Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.07.2003

OLG Düsseldorf: gerichtsbarkeit, aussetzung, holz, auflage, beschwerdebefugnis, anfechtung, offenlegung, zivilprozessordnung, stillen, gesellschafter

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 207/03
Datum:
25.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 207/03
Tenor:
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500 EUR.
Die Beteiligten haben beim Amtsgericht beantragt, die betroffene Gesellschaft gemäß
§§ 335, 335 a HGB zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschluss etc.
anzuhalten.
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Das Amtsgericht hat ein Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 a HGB gegen die
Vertretungsorgane der Gesellschaft eingeleitet, dieses Verfahren aber ausgesetzt,
nachdem der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft mitgeteilt hatte, ein
endgültiger Jahresabschluss könne wegen eines anhängigen Rechtsstreits mit einem
stillen Gesellschafter noch nicht erstellt werden.
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Gegen die Aussetzung des Verfahrens haben die Beteiligten "Erinnerung, Beschwerde
oder das sonst geeignete Rechtsmittel" eingelegt.
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Das Landgericht hat die Eingabe als Beschwerde behandelt und diese als unzulässig
zurückgewiesen, weil die Beteiligten nicht dargelegt hätten, dass sie zur Einlegung der
Beschwerde prozessual befugt seien.
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Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten mit der weiteren
Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des
Amtsgerichts erstreben und beantragen, das Erzwingungsverfahren fortzusetzen oder
das Amtsgericht anzuweisen, das Erzwingungsverfahren fortzusetzen oder die Sache
zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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Das Rechtsmittel der Beteiligten ist unzulässig.
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Nach § 140 a FGG finden auf ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 a HGB die
Bestimmungen der §§ 132 - 139 FGG Anwendung. Eine Aussetzung des
Ordnungsgeldverfahrens ist in diesen Bestimmungen nicht geregelt, so dass sie nur in
entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht kommt. Das hat zur Folge, dass
die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht weiter anfechtbar ist. Die
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Statthaftigkeit der Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die in entsprechender Anwendung
der ZPO-Vorschriften erlassen worden sind, richtet sich nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung. Diese sehen aber nach dem Zivilprozessreformgesetz eine
weitere Beschwerde nicht mehr vor. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss, den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, die
Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt
ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Beides ist hier
nicht der Fall. Dass sich bei Beschlüssen, die das Beschwerdegericht in
entsprechender Anwendung der ZPO erlassen hat, das Verfahren "im übrigen" nach
den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
richtet (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG 15. Auflage Rn. 5 zu § 27,
Demharter, NZM 2002, 233 ff.; BayObLG WM 1993, 491; WM 1995, 67 zur früheren
Rechtslage nach dem Rechtspflegevereinfachungsgesetz) ändert nichts daran, dass
sich die Statthaftigkeit nach den ZPO-Vorschriften richtet.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet auch eine außerordentliche
Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht statt. Dabei kann dahinstehen,
ob die Entscheidung des Landgerichts nicht allein durch den Vorsitzenden der Kammer
für Handelssachen hätte ergehen müssen (vgl. § 140 a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Satz 6 FGG)
und das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass sich die Beschwerdebefugnis der
Beteiligten aus ihrer Antragstellung (§ 335 a S. HGB) ergibt. Aus dem durch das
Zivilprozessreformgesetz neu geschaffenen § 321 a ZPO hat der Bundesgerichtshof den
allgemeinen Rechtsgedanken hergeleitet, dass bei Verletzung von
Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine
Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht möglich ist, die eine Anfechtung mit
der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (vgl. BGHZ 150, 133; ebenso KG MDR
2002, 1086 und OLG Celle ZIP 2002, 2058). Diese Grundsätze sind auch in den
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (vgl. BayObLG ZMR 2003, 369,
370).
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Das Rechtsmittel der Beteiligten war danach als unzulässig zu verwerfen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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