Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2002

OLG Düsseldorf: wirtschaftliche zwangslage, gesellschafter, kündigung, blanko, zwangsvollstreckung, verpfändung, sicherheit, geschäftsführer, aufrechnung, geschäftsbeziehung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 263/01
Datum:
08.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 263/01
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 17.000,00 EUR abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung in Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Als Sicherheit ge-nügt eine Bankbürgschaft gem. § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO
n.F.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus zwei
Grundschuldbestellungen, begehren die Freigabe eines verpfändeten Festgeldkontos
sowie von Wertpapieren und beantragen festzustellen, dass der Bank keine Ansprüche
aus einer Bürgschaft des Klägers zu 1) zustehen.
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Der Kläger zu 1) und Herr C. schlossen im Januar 1994 einen Gesellschaftsvertrag über
die zu gründende V. G. GmbH (im folgenden: VGS), deren Anteile beiden zu gleichen
Teilen gehören und die von beiden geleitet werden sollte. Zur Finanzierung dieses
Unternehmens, das Gabelstapler verkaufen und Serviceleistungen dazu anbieten
wollte, hatten die Gesellschafter bereits im Dezember 1993 mit der Beklagten vereinbart,
dass Existenzgründungsdarlehen und Fördermittel beantragt und von der Beklagten
zwischenfinanziert werden sollten. Die Gesellschafter zeichneten Anfang Dezember
1993 ein Blanko-Formular für ein Existenzgründungsdarlehen über 158.400,00 DM und
überließen der Beklagten dieses nebst einem Investitionsplan (Bl. 83 GA), einer
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Rentabilitätsvorschau (Bl. 84 f) und einem Gründungskonzept (Bl. 86 f GA). Im März
1994 ließen sie durch ihren Steuerberater diese Unterlagen durch die Eröffnungsbilanz
und eine Bilanzvorschau ergänzen (Bl. 75 GA).
Im April 1994 ergab sich, dass die von der VGS gemietete Betriebsstätte baulich
verändert werden musste. Die VGS veranschlagte den zusätzlichen Kapitalbedarf mit
144.558,00 DM (Bl. 64 GA). Ob der Mitarbeiter der Beklagten T. wegen dieses Umbaus
einen blanko gestellten Antrag über einen Betriebsmittelerweiterungskredit in Höhe von
148.478,82 DM von der VGS entgegennahm, ist streitig.
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Die Beklagte gewährte der VGS am 15.06.1994 einen Betriebsmittel-Kontokorrent-
Kredit in Höhe von 100.000,00 DM (Anlage K6, Bl. 35 GA), der durch eine Grundschuld
sowie Bürgschaften der Gesellschafter gesichert wurde. Am 05.08.1994 gewährte sie
der VGS ein Darlehen über 140.000,00 DM, die diese für den Umbau der Halle
benötigte (Anlage K7, Bl. 37 f GA).
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Die VGS überzog das Kontokorrentkonto bereits im November 1994 (Stand:
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- 174.358,00 DM. Bl. 137 GA). Am 1. September 1995 betrug der Sollstand dieses
Kontos 604.474,00 DM (Bl. 6 GA). Diese Entwicklung beruhte auf einem
eigenmächtigen Vorgehen des Mitarbeiters T. der Beklagten.
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Neben dem Kontokorrentkonto und dem Darlehensvertrag über 140.000,00 DM
kreditierte die Beklagte die VGS noch über ein Gesellschafterdarlehen des
Gesellschafters C. über 160.000,00 DM. In einer Besprechung der beklagten Bank mit
den Gesellschaftern der VGS am 1. September 1995 wurde offenbar, dass die Beklagte
keine Fördermittel für die VGS beantragt hatte und dass sie auch keine Anträge oder
Unterlagen in den Akten hielt. Die Beklagte bot der VGS eine Neuregelung des
Kreditengagement an (Anlage K8, Bl. 39 f GA). Diese verweigerte die Einwilligung und
berief sich darauf, dass sie Fördermittel über 540.000,00 DM sowie eine
Landesbürgschaft beantragt habe und nur im Vertrauen auf deren Bewilligung die
Verschuldung eingegangen sei (Anlage K9, Bl. 41 GA). Die Beklagte kündigte darauf
hin unter dem 11. September 1995 die Geschäftsbeziehung mit der VGS. Am 15.
September 1996 schlossen die VGS und die Beklagte den aus Anlage K12 (Bl. 45 f GA)
ersichtlichen Darlehensvertrag über 550.000,00 DM und den Kontokorrentvertrag über
200.000,00 DM (Anlage K13, Bl. 49 GA). Die Kläger vereinbarten zugleich mit der
Beklagten, dass u. a. eine der Beklagten bereits zur Verfügung stehende Grundschuld
über 50.000,00 DM sowie eine neu eingetragene Grundschuld über 300.000,00 DM für
alle Ansprüche gegen sie sowie gegen die VGS haften sollten (Anlage K3, Bl. 25 GA).
Der Kläger zu 1) übernahm die aus Anlage K4 (Bl. 29 GA) ersichtliche Bürgschaft für
Ansprüche der Beklagten gegen die VGS (Höchstbetrag 400.000,- DM).
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Die mit dem Kläger zu 1) verheiratete Klägerin zu 2) hatte zu diesem Zeitpunkt aus ihrer
Unternehmung V. W. und privat Verbindlichkeiten in Höhe von 444.000,00 DM bei der
Beklagten, der Kläger zu 1) war ihr gegenüber ebenfalls privat verschuldet. Bereits im
August 1995 hatte die Beklagte es mangels Deckung abgelehnt, Überweisungsaufträge
der Klägerin zu 2) auszuführen (Bl. 8 GA). Die Vereinbarungen der Parteien zur
Neuregelung dieser Verbindlichkeiten ergeben sich aus den Anlagen zur
Berufungsbegründung (Zusatzheft).
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Ende Oktober 1995 zeigte die Beklagte ihrer Versicherung an, dass ihr Mitarbeiter T.
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eigenmächtig die dargestellte Inanspruchnahme des Kontokorrentkontos durch die VGS
zugelassen habe und aus dieser Vertrauensverletzung ein Schaden erwachsen könne.
Im Januar/Februar 1996 weigerte die Beklagte sich, die VGS weitergehend zu
kreditieren. Im November 1998 verkauften die Kläger das in die Grundschuldhaftung
einbezogene Grundstück in B., der Kläger zu 1) verpfändete den als Festgeld
angelegten Erlös in Höhe von 230.000,00 DM zur Sicherung von Ansprüchen gegen die
VGS an die Beklagte (Anlage K15, Bl. 55 GA). Die Kläger verpfändeten ihr ferner ihr
Wertpapierdepot (Anlage K14, Bl. 57 GA).
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Der Kläger zu 1) erwarb Ende 1997/Anfang 1998 den hälftigen Gesellschaftsanteil des
Herrn C. Im März 1999 stellte er für die VGS einen Antrag auf Einleitung des
Insolvenzverfahrens. Im Juni 1999 gründete er die V. GmbH, die im Geschäftsbereich
der VGS tätig ist.
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In der Insolvenztabelle betreffend die VGS sind die Ansprüche der Beklagten aus dem
Kontokorrent in Höhe von 200.229,00 DM und aus den Darlehen in Höhe von
488.246,00 DM festgestellt (vgl. B. 62, 63 GA).
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Die Kläger haben erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte habe die VGS im
Zusammenhang mit der Beantragung öffentlicher Mittel falsch beraten und ihr schuldhaft
Schaden zugefügt. Sie haben behauptet, die VGS habe dem Mitarbeiter T. blanko
unterzeichnete Anträge, nämlich neben dem bereits genannten
Existenzgründungsdarlehen über 158.400,00 DM vom 01.12.1993 einen Antrag
betreffend einen Betriebsmittelerweiterungskredit in Höhe von 148.478,82 DM vom
15.04.1994, einen weiteren bezüglich eines Betriebsmittelerweiterungskredits über
73.000,00 DM vom 12.06.1995 sowie auf Gewährung einer Landesbürgschaft
zugunsten des Klägers zu 1) übergeben mit der Maßgabe, dass Herr T. diese Anträge
vervollständigen und weiterleiten solle. T. habe in Aussicht gestellt, dass die Mittel
binnen ca. 3 Monaten zur Verfügung stehen würden. Am 5. August 1994 hätten der
Kläger zu 1), der Mitgesellschafter C. und Herr T. verabredet, dass die Anträge
zusammen gefasst und neu gestellt werden sollten; auch diese Anträge über 400.000,00
DM und 140.000,00 DM hätten die Gesellschafter der VGS blanko gezeichnet und T.
übergeben. T. habe weder Unterlagen von der VGS angefordert noch diese darüber
informiert, dass die Anträge nicht bewilligungsfähig seien. Er habe vielmehr in
Erwartung der öffentlichen Gelder den Kontokorrentkreditrahmen eigenmächtig erhöht
und sie dadurch zur Ausweitung des Kredits ermutigt. Hätte er die VGS im April 1994
über eine fehlende Förderfähigkeit informiert, hätte diese bei einem Sollsaldo von
174.358,00 DM liquidiert.
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Die Kläger haben unter Hinweis auf die Zinszahlungen der VGS an die Beklagte den
Zinsschaden, den die VGS durch die unterlassene Antragstellung erlitten habe,
zunächst mit 145.562,61 DM beziffert und unter Einbezug von Säumniskosten,
Gebühren, entgangenen Lieferantenskonti etc. mit 296.931,13 DM veranschlagt (vgl.
Gutachten DBB/DATA vom 28. März 2001).
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Ferner haben sie behauptet, die Beklagte habe durch ihren Vorstand, Herrn D.,
verschwiegen, dass auch im September 1995 noch Fördermittel hätten beantragt
werden können bzw. er habe erklärt, eine solche Antragstellung sei nunmehr - am
01.09.1995 - nicht mehr möglich (Bl. 197 GA). Tatsächlich wären ihre Anträge bei
ordnungsgemäßer Weiterleitung positiv beschieden worden, und zwar auch noch nach
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dem 1. September 1995 (Bl. 195 GA). Die Beklagte habe ihre Versicherung nicht nur
wegen der eigenmächtigen Kreditüberschreitung, sondern auch deswegen informiert,
weil T. die VGS falsch beraten und ihre Anträge nicht weitergeleitet habe.
Die Kläger haben die Darlehens- und Sicherungsverträge vom 15. September 1995 für
nichtig gehalten, weil sie sittenwidrig seien. Die Beklagte habe ihnen die Kündigung
auch der privaten und sonstigen Kredite der Klägerin zu 2) angedroht. Die VGS sei
durch die ausgebliebenen Fördergelder und die Kündigung vom 11. September 1995 in
Druck gewesen. Die Zins- und Tilgungsbelastung von 9.000,00 DM sei für die VGS auf
Dauer nicht tragbar gewesen. Dadurch, dass die Beklagten ihr weitere Kredite
verweigert habe, seien ihr weitere Umsätze nicht möglich gewesen. Die Neuregelung
habe die Konkursreife der VGS nur hinausgeschoben. Auch sie seien als
Sicherungsgeber in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht worden, weil sie neben
den Lasten der VGS für die Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2) 6.000,00 DM monatlich
und für den gemeinsamen Hausbau 2.000,00 DM monatlich hätten aufbringen müssen.
Die Beklagte habe ihnen ihr Vermögen genommen und sie ihrer wirtschaftlichen
Entschließungsfreiheit beraubt.
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Die Kläger haben beantragt,
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1. die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Grundschulderklärungen des Notars
Dr. G. W. zu V. vom 05.09.1995 UR. Nr. ... (richtig: ...) in Höhe von 300.000,00 DM
und des Notars Dr. J. M. zu V. vom 16.08.1989 UR. Nr. ... in Höhe von 50.000,00
DM für unzulässig zu erklären;
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1. die Beklagte zu verurteilen, die Verpfändung des Festgeldkontos des Klägers zu
1) bei der Beklagten mit der Konto-Nr. ... zugunsten des Klägers zu 1. freizugeben;
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1. die Beklagte zu verurteilen, die Verpfändung aller Wertpapiere der Kläger in ihrem
Depot bei der W. D. mit der Nr. ... zu Gunsten der Kläger gegenüber der W. D.
freizugeben;
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1. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger zu 1. aus der
zugunsten der VGS V. G. GmbH gegebenen Bürgschaft vom 15.09.1995 über
400.000,00 DM, VNR: ..., zustehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, die VGS habe ungeachtet telefonischer Anforderungen die
erforderlichen Antragsunterlagen nicht beigebracht. Im April 1994 habe ihr Mitarbeiter T.
die zunächst beabsichtigte Antragstellung als obsolet angesehen, weil der
Hallenumbau den Investitions- und Kostenplan der VGS grundlegend geändert habe.
Der VGS habe es an Eigenmitteln und Bonität gefehlt, so dass ihr öffentliche
Fördermittel ohnehin nicht zugestanden hätten. Sie, die Bank, hätte einen
entsprechenden Antrag nicht befürworten können.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Die Kläger wiederholen und vertiefen mit ihrer Berufung ihren Vortrag dazu, dass die
VGS nur im Vertrauen auf die baldige Gewährung öffentlicher Mittel die Kredite bei der
Beklagten in Höhe von zuletzt 904.813,67 DM in Anspruch genommen habe; darauf
habe sie noch Mitte September 1995 vertraut.
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Die Beklagte habe die Neuregelung vom 15.09.1995 auch dadurch erzwungen, dass sie
gedroht habe, sonst die privaten Verbindlichkeiten der Kläger und die
Geschäftsverbindlichkeiten der Klägerin zu 2) fällig zu stellen. Die Beklagte habe bei
Vertragsschluss die Finanzierungskraft der VGS nicht geprüft. Über die Möglichkeit der
Antragswiederholung betreffend Fördermittel habe sie die VGS nicht bzw. falsch
informiert. Tatsächlich wären diese Mittel im Falle ihrer Beantragung gewährt worden.
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Schließlich habe die Beklagte es versäumt, die VGS darüber zu informieren, dass ihr
Mitarbeiter T. den Kontokorrentvertrag pflichtwidrig heraufgesetzt habe und dass eine
Krediterweiterung zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich sei. Bei entsprechender
Aufklärung hätten die Gesellschafter der VGS das Unternehmen liquidiert, statt die
Verträge vom 15.09.1995 abzuschließen.
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Unter Bezugnahme auf das Gutachten DBB D. (Anlage K 30) behaupten sie, der
Schaden der VGS durch die unterlassene Antragstellung betrage 242.225,74 DM
(Schriftsatz der Kläger vom 21.03.2002, Bl. 10, Bl. 349 GA) bzw. 315.592,87 DM
(gleicher Schriftsatz Bl. 16, Bl. 355 GA).
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
32
1. die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Grundschulderklärungen des Notars
Dr. G. W. zu V. vom 05.09.1995, UR Nr. ... (richtig: ...), in Höhe von 300.000,00 DM
und des Notars Dr. J. M. zu V. vom 16.08.1989, UR Nr. ..., in Höhe von 50.000,00
DM für unzulässig zu erklären;
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1. die Verpfändung des Festgeldkontos des Klägers zu 1) bei der Beklagten mit der
Konto-Nr. ... zu Gunsten des Klägers zu 1) freizugeben;
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1. die Verpfändung aller Wertpapiere der Kläger in ihrem Depot bei der WGZ D. mit
der Nr. ... zu Gunsten der Kläger gegenüber der WGZ D. freizugeben;
2. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger zu 1) aus
der zu Gunsten der VGS V. G. GmbH gegebenen Bürgschaft vom 15.09.1995 über
400.000,00 DM, VNR ..., zustehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung mit Sach- und Rechtsvortrag entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug
auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die von den Parteien zu den
Akten gereichen Schriftsätze nebst Anlagen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
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I.
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Die Grundschuldbestellungen und Wertpapierverpfändungen der Kläger sowie die
Kontenverpfändung und Verbürgung des Klägers zu 1) zugunsten der Beklagten sind
wirksam, §§ 1191, 1273, 1293, 1204, 765 BGB. Ihre Veranlassung ist sittlich
unbedenklich (§ 138 BGB).
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1) Die Beklagte, die der VGS im September 1995 (mindestens) 744.813,67 DM ohne
adäquate Sicherung überlassen hatte, hatte ein berechtigtes Interesse daran, dass die
Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit ihrem privaten Vermögen dafür
hafteten. Denn diese hatten die Geschäfte der neu gegründeten VGS - bis auf die
Stammeinlage - mit Mitteln der Beklagten betrieben, ohne um deren bankübliche
Sicherung besorgt zu sein. Dass der offensichtlich ungetreue Mitarbeiter T. die
Geschäftsführer der VGS dabei unterstützte, lässt das Sicherungsinteresse der
Beklagten nicht weniger schützenswert erscheinen.
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2) Ebenso wenig wie das Landgericht Mönchengladbach vermag der Senat zu
erkennen, dass die Beklagte die Kläger widerrechtlich bedroht oder in sittlich
verwerflicher Weise in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder aber
ihre Verhandlungsstärke missbraucht hätte.
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a) Ihre Ankündigung, die privaten Konten beider Kläger und die geschäftlichen Kredite
der Klägerin zu 2) zu kündigen, falls eine umfassende Neuregelung verweigert werde,
erscheint schon deshalb nicht widerrechtlich, weil die Klägerin zu 2) bereits im August
1995 ihre Konten überzogen hatte (Klägervortrag Bl. 8 GA) und die Beklagte einen
wichtigen Grund zur Kündigung hatte. Die Kläger legen nicht dar, dass sie für ihre
privaten Verbindlichkeiten eine Laufzeit oder eine besondere Kündigungsregelung mit
der Beklagten getroffen hätten; diese Kredite konnte die Beklagte ohne Einhaltung einer
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Frist kündigen.
b) Die Beklagte hat die umfassende Haftung des Klägers zu 1) und die Hingabe von
Sicherheiten durch die Klägerin zu 2) nicht in sittlich bedenklicher Weise veranlasst. Der
Umstand, dass die Kläger durch die Verpfändungen und Bürgschaften einen
beträchtlichen Teil oder sogar ihr gesamtes Vermögen verstrickten, findet seine Ursache
darin, dass sie Mittel der Beklagten in einer ihre Vermögensverhältnisse weit
übersteigenden Weise in Anspruch genommen hatten.
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Ihre Behauptung, dies - teilweise, nämlich im Rahmen der VGS-Unternehmung - im
Vertrauen auf die Gewährung öffentlicher Mittel getan zu haben, deren Erlangung die
Beklagte vereitelt habe, reicht nicht aus, das Verlangen nach Sicherheit sittenwidrig
erscheinen zu lassen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung der Kläger
am 15.09.1995 war ihnen bekannt, daß die Beklagte die Vorlage von Anträgen auf
Fördermittel in ihrem Geschäftsbereich leugnete und deren Erlangung mithin nicht zu
erwarten war.
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Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte die Entscheidung der
Kläger, die geforderten Sicherheiten zu stellen, dadurch unrechtmäßig beeinflusst habe,
dass sie ihnen die Erlangung öffentlicher Fördermittel vorspiegelte. Am 15.09.1995
wussten die Kläger ausweislich des von dem Kläger zu 1) gezeichneten Schreibens der
VGS vom 07.09.1995 (Anlage K9, Bl. 41 GA), dass die Beklagte keinen Antrag auf
öffentliche Förderung für die VGS gestellt hatte und die Neuregelung des
Kreditengagements sich folglich nicht auf eine Zwischenfinanzierung beziehen konnte.
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3) Die Beklagte hat durch die Neuregelung der Kredite auch nicht die Konkursreife der
VGS hinausgeschoben, um ihre wirtschaftliche Position zu Lasten Dritter
(Gesellschafter, anderer Gläubiger) zu verbessern. Vielmehr hatte sie am 11. September
1995 die Geschäftsbeziehung zu der VGS gekündigt und es in die Hände des Klägers
zu 1) und seines Geschäftspartners C. gelegt, diese Kündigung zu akzeptieren und
Konkurs für die VGS zu beantragen. Die Kläger tragen nicht vor, dass die VGS Mitte
September 1995 noch weitere Gläubiger neben der Beklagten gehabt habe, die durch
die Fortführung der Geschäfte geschädigt worden wären.
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II.
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Die zu sichernden
Darlehensverträge
auf, dass die Verträge über ihre privaten Kredite sowie die Geschäftskredite der Klägerin
zu 2), die ebenfalls durch die beiden im Streit stehenden Grundschulden gesichert
werden sollten, unwirksam sein könnten. Der Darlehensvertrag der VGS über
550.000,00 DM zum Zinssatz von (zunächst) 8,5 % p.a. (Anlage K12, Bl. 45 GA) sowie
der Kontokorrentvertrag über 200.000,00 DM zu einem Zinssatz von 10,75 % p. a.
(variabel, vgl. Anlage K13, Bl. 49 f GA) sind weder wucherisch noch liegt ein
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor.
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Das Ansinnen der Beklagten, den von der VGS bereits vereinnahmten Kredit zu diesen
Konditionen zu regeln, begegnet aus den unter I. dargestellten Gründen auch sonst
keinen sittlichen Bedenken. Die von den Klägern vermisste Bonitätsprüfung erübrigte
sich, weil die VGS die Darlehensvaluta längst vereinnahmt hatte. Die Kläger verkennen,
dass die Bonitätsprüfung im übrigen ausschließlich im eigenen Interesse der
kreditierenden Bank erfolgt und die VGS ihre Geschäftslage zumindest ebenso gut wie
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die Beklagte einschätzen konnte.
III.
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Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie von der Haftung
deshalb freistellt, weil die Beklagte sie nicht oder unzureichend beraten oder informiert
hat und ihnen deshalb Schadensersatz in Form von Freistellung nach den Grundsätzen
des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schuldet.
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Die Beklagte hat ihre Informations- und Beratungspflichten gegenüber den Klägern als
Sicherungsgebern nicht verletzt.
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Die Erkenntnis, dass ihr Mitarbeiter T. pflichtwidrig unter Verstoß gegen seine Prüfungs-
und Sicherungspflichten den Kontokorrentrahmen der VGS "heraufgesetzt" hatte und
gegen die erheblichen Überschreitungen des Limits von 100.000,00 DM nicht
eingeschritten war, erwuchs der Beklagten nach dem Vortrag der Kläger "spätestens
aufgrund des Gesprächs der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin C. am
1. September 1995" (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 289 GA). Die Beklagte war
nicht verpflichtet, die mit den Verhältnissen der VGS engstens vertrauten Kläger über
diesen Sachverhalt, der maßgeblich auf Verfügungen des Klägers zu 1) als
Geschäftsführer der VGS beruhte, zu informieren.
57
Die Kläger tragen vor, die VGS sei durch die neu geregelten Kredite vom 15. September
1995 an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gekommen. In dieser Situation bestand für
die Beklagte weder Anlass hinzuweisen, dass eine spätere Krediterweiterung nicht
möglich sei, noch handelte sie vertragswidrig, als sie im Januar/Februar des
Folgejahres bestimmte weitere Kredite verweigerte. Dies gilt auch dann, wenn sie am 1.
September 1995 der VGS kurzfristige Kredite für die Abwicklung von
Verkaufsgeschäften gegen Sicherungsübereignung zugesagt haben sollte. Denn solche
Zusagen waren durch die Kündigung der Geschäftsbeziehung vom 11.09.1995 hinfällig.
Sie standen im übrigen unter dem selbstverständlichen Vorbehalt einer Prüfung im
Einzelfall. Dass die Beklagte eine solche Prüfung nicht vorgenommen oder willkürlich
behandelt habe, tragen die Kläger nicht vor.
58
IV.
59
Dem Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Grundschulden über
insgesamt 350.000,00 DM für unzulässig zu erklären und die verpfändeten
Geldguthaben und Wertpapiere freizugeben, kann auch nicht teilweise entsprochen
werden. Die gesicherte Hauptforderung hat sich nicht teilweise reduziert mit der Folge,
daß die Beklagte Sicherheiten freigeben müsste.
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1) Die Aufrechnung gegenüber den Darlehnsrückzahlungsansprüchen mit
Schadensersatzansprüchen der VGS ist den Klägern nicht möglich.
61
Allerdings können die Kläger als Verpfänder die Befriedigung der Beklagten
verweigern, solange diese sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der
VGS befriedigen kann ( §§ 1211, 1273, 770 Abs. 2 BGB). Als Grundschuldbesteller
haben sie dieses Recht nicht, weil §§ 1137 Abs. 1, 770 BGB auf die (nicht
akzessorische) Grundschuld keine entsprechende Anwendung finden.
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Die Einrede gem. §§ 1211, 1273, 770 Abs. 2 BGB , die Ausprägung der Subsidiarität der
Haftung des Bürgen bzw. Verpfänders ist, ist dilatorischer Art: Der Gläubiger kann
solange nicht auf die Sicherheiten zugreifen, wie er sich durch Aufrechnung befriedigen
kann. Selbst wenn die von den Klägern geltend gemachte Aufrechnungslage bestünde,
könnte nicht auf Freigabe der Pfänder erkannt werden, sondern nur auf ein Verbot sie zu
verwerten, solange die Beklagte gegenüber der VGS aufrechnen kann.
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Auf diese Rechtslage wurden die Kläger bereits im Senatsbeschluss vom 13.03.2002
hingewiesen.
64
2)
65
Auch aus tatsächlichen Gründen kann der Senat ungeprüft lassen, ob die Beklagte ihre
vertraglichen Beratungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber der VGS verletzt hat und
der VGS Schadensersatz schuldet. Selbst in diesem Falle läge keine Übersicherung
vor, die die teilweise Freigabe von Sicherheiten rechtfertigt.
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Die Beklagte hat festgestellte Ansprüche gegen die VGS in Höhe von 688.475,00 DM
(vgl. Bl. 62, 63 GA). Diesen Ansprüchen stehen folgende Sicherheiten gegenüber:
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a) Grundschulden über insgesamt 350.000,- DM.
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Nach dem Vortrag der Kläger sichert das Hausgrundstück an erster Stelle die M.
(nominal 85.000,- DM, aktuell 78.897,58 DM, vgl. Anl. B 59). Die rangnächsten vier
Grundschulden über nominal 194.500,- DM, zu denen auch die im Streit stehende
Grundschuld über 50.000,- DM gehört, decken private Darlehensverbindlichkeiten der
Kläger über (291.657,89 DM - 78.897,58 DM =) 212.760,31 DM ab. Die zweite
streitbefangene Grundschuld der Beklagten über 300.000,- DM ist seit 1998 in Höhe
eines Betrages von 70.000,- DM an die B. S. H. abgetreten (Klägervortrag Bl. 354 GA).
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Die Beklagte kann mithin Befriedigung wegen der Ausfälle bei der VGS nur wegen der
an 6. Stelle eingetragenen (Teil-) Grundschuld über 230.000,- DM zu erlangen hoffen.
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b) Das verpfändete Festgeld hat einen Wert von 230.000,- DM.
71
c) Das Wertpapierdepot deckt 30.290,- DM ab.
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Insgesamt beträgt der Nominalwert der dinglichen Sicherheiten 490.290,- DM.
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Der Wert der Bürgschaft als akzessorischer Sicherheit richtet sich nach der Höhe der
(Rest-) Verbindlichkeit.
74
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch die Verwertung der
Pfänder und Grundschulden eine Befriedigung zu erlangen vermag, die die Höhe
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der mit 688.475,00 DM festgestellten Forderung abzüglich einer Gegenforderung aus
geltend gemachtem Schadensersatzanspruch der VGS erreichen kann.
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Die Beklagte kann wegen der vorrangig gesicherten privaten Verbindlichkeiten der
Kläger in Höhe von 291.657,89 DM nicht hoffen, einen nennenswerten Betrag aus der
Grundschuld an 6. Stelle zu erzielen. Die Kläger haben den Verkehrswert des
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Hausgrundstücks (Flurstück 524) mit 333.682,- DM angegeben und vorgetragen, das
Haus weise Feuchtigkeitsschäden auf, es bestehe ein erheblicher Reparaturstau. Vor
diesem Hintergrund schätzt der Senat den möglichen Erlös der Beklagten aus der
Grundschuld über nominal 300.000,- DM auf 100.000,- DM.
Auch unter Einbezug des verpfändeten Festgeldkontos und des Wertpapierdepots
erreicht die wirtschaftlich zu erwartende Befriedigung der Beklagten nicht die Höhe von
372.882,13 DM, nämlich die Differenz zwischen ihren festgestellten
Zahlungsansprüchen (688.475,- DM) und der behaupteten Gegenforderung in Höhe von
(max.) 315.592,87 DM. Selbst wenn ein höherer Erlös erreichbar wäre, läge mit Blick auf
eine angemessene Sicherheitsmarge keine Übersicherung der Beklagten vor, die zur
teilweisen Freigabe der Sicherheiten der Klägerin führen könnte. Der Hinweis der
Kläger auf die von dem früheren Mitgesellschafter
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C. gestellten Sicherheiten ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Senat mißt diesen
Sicherheiten wegen der hohen privaten Schulden des Herrn C., die damit auch
abgedeckt sind, keine ausreichende Werthaltigkeit zu.
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V.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: über 350.000,00 EUR.
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Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 EUR.
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Dr. B. S. Dr. A.
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