Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2003

OLG Düsseldorf: culpa in contrahendo, beherrschende stellung, unternehmer, verbraucher, internationale zuständigkeit, einseitiges rechtsgeschäft, geschäftsführer, geschäftsführung, komplementär, akte

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 171/02
Datum:
22.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 171/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2002 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
Kos-ten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beklagte wird von dem Kläger und einer Vielzahl weiterer Verbraucher aus § 661 a
BGB in Anspruch genommen. Derartige Klagen veranlassten die mit der
Abschlussprüfung betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in ihren
Bestätigungsvermerk vom 22. März 2002 für den Jahresabschluss der Beklagten zum
30. Juni 2001 wegen eines Betrages von rund 16,1 Mio. DM einen Vorbehalt
aufzunehmen. Der Senat hat in der 42. Kalenderwoche 2003 über 123 diesbezügliche
Berufungen verhandelt.
3
Wegen des konkreten Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4
Zu ergänzen ist, dass die Beklagte eingeräumt hat, für die Streithelferin telefonische
5
Warenbestellungen entgegengenommen, eingehende Aufträge erfasst und den Versand
der bestellten, bei ihr zuvor angelieferten Ware ausgeführt zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die
Voraussetzungen, an die die Gewinnzusagen geknüpft seien, nicht erfüllt.
6
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die ihm übersandten Postsendungen
enthielten Gewinnzusagen, durch deren Gestaltung der Eindruck erweckt werde, dass
der Verbraucher einen Preis gewonnen habe. Weitere Voraussetzungen, insbesondere
die Einhaltung von irgendwelchen Bedingungen, sehe § 661 a BGB diesbezüglich nicht
vor.
7
Auch sei die Beklagte passivlegitimiert. Hierfür komme es nicht darauf an, wer als
Versender der Gewinnzusagen in Erscheinung getreten sei. Aus Gründen des
Verbraucherschutzes sei § 661 a BGB weit auszulegen und allein entscheidend, wer
die täuschende Gestaltung und die Versendung im eigenen unternehmerischen
Interesse veranlasst habe. Dies sei die Beklagte, wie sich aus einer Vielzahl von
Umständen, nicht zuletzt aus den Ergebnissen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Mainz, ergebe. Die Beklagte stehe hinter der Streithelferin. Insgesamt gesehen habe sie
die gesamte die Streithelferin betreffende Geschäftstätigkeit gesteuert.
8
Im Übrigen sei die lediglich als Absender-Unternehmen vorgeschobene Streithelferin,
die zu keiner Zeit selbst eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, jedenfalls ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in Spanien habe, keine rechtsfähige Gesellschaft
spanischen Rechts, sondern eine Scheinauslandsgesellschaft. Deshalb könne die
Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Handelndenhaftung entsprechend § 11
Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG in Anspruch genommen werden.
9
Der Kläger beantragt,
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1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
294.181,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18. August 2001 zu zahlen,
11
12
2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
13
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
14
die Berufung zurückzuweisen.
15
Die Beklagte macht geltend, allein die Streithelferin, eine ausweislich der vorgelegten
Registrierungsunterlagen rechtsfähige Gesellschaft spanischen Rechts, sei Versenderin
im Sinne von § 661 a BGB.
16
Weiter vertritt sie die Ansicht, die dem Kläger übermittelten Postsendungen enthielten
keine Gewinnzusage. Es fehle bereits an einem Gewinneindruck.
17
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die aktuellen Handelsregisterauszüge
der Beklagten (Bl. 16 bis 19 der Akten 6 U 395/02) sowie ihrer Komplementär-GmbH (Bl.
20 bis 22 dieser Akte), der Ordner mit Fotokopien aus den Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Mainz 0 Js 0/00 (im Folgenden: EA StA Mainz) und der
Staatsanwaltschaft Bochum 0 Js 0/00 (künftig: EA StA Bochum), der Jahresabschluss
der Beklagten für das Geschäftsjahr 2000/2001 (Bl. 51 bis 70 der Akten 6 U 26/03), die
Gesellschafterliste der O GmbH (Bl. 69 der Akten 6 U 29/03) und die
Originalregistrierungsunterlagen der Streithelferin nebst Übersetzungen (Bl. 513 ff. der
Akten 6 U 161/02).
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge
und die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen verwiesen.
19
II.
20
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat aus keinem
rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von
294.181,94 EUR. Für den in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus § 661 a BGB
ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der culpa in
contrahendo, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder § 826 BGB
sind auf eine andere Rechtsfolge gerichtet als die vom Kläger begehrte.
21
1.
22
Die Beklagte ist bezüglich der Postsendungen, aus denen der Kläger den
streitgegenständlichen Anspruch herleitet, nicht Senderin im Sinne von § 661 a BGB.
23
Nach dieser Vorschrift haftet dem Verbraucher der Unternehmer, der eine
Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung sendet. Passivlegitimiert ist damit der
Unternehmer, der aus der Sicht des Verbrauchers eine Gewinnzusage oder
vergleichbare Erklärung abgibt. Dies ist hier nicht die Beklagte.
24
a)
25
Die Vorschrift des § 661 a BGB ist zu dem Zweck geschaffen worden, unlauteres
Anlocken von Verbrauchern durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zu
unterbinden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 14/2658 S.
48 f.). Dieses Ziel ist nach Auffassung des Gesetzgebers am effektivsten dadurch zu
erreichen, dass man den Verbraucher in die Lage versetzt, den Unternehmer beim Wort
zu nehmen und den mitgeteilten Gewinn zu verlangen (BT-Drs. a.a.O.). Beim Wort zu
nehmen ist derjenige, der sein Wort gibt. Wer dies ist, ist nach den gleichen
Grundsätzen zu beantworten wie die Frage, wem eine Willenserklärung rechtlich
zuzuordnen ist. Hierfür spricht nicht nur die systematische Stellung des § 661 a BGB im
9. Titel des 7. Abschnitts im 2. Buch des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2002 im 11. Titel des 8. Abschnitts im 2. Buch),
sondern auch der Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach derjenige, der seine Kunden
mit unlauteren Mitteln ködert, den Köder hergeben soll. Der unlauter vorgehende
26
Unternehmer soll dem Verbraucher gegenüber die Haftung für "sein" täuschendes
Versprechen übernehmen (Gegenäußerung der Bundesregierung zu der
Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/2920 S. 15), mithin soll der Versprechende
haften. Ebenso wie auf den Empfängerhorizont des Verbrauchers bei der Frage
abzustellen ist, wer Vertragspartner des Verbrauchers bei dem - im Zusammenhang mit
dem unlauteren Vorgehen stehenden - Kaufvertrag wird, ist nach alledem diese Sicht
auch bei der Frage maßgeblich, wer Sender im Sinne von § 661 a BGB ist.
Wie bei den sonstigen schuldrechtlichen Rechtsgeschäften kommen damit bei § 661 a
BGB auch die Regeln des Vertretungsrechts (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307)
einschließlich der zum unternehmensbezogenen Geschäft entwickelten Grundsätze
(vgl. hierzu BGH, NJW 1996, 1053 f.) zur Anwendung. Denn diese stellen im Kern nichts
anderes dar als eine Ausprägung des Grundsatzes, dass bei einem schuldrechtlichen
Rechtsgeschäft demjenigen eine Willenserklärung zugerechnet werden soll, für den sie
aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers abgegeben wird.
27
Ob der nach außen in Erscheinung Tretende lediglich eine "Strohmannfunktion" ausübt,
ist für die Zuordnung einer Willenserklärung irrelevant. Denn bei einem - ernsthaft
gewollten - "Strohmann-Geschäft" sind die Erklärungen des Strohmannes diesem und
nicht etwa dessen Hintermann zuzuordnen (vgl. BGH, WM 1964, 179; 1981, 1332, 1333;
1995, 189).
28
b)
29
Deliktsähnliche Züge und die wettbewerbsrechtlichen Elemente des § 661 a BGB
führen nicht dazu, in Abweichung von den vorgenannten für das schuldrechtliche
Rechtsgeschäft geltenden Grundsätzen den Kreis der nach § 661 a BGB verpflichteten
Unternehmer auszudehnen. Insbesondere finden im Rahmen des § 661 a BGB weder §
830 Abs. 2 BGB noch der weite Störerbegriff des Wettbewerbsrechts Anwendung.
30
aa) Zwar haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers die sich aus dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb ergebenden Möglichkeiten zum Schutz des
Verbrauchers als nicht hinreichend effektiv erwiesen. Ungeachtet der Frage, ob die
vermisste Effektivität auf eine zu geringe Reichweite der wettbewerbsrechtlichen
Schutzvorschriften (zur Frage der Reichweite vgl. BGH, NJW-RR 1995, 808 ff.; 1998,
1199 ff.; 2001, 1547 ff.; insbesondere nunmehr das "Kaffeefahrten"-Urteil NJW 2002,
3415 ff.) oder nicht zuletzt auf eine vom Bundesgerichtshof im "Kaffeefahrten"-Urteil
nicht geteilte Auffassung der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen war, dass § 4
UWG auf Gewinnmitteilungen mit persönlichem Bezug mangels Öffentlichkeitswirkung
keine Anwendung findet (vgl. hierzu den "Standardbescheid" der StA Düsseldorf, Bl. 41
ff. EA StA Bochum, und das Schreiben der StA Wuppertal vom 13. März 2002, Bl. 132 f.
EA StA Mainz), wollte der Gesetzgeber mit § 661 a BGB jedenfalls ein weiteres und
effektives Mittel gegen unlautere Verkaufspraktiken im Versandhandel schaffen. Auch
verkennt der Senat nicht, dass die missbilligten Verkaufspraktiken umfassender
bekämpft würden, wenn nach § 661 a BGB nicht nur der nach außen in Erscheinung
tretende (Ver- oder Ab-)Sender, also der aus der Sicht des Empfängers das täuschende
Versprechen gebende Unternehmer, in Anspruch genommen werden könnte, sondern
jeder, der am Versand der konkreten Gewinnmitteilung im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB
beteiligt war oder der unter den Störerbegriff des Wettbewerbsrechts (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG, Einl. Rdnr. 326 f.) fällt.
31
bb) Zu bedenken ist aber, dass die Berührungspunkte des § 661 a BGB mit im Strafrecht
anzusiedelnden Aspekten eine enge, an seiner systematischen Stellung und seinem
Wortlaut orientierte Auslegung gebieten. Hinzu kommt, dass eine Auslegung, die
uneingeschränkt zu einer Haftung auch derjenigen Unternehmen führen würde, die als
Gesellschafter oder sonstwie hinter einer einen Gewinn versprechenden Gesellschaft
stehen, mit gesellschaftsrechtlichen Haftungsprivilegien nicht in Einklang zu bringen
wäre.
32
(1) Berührungspunkte mit dem Strafrecht weist § 661 a BGB deshalb auf, weil dem
Unternehmer uneingeschränkt auch dann die Gewinnausschüttung auferlegt wird, wenn
sich bei genauer Lektüre der gesamten Gewinnmitteilung herausstellt, dass der
vordergründig versprochene Gewinn von weiteren Voraussetzungen abhängig sein soll
(vgl. hierzu OLG Dresden, VuR 2002, 187, 190). Es ist nicht einmal erforderlich, dass
der Empfänger der Gewinnmitteilung Glauben schenkt. Entscheidend ist, ob die
Gewinnmitteilung bei abstrakt-genereller Betrachtung aus der Sicht eines
durchschnittlichen Verbrauchers geeignet ist, einen Gewinneindruck hervorzurufen.
Dies ist vor der von generalpräventiven Überlegungen geprägten
Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Rechtsausschuss, BT-Drs. 14/3195 S. 33 f.;
Bundesrat, BT-Drs. 14/2920 S. 7; Bundesregierung, BT-Drs. 14/2920 S. 15; Lorenz
a.a.O. S. 3306) zu sehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Vorschrift dazu,
versuchte oder vollendete Täuschungen von Verbrauchern zu unterbinden. Damit
korrespondiert, dass die Regelung bereits im Gesetzgebungsverfahren als
Sanktionierung unerwünschter Geschäftspraktiken qualifiziert wurde (Bundesrat, BT-
Drs. 14/2920 S. 7), der Unternehmer für sein täuschendes Versprechen "bestraft" (vgl.
BGH, NJW 2003, 426, 428) werden soll. Insoweit bewirkt § 661 a BGB eine Verlagerung
der Verfolgung des Marktstörers vom Staat auf den privaten Kläger (vgl. auch OLG
Dresden a.a.O.).
33
(2) Eine Straffunktion war dem deutschen Zivilrecht bislang fremd. Die Frage, ob § 661 a
BGB deswegen, weil mit ihm die Rechtsfolge eines täuschenden Gewinnversprechens
in das Gewand eines Erfüllungsanspruchs gekleidet ist, von vornherein nicht an den für
eine Strafe geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu messen ist (so BGH,
Urteil vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - ; anders Schneider, BB 2002, 1653, 1656
ff.), bedarf letztlich keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die Vorschrift nach Wortlaut und
systematischer Stellung im Gesetz eng auszulegen. Eine Auslegung, die neben einer
Haftung des (Ab- oder Ver-)Senders zu einer unmittelbaren Haftung von Personen führt,
die dem Verbraucher gegenüber nicht in Erscheinung getreten sind, muss daher
ausscheiden. Der Gesetzgeber hat § 661 a BGB mit der Einfügung in den 9. Titel des 7.
Abschnitts im 2. Buch des BGB a.F. unmissverständlich den schuldrechtlichen
Rechtsgeschäften zugeordnet. Dementsprechend ist eine Gewinnzusage oder
vergleichbare Mitteilung als einseitiges Rechtsgeschäft oder geschäftsähnliche
Handlung anzusehen (BGH a.a.O.). § 830 Abs. 2 BGB, dessen Gedanke der an der
bezweckten Generalprävention orientierten Argumentation des Klägers noch am
ehesten entspricht, bezieht sich ausschließlich auf unerlaubte Handlungen im Sinne
des 25. Titels des 7. Abschnitts (nunmehr 27. Titels des 8. Abschnitts). Diesem Titel hat
der Gesetzgeber die Regelung des § 661 a BGB aber gerade nicht zugeordnet.
34
Einer für die Frage der Passivlegitimation am Wortlaut und der systematischen Stellung
orientierten Auslegung steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 426 ff.) Ansprüche aus § 661 a BGB dem Gerichtsstand
der unerlaubten Handlung nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (nunmehr
35
EuGVVO) zuzuordnen sind. Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne der
letztgenannten Vorschrift ist als autonomer Begriff anzusehen. Er ist damit nicht mit dem
Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des BGB gleichzusetzen. Weiter gehend als
im BGB bezieht er sich auf Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht
wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (vgl.
BGH a.a.O. m.N. zur ständigen Rechtsprechung des EuGH). Dementsprechend werden
zum Beispiel auch vorvertragliche Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo
dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zugeordnet (vgl. EuGH, NJW 2002, 3159
f.).
Von dieser für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Zuordnung ist die
materiell-rechtliche Zuordnung zu trennen. Diese beurteilt sich für § 661 a BGB nach
materiellem deutschem Recht. Ebenso wenig wie auf Ansprüche aus culpa in
contrahendo die Teilnahmeregelungen des Rechts der unerlaubten Handlung
Anwendung finden, gilt dies für andere Ansprüche, die der Gesetzgeber dem
Vertragsrecht zugeordnet hat.
36
(3) Hinzu kommt, dass eine Auslegung, die uneingeschränkt zu einer Haftung auch
derjenigen Personen führen würde, die hinter einer einen Gewinn versprechenden
Gesellschaft stehen, mit gesellschaftsrechtlichen Haftungsprivilegien nicht in Einklang
zu bringen wäre. Die Frage, ob für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft außer dieser
weitere Personen haften, ist keine Frage des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts,
sondern eine, die nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Gesellschaftsrechts, insbesondere einer ggf. auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkten Haftungsmasse und damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen
Haftungsprivilegierung, beantwortet werden kann. Dementsprechend leuchtet es ein,
dass z.B. bei einer Gewinnmitteilungen versendenden KG die Haftung ihres
geschäftsführenden Gesellschafters nicht allein aus § 661 a BGB folgt, sondern aus
dieser Vorschrift in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Dass der Gesetzgeber mit
der Einführung des § 661 a BGB in diese Grundsätze eingreifen wollte, kann mangels
entsprechender Anhaltspunkte nicht angenommen werden.
37
Mithin ist exakt zu trennen zwischen der Gesellschaft, die ein täuschendes
Gewinnversprechen gibt, und den Personen, die nach gesellschaftsrechtlichen Regeln
zusätzlich in Anspruch genommen werden können.
38
c)
39
Auf der Grundlage der vorstehenden Gesetzesauslegung ist die Beklagte nicht Senderin
im Sinne von § 661 a BGB, sondern allenfalls am Versand beteiligt gewesen. Senderin
wäre die Beklagte nur dann, wenn es sich bei X-Versand um eine von der Beklagten
benutzte Phantasiebezeichnung handeln würde, unter der sie die Gewinnmitteilungen
erklärt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
40
Aus den in Rede stehenden Gewinnzusagen geht einzig als Erklärende die
Streithelferin hervor. Diese ist als Gesellschaft im Handelsregister von M eingetragen.
Eine Identität der Streithelferin mit der Beklagten, die nicht einmal Gesellschafterin der
Streithelferin ist, besteht ersichtlich nicht.
41
Durch die Postfachadresse der Streithelferin wurde zwar die Herkunft der Absenderin
verschleiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Streithelferin als Versprechende
42
zu identifizieren ist. Ob diese Identifikation für den Kläger mit Schwierigkeiten
verbunden war, ist ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist nach den zum
unternehmensbezogenen Geschäft entwickelten Grundsätzen (vgl. nur BGH, NJW 1996,
1053 f.) von Belang, ob der Kläger sich unrichtige Vorstellungen über die Streithelferin
machte.
Dass die Beklagte, soweit sie bei der Versendung der Gewinnmitteilungen
hat, dies ohne Einverständnis und Billigung der Streithelferin getan hat, ist weder von
einer Partei vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Vielmehr soll nach dem
Klagevorbringen die Beklagte sogar eigentliche Entscheidungsträgerin der Streithelferin
sein, mithin diese und damit auch deren organschaftliche Geschäftsführung
einvernehmlich vorgeschoben sein.
43
2.
44
Die Beklagte haftet auch nicht für Verbindlichkeiten der Streithelferin.
45
Da die Streithelferin als eine Gesellschaft spanischen Rechts registriert ist, ist in diesem
Zusammenhang das Gesellschaftskollisionsrecht zu berücksichtigen. Hier stellt sich die
Frage, ob unter Berücksichtigung der Entwicklung, die die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften seit der so genannten Daily-Mail-
Entscheidung (EuGHE 1988, 5505 ff.) über die Centros-Entscheidung (EuGHE 1999, I-
1459 ff. = WM 1999, 956 ff.) und die Überseering-Entscheidung (WM 2002, 2372 ff.) bis
hin zur Entscheidung vom 30. September 2003 (Inspire Art, GmbHR 2003, 1260 ff.)
genommen hat, und der in Spanien vertretenen Sitztheorie (vgl. Kindler in Münchener
Kommentar, BGB, Band 11, 3. Aufl., IntGesR Rdnr. 382) die Streithelferin als
Gesellschaft ausländischen Rechts überhaupt anzuerkennen ist oder es sich bei ihr um
eine so genannte Scheinauslandsgesellschaft handelt. Letztlich bedarf es im
vorliegenden Rechtsstreit allerdings keiner Entscheidung dieser Frage. Insbesondere
kann offen bleiben, ob in Fortentwicklung der Rechtsprechungstendenz des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für das Gesellschaftskollisionsrecht
Deutschlands und der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinschaftsweit geltende
Gründungstheorie europarechtlicher Prägung (siehe hierzu Paefgen, WM 2003, 561,
569) mit der Folge zu gelten hat, dass die Gesellschaftsformen der einzelnen
Mitgliedstaaten gemeinschaftsweit unabhängig vom Verwaltungssitz der Gesellschaft
selbst dann anzuerkennen sind, wenn der Gründungs- und Wegzugstaat die Sitztheorie
verfolgt. Denn gleichgültig, ob die Streithelferin in Deutschland als Gesellschaft
spanischen Rechts anzuerkennen ist, sind die Voraussetzungen für eine Haftung der
Beklagten nicht gegeben.
46
a)
47
Wenn es sich bei der Streithelferin um eine Scheinauslandsgesellschaft handelt,
können die Voraussetzungen weder für eine Gesellschafterhaftung der Beklagten noch
für eine sonstige Haftung festgestellt werden.
48
aa) Eine so genannte Scheinauslandsgesellschaft ist kein Nullum, sondern bei
mehrgliedriger Struktur und Betrieb eines Handelsgewerbes in der Regel als oHG
(Kindler a.a.O. Rdnr. 346, 349, 352), bei eingliedriger Struktur als einzelkaufmännischer
Betrieb des "Alleingesellschafters", der unter der Benutzung einer ausländischen
Gesellschaftsform handelt (Kindler a.a.O. Rdnr. 346, 348), anzusehen. Unbeschränkt
49
und persönlich Haftende bei einem Handeln unter einer Scheinauslandsgesellschaft
sind der oder die Unternehmensträger (vgl. BGH, NJW 1996, 1053; Kindler a.a.O.).
Unternehmensträgerin war hier aber nicht die Beklagte, sondern als im Handelsregister
eingetragene Alleingesellschafterin die Y-AG.
bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte als Quasi-Gesell-
schafterin der - unterstellten - Scheinauslandsgesellschaft haftet. Eine solche Haftung
käme allenfalls in Betracht, wenn die Y-AG von der Beklagten beherrscht oder zwischen
der AG und der Beklagten eine ähnlich enge Beziehung bestehen würde. Hierfür liegen
jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
50
(1) Es liegt zwar die Annahme nicht fern, dass es sich bei der Y-AG um eine reine
Domizilgesellschaft handelt, die von einem Mehrheitsaktionär oder mehreren
Mehrheitsaktionären beherrscht wird und die lediglich benutzt wird, um den
wirtschaftlichen Inhaber der Streithelferin zu verschleiern. Auch fällt auf, dass eine
weitere schweizerische AG, die Z-AG, nach der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Gesellschafterliste (Bl. 69 der Akte 6 U 29/03)
Alleingesellschafterin der beim Amtsgericht L unter HRB 0000 (= Bl. 184 EA StA Mainz)
eingetragenen O GmbH mit dem Gesellschaftszweck "Dienstleistungen für den
Versandhandel" ist und diese wiederum, wenn auch unter etwas anderer Schreibweise
ihrer Firma, der Streithelferin als Zahlstelle diente (vgl. die vom Kläger vorgelegte Legal
Opinion, S. 2 der Übersetzung = Bl. 487 GA, nebst dortiger Anlage 5 = Bl. 470 GA). Es
wäre daher nicht überraschend, wenn hinter den schweizerischen Aktiengesellschaften
die Person oder die Personen steht/stehen, die in Wirklichkeit "die Fäden zieht/ziehen".
51
(2) Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ausgerechnet die Beklagte
oder diese zusammen mit ihrer Komplementär-GmbH Mehrheitsaktionärin der Y-AG ist
oder auch nur Aktien dieser AG hält. Soweit der Kläger einen unmittelbaren
gesellschaftsrechtlichen Bezug der Beklagten zu der Streithelferin überhaupt
nachvollziehbar behauptet hat, hat sich seine Behauptung ausweislich der
Registerunterlagen jedenfalls als falsch erwiesen. Sonstige gesellschaftsrechtliche
Strukturen von Relevanz hat der Kläger nicht einmal aufgezeigt, insbesondere keine
Verbindung der Y-AG zu der Beklagten. Vielmehr erscheint es selbst auf der Grundlage
des Klagevorbringens keinesfalls fernliegend, dass die Aktien, so sie denn im Umfeld
der F-Gruppe zu finden sind, jedenfalls zu einem ganz überwiegenden Teil von den
Gebrüdern F gehalten werden.
52
So hat der Kläger bereits mit seinem Schriftsatz vom 4. März 2002 behauptet, dass
"allein die genannten Geschwister ... das Sagen in der verschachtelten Organisation
ihrer Gruppe" hätten (Bl. 88, 89 GA).
53
Mit dieser Behauptung korrespondiert das bei der Durchsuchung am 10. August 2001
vorgefundene Schriftstück vom 24. April 2001 (Bl. 69 EA StA Mainz). An dieser auf
einem Briefkopf der Beklagten mit dem Vermerk "Für alle Länder gültig" verfassten
Anweisung fällt nämlich auf, dass sie von den Gebrüdern F unterzeichnet ist, obwohl
diese seinerzeit weder Komplementäre der Beklagten waren, noch Geschäftsführer ihrer
Komplementär-GmbH. Denn nach dem Handelsregisterauszug der Beklagten vom 11.
Juni 2002 ist seit dem 10. Juli 1996 deren alleinige Komplementärin die C GmbH, die
zunächst als F GmbH firmierte. Deren Geschäftsführer waren laut
Handelsregisterauszug vom 11. Juni 2002 im April 2001 die Herren G und H. Nahmen
bei dieser Unternehmensstruktur und trotz der aufgezeigten Vertretungsverhältnisse im
54
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihren polizeilichen Vorladungen vom 19.
April 2001 (Bl. 32 f. EA StA Mainz) ausweislich des Schreibens vom 24. April 2001 die
Gebrüder F "das Heft in die Hand", erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass die
Streithelferin, so sie denn zur F-Gruppe zählt, über die Y-AG von den Gebrüdern F
beherrscht wird.
Die nach dem Klagevorbringen erfolgte Verurteilung der Gebrüder F in dem Rechtsstreit
LG Wuppertal ... (Bl. 419 ff. GA) sowie ihr Ausscheiden aus der Geschäftsführung der
Komplementär-GmbH der Beklagten und ihr Ausscheiden aus der Beklagten im Jahr
1997 passen ebenso in dieses Bild einer verdeckten Beherrschung durch die Gebrüder
F.
55
Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte Tätigkeiten im Versandhandel für die
Streithelferin ausgeführt hat, und die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte den
Versandhandel der Streithelferin auch im Übrigen betreibt, besagen nicht, dass gerade
die Beklagte es ist, die über die Gesellschafterin der Streithelferin diese beherrscht,
sondern allenfalls, dass diejenige Person oder diejenigen Personen, die die Beklagte
beherrscht oder beherrschen, auch entsprechenden Einfluss auf die Streithelferin
ausübt oder ausüben.
56
Das Organigramm, welches bei der Durchsuchung vom 10. August 2001 aufgefunden
wurde (Bl. 70 EA StA Mainz), führt ebenso wenig weiter wie der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachte Jahresabschluss der Beklagten für das
Geschäftsjahr 2000/2001 (= Bl. 51 bis 70 der Akte 6 U 26/03). Denn in beiden
Unterlagen ist die Streithelferin nicht genannt. Der Senat übersieht nicht, dass die
Streithelferin zu dem Zeitpunkt, unter dem das Organigramm erstellt wurde, noch nicht
existierte und sie schon deswegen nicht Gegenstand des Organigramms sein kann. Die
spätere Gründung der Streithelferin sagt aber auch nichts darüber aus, ob die
Streithelferin zu einem Zeitpunkt nach 1999 in das Organigramm aufzunehmen
gewesen wäre, insbesondere ob sie in irgendeiner Form zu irgendeinem Zeitpunkt von
der Beklagten beherrscht wurde.
57
Das Schreiben vom 24. April 2001 dient, abgesehen davon, dass es aus den bereits
genannten Gründen auf eine Führungsrolle der Gebrüder F hindeutet, ebenfalls keiner
weiter gehenden Aufklärung. Mangels konkreter Adressierung ist ihm schon nicht zu
entnehmen, dass es an die Streithelferin gerichtet ist.
58
Auch im Übrigen haben die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Gebrüder F keine
konkreten Erkenntnisse über den Aktionär oder die Aktionäre der Y-AG gebracht. Der
Kläger stützt sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verflechtung innerhalb der F-Gruppe
im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Mainz. Diese hat
das Ermittlungsverfahren allerdings unter Berücksichtigung von
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eingestellt (Bl. 98 ff. EA StA Mainz). Da der Kläger
insbesondere keine konkreten Angaben zu der Frage macht, von wem die Aktien der Y-
AG gehalten werden, bedarf es hierzu auch in diesem Rechtsstreit keiner weiteren
Aufklärung. Insbesondere ist es nicht Sache dieses Zivilprozesses, die von der
Staatsanwaltschaft Mainz eingestellten Ermittlungen aufzunehmen und von Amts wegen
die Aktionäre der schweizerischen Aktiengesellschaft zu ermitteln.
59
(3) Kann nach alledem eine Beziehung zwischen der Y-AG und der Beklagten nicht
festgestellt werden, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu, ob es dann, wenn die
60
Beklagte diese AG beherrschen würde und sich diese wirtschaftlich wie rechtlich als
eine Veranstaltung der Beklagten darstellen würde, gerechtfertigt wäre, sie wie die
Alleingesellschafterin der Streithelferin zu behandeln.
cc) Ebenso wenig, wie sich bei Annahme einer Scheinauslandsgesellschaft eine
Gesellschafterhaftung oder gesellschafterähnliche Haftung der Beklagten feststellen
lässt, gibt es eine Grundlage für die Annahme einer Handelndenhaftung der Beklagten
analog §§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 Satz 2 AktG.
61
(1) In tatsächlicher Hinsicht ist für die Behauptung des Klägers, die Geschäfte der
Streithelferin würden maßgeblich - mithin unter Vorschieben der organschaftlichen
Geschäftsführung - von der Beklagten gelenkt, von entscheidender Bedeutung, ob die
Alleingesellschafterin der Streithelferin eine Verbindung zu der Beklagten aufweist.
Denn der Geschäftsführer einer Gesellschaft leitet seine Stellung von den
Gesellschaftern ab. Deren Wille ist letztlich entscheidend für die Frage, wer die
Geschäfte führt. Von den Gesellschaftern hängt es damit auch ab, ob ein
Geschäftsführer lediglich vorgeschoben wird. Die Unternehmensführung darf nicht
einseitig angemaßt sein (BGH, NJW 2000, 2285).
62
Wie oben zu bb) bereits dargestellt worden ist, kann jedoch eine irgendwie geartete
Beziehung zwischen der Y-AG und der Beklagten, insbesondere eine die AG
beherrschende Stellung der Beklagten, nicht festgestellt werden.
63
Zudem ist die Beklagte aus der Sicht der Gläubiger der Scheinauslandsgesellschaft
nicht wie ein selbständiger Entscheidungsträger aufgetreten. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (a.a.O.; NJW 2002, 1803, 1805) setzt die Annahme einer
faktischen Geschäftsführung sowohl ein nach innen als auch nach außen
hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln voraus.
Konkrete signifikante Geschäftsführungsmaßnahmen, bei denen gerade die Beklagte
und nicht etwa die organschaftliche Geschäftsführung der Streithelferin oder der
Aktionär/die Aktionäre ihrer Alleingesellschafterin nach außen wie eine
Geschäftsführerin aufgetreten ist/sind, so etwa bei der Bestimmung der Geschäftspolitik,
Einstellung von Mitarbeitern oder Ausübung der Richtlinienkompetenz in
Steuerangelegenheiten und in der Buchhaltung, sind selbst auf der Grundlage des
Klagevorbringens nicht festzustellen. Auch die vom Landgericht in der Sache ... (Bl. 188
ff. GA) durchgeführte Beweisaufnahme hat insoweit zu keinen dem Kläger günstigen
Erkenntnissen geführt.
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(2) Im Übrigen würde eine Handelndenhaftung der Beklagten auch aus rechtlichen
Gründen scheitern, weil nur eine natürliche Person analog §§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41
Abs. 1 Satz 2 AktG in Anspruch genommen werden kann. Nach §§ 6 Abs. 2 Satz 1
GmbHG, 76 Abs. 3 Satz 1 AktG kann Geschäftsführer/Vorstand nur eine natürliche
Person sein. Was nach dem Gesetz für das rechtlich dem Organ angehörige Mitglied
gilt, ist auch für die Beurteilung maßgebend, ob jemand faktisch als Mitglied des
geschäftsführenden Organs in Betracht kommt (vgl. zu §§ 43, 64 Abs. 2 GmbHG BGH,
NJW 2002, 1803, 1805).
65
Hinsichtlich des haftenden Personenkreises wäre des Weiteren zu beachten, dass im
Rahmen einer analogen Anwendung der Kreis der Haftenden entsprechend der
gesetzlichen Regelung eng begrenzt bleiben müsste. Gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG,
11 Abs. 2 GmbHG haften nur der handelnde Geschäftsführer/Vor-stand sowie faktische
66
Geschäftsführungsorgane oder Organmitglieder (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich,
GmbHG, 17. Aufl., § 11 Rdnr. 43; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 41 Rdnr. 20).
b)
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Wenn die Streithelferin in Deutschland als Auslandsgesellschaft anzuerkennen ist, stellt
sich allein die Frage eines Haftungsdurchgriffs. Diese Frage ist nach dem Recht des
Gründungsstaates zu beantworten. Auch danach kann eine Dritthaftung für
Verbindlichkeiten der Streithelferin allenfalls die Gesellschafter, Quasi-Gesellschafter,
den Geschäftsführer oder sonstige selbständige Entscheidungsträger treffen. Dass die
Beklagte eine derartige Stellung einnimmt, kann jedoch - wie oben bereits ausgeführt -
nicht angenommen werden.
68
Der - nicht einmal vom Kläger vorgebrachte - Gedanke, dass die spanische
Rechtsordnung bei Anerkennung einer Kapitalgesellschaft einen Haftungsdurchgriff auf
außerhalb des vorgenannten Personenkreises stehende Dritte vorsieht, entfernt sich
derart weit vom Wesen einer Kapitalgesellschaft und den mit ihr verbundenen
Haftungsprivilegien, dass ihm nicht weiter nachgegangen zu werden braucht.
69
Auf die Frage, ob die Gründe für eine Durchgriffshaftung diese auch bei einem Anspruch
aus § 661 a BGB tragen würden, kommt es nicht mehr an. Insoweit wäre zu bedenken,
dass die Konstellation, in der sich Verbraucher und Sender im Fall des § 661 a BGB
gegenüberstehen, eine andere ist als die, in der das Vertrauen eines Vertragspartners in
die Identität und ggf. ordnungsgemäße Kapitalausstattung der anderen Vertragspartei
notfalls im Wege des Haftungsdurchgriffs geschützt wird. Während es im Fall des § 661
a BGB im Verhältnis zwischen Empfänger und Sender einer Gewinnmitteilung um die
enttäuschte Hoffnung auf Zufluss eines vermeintlichen "Geldsegens" geht, steht im
zweitgenannten Fall in der Regel der Gedanke im Vordergrund, dass der Gläubiger in
dem Vertrauen in die Identität und ggf. ordnungsgemäße Kapitalausstattung der
anderen Vertragspartei eine eigene Leistung erbracht hat, ohne bislang den Gegenwert
hierfür erhalten zu haben.
70
c)
71
Einen irgendwie gearteten Vertrauenstatbestand dahin, dass sie für die in Rede
stehenden Gewinnmitteilungen einstehen werde, hat die Beklagte ebenfalls nicht
geschaffen. Mit den Gewinnmitteilungen ist gegenüber dem Verbraucher nicht der
Eindruck erweckt worden, dass die Beklagte den jeweiligen Gewinn auszahlen werde.
Vielmehr ist aus der Sicht des Klägers der Eindruck erweckt worden, dass die
Streithelferin den vermeintlichen Gewinn auszahlt. Erst Nachforschungen über
Postläufe und Interna der F-Gruppe haben den Kläger zu der Behauptung veranlasst,
die Beklagte stehe hinter der Streithelferin.
72
3.
73
Andere Anspruchsgrundlagen als § 661 a BGB führen schon nicht zu der vom Kläger
begehrten Rechtsfolge. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche etwa aus
dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
einem Schutzgesetz oder aus § 826 BGB. Allen diesen Anspruchsgrundlagen ist
gemeinsam, dass sie einen Schadensersatzanspruch begründen, nicht jedoch einen
Erfüllungsanspruch auf Zahlung eines erhofften Gewinns. Art und Umfang dieses
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Schadensersatzanspruchs richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Danach wäre der Kläger so
zu stellen, wie er stehen würde, wenn sich die Versenderin bei ihrer Werbung
beanstandungsfrei verhalten hätte. Die Versenderin hätte dann keine unlauteren
Werbepraktiken gewählt. Auch in diesem Fall hätte der Kläger keinen Gewinn erhalten.
Einen Schaden, der durch eine auf die unlautere Werbung zurückzuführende Bestellung
entstanden ist, macht der Kläger nicht geltend, insbesondere legt er nicht dar, dass eine
bei der Streithelferin etwa gekaufte Ware ihren Preis nicht wert sei.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat auch
die Kosten der Streithelferin zu tragen. Deren Parteifähigkeit ergibt sich jedenfalls in
entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO. Denn hier geht es um die passive
Parteifähigkeit der Streithelferin, die nicht aktiv einen Prozess geführt hat, sondern
lediglich der Beklagten, also auf der Passivseite, beigetreten ist.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers betragen
294.181,94 EUR.
78
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO)
zugelassen.
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