Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.09.2005

OLG Düsseldorf: subdelegation, verkehr, rechtsverordnung, kompetenz, fahrzeug, fahrbahn, personenbeförderung, erfüllung, ordnungswidrigkeit, sicherheit

Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-5 Ss (OWi) 127/05 - (OWi) 79/05 I
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf- und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-5 Ss (OWi) 127/05 - (OWi) 79/05 I
Tenor:
b e s c h l o s s e n:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts Düs-seldorf vom 13. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf
zurückverwiesen.
Gründe
1
I.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen vorsätzlicher Verletzung der Ordnung auf
einem Taxenstandplatz" zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg.
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II.
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Der Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil sie sich auf eine unwirksame
Verhaltensnorm stützt.
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1. Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Betroffene gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 der
Düsseldorfer Taxenordnung (Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der
Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 23 vom 11. Juni 1994)
verstoßen. Die Vorschrift untersagt "das Anfahren von vollständig besetzten
Taxenstandplätzen und das Warten im Straßenraum auf einen freiwerdenden Platz."
Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hat der Betroffene, ein
angestellter Taxifahrer, am 30. April 2004 gegen 1.30 Uhr etwa 10 Minuten lang im
Straßenraum der .......... Straße in der Düsseldorfer Altstadt vor einem voll besetzten
Taxenstandplatz auf einen frei werdenden Platz gewartet.
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2. § 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung ist unwirksam.
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a) Der Senat teilt zwar die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht, nach der die
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gesamte Düsseldorfer Taxenordnung wegen Verstoßes gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz
3 GG normierte Zitiergebot nichtig wäre. Insoweit kann auf die zutrefffenden
Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Auch nach
Auffassung des Senats ist an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR
1977, 474, 475) festzuhalten, nach der im Falle einer Subdelegation dem Zitiergebot
genügt ist, wenn die auf einer weiteren Ermächtigung beruhende Rechtsverordnung nur
die Ermächtigungsgrundlage konkret bezeichnet, sofern diese ihrerseits die für beide
Rechtsverordnungen maßgebende gesetzliche Rechtsgrundlage eindeutig benennt. Die
gegen diese Rechtsprechung ins Feld geführte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3253, 3256) betrifft nicht den Fall der
Subdelegation, sondern den der Kumulation. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu
prüfen, ob es mit dem Zitiergebot vereinbar ist, wenn eine Rechtsverordnung, obwohl
ihre Regelungen auf zwei gesetzliche Grundlagen gestützt sind, nur auf eine einzige
Bezug nimmt. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Fall dem Zitiergebot nicht
entsprochen ist, weil der Bürger keine Möglichkeit hat nachzuvollziehen, wie sich die
einzelnen Regelungen legitimieren.
b) Unwirksam ist die in § 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenverordnung getroffene
Regelung jedoch, weil sie von der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsnorm nicht
gedeckt ist. § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG ermächtigt den Verordnungsgeber allein "den
Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des
Dienstbetriebes" zu regeln. Das Verbot, bei vollständig besetzten Taxenstandplätzen im
Straßenraum auf eine freiwerdende Stelle zu warten, läßt sich unter keine dieser
Varianten subsumieren. Weder konkretisiert es den Umfang der Betriebspflicht noch
trägt es zur Ordnung auf den Taxenstandplätzen bei. Die Ordnung auf den Standplätzen
wird dadurch, dass ein Wagen hinter einem solchen Platz im Straßenraum (= auf der
Fahrbahn) stehen bleibt, um erst bei Vorrücken der Reihe auf diesen einzufahren und
sich dem letzten Fahrzeug anzuschließen, nicht berüht. Das Manöver gefährdet allein
den fließenden Verkehr und hat sich daher nach den Regeln des Straßenverkehrsrecht
zu richten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts läßt sich das Verbot auch nicht
aus der Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten des Dienstbetriebes ableiten. Dienst
im Sinne des PBefG ist die Personenbeförderung. Nur was der Erfüllung dieser Aufgabe
dient, kann dem Dienstbetrieb zugerechnet werden (vgl. BVerwG VRS 76, 64, 65). Das
Verbot hat aber gerade nicht den Zweck, Personenbeförderungen zu ermöglichen, zu
erleichtern oder zu beschränken. Es dient der Sicherheit des Straßenverkehrs im
Allgemeinen.
9
III.
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Wegen dieses Mangels ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde,
an die Vorinstanz zurückzuverweisen, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2
Satz 1 StPO. Das Amtsgericht wird aufzuklären haben, ob sich der Betroffene unter
Berücksichtigung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (insbes. § 12 StVO) einer
Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr schuldig gemacht hat.
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