Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.2009

OLG Düsseldorf (zweigniederlassung, eintragung, handelsregister, unternehmen, richterliche rechtsfortbildung, hauptniederlassung, gesellschaft, ausland, ergebnis, rechtsmittel)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 142/09
Datum:
26.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 142/09
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 21 T 55/09
Leitsätze:
HGB §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 d-g; 11. Richtlinie 89/666/EWG
1.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet nicht zur Eintragung einer
ausländischen und im ausländischen Register (hier: Luxemburg)
eingetragenen Zweigniederlassung in das Handelsregister des
inländischen (deutschen) Unternehmens.
2.
Das Gesuch um Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung ist
auch nicht auf eine aufgrund Gesetzes oder aus dem Gesichtspunkt
eines unabweisbaren Bedürfnisses eintragungsfähige Tatsache
gerichtet.
3.
Den Zwecken des Handelsregisters ist – auch unter Berücksichtigung
des Europarechts - hinreichend Rechnung getragen, wenn sowohl die
Hauptniederlassung bzw. Gesellschaft als auch die
Zweigniederlassungen in dem Handelsregister eines Gerichts
desjenigen Landes eingetragen werden, in dem sie belegen sind.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – I-3 Wx 142/09
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 €
I.
1
Die Antragstellerin hat die Eintragung einer Zweigniederlassung in Luxemburg sowie
von drei, auf diese Zweigniederlassung beschränkten Filialprokuren angemeldet. Sie
hat – im einzelnen belegt – geltend gemacht, das Handelsregister in Luxemburg habe
sowohl die Zweigniederlassung als auch die Prokuren auf entsprechende Anmeldung
ihrerseits bereits eingetragen. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin unter
anderem vorgebracht, zwar entspreche es wohl einhelliger Auffassung, dass
ausländische Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen nicht im deutschen
Handelsregister eingetragen werden könnten, doch sei der einzige hierfür als tragend in
Betracht kommende Grund jedenfalls infolge der Novellierungen des § 13 HGB
weggefallen.
2
Die Tatsachengerichte haben die Eintragung der Zweigniederlassung und aus diesem
Grunde auch diejenige der Filialprokuren abgelehnt.
3
Gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde wendet sich die Antragstellerin
nunmehr mit ihrem weiteren Rechtsmittel.
4
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
5
II.
6
Das nach §§ 27 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1, 29 FGG als weitere Beschwerde statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne
Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einer
Rechtsverletzung im Sinne der §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO beruht.
7
Die Antragstellerin kann mit ihrem Begehren nur Erfolg haben, wenn sich die von ihr
gewünschte Eintragung auf eintragungspflichtige Tatsachen oder eintragungsfähige,
aber nicht eintragungspflichtige (anmeldepflichtige) Tatsachen bezieht. Beides ist nicht
der Fall.
8
1.
9
§ 13 Abs. 1 Satz 1 HGB kann nicht so ausgelegt werden, dass die Eintragung einer
ausländischen und im ausländischen Register eingetragenen Zweigniederlassung im
Handelsregister des inländischen Unternehmens verpflichtend wäre. Hiergegen spricht,
dass dies hinsichtlich der ausländischen Zweigniederlassung zu einer Pflicht der
doppelten registergerichtlichen Anmeldung führen, damit ausländische gegenüber
inländischen Zweigniederlassungen diskriminieren und die europarechtliche
Niederlassungsfreiheit verletzen würde.
10
2.
11
Näher in Betracht kommt allein, dass die Eintragung einer ausländischen
Zweigniederlassung – einschließlich hierfür bestehender Handlungsvollmachten – auf
eine jedenfalls eintragungsfähige Tatsache gerichtet wäre.
12
a)
13
Eine eintragungsfähige, aber nicht eintragungspflichtige Tatsache aufgrund Gesetzes
liegt nicht vor.
14
Eintragungsfähig ohne Anmeldepflicht sind kraft Gesetzes nur wenige ausdrücklich
genannte Tatsachen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 5 a.E.;
Ebenroth u.a.–Pentz, HGB, 2. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 75). Eine solche Benennung enthält
§ 13 HGB nicht.
15
b)
16
Eintragungsfähig kann eine Tatsache allerdings auch ohne gesetzliche Normierung
sein.
17
aa)
18
Dem Handelsregister kommt eine Publizitätsfunktion zu: Es hat die Aufgabe,
wesentliche Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen zu offenbaren und
über im Handelsverkehr rechtserhebliche Tatsachen zutreffend Auskunft zu geben. Dies
ist jedoch nicht im Sinne einer Vollständigkeitsgewähr zu verstehen, denn ein
lückenloses Bild der Unternehmer und Unternehmen kann das Register schon deshalb
nicht vermitteln, weil es sonst unübersichtlich würde und seine Funktion, rasche und
verständliche Informationen zu bieten, nicht erfüllen könnte. Nur in dem so begrenzten
Rahmen können durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften, durch Analogie oder
richterliche Rechtsfortbildung bestimmte Tatsachen auch ohne gesetzliche Normierung
jedenfalls als eintragungsfähig – wenn nicht gar zugleich in der Regel anmeldepflichtig
– angesehen werden (Ebenroth u.a.–Pentz a.a.O., Rdnr. 48, 58, 71 und 76 m.w.Nachw.).
Mit anderen Worten muss jenen Umständen im Einzelfall eine derartige Bedeutung
zukommen, dass die Gefahr der Überfrachtung des Handelsregisters zurückzutreten hat,
muss mithin ein unabweisbares Bedürfnis für ihre Eintragung bestehen (Staub-J.Koch,
Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2009, § 8 Rdnr. 46); ansonsten sind nur Tatsachen
eintragungsfähig, deren Eintragung gesetzlich zugelassen ist.
19
Den Zwecken des Handelsregisters, die eingetragenen Rechtsverhältnisse zutreffend
wiederzugeben und die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten, ist hier – aus
Sicht des deutschen Rechts – hinreichend Rechnung getragen, wenn sowohl
Hauptniederlassung bzw. Gesellschaft als auch Zweigniederlassungen in dem
Handelsregister eines Gerichts desjenigen Landes eingetragen werden, in dem sie
belegen sind. Auf den Umstand, dass deutsche Handelsregister keine Auskunft über im
Ausland belegene Niederlassungen erteilen, kann sich der Rechtsverkehr ohne
weiteres einstellen. Für eine hiesige Eintragung sämtlicher Zweigniederlassungen
besteht kein unabweisbares Bedürfnis.
20
bb)
21
Kein anderes Ergebnis folgt aus der Berücksichtigung des Europarechts.
22
Die Erwägungen zur 11. Richtlinie 89/666/EWG lassen deutlich erkennen, dass es
dieser Richtlinie allein um Möglichkeit und nähere Vorgaben einer Offenlegung von
Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften, die dem Recht eines
anderen Staates unterliegen, ging. Vermieden werden sollte mit ihr nämlich eine
23
Störung der Niederlassungsfreiheit wegen einer Ungleichbehandlung von
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen einerseits; andererseits sollten
Personen geschützt werden, die über eine Zweigniederlassung mit einer Gesellschaft in
Beziehung treten. Ausdrücklich sollte einer diskriminierenden Behandlung nach dem
Herkunftsland der Gesellschaft begegnet werden. Um all diese Gesichtspunkte geht es
hier nicht.
Es lässt sich auch nicht sagen, nach dem bisher gefundenen Ergebnis würden
inländische Gesellschaften mit – ausschließlich oder teilweise – eingetragenen
ausländischen Zweigniederlassungen gegenüber inländischen Gesellschaften mit
inländischen Zweigniederlassungen diskriminiert. Es fehlt bereits an der
Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Denn eine inländische Zweigniederlassung wird
ausschließlich beim Gericht der inländischen Hauptniederlassung eingetragen, mithin
an keiner anderen Stelle registergerichtlich offengelegt, wohingegen eine im Ausland
bereits eingetragene Zweigniederlassung zusätzlich zu dieser Eintragung bei der
inländischen Hauptniederlassung angemeldet und eingetragen werden könnte.
24
Bei diesem Befund besteht für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß
Art. 234 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 EG-Vertrag kein Anlass.
25
cc)
26
Schließlich sind auch ansonsten keine Sachgründe erkennbar, die bei ausländischen
Zweigniederlassungen eine derartige doppelte Eintragung nicht nur aus Sicht des
Unternehmens vielleicht wünschenswert, sondern nach Sinn und Zweck des
Handelsregisters geboten erscheinen ließe. Einblick in ein Handelsregister nimmt
regelmäßig derjenige, der in eine Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen zu treten
beabsichtigt oder getreten ist. Handelt es sich dabei um dessen Zweigniederlassung,
liegt für den zuverlässige Informationen suchenden Rechtsverkehr nichts näher, als
Einblick in "deren" Handelsregister zu nehmen. Eine allgemeine, sozusagen
überblickartige Information über ein bestimmtes Unternehmen – unter anderem
einschließlich aller seiner Niederlassungen – wird sich der Geschäftsverkehr hingegen
heutzutage vornehmlich aus anderen Quellen als dem Handelsregister, insbesondere
den Massenmedien und dem Internet, erschließen.
27
3.
28
Im Ergebnis verbleibt es danach bei dem Standpunkt der – soweit ersichtlich –
übereinstimmend vertretenen Auffassung, § 13 HGB regele die Behandlung
inländischer Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen, §§ 13d – 13g HGB
registerrechtliche Fragen inländischer Zweigniederlassungen ausländischer
Unternehmen, wohingegen im Ausland gelegene Zweigniederlassungen deutscher
Unternehmen nicht eintragungsfähig, diesbezügliche Anmeldungen, die das am Ort der
Zweigniederlassung geltende ausländische Recht erfordert, an die zuständigen Stellen
des ausländischen Staates zu richten und hierbei – nur – die im betreffenden Ausland
geltenden Vorschriften über die Registerpublizität zu beachten seien (so: Baumbach-
Hopt a.a.O., § 13 Rdnr. 11; Röhricht/von Westphalen-Ammon, HGB, 3. Aufl. 2008, § 13
Rdnr. 18; Ebenroth u.a.–Pentz a.a.O., § 13 Rdnr. 48 sowie § 13d Rdnr. 28; Staub-J.
Koch a.a.O., § 13 Rdnr. 60; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, Rdnr. 289;
Hahnefeld DStR 1993, S. 596 a.E.).
29
III.
30
Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht
veranlasst. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes schließt sich der Senat der
unange-griffen gebliebenen Bemessung des Beschwerdegerichts an.
31