Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.09.2004

OLG Düsseldorf: stand der technik, erfindung, anweisung, begriff, anhörung, angemessene entschädigung, nachbildung, form, daten, patentanspruch

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 160/97
Datum:
09.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 160/97
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am
4. November 1997 verkündete Urteil des
Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden auch die Kosten des
Berufungsrechtszuges auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicher-
heitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe
von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf
€ 500.000,00 festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Kunstkopf-
Meßsystemen. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 156 333 (Anlage K
2; nachfolgend: Klagepatent 1), das auf einer Anmeldung vom 23. März 1985 beruht, die
am 2. Oktober 1985 veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die
Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 11. September 1991. Das Klagepatent 1 steht
in Kraft.
2
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 lautet wie folgt:
3
"Kunstkopf-Meßsystem mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung sowie beidseitigen
4
"Kunstkopf-Meßsystem mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung sowie beidseitigen
Mikrofonen in den Gehörgangsnachbildungen, dadurch gekennzeichnet, daß zur
Bildung eines voll kalibrierfähigen Kunstkopf- Meßsystems mindestens der
geometrische Aufbau des Kopfes aus ein- zelnen in ihren Abmessungen und relativen
Positionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogenen Teilkörpern (11a, 11b,
1 c) zusam- mengesetzt ist, wobei diese Teilkörper (11a, 11 b, 11c) aus geometrisch
einfachen, jeweils kalibrierfähigen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beu- gungs- und
Resonanzverhalten berechenbaren Körpern wie Zylinder, Quader, Ellipse, Kugel,
Pyramide u. dgl. bestehen oder aus diesen abge- leitet sind derart, daß sich eine auf die
jederzeit reproduzierbaren und vereinfachten äußeren Geometriebedingungen
bezogene, vorgegebene Kunstkopf-Übertragungsfunktion ergibt."
4
Die Klägerin ist ferner eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 35 09 376 (Anlage
K 1; nachfolgend: Klagepatent 2), dessen Priorität vom 15. März 1985 das Klagepatent 1
in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des Klagepatents 2 wurde am 7. November 1985
offengelegt. Die Erteilung des Klagepatents 2 wurde am 4. Juni 1992 im Patentblatt
veröffentlicht.
5
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 lautet wie folgt:
6
"Kunstkopf-Meßsystem mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung sowie beidseitigen
Mikrofonen in den Gehörgangsnachbildungen,
dadurch gekennzeichnet
Bildung eines voll kalibrierfähigen Kunstkopf- Meßsystems mindestens der
geometrische Aufbau des Kopfes aus ein- zelnen in ihren Abmessungen und relativen
Positionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogenen Teilkörpern (11a, 11b,
11 c) zusam- mengesetzt ist, wobei diese Teilkörper (11a, 11 b, 11c) aus geometrisch
einfachen, jeweils kalibrierfähigen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beu- gungs- und
Resonanzverhalten berechenbaren Körpern bestehen oder aus diesen abgeleitet sind
derart, daß sich eine auf die jederzeit reprodu- zierbaren und vereinfachten äußeren
Geometriebedingungen bezogene, vorgegebene Kunstkopf-Übertragungsfunktion
ergibt."
7
Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der beiden
Klagepatentschriften zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, wobei die Figur 1
eine Seitenansicht, die Figur 2 eine Ansicht von oben und die Figur 3 eine Ansicht von
vorn auf das erfindungsgemäße Kunstkopf-Meßsystem zeigt.
8
Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Kunstkopf -
Meßsystem des Typs 4128, dessen Ausgestaltung sich aus der Anlage F 9 in
Verbindung mit den Anlagen K 5 bis K 7, F 7 sowie F 12 bis F 14 ergibt. Die
nachfolgend wiedergegebene Abbildung dieses Typs stammt aus der Anlage K 5.
9
Die Beklagte bietet an und vertreibt überdies in der Bundesrepublik Deutschland ein
Kunstkopf-Meßsystem des Typs 4100 bzw. 4100 D, dessen Ausgestaltung sich aus der
Anlage F 10 in Verbindung mit den Anlagen K 8, F 6 und F 8 ergibt. Die nachfolgend
wiedergegebene Abbildung dieser Typen stammt aus der Anlage K 8.
10
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Beklagte wegen des Angebots und des Vertriebs
der Kunstkopf-Meßsystems des Typs 4128 und des Typs 4100 bzw. 4100 D auf
Rechnungslegung und Auskunft sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, der
Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zur Verpflichtung
zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für künftige Angebots- und
11
Vertriebshandlungen der beanstandeten Art in Anspruch genommen. Sie ist der
Auffassung, die angegriffenen Kunstkopf-Meßsysteme der Typen 4128 und 4100 bzw.
4100 D machten von der technischen Lehre der beiden Klagepatente Gebrauch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte während der Laufzeit des
Klagepatentes 1 bei künftigen Handlungen der beanstandeten Art verpflichtet sei, an die
Klägerin eine angemessene Lizenz zu zahlen, sei schon unzulässig. Im übrigen sei die
Klage zwar zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt, weil nicht festgestellt werden
könne, dass die angegriffenen Ausführungsformen die kennzeichnenden Merkmale des
Patentanspruches 1 der Klagepatente verwirklichten, die besagten , dass zu Bildung
eines voll kalibrierfähigen Kunstkopf-Meßsystems mindestens der geometrische Aufbau
des Kopfes aus einzelnen Teilkörpern zusammengesetzt sei. Da die angegriffene
Ausführungsform Typ 4128 über relativ naturgetreue Ohrmuschelnachbildungen
verfüge, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Ausführungsform die
Merkmale, wonach mindestens der geo-metrische Aufbau des Kopfes aus solchen
einzelnen Teilkörpern zusammengesetzt ist, die aus geometrisch einfachen, jeweils
kalibrierfähigen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten
berechenbaren Körpern bestehen oder aus diesen abgeleitet sind, überhaupt nicht
erfüllen könne. Auch die angegriffenen Ausführungsformen des Typs 4100 bzw. 4100 D
wiesen offenbar naturgetreue Ohrmuschelnachbildungen auf. Überdies habe die
Klägerin insoweit auch nicht schlüssig dargetan, dass entsprechend dem Merkmal 1. 4
der Erfindung die beidseitigen Mikrofone in den Gehörgangsnachbildungen angebracht
seien. Nach alledem verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen weder das
Klagepatent 1 noch das Klagepatent 2. Das Klagepatent 2 habe im übrigen aufgrund
des Verbotes des Doppelschutzes gemäß Artikel II § 8 IntPatÜG hinsichtlich des hier
geltend gemachten Hauptanspruches keinen Bestand mehr, weil es insoweit dieselbe
Erfindung wie das Klagepatent 1 schütze.
12
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, ohne allerdings den
erstinstanzlich als unzulässig abgewiesenen Feststellungsantrag weiterzuverfolgen. In
der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und
ergänzen es.
13
Die Klägerin macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die technische Lehre
des Patentanspruches 1 der beiden Klagepatente verkannt, wenn es meine, dass zum
"Kopf" im Sinne des Merkmals 3 ("mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus
einzelnen Teilkörpern zusammengesetzt") auch die "Ohren" gehörten. Der durch die
Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann verstehe vielmehr das
Merkmal 3, wonach mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen
Teilkörpern zusammengesetzt sei, dahin, dass nur der Kopf, nicht aber auch die zum
erfindungsgemäßen Kunstkopf-Meßsystem gehörenden Schultern und Ohren aus
einzelnen Teilkörpern zusammengesetzt seien. Bei diesem allein zutreffenden
Verständnis des Merkmals 3 machten die angegriffenen Ausführungsformen
wortsinngemäß von der Lehre des Patentanspruches 1 der Klagepatente Gebrauch.
14
Die Klägerin beantragt,
15
auf ihre Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des
16
Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 1997 abzuän- dern und
17
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr
dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte seit dem 11. Ok-
tober 1991
18
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Kunstkopf-
Meßsysteme mit Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildun- gen sowie
beidseitigen Mikrofonen in den Gehörgangs- nachbildungen
angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den
genannten Zwecken ein - geführt oder besessen hat,
19
bei denen zur Bildung eines voll kalibrierfähigen Kunst- kopf-Meßsystems der
geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen, in ihren Abmessungen und relativen
Po-
20
sitionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen be- zogenen Teilkörpern
zusammengesetzt ist, wobei diese Teilkörper aus geometrisch einfachen, jeweils
kalibrier- fähigen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten
berechenbaren Körpern wie Zylin- der, Quader, Ellipse, Kugel, Pyramide und
dergleichen bestehen oder aus diesen abgeleitet sind derart, dass sich eine auf die
jederzeit reproduzierbaren und verein- fachten äußeren Geometriebedingungen
vorgegebene Kunstkopf-Übertragungsfunktion ergibt,
21
wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf
Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober
1990 bestehenden Grenzen beschränkt,
22
hilfsweise
23
wenn die Gehörgangsnachbildung aus einem Kreiszy- linder besteht und die
Ohrmuschel auf einem planebe- nen Rechteck angebracht ist;
24
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie für die unter I.1. beschriebenen,
in der Zeit vom 2. November 1985 bis zum 11. Oktober 1991 begange - nen Handlungen
eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
25
wobei sich die Verpflichtung zu Zahlung der angemes- senen Entschädigung für die Zeit
vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in
den bis zum 2. Oktober 1990 bestehen- den Grenzen beschränkt;
26
II. der Klägerin über den Umfang der der unter I.1. be- schriebenen und in der Zeit vom
2. November 1985 bis zum 11. Oktober 1991 begangenen Handlungen Rech- nung
durch Mitteilung der Jahresumsätze zu legen, wobei sich die Verpflichtung zur
Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen
beschränkt;
27
III. der Klägerin über den Umfang der unter I.1 beschriebenen und
seit dem 11. Oktober 1991 begangenen Handlungen Rechnung zu
legen, und zwar unter Angabe
28
1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten,
Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
29
2. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen
Kostenfaktoren sowie
30
3. des erzielten Gewinns ohne Abzug der Gemeinkosten, soweit sie
der Herstellung der streitgegenständlichen Erzeugnisse nicht
zuzurechnen sind;
31
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter
Nennung
32
4. der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten,
Angebotspreise und Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
33
5. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe,
34
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
35
wobei
36
sich die Verpflichtung zur Rechungslegung für die Zeit vor dem 1.
Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen
beschränkt und
37
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr
einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn
ermächtigt und verpflichtet, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob
ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der
Aufstellung enthalten ist.
38
Die Beklagte beantragt,
39
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
40
Die Beklagte macht geltend, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die
Merkmale 2, 3 und 4 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse nicht und das angegriffene
Kunstkopf-Meßsystem des Typs 4100 bzw. 4100 D verwirkliche überdies auch das
Merkmal 1.4 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse nicht. Bei dem Typ 4100 bzw. 4100
D fehle es bereits an "beidseitigen Mikrofonen in den Gehörgangsnachbildungen"
(Merkmal 1.4). Die Mikrofone seien nämlich unmittelbar am Ohrkanaleingang
angeordnet und schlössen flächig mit dem Ohrmuschelboden ab. Es gebe keine
Gehörgangsnachbildung im Sinne der technischen Lehre der Klagepatente. Diese gehe
nämlich davon aus, dass zur Erreichung einer vollständigen Kalibrierfähigkeit auch die
akustisch relevante Geometrie der Gehörgangsnachbildung als relevanter Parameter
41
einzubeziehen sei. Merkmal 2 sei nicht erfüllt, weil die angegriffenen
Ausführungsformen keine "voll kalibrierfähigen Kunstkopf-Meßsysteme" seien. Die
Ohrmuscheln entsprächen einem natürlichen Ohr und seien daher nach der Lehre des
Klagepatents gerade nicht kalibrierfähig. Merkmal 3 sei ebenfalls nicht verwirklicht, weil
der geometrische Kopf, zu dem das Ohr und auch die Schulter zählten, nicht aus
einzelnen Teilkörpern zusammengesetzt sei, die im Sinne des Merkmals 3.1 in ihren
Abmessungen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogen seien und im Sinne
des Merkmals 3.2 aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierfähigen berechenbaren
Körpern wie Zylinder und dergl. bestünden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die
wichtige Ohrnachbildung. Trotz stark vereinfachter Oberflächenstruktur wiesen die
angegriffenen Kunstkopf-Meßsysteme insgesamt eine komplizierte und keineswegs
einfach zu erfassende und zu berechnende Geometrie auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre
Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des
Senats Bezug genommen.
42
Der Senat hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 18. Februar 1999 (Bl. 253 – 257 GA)
und vom 30. August 2001 (Bl. 427- 430 GA) durch Einholung schriftlicher
Sachverständigengutachten und gemäß Beschlüssen vom 2. August 2000 (Bl. 316 GA)
und vom 18. März 2004 (Bl. 551 GA) durch mündliche Erläuterung dieser Gutachten
Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Prof.
Dr. SV, Universität O, mit Datum vom 1. Oktober 2000 erstattete Gutachten (Bl. 292 –
301 GA) und auf seine mündlichen Erläuterungen gemäß Sitzungsniederschrift vom 21.
Juni 2001 (Bl. 360 – 416 GA) und auf das von Prof. Dr. SV2, K-Stadt, unter dem Datum
vom 30. Oktober 2003 erstattete und als Anlage zu den Gerichtsakten genommene
Gutachten (Seiten 1 – 35) und auf seine mündlichen Erläuterungen gemäß
Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 (Bl. 562 – 589 GA) verwiesen.
43
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis
der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die
mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des
Patentanspruches 1 der beiden Klagepatente schon deshallb nicht verwirklichen, weil
bei ihnen nicht der geometrische Aufbau des Kopfes im Sinne des Merkmals 3 des
Patentanspruches 1 aus geometrisch einfachen, jeweils kali-brierfähigen bzw. in ihren
Schallreflexionsverhalten berechenbaren Teilkörpern wie Zylinder, Quader , Ellipse ,
Kugeln, Pyramide u. dgl. zusammengesetzt ist und daher sich die angegriffenen
Ausführungsformen auch nicht als voll kalibrierfähiges Kunstkopf-Meßsystem im Sinne
des Merkmals 2 darstellen. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche finden
daher, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, in
den §§ 9, 33, 139 Abs. 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, Art. II § 1 a Abs. 1 IntPatÜG, §§
242,259 BGB als den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen keine
rechtliche Grundlage.
45
I.
46
1. Die Klagepatente betreffen jeweils ein Kunstkopf-Meßsystem, wobei nachstehend die
Erfindung gemäß den Klagepatenten stellvertretend für beide Klagepatente an Hand der
Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) erläutert wird.
47
"Kunstkopf-Meßsysteme" sind Schallaufnahmesysteme, die durch eine Simulation der
Bedingungen, unter denen das menschliche Ohr Schallwellen wahrnimmt, zu einer
weitgehend originalgetreuen Übertragung des Hörereignisses beitragen sollen. In der
Meßtechnik und auch in der Studiotechnik ist es vielfach von Bedeutung, Schallsignale
so aufzuzeichnen, dass alle räumlichen Informationen darin enthalten sind. Dies gelingt
dann, wenn die Schallsignale mit Hilfe von Mikrofonen im Ohrkanal nach dem
Durchlaufen des richtungsabhängigen Beugungs – und Reflexionskörpers
aufgezeichnet werden, wobei für Schall einer beliebigen Schalleinfallsrichtung durch
das Vorhandensein des menschlichen Oberkörpers, des Kopfes und der Ohrmuschel
ein von der Schalleinfallsrichtung und der Frequenz abhängiges spezifisches
Reflexions- und Beugungsmuster entsteht. Spielt man die so aufgenommenen Signale
mit Hilfe eines geeigneten Wiedergabegerätes an die Ohren zurück, stellt sich so wieder
nahezu der gleiche Höreindruck ein, wie er bei natürlicher Exposition der
Versuchsperson im Originalschallfeld gewesen ist. So lassen sich beispielsweise
Tonaufzeichnungen von Konzerten und dergl. mit allen relevanten Informationen
konservieren und mit sehr hoher Wiedergabetreue zu einem späteren Zeitpunkt
nochmals abhören. Es hat jedoch vielerlei Nachteile, natürliche Personen zur Erstellung
kopfbezogener Aufnahmen heranzuziehen (Verfügbarkeit, Reproduzierbarkeit der
Ergebnisse, Gefahr bei hoher Schallexposition usw.). Daher hat man schon im Stand
der Technik in Form eines "Kunstkopf-Meßsystems" ein technisches Ersatzgerät
entwickelt gehabt, das die notwendigen Beugungs- und Reflexionsmuster in geeigneter
Weise zur Verfügung stellt (vgl. Gutachten SV2 Seiten 14/ 15).
48
Nach den einleitenden Worten auf Seite 2, Zeile 5 der Klagepatentschrift 1 in
Verbindung mit dem Oberbegriff des Hauptanspruches, nämlich des Patentanspruches
1, betrifft die Erfindung ein
49
1. Kunstkopf-Meßsystem mit 1.1 Schulter-, 1.2 Kopf- und 1.3 Ohrnachbildung sowie 1.4
beidseitigen Mikrofonen in den Gehörgangsnachbildungen.
50
Die Klagepatentschrift erwähnt einleitend, dass aus der DE-A 31 46 706 (Anlage F 1)
bei einem breitbandigen, rauscharmen Kunstkopf mit hoher Dynamik bekannt sei,
genaue Nachbildungen der akustisch wichtigen geometrischen Strukturen von Kopf,
Ohrmuscheln und Schultern bei einem elektroakustischen Schallaufnahmesystem
(Kunstkopf) mit speziellen akustischen, elektroakustischen und elektronischen Mitteln so
zu kombinieren, dass die möglichst akustisch originalgetreue Übertragung erreicht
werde. Wesentliche Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes bestünden bei dem
bekannten Kunstkopf darin, die akustisch wichtigen geometrischen Abmessungen an
der Kopfnachbildung und auch an den Ohrmuschelnachbildungen über maßhaltige
Abdrücke in plastischem Material entsprechend den Abmessungen von ausgesuchten
lebenden Personen nachzubilden , wobei die Kopfnachbildung insbesondere ein
maßgetreues Abbild einer solchen Versuchsperson darstellen solle, deren Kopf in guter
Näherung durchschnittliche Abmessungen aufweise (Seite 2, Zeilen 5 bis 15).
51
Der Durchschnittsfachmann, der in die vorgenannte Schrift schaut, nämlich Sp. 1, Zeilen
26 bis 35, sieht, das zum Stand der Technik allerdings auch der Neumann-Kunstkopf
KU 80 gehört, bei dem ausweislich des Gutachtens SV2 Seite 16 der Oberkörper
überhaupt nicht und der eigentliche Kopf (ohne Ohrmuschel) geometrisch vereinfacht
nachgebildet worden sind, während die Ohrmuschel, der für das Richtungshören in der
Medianebene eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch Seite 13 oben des
52
Gutachtens SV2 ), dort eine Replik einer natürlich geformten Ohrmuschel darstellt, die in
Form von harten oder weichen Abgüssen gewonnen wurde.
Der Kunstkopf nach der DE-A 31 46 706 (Anlage F 1), bestehend aus der genauen
Nachbildung der akustisch wichtigen geometrischen Strukturen von Kopf, Ohrmuscheln
und Schultern, wird in der Klagepatentschrift dahin gewürdigt, dass er zwar eine
originalgetreue Übertragung von Hörereignissen ermögliche, jedoch insofern
problematisch sei, als mit ihm wegen den Versuchs, möglichst natur-
53
oder maßstabsgetreu den Kopf nachzubilden, keine vollständige Kalibrierfähigkeits des
Systems erreicht werden könne. Dies bedeute mit anderen Worten, dass die
Außenohrübertragungsfunktion des jeweiligen Kunstkopfes , mit dem man arbeite,
jeweils durch Messung wieder neu ermittelt werden müsse und man daher
beispielsweise, was für die akustische Meßtechnik von erheblicher Bedeutung sei, nicht
einfach aus den gemessenen Signalen auf Art und Charakteristik des auf den Kunstkopf
als Meßsystem einwirkenden Schallereignisses rückschließen könne (S. 2, Z. 15 – 22).
54
Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, der nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 (vgl. Seite 20 seines
Gutachtens) ein Studium der Nachrichtentechnik oder der Physik abgeschlossen hat
und über einschlägige Kenntnisse in dem wichtigen nachrichtentechnischen Teilbereich
der Systemtheorie sowie über Kenntnisse auf dem Gebiet des räumlichen Hörens und
der akustische Wellen und Felder verfügt, entnimmt diesen Ausführungen in der
Klagepatentschrift, die die "vollständige Kalibrierfähigkeit des Systems" und die
"Außenohrübertragungfunktion des jeweiligen Kunstkopfes" ansprechen, dass der
gewürdigte Stand der Technik keine "vollständige Kalibrierfähigkeit des Systems"
geboten hat und bei ihm die "Außenohrübertragungsfunktion des jeweiligen
Kunstkopfes" (daher) durch Messung wieder neu ermittelt werden musste (und nicht
durch bloße Berechnung feststellbar war).
55
Die angesprochene Außenohr-Übertragungsfunktion (kurz AOÜF) stellt für den
Durchschnittsfachmann einen terminus technicus dar und beschreibt die zeit- und
frequenzmäßige Veränderung des Schallfeldes auf dem Weg zum Ohreingang durch
das Vorhandensein des menschlichen Oberkörpers (Torso, Schulter, Kopf und
Ohrmuschel) als geometrischer Reflexions- und Beugungskörper. Für Schall einer
beliebigen Schalleinfallsrichtung entsteht durch das Vorhandensein des menschlichen
Oberkörpers, des Kopfes und der Ohrmuschel ein von der Schalleinfallsrichtung und der
Frequenz abhängiges spezifisches Reflexions- und Beugungsmuster, das der
Schallwelle auf dem Werg bis zum Ohrkanaleingang aufgeprägt wird. Dieses beidohrige
(binaurale) Muster , welches in der Wissenschaft als Außenohr - Übertragungsfunktion
(AOÜF) bezeichnet wird, wird vom Gehör zur Bildung des Richtungseindrucks
ausgewertet. Der Begriff der Außenohr-Übertragungsfunktion beschränkt sich dabei
nicht auf die Darstellung der Wirkung des Außenohrs (Ohrmuschel und Ohrkanal),
sondern umfasst die Reflexions- und Beugungsanteile aller im Schallfeld wirkenden
menschlichen Teilkörper, also auch von Oberkörper/Schulter und Kopf (vgl. Gutachten
SV2 Seiten 11/12).
56
Aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes wurde der Begriff der "vollständigen
Kalibrierfähigkeit" an der zitierten Stelle gewählt, um die Besonderheit der technischen
Erfindung nach den Klagepatenten herauszustellen und diese von der standardmäßig
auch von anderen Kunstkopfsystemen ausgewiesenen und beworbenen
57
Kalibrierfähigkeit zu unterscheiden, wobei der Begriff des Kalibrierens vom
Durchschnittsfachmann entsprechend der Definition der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt verstanden wird, die dahin geht, dass bei der
Kalibrierung
Abweichung der Anzeige eines Messgerätes oder einer Maßverkörperung vom richtigen
Wert, verkörpert durch ein Normal höherer Genauigkeit festgestellt und dokumentiert
wird, wobei zur vollständigen Angabe des Ergebnisses der Kalibrierung eine
quantitative Information zur Genauigkeit gehört, die durch die Angabe der
Messunsicherheit der Kalibrierung erfolgt. Versteht man unter dem "richtigen Wert" im
Sinne dieser Definition die Berechnungen der Außenohr-Übertragungsfunktion und
unter der gemessenen Außenohr-Übertragungsfunktion im Sinne der Definition "die
Anzeige des Messgeräts", so ist das Kunstkopf-Meßsystem in diesem Sinne
kalibrierfähig (vgl. Gutachten SV2 Seite 18/19). Der Begriff der "vollständigen
Kalibrierfähigkeit des Systems" bzw. der an anderer Stelle, nämlich im Patentanspruch
1, gebrauchte Begriff "eines voll kalibrierfähigen Kunstkopf-Meßsystems" ist dem
Durchschnittsfachmann allerdings nach den Feststellungen des gerichtlichen
Sachverständigen Prof. Dr. SV2 nicht a priori geläufig und er wird in der
Klagepatentschrift auch nicht definiert und explizit erläutert, doch erschließt er sich dem
Durchschnittsfachmann aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift. Es ist damit
gemeint, dass man die Außenohrübertragungsfunktion verhältnismäßig einfach
berechnen können soll. Auch der in der Klagepatentschrift gewürdigte Stand der
Technik mit seinem in der Geometrie komplizierten Kunstkopf ( genaue, maßhaltige
Nachbildung der entsprechenden menschlichen Körperteile) ist hinsichtlich seiner
Außenohrübertragungsfunktion im Prinzip berechenbar, jedoch mathematisch nicht
einfach, weshalb er in der Klagepatentschrift denn auch nicht als berechenbar, sondern
als lediglich durch Messung ermittelbar (Seite 2, Z. 19/20) und damit nicht vollständig
kalibrierfähig dargestellt wird (vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof.
Dr. SV2 bei seiner Anhörung gemäß Seiten 5 – 7).
Die Aufgabe der Erfindung ist auf Seite 2, Z. 23 -26 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K
2) dahin formuliert, ein Kunstkopfmeßsystem zu schaffen, welches trotz der für den
Fachmann erkennbaren, extrem komplexen Gesamtstruktur, die sich beispielsweise aus
Kopf, Hals, Schulternachbildung und Ohrmuschennachbildung zusammensetzt,
kalibrierfähig ist. Aus den bereits zitierten Nachteilsangaben betreffend den Stand der
Technik und den Vorteilsangaben auf Seite 2, Z. 30 ff entnimmt der Fachmann, dass es
Aufgabe der Erfindung im Sinne des objektiven Leistungsergebnisses des
Hauptanspruches (und nicht erst der Kombination des Hauptanspruches mit
Unteransprüchen) ist, einen im gesamten Audiobereich wirksamen,
voll
Kunstkopf als Meßsystem für Schallereignisse zur Verfügung zu stellen, welches ohne
Einschränkung der Richtungsbildung einer Wiedergabe der Kunstkopfmikrofonsignale
über einen freifeldentzerrten Kopfhörer zugänglich ist.
58
Zur Lösung dieser Aufgabe wird merkmalsmäßig gegliedert gemäß dem Hauptanspruch
vorgeschlagen, bei einem Kunstkopf-Meßsystem mit den oben genannten Merkmalen 1.
bis 1.4 folgende weitere Merkmale vorzusehen:
59
2. Zur Bildung eines voll kalibrierfähigen Kunstkopf-Meßsystems ist
60
3. mindestens der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen Teilkörpern
zusammengesetzt, die 3.1 aus einzelnen in ihren Abmessungen und relativen
Positionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogen sind und 3.2 aus
geometrisch einfachen jeweils kalibrierfähigen bzw. in ihrem Schallre- flexions-,
61
Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren Körpern wie Zylinder, Quader ,
Ellipse, Kugel , Pyramide u. dgl. bestehen oder aus die- sen abgeleitet sind derart,
daß sich
4. eine auf die jederzeit reproduzierbaren und vereinfachten äußeren
Geometriebedingungen bezogene, vorgegebene Kunstkopf-Übertragungsfunktion
ergibt.
62
Von dieser Lösung, also von der Lösung allein gemäß dem Hauptanspruch, heißt es in
der Klagepatentschrift, dass mit ihr ein im gesamten Audiobereich wirksamer,
voll
kalibrierfähiger Kunstkopf als Meßsystem für Schallereignisse geschaffen sei, welches ,
da es auf einfache Körper und Teilkörper zurückgeführt sei, die jedenfalls für den
Fachmann in ihrem akustischen Verhalten (Reflexion, Beugung, Ohrresonanz u. dgl.)
berechenbar seien, insgesamt durch die genau definierte vereinfachte äußere
Geometrie ohne Einschränkung der Richtungsabbildung einer Wiedergabe der
Kunstkopfmikrofonsignale über einen freifeldentzerrten Kopfhörer zugänglich sei. Daher
könne ein solches
voll
sowohl in der akustischen Meßtechnik als hilfreiches Meß-, Kontroll- und
Überwachungsinstrument eingesetzt werden als auch als Aufnahmemikrofon für
Sprache und Musik im Rundfunkbereich verwendet werden (Seite 2, Z. 30 – 39).
63
Die Klagepatentschrift stellt dem angesprochenen Durchschnittsfachmann
anschließend im einzelnen verschiedene Einsatzbereiche des erfindungsgemäßen
voll
kalibrierbaren Kunstkopf-Meßsystems vor (vgl. Seite 2, Z. 40 – Seite 3, Z. 10).
64
Die Klagepatentschrift verweist weiter darauf, dass Untersuchungen und Messungen an
dem erfindungsgemäßen Kunstkopf-Meßsystem, wobei auch insoweit nur auf die
Lösung nach dem Hauptanspruch Bezug genommen wird, ergeben hätten, dass dieses
in der Richtcharakteristik der mittleren Richtcharakteristik des Menschen entspreche, ein
Eigenrauschen nicht wahrnehmbar sei, so dass Hörversuche auch im Bereich der
Hörschwelle ermöglicht seien und die Dynamik dem menschlichen Gehör bis zur
Schmerzgrenze entspreche, so dass auch Pegelspitzen unverzerrt erfasst werden
könnten (Seite 3, Z. 11 – 16).
65
Von der erfindungsgemäßen Lösung gemäß dem Hauptanspruch des Klagepatents
heißt es auf Seite 3, Zeilen 17 – 32 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) weiter, dass
durch die Reduzierung der äußeren Geometrie des erfindungsgemäßen Kunstkopf-
Meßsystems auf die akustisch relevante Geometrie, wie sie als wesentlicher
erfinderischer Teilschritt vorgenommen worden sei, sich die Möglichkeit ergebe, die
bisher mathematisch nicht berechenbaren Außenohrübertragungsfunktionen (nicht
berechenbar wegen der komplexen äußeren Umrandung von Ohrmuschel, Kopf, der
komplexen inneren Struktur der Ohrmuschel u. dgl. , was sich einer genauen
Kalibrierung entziehen müsse) mathematisch und meßtechnisch zu beschreiben, also
zu erfassen und vorzugeben und nachzuweisen, dass die vom erfindungsgemäßen
Kunstkopf-Meßsystem realisierte Außenohrübertragungsfunktion der entspreche, wie
sie sich subjektiv bei real existierenden Versuchspersonen so oder mit nur so geringen
Abweichungen ergebe, dass sie im hier insoweit maßgebenden technischen Rahmen
praktisch mit einer Übereinstimmung gleichzusetzen sei. Die Erfindung leiste daher ein
vom geometrischen Aufbau her kalibrierfähiges Kunstkopf-Meßsystem, wobei, um
diesen Weg gehen zu können, von der Erkenntnis habe ausgegangen werden müssen,
dass aufgezeigt werden könne, dass man nicht die exakten Beugungsintregrale zur
66
Berechnung der Übertragungsfunktion lösen müsse, die an sich zugrunde zu legen
seien, sondern durch die Reduzierung auf die kalibrierfähigen, berechenbaren Körper
wie Kugel, Zylinder, Zylinder mit Bohrung, Ellipse u. dgl. ein reproduzierbares
Gesamtsystem geschaffen werden könne, welches, da in den Teilen kalibrierfähig,
insgesamt ebenfalls kalibrierfähig sei. - Aus diesen Ausführungen entnimmt der
Durchschnittsfachmann, dass ihm mit der Lösung nach dem Hauptanspruch eine
Lösung geboten wird, bei der es jedenfalls auch an einer komplexen äußeren
Umrandung von Ohrmuschel und komplexen inneren Struktur der Ohrmuschel fehlt, so
dass die Außenohrübertragungsfunktion (einfach) berechenbar ist.
Erst im Anschluss an diese Darstellung der Lösung des Hauptanspruches verweist die
Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) auf Seite 3, Zeilen 33/34 darauf, dass weitere
Ausgestaltungen der Erfindung Gegenstand der Unteransprüche und in diesen
niedergelegt seien. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene
Durchschnittsfachmann bezieht daher sämtliche Ausführungen auf der Seite 2, Z. 20 –
S. 3, Z. 32 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) ausschließlich auf die Lösung nach
dem Hauptanspruch des Klagepatents, also auf die oben genannten Merkmale 1 bis 4,
und nicht etwa auf die Lösung nach dem Hauptanspruch in Verbindung mit einzelnen
Unteransprüchen, zumal die Unteransprüche ein Kunstkopf-Meßsystem nach Anspruch
1 voraussetzen und die Unteranspruche 2 – 5 lediglich angeben, welche Formen
geometrischer Teilkörper für die einzelnen Bestandteile des Kunstkopf-Meßsystems
besonders vorteilhaft zum Einsatz kommen sollen, nämlich für die Oberkörper-
Schulternachbildung die Form einer abgeplatteten Pyramide (Anspruch 2), für die
Kopfnachbildung Teilkörper in Form eines in Längsrichtung geschnittenen Zylinders,
einer ovalen Scheibe und eines vorderen und hinteren Kugelviertels mit einer
Kreisscheibenhälfte in der Mitte (Anspruch 3), für die Ohrmuschelapproximation ein
Zylinder, in welchen mindestens eine Vertiefung (cavum conchae) eingearbeitet ist, und
dass der Vertiefungsgrund in den vom Ohrkanaleingang abgeschlossenen Ohrkanal
übergeht (Anspruch 4), wobei der Anspruch 5 noch eine besondere Ausbildung des
gemäß Anspruch 4 des die Ohrmuschel nachbildenden Zylinders vorsieht. Keinem der
Unteransprüche ist jedoch zu entnehmen, dass erstmals mit ihm vorgeschlagen wird, für
einzelne Teile des Kunstkopf-Meßsystems, welches aus Schulter-, Kopf- und
Ohrnachbildung sowie beidseitigen Mikrofonen in den Gehörgangsnachbildungen
besteht (vgl. Merkmale 1 – 1.4), überhaupt Teilkörper aus geometrisch einfachen,
jeweils kalibrierfähigen bzw. in ihrem Schallreflexions-, Beugungs- und
Resonanzverhalten zu berechenden Körpern vorzusehen. Vielmehr setzen die
Unteransprüche 2 bis 5 die Lösung nach Anspruch 1 voraus und schlagen für die
einzelnen Bestandteile wie Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung nur bestimmte
geometrisch einfache, kalibrierfähige Körper vor, die besonders vorteilhaft sein sollen.
67
Der Patentanspruch 1 mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4 bezieht sich für den
Durchschnittsfachmann unter Berücksichtigung der zuvor wiedergegebenen
Beschreibung der Lösung nach dem Hauptanspruch in der Klagepatentschrift auf die
Idee und deren materielle Ausformung, sich dem geometrisch komplizierten
Beugungskörper "menschlicher Kopf" samt Oberkörper und samt einiger akustischer
Eigenschaften der Ohrmuschel durch ein System einfacher geometrischer Formen so zu
nähern, dass das akustische Beugungsbild dem eines "mittleren" Kopfes weitestgehend
ähnlich ist (so der Sachverständige Prof. Dr. SV auf Seiten 5 unten/6 oben seines
Gutachtens – Bl. 296, 297 GA) und durch die geometrischen Vereinfachungen
(Zusammensetzung aus einzelnen einfachen Teilkörpern) des gesamten Reflexions-
und Beugungskörpers einen rechnerischen Sollwert der Außenohrübertragungsfunktion
68
zu finden, um diesen dann mit gemessenen Werten vergleichen zu können. (vgl.
Gutachten SV2 Seite 19).
Angesichts des Streites der Parteien über das Verständnis einzelner Merkmale der
Erfindung ist nachstehend noch auf die Merkmale der erfindungsgemäßen Lösung
einzugehen.
69
Die Merkmale 1 bis 1.4, die dem Stand der Technik entnommen sind und den
Oberbegriff ausmachen, bedürfen dabei keiner näheren Erläuterung, da zum einen
bereits oben ausgeführt worden ist, was unter einem Kunstkopf-Meßsystem zu
verstehen ist, und die Merkmale Schulternachbildung, Kopfnachbildung und
Ohrnachbildung aus sich heraus verständlich sind und auch das Merkmal betreffend die
beidseitigen Mikrofone in den Gehörgangnachbildungen keiner näheren Erörterung
bedarf.
70
Nach dem Merkmal 2 sollen bei dem im Oberbegriff genannten System, welches u. a.
aus Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung besteht, Maßnahmen, die in den Merkmalen 3
und 4 näher beschrieben werden, "zur Bildung eines voll kalibrierfähigen Kunstkopf-
Meßsystems" vorgenommen werden. Dieser Begriff "eines voll kalibrierfähigen
Kunstkopf-Meßsystems", der an den Begriff der "vollständigen Kalibrierfähigkeit des
Systems" anknüpft, der in Seite 2, Z. 17/18 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) im
Hinblick auf den in der Klagepatenschrift gewürdigten Stand der Technik gebraucht
wird, ist – wie bereits oben ausgeführt - nach den Feststellungen des gerichtlichen
Sachverständigen Prof. Dr. SV2 dem Durchschnittsfachmann nicht a priori geläufig und
er wird in der Klagepatentschrift auch nicht definiert und explizit erläutert, doch
erschließt er sich dem Durchschnittsfachmann aus dem Gesamtzusammenhang der
Patentschrift. Es ist damit gemeint, dass man erreichen soll, die
Außenohrübertragungsfunktion verhältnismäßig einfach berechnen zu können. Zwar ist
– wie der Durchschnittsfachmann sieht - der in der Klagepatentschrift gewürdigte Stand
der Technik mit seinem in der Geometrie komplizierten Kunstkopf ( genaue, maßhaltige
Nachbildung der entsprechenden menschlichen Körperteile) hinsichtlich seiner
Außenohrübertragungsfunktion im Prinzip auch berechenbar, jedoch mathematisch
nicht einfach, weshalb er in der Klagepatentschrift denn auch als nicht berechenbar,
sondern als lediglich durch Messung ermittelbar (Seite 2, Z. 19/20) und damit nicht
vollständig kalibrierfähig dargestellt wird (vgl. auch die Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. SV2 bei seiner Anhörung gemäß Seiten 5 – 7 der
Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004- Bl. 566 – 568 GA). Dabei ist aus der Sicht des
Durchschnittsfachmannes die volle Kalibrierfähigkeit eine prinzipielle Möglichkeit in
dem Sinne, dass durch das Vorhandensein einfacher Geometrien die
Außenohrübertragungsfunktion des Kunstkopf-Meßsystems des Oberbegriffs mit u.a.
Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung berechenbar ist und nicht stets neu gemessen
werden muss. Die volle Kalibrierfähigkeit im Sinne des Merkmals 2 ist in den Augen des
Durchschnittsfachmannes keine solche, die sich Stück für Stück für jedes einzelne Teil
des Kunstkopf-Meßsystems bestehend u..a. aus Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung
einstellen könnte (vgl. die Ausführungen von Prof. Dr. SV2 gemäß Seite 15 unten/16
oben der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 – Bl. 576,577 GA).
71
Es soll also, soweit das Merkmal 2 vorschlägt, die Maßnahmen gemäß den Merkmalen
3 und 4 "zur Bildung eines voll kalibrierfähigen Kunstkopf-Meßsystems" vorzunehmen,
erreicht werden, dass die Maßnahmen nach den Merkmalen 3 und 4 in einer solchen
Weise ergriffen und ausgestaltet werden, dass das Kunstkopf-Meßsystem des
72
Oberbegriffs (Merkmale 1 – 1.4) hinsichtlich seiner Außenohrübertragungsfunktion
(einfach) berechenbar ist. Die Vorgabe des Merkmals 2 versteht der
Durchschnittsfachmann dabei nicht als bloße Zweck- und Wirkungsangabe (im Sinne
der "Schießbolzen"-Entscheidung des BGH, GRUR 1979, 149), die sich gleichsam von
selbst verwirklicht , wenn die Maßnahmen gemäß den Merkmalen 3 und 4 durchgeführt
werden, sondern als Anweisung, die Merkmale 3 und 4 räumlich-körperlich so zu
verwirklichen, dass ein
voll
Oberbegriff genannten Bestandteilen besteht, vorliegt. Dem Fachmann wird also durch
den im Merkmal 2 gegebenen Hinweis darauf, was erreicht werden soll, gesagt, dass er
die einzelnen Merkmale der Vorrichtung räumlich-körperlich so ausgestalten soll, dass
ein
voll
– Heuwerbungsmaschine zu einem in einem Patentanspruch enthaltenen Hinweis auf
die Eignung einer Maschine für einen bestimmten Zweck).
Der Fachmann versteht daher die folgenden Merkmale im Sinne der zuvor gegebenen
Anweisung, ein
voll
73
Das Merkmal 3 gibt ihm dabei die Anweisung, dafür zu sorgen, dass mindestens
(Unterstreichung hinzugefügt) der geometrische Aufbau des Kopfes aus einzelnen
Teilkörpern zusammengesetzt ist, die zum einen aus einzelnen in ihren Abmessungen
und relativen Positionen auf mittlere Daten von Versuchspersonen bezogen sind und
die zum anderen aus geometrisch einfachen jeweils kalibrierfähigen bzw. in ihrem
Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren Körpern wie
Zylinder, Quader , Ellipse, Kugel , Pyramide u. dgl. bestehen
74
oder aus diesen abgeleitet sind derart, daß sich gemäß Merkmal 4 eine auf die jederzeit
reproduzierbaren und vereinfachten äußeren Geometriebedingungen bezogene,
vorgegebene Kunstkopf-Übertragungsfunktion (= Außenohrübertragungsfunktion des
jeweiligen Kunstkopfes) ergibt.
75
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der durch die Klagepatentschrift
angesprochene Durchschnittsfachmann den im Merkmal 3 gebrauchten Begriff "Kopf"
dahin versteht, dass damit das Kunstkopf-Meßsystem mit Schulter-, Kopf- und
Ohrnachbildung insgesamt gemeint ist, und ob er deshalb das Wort "mindestens" als
keinen Sinn ergebend gleichsam aus dem Anspruch eliminiert und daher das
Kennzeichen des Patentanspruches 1 der Klagepatente so versteht, wie dies der
gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. SV2 mit seiner Merkmalsanalyse auf Seite 31
seines Gutachtens zum Ausdruck gebracht hat, da – wie bereits das Landgericht
zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – der
Durchschnittsfachmann zum "Kopf" im Sinne des Merkmals 3 jedenfalls zumindest auch
die "Ohren" zählt, nicht aber auch die "Schulter", was einer natürlichen
Betrachtungsweise entspricht.
76
So ergibt sich aus dem Gutachten SV zunächst einmal, dass der in Merkmal 3
angesprochene geometrische Aufbau des "Kopfes" aus einzelnen Teilkörpern
entsprechend Merkmal 3.2 nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmannes sich
(neben dem Oberkörper) auch auf das Ohr bezieht (vgl. S.5 unten/6 oben – Bl. 296/297
GA), wobei der Sachverständige Prof. Dr. SV auf Seite 4 seines Gutachtens (Bl. 295
GA) darauf verweist, dass die Ohrmuschel von außerordentlicher Bedeutung für das
Richtungshören in der Vertikalen sei. Auch bei seiner Anhörung hat Prof. Dr. SV
zunächst gesagt, dass der Durchschnittsfachmann auch das "Ohr" zum "Kopf" im Sinne
77
zunächst gesagt, dass der Durchschnittsfachmann auch das "Ohr" zum "Kopf" im Sinne
des Merkmals 3 zähle (vgl. Seite 6 oben der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2001 –
Bl. 365 GA) und dass das Wort "mindestens" in Merkmal 3 von ihm als Fachmann
überlesen worden sei und der Durchschnittsfachmann ihm keine besondere Bedeutung
zumesse bzw. nur die Bedeutung, dass die folgenden Angaben sich nur auf den
geometrischen Aufbau des Kopfes im weitesten Sinne beziehen und nicht auch auf die
dazu gehörenden elektroakustischen Teile. Bei der weiteren Befragung dieses
Sachverständigen, insbesondere durch die Prozessbevollmächtigten hat sich zwar kein
klares Bild ergeben, doch ist der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. SV ausweislich
Seite 55 unten der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2001 ( Bl. 414 GA) auch am
Schluss seiner Anhörung dabei geblieben, dass seiner Auffassung nach die
angegriffenen Ausführungsformen die Lehre der Klagepatente nicht verwirklichten, weil
bei ihnen insbesondere das Außenohr nicht aus einfachen Teilkörpern im Sinne der
erfindungsgemäßen Lehre zusammengesetzt sei. Daraus ergibt sich, dass er es auch
zum Schluss seiner Befragung (wie zuvor bereits in seinem schriftlichen Gutachten) zur
Verwirklichung des Patentanspruches 1 der Klagepatente für erforderlich angesehen
hat, dass auch das "Ohr" aus Teilkörpern im Sinne des Merkmals 3.2 zusammengesetzt
ist.
78
Prof. Dr. SV2, den der der Senat angesichts der Unklarheiten, die das schriftliche und
mündliche Gutachten von Prof. Dr. SV hinterlassen hatte, als weiteren gerichtlichen
Sachverständigen herangezogen hat, ist in seinem schriftlichen Gutachten und auch bei
seiner mündlichen Anhörung im Hinblick auf das Verständnis des
Durchschnittsfachmann von den Merkmalen den Kennzeichens des Patentanspruches 1
zu keinem Ergebnis gelangt, dass eine vom landgerichtlichen Urteil abweichende
Entscheidung erfordern würde. Im Gegenteil bestätigen seine gutachterlichen
Feststellungen , dass die landgerichtliche Auslegung des Patentanspruches 1, das zum
"Kopf" im Sinne des Merkmales 3 (zumindest auch) das "Ohr" gehört, zutreffend ist.
Dabei ist der Sachverständige, wie dargelegt, allerdings angesichts des im Oberbegriff
vorausgesetzten Kunstkopf-Meßsystems bestehend u.a. aus Schulter-, Kopf- und
Ohrnachbildung und angesichts der mit Merkmal 2 gegebenen Anweisung, ein voll
kalibrierfähiges Kunstkopf-Meßsystem zu bilden, der Auffassung, dass der durch die
Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann zum "Kopf" im Sinne des
Merkmals 3 neben dem "Kopf" im Sinne des Merkmals 1. 2 nicht nur das "Ohr" des
Merkmals 1.3, sondern auch die in Merkmal 1.1 genannte "Schulter" zählt, und dass der
Durchschnittsfachmann dem Wort "mindestens" im Merkmal 3 dann als technisch
keinen Sinn ergebend keinerlei Bedeutung zumißt und es gleichsam aus dem Anspruch
"eliminiert".
79
Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat sich auf den Seiten 23 und 24 seines Gutachtens
im einzelnen damit auseinandergesetzt, wie der Durchschnittsfachmann die im
Kennzeichen des Patentanspruches 1 gegebene Anweisung, dass zur Bildung eines
voll kalibrierfähigen Kunstkopf-Meßsystems mindestens der geometrische Aufbau des
Kopfes ... aus entsprechenden Teilkörpern aufzubauen ist, verstehen könnte, um unter
Aufzeigung von vier denkbaren Verständnisvarianten zu dem Ergebnis zu gelangen,
dass diese vier denkbaren Verständnisvarianten für den Durchschnittsfachmann alle
keinen Sinn machen und er die Anweisung letztlich so versteht, wie dies der
Sachverständige auf Seite 31 seines Gutachtens im Rahmen einer Merkmalsanalyse
dargelegt hat, nämlich dass er das Wort "mindestens" als sinnwidrig entfernt und er
unter "Kopf" die Gesamtheit der Geometrie des Kunstkopfes des Oberbegriffs versteht,
80
also Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung.
Soweit der Sachverständige die auf den Seiten 23 und 24 seines Gutachtens unter den
Ziffern 2 und 3 dargestellten Verständnisvarianten des Durchschnittsfachmannes
verwirft, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und es kann insoweit auf das Gutachten
Bezug genommen werden. Zutreffend verweist der Sachverständige auch darauf, dass
die unter Ziffer 1 von ihm dargestellte Auslegungsvariante, nämlich nur den Kopf
geometrisch vereinfacht nachzubilden, Oberkörper/ Schulter und Ohr jedoch in ihrer
geometrischen Komplexität nachzubilden, also ohne entsprechende geometrische
Vereinfachung, im krassen Widerspruch zum theoretischen Anspruch des
erfindungsgemäßen Kunstkopfes und zum Inhalt der Beschreibung in der Patentschrift
stehe und sachlich auch falsch sei, da ohne Rückführung aller Teile des Kunstkopf-
Meßsystems auf jeweils einfache geometrische Körper die "volle Kalibrierfähigkeit" des
Kunstkopf-Meßsystems, die nach Merkmal 2 gebildet werden solle, nicht hergestellt
werden könne.
81
Dabei kommt bei einem solchen Auslegung insbesondere dem Fehlen einer
geometrisch vereinfachten Nachbildung des Ohres besondere Bedeutung zu, da das
Ohr, wie der Durchschnittsfachmann weiß und wie es ihm im oben wiedergegebenen
Beschreibungstext der Klagepatentschrift auch ausdrücklich gesagt wird, von
erheblicher Bedeutung ist und ohne das Vorhandensein einer Ohrmuschel das
Richtungshören in der Medianebene weitgehend unmöglich ist und daher die Bildung
eines im Sinne der Patentansprüche 1 der Klagepatente "voll kalibrierfähigen
Kunstkopf-Meßsystem" bestehend aus u. a Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung auch
eine vereinfachte Nachbildung des Ohres entsprechend dem Merkmal 3.2 voraussetzt.
Der Durchschnittsfachmann wird daher auch die vom Sachverständigen Prof. Dr. SV2
auf Seite 23 seines Gutachtens unter Ziffer 1 aufgezeigte Auslegungsmöglichkeit
verwerfen.
82
Kritisch ist jedoch, ob der durch die Klagepatentschrift angesprochene
Durchschnittsfachmann auch die von Prof. Dr. SV2 auf Seite 24 seines Gutachtens unter
Ziffer 4 aufgezeigte Auslegungsmöglichkeit, wonach der "Kopf" im Sinne des Merkmals
3 das "Ohr" (nicht aber auch Oberkörper/Schulter) umfasst, verwerfen wird.
83
Soweit Prof. Dr. SV2 in seinem Gutachten (vgl. Seiten 23, 24) und auch bei seiner
Anhörung (vgl. Seite 10 unten der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004) die
Auffassung vertreten hat, der Durchschnittsfachmann werde auch diese
Auslegungsmöglichkeit verwerfen, sind die insoweit vorgebrachten Argumente nicht
zwingend. Zwar wird im Oberbegriff des Patentanspruches zwischen Schulter-, Kopf-
und Ohrnachbildung unterschieden und im Merkmal 3 nur der Begriff "Kopf" (nicht
"Kopfnachbildung") gebraucht, doch schließt dies nicht aus, dass dort damit etwas
anderes gemeint ist, als mit der "Kopfnachbildung" im Sinne des Oberbe-griffes. Es ist
durchaus nicht so, dass in einer Patentschrift gebrauchte Begriffe stets mit dem gleichen
Bedeutungsinhalt gebraucht werden. Hier hat der Durchschnittsfachmann insbesondere
deshalb Veranlassung, zu dem "Kopf", zu dem schon bei natürlicher Betrachtungsweise
auch die "Ohren" gehören, auch die Ohren zu zählen, weil die Klagepatentschrift an
zahlreichen Stellen, auf die sowohl das Landgericht im angefochtenen Urteil als auch
der Sachverständige Prof. Dr. SV2 in seinem Gutachten hingewiesen hat, die
Wichtigkeit der Ohren und deren Nachbildung durch einfache geometrische Teilkörper
hervorhebt und den durch die Klagepatentschrift angesprochenen
Durchschnittsfachmann veranlasst, die Ohren dem "Kopf" des Merkmals 3 zuzurechnen.
84
So ist nach Seite 2, Z. 6/7der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) für den
erfindungsgemäßen Gegenstand , nämlich für das Kunstkopf-Meßsystem mit Schulter-,
Kopf- und Ohrnachbildung, die geometrische Struktur der Ohrmuscheln wichtig.
85
Auf Seite 3, Z. 20/21 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) wird ausgeführt, dass die
Außenohrübertragungsfunktion unter anderem auch wegen der komplexen äußeren
Umrandung von Ohrmuscheln sowie der komplexen inneren Struktur der Ohrmuscheln
mathematisch nicht berechenbar gewesen sei.
86
Nach den Ausführungen auf Seite 4, Z. 16 – 19 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2)
wird die Außenohrübertragungsfunktion, die Richtcharakteristik und dergleichen
maßgebend nicht nur von den Abmessungen bestimmt, sondern auch von der relativen
Lage der einzelnen Teilkörper zueinander, beispielsweise und insbesondere auch der
Art der Ohrmuschelapproximation sowie deren Position.
87
Schließlich folgt auch aus den Ausführungen auf Seite 4, Zeilen 24 – 32 und Seite 6, Z.
11 – 18 der Klagepatentschrift 1 (Anlage K 2) die Wichtigkeit der
Ohrmuschelapproximation durch geometrisch einfache, berechenbare Teilkörper für die
akustisch wirksame Geometrie eines voll kalibrierfähigen Kunstkopf-Meßsystems.
88
Wenn daher in Verbindung mit der Anweisung, ein voll kalibrierfähiges Kunstkopf-
Meßsystem zu bilden, die Rede davon ist, dass mindestens der "Kopf" aus einfachen
geometrischen, berechenbaren Teilkörpern zusammengesetzt ist, wird dies der
angesprochene Durchschnittsfachmann dahin verstehen, dass der Kopf einschließlich
der zu ihm gehörenden Ohren aus einfachen geometrischen, berechenbaren
Teilkörpern zusammengesetzt ist.
89
Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat bei seiner Anhörung betont, dass es aus der
Sicht des Durchschnittsfachmannes zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre
zwingend erforderlich sei, das Ohr bzw. die Ohrmuschel auch vereinfacht geometrisch
entsprechend dem Merkmal 3.2. aufzubauen und dass für den Durchschnittsfachmann
ein Kunstkopf-Meßsystem, dass die Ohrmuschel von dem einfachen geometrischen
Aufbau entsprechend dem Merkmal 3.2 ausklammere, kein voll kalibrierfähiges System
im Sinne des Patentanspruches darstelle (vgl. die Ausführungen auf den Seiten 8 und 9
der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 – Bl. 569, 570 GA).
90
Gegen die unter Ziffer 4 auf Seite 24 des Gutachtens aufgezeigte Auslegungsvariante
spricht auch nicht der Umstand, dass hinsichtlich der den Kopf ausmachenden
Teilkörper im Patentanspruch 1 nur auf die Bezugsziffern 11 a – 11 c verwiesen wird.
Abgesehen davon, dass Bezugszeichen nicht den Anspruch bestimmen, ist darauf zu
verweisen, dass die Ohrmuschelapproximation in Form eines Zylinders, wie sie in den
Figuren der Klagepatentschrift beispielhaft gezeigt wird, kein eigenes Bezugszeichen
aufweist, sondern im Bereich der Teilkörper 11 a - 11 c liegt.
91
Der Durchschnittsfachmann sieht sich auch durch den Inhalt der Unteransprüche 2 – 5 ,
der bereits oben im einzelnen dargestellt worden ist, an der Einbeziehung der Ohren
zum "Kopf" des Merkmals 3 nicht gehindert., da die Unteransprüche, soweit sie sich mit
der Ohrmuschelapproximation befassen (Unteransprüche 4 und 5) lediglich bevorzugte
geometrische Formen und Maße der Ohrmuschelnachbildung und des Ohrkanals zum
Gegenstand haben.
92
Die "Ohren" dem "Kopfe" zuzurechnen, nicht aber auch die "Schulter", steht zwar in
gewisser Weise die Anweisung des Merkmals 2 entgegen, ein voll kalibrierfähiges
Kunstkopf-Meßsystem zu bilden, das nach dem Oberbegriff u.a. aus Schul-ter-, Kopf-
und Ohrnachbildung besteht (also sich nicht auf Kopf- und Ohrnachbildung beschränkt) ,
doch verweist Prof. Dr. SV2 in seinem Gutachten auf Seite 24 selbst darauf, dass die
Schulter für die Richtungslokalisation und somit für die Gesamtübertragungsfunktion
eine im Verhältnis zum Kopf und zur Ohrmuschel eher geringere Bedeutung besitze. In
seinem Gutachten hat er auf Seite 16 überdies darauf verwiesen, dass es dem
Durchschnittsfachmann mit dem Fachwissen des Prioritätstages auch bekannt gewesen
sei, dass es Kunstkopf-Meßsysteme gebe, bei denen auf die Schulternachbildung
verzichtet werde (vgl. zum Beispiel den Kunstkopf KU 80 der Firma Neumann, der in der
in der Klagepatentschrift gewürdigten DE-A 31 46 706 /Anlage F 1 erwähnt wird).
93
Auch bei seiner Anhörung hat der Sachverständige Prof. Dr. SV2 darauf verwiesen,
dass es einen Kunstkopf auf dem Markt gebe, der keine Schulter habe. Dies sei mit
Absicht geschehen, weil man wisse, dass die Schulter in einem gewissen
Frequenzbereich wirke und diese Wirkung für das Richtungshören eher untergeordnet
sei. Man habe den schwächsten bzw. am wenigsten bedeutenden Teil, der aber
geometrisch ausladend sei, einfach weggelassen. Wenn man das so mache und das
Wort "mindestens" dann lese, dann könne man im Zusammenhang mit der Patentschrift
und auch im Zusammenhang der bis dahin geltenden wissenschaftlichen Lehre den
Kopf nicht vom Ohr trennen. Es gebe zwar Kunstköpfe ohne Schulter, jedoch keine
Kunstköpfe ohne Ohren. Kopf und Ohr gehörten zusammen, wobei dem Ohr eine hohe
Bedeutung zukomme (vgl. Seiten 9 und 10 der Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 –
Bl. 569, 570 GA). Zu einem Kunstkopf-Meßsystem gehörten stets Kopf und Ohrmuschel,
während die Bedeutung der Schulter in Fachkreisen mehr oder minder als unwichtig
angesehen werde, wobei es zwischen diesen beiden unbedingt erforderlichen Teilen für
eine Kunstkopf-Meßsystem keine Hierarchie in dem Sinne gebe, dass der Kopf das
wichtigste und die Ohrmuschel das weniger wichtige Teil sei. Wenn jedoch der
Fachmann die Anweisung erhalte, ein voll kalibrierfähiges Kunstkopf-Meßsystem zu
bilden (Merkmal 2), verstehe er dies dahin, dafür zu sorgen, dass alles, was zu dem
Kunstkopf-Meßystem gehört, aus einfachen Körpern entsprechend Merkmal 3.2
zusammengesetzt ist (vgl. die Ausführungen von Prof. Dr. SV2 gemäß Seite 19 der
Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 – Bl. 580 GA).
94
Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist somit
jedenfalls als bewiesen anzusehen, das der durch die Klagepatenschrift angesprochene
Durchschnittsfachmann die Anweisung des Merkmals 3 im Lichte des Merkmals 2 und
auch des Merkmals 4 dahin versteht, zumindest neben der Kopfnachbildung des
Merkmals 1. 2 auch die Ohrnachbildung des Merkmals 1.3 so vorzunehmen, dass diese
aus Teilkörpern zusammengesetzt ist, die aus geometrisch einfachen, jeweils
kalibrierfähigen bzw. in ihren Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten
berechenbaren Körpern bestehen oder aus diesen abgeleitet sind.
95
Soweit schließlich das Merkmal 3. 1 davon spricht, dass der geometrische Aufbau des
Kopfes aus einzelnen ... Teilkörpern zusammengesetzt ist , versteht der
Durchschnittsfachmann dies dahin, dass der Kopf aus den einfachen geometrischen
Teilkörpern aufgebaut ist und diese sich durch Nachmessen der Geometrie finden
lassen. Die Teilkörper müssen nur vorhanden sein, es ist nicht erforderlich, dass es sich
um selbständige Teilkörper handelt, die nach einem Baukastensystem
96
zusammengesetzt worden sind. Bei diesen Teilkörpern muss es sich dabei im Sinne der
Patentschrift um solche einfachen geometrischen Körper handeln, die aus ihrer
Geometrie eine einfache Berechnung der Außenohrübertragungsfunktion zulassen,
wobei die Klagepatentschrift 1 im Merkmal 3.2 Beispiele nennt, die jedoch wie die
Angabe "u. dgl." zeigt, nicht abschließend sind (vgl. auch Seite 25 des Gutachtens SV2
sowie die Ausführungen von Prof. Dr. SV2 gemäß Seite 21 unten/22 oben der
Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2004 – Bl. 582, 583 GA).
II. Von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 der
Klagepatente wird bei den angegriffenen Ausführungsformen kein Gebrauch gemacht,
wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.
97
Bei dem angegriffenen Kunstkopf-Meßsystem Typ 4128 handelt es sich um eine
Kunstkopf-Meßsystem mit einer Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung und mit
beidseitigen Mikrofonen in der Gehörgangsnachbildung, wobei diese Ausführungsform
überdies in der Gehörgangsnachbildung einen sogenannten Ohrsimulator ("ear
simulator") aufweist (vgl. Anlage F 7). Es ist eine nahezu vollständige
Oberkörpernachbildung mit Schulter (jedoch ohne Arme) vorhanden. Die
Kopfnachbildung inklusive Nase und Mund ist stark vereinfacht. Die Ohrmuschel ist
einer natürlichen Ohrmuschel nachgebildet. Es wird auf die Abbildungen 9 a und 9 b
und 10 a und 10 b auf den Seiten 26 und 27 des Gutachtens SV2 sowie auf die Anlage
F 7 der Klägerin verwiesen, aus denen all dies ersichtlich ist.
98
Auch bei dem angegriffenen Kunstkopf-Meßsystem Typ 4100 bzw. Typ 4100 D handelt
es sich um ein Kunstkopf-Meßsystem mit einer Schulter-, Kopf- und Ohrnachbildung und
mit beidseitigen Mikrofonen, die unmittelbar am Ohrkanaleingang sitzen und flächig mit
dem "cavum conchae-Boden" (Ohrmuschelboden) abschließen (vgl. Anlage F 8) . Im
übrigen ist die Gestaltung der angegriffenen Kunstköpfe, nämlich einerseits Typ 4128
und anderseits Typen 4100 bzw. 4100 D, vollkommen gleich (vgl. Vortrag der Klägerin
im Schriftsatz vom 10.Februar 1998 Seite 29 – Bl. 189 GA), d. h. auch die Kunstkopf-
Meßsysteme Typ 4100 und Typ 4100 D weisen eine Oberkörpernachbildung mit
Schulter (jedoch ohne Arme) auf, eine Kopfnachbildung inklusive Nase und Mund, die
stark vereinfacht ist. Die Ohrmuschel ist jedoch auch bei diesen Ausführungsformen
einer natürlichen Ohrmuschel nachgebildet.
99
Da sämtliche angegriffenen Ausführungsformen mit relativ naturgetreu nachgebildeten
Ohrmuscheln ausgebildet sind, also mit Ohrmuscheln die nicht aus Teilkörpern
zusammengesetzt sind, die aus geometrisch einfachen, jeweils kalibrierfähigen bzw. in
ihren Schallreflexions-, Beugungs- und Resonanzverhalten berechenbaren Körpern
bestehen oder aus diesen abgeleitet sind, verwirklichen sie nicht das oben unter Ziffer I.
dieser Entscheidungsgründe im einzelnen erläuterte Merkmal 3.2 , so dass sich im
Sinne des Merkmals 4 auch nicht eine auf die jederzeit reproduzierbaren und
vereinfachten äußeren Geometriebedingungen bezogene, vorgegebene Kunstkopf-
Übertragungsfunktion für die angegriffenen Kunstkopf-Meßsysteme ergibt. Die
angegriffenen Kunstkopf-Meßsysteme bilden schon allein wegen der naturgetreuen
Nachbildung der Ohrmuscheln keine voll kalibrierfähigen Kunstkopf-Meßsysteme im
Sinne der Merkmale 2 bis 4 .
100
Diese Feststellung wird durch die vom Senat eingeholten Gutachten getragen. So heißt
es bereits im Gutachten von Prof. Dr. SV, dass wegen der "natürlichen" Form der
Ohrmuschel dem Simulator 4128 ( dort fälschlich als 4218 bezeichnet) und dem
101
Simulator 4100 keine Kalibrierfähigkeit im genannten Sinn, gemeint war damit im
erfindungsgemäßen Sinn, zugesprochen werden könne (vgl. Seite 8 des Gutachtens SV
– Bl. 299 GA).
Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 ergibt sich, dass das
Kunstkopf-Meßsystem des Typs 4128 weder wortlautgemäß noch äquivalent die
technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklicht, da die für das
Kunstkopf-Meßsystem sehr wichtige Ohrmuschel nicht aus einfachen Teilkörpern
nachgebildet ist und sich der Kunstkopf somit a priori der Berechenbarkeit hinsichtlich
der Außenohr-Übertragungsfunktion und somit auch der vollen Kalibrierfähigkeit
entzieht (vgl. Seite 34 unten des Gutachtens SV2). Diese Feststellung des
Sachverständigen Prof. Dr. SV2 gilt auch für die angegriffenen Typen 4100 bzw. 4100
D, da auch bei ihnen die Ohrmuschel nicht aus einfachen Teilkörpern nachgebildet ist. -
Der gerichtliche Sachverständige ist von dieser in seinem Gutachten bereits
überzeugend vertretenen Auffassung auch während seiner Anhörung in der mündlichen
Verhandlung vom 8. Juli 2004 nicht abgerückt, sondern ist, wie oben im einzelnen
ausgeführt, mit überzeugenden Argumenten bei seiner Auffassung geblieben, dass aus
der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann zur
Verwirklichung der Lehre des Patentanspruches 1 der Klagepatente jedenfalls auch die
Nachbildung der Ohrmuschel aus einfachen Teilkörpern gehört.
102
III. Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die
Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
103
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
104
Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist , dass
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
105