Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.07.2002
OLG Düsseldorf: haus, nachlassgericht, aufwand, rechtsverweigerung, kreis, grundstück, testament, erblasser, datum, erbschein
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 151/02
Datum:
17.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 151/02
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der
weite-ren Beschwerde. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im
dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten
zu erstat-ten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 Euro.
I.
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Die Beteiligten zu 1 und 5 sind die Töchter des Erblassers, die Beteiligten zu 2, 3 und 4
sind die Kinder der Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 6 und 7 die Kinder der Beteiligten
zu 5. Sie alle sind gemäß dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts
Langenfeld vom 22.12.2000 Erben des im Rubrum bezeichneten Erblassers zu je 1/7.
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In seinem Testament hatte der Erblasser folgende Anordnung getroffen:
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"Mein Haus mit dem Grundstück ... vermache ich - soweit ein Verkauf von mir noch
nicht erfolgte - meinen Töchtern D... und A... sowie deren Kindern zu gleichen
Teilen. Sollte keine der Töchter in das Haus einziehen wollen, kann eines meiner 5
Enkelkinder: M..., B... sowie A... A... sowie T... und M... K... das Haus übernehmen...
Sollten mehrere Interessenten für die Übernahme da sein, soll das Los
entscheiden."
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Die Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die Erbauseinandersetzung
zu vermitteln. Sie hat geltend gemacht, es seien mehrere Interessenten aus dem Kreis
der Erben vorhanden, unter ihnen solle das Los entscheiden. Die gerichtliche
Vermittlung sei erforderlich, da die Beteiligte zu 5 meine, die Losentscheidung sei nur
zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 zu treffen.
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Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die von der
Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die
Beteiligte zu 1 hat weitere Beschwerde eingelegt.
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Die Beteiligten zu 5 bis 7 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Die gemäß §§ 20, 27, 29, FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des
Gesetzes.
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Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der
Beteiligten zu 1 sei unzulässig, da für ein Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 86 ff.
FGG wegen streitiger Rechtsfragen kein Raum sei. Zwischen den Beteiligten sei
zunächst über die Rechtsfrage zu entscheiden, wann und unter wem das Losverfahren
durchzuführen sei. Diese Rechtsfrage könne nicht "vermittelnd" im Sinne von § 86 FGG
durch das Nachlassgericht geklärt werden, vielmehr müsse dies vor dem Prozessgericht
erfolgen. Gemäß § 95 FGG sei daher ein Verfahren nach § 86 FGG auszusetzen, wenn
sich bei den Verhandlungen streitige Rechtsfragen ergäben. Wenn aber solche
streitigen Rechtsfragen - wie hier - schon vor Einleitung eines
Auseinandersetzungsverfahren nach § 86 FGG zu Tage träten, hindere dies jedes
weitere sachliche Vorgehen des Nachlassgerichts. Es liege sowohl im Interesse der
Beteiligten, die nicht zwecklos mit dem Aufwand an Zeit und Kosten zu belasten seien,
vor der Einleitung eines Verfahrens nach § 86 FGG die Rechtsfrage vor dem
Prozessgericht klären zu lassen als auch im Interesse des Gerichts, dessen Tätigkeit
nicht nutzlos in Anspruch genommen werden dürfe. Es sei daher nicht sachgerecht, ein
Verfahren nach § 86 FGG einzuleiten, um es dann alsbald nach § 95 FGG auszusetzen.
Vielmehr sei in einem solchen Fall die Ablehnung der Einleitung des Verfahrens
geboten und zulässig.
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Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zweck des Verfahrens
nach § 86 FGG die Auseinandersetzung ist. Vorliegend streiten die Beteiligten darum,
für welchen Fall und unter welchen Erben nach dem Willen des Erblassers die
Losentscheidung zu treffen ist. Diese Frage ist weder in dem Verfahren nach § 86 FGG
zu entscheiden ( vgl. KG NJW 1965, 1538, 1539 ) noch kann sie vermittelt werden. Kann
danach der mit dem Verfahren bezweckte Erfolg aus Rechtsgründen nicht erreicht
werden, kann das Gericht den Antrag auf Einleitung des Verfahrens als unzulässig
ablehnen ( vgl. wie vor ), weil dieses dann weder im Interesse der Beteiligten noch im
öffentlichen Interesse liegt ( vgl. KG in KGJ 31A 135, 136 ).
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Entgegen der von der Beteiligten zu 1 vertretenen Ansicht stellt sich die Ablehnung der
Einleitung des Verfahrens nach § 86 FGG nicht als Rechtsverweigerung dar. Die
Beteiligte zu 1 könnte aus der Einleitung eines solchen Verfahrens, das umgehend nach
§ 95 FGG auszusetzen wäre, keinerlei Nutzen ziehen, es würde ihre rechtliche Position
nicht stärken und ihr auch nicht zu einer rascheren Durchführung der
Auseinandersetzung verhelfen. Denn diese hängt von der vorherigen durch das
Prozessgericht vorzunehmenden Auslegung des Testaments ab. Im übrigen ist es
durchaus vorstellbar, dass nach Klärung der Rechtsfragen kein Bedarf mehr für eine
Vermittlung durch das Gericht nach § 86 FGG vorhanden ist, sondern das Losverfahren
unmittelbar vor dem Notar durchgeführt wird. Dies zeigt, dass die Einleitung eines
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Vermittlungsverfahrens nutzlos und damit nicht mit seinem Sinn und Zweck vereinbar
wäre. Das Landgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass die Einleitung des
Vermittlungsverfahrens als unzulässig abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
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