. 96). Derartige Wahrnehmungen können bereits die
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Eingabe beeinflussen, so dass wie sonst bei der Verwechselungsgefahr von ihnen
auszugehen ist.
3.)
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10,.
711 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil es nicht um Rechtsfragen geht,
die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch klärungsbedürftig wären (vgl.
Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 543, Rdnr. 4).
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Berufungsstreitwert: 50.000 EUR.
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a. Dr. Sch. Sch.
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