Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2008
OLG Düsseldorf: fahrzeug, arglistige täuschung, sachmangel, rücktritt, reparaturkosten, zahl, unfall, rückabwicklung, beschädigung, erheblichkeit
Oberlandesgericht Düsseldorf, I- 1 U 169/07
Datum:
25.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I- 1 U 169/07
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Juni 2007 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; die
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur
Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
I.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Renault-Vertragshändlerin, auf Rückabwicklung
eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufvertrages in Anspruch.
3
Auf der Grundlage des Bestellscheins Anlage K 1 kaufte der Kläger von der Beklagten
im Juni 2005 einen gebrauchten .... für 17.150 €. In der Formularzeile "Zahl, Art und
Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer" heißt es maschinenschriftlich:
4
Unfallfrei (siehe Bl. 8 d.A.).
5
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, was diese Information besagt und ob sie
inhaltlich zutreffend ist oder nicht.
6
Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2006 den Kaufvertrag angefochten und
hilfsweise die "Wandlung" erklärt. Seine Klage hat er im Kern folgendermaßen
begründet:
7
Anlässlich eines Werkstattaufenthaltes bei einem anderen ....-Vertragshändler habe
man auf den ersten Blick festgestellt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden gehabt
habe. Daraufhin habe er, der Kläger, das Fahrzeug vom ..... überprüfen lassen. Dabei
8
habe sich herausgestellt, dass an der Tür hinten rechts unterhalb der Leiste
Spachtelarbeiten ausgeführt worden seien; außerdem sei eine Nachlackierung an
beiden Türen auf der rechten Seite festgestellt worden. Es müsse von einem
erheblichen Unfallschaden ausgegangen werden. Die Instandsetzungskosten lägen
weit über 1.200 €. Angesichts dessen könne von "unfallfrei" nicht die Rede sein.
Die Beklagte sieht das in dem entscheidenden Punkt anders. Sie macht geltend, mit der
strittigen Erklärung "unfallfrei laut Vorbesitzer" lediglich Bezug genommen zu haben auf
die Information, die sie von der Vorbesitzerin erhalten habe. Diese habe bei
Hereinnahme des Fahrzeugs mitgeteilt, dass das Auto unfallfrei sei. Auf diese Angabe
habe man sich verlassen. Sie zu bezweifeln, habe kein Anlass bestanden, zumal im
Rahmen der üblichen Sichtprüfung eine Beschädigung des Fahrzeugs nicht aufgefallen
sei.
9
Das Landgericht hat Beweis darüber erhoben, ob der Unfall, aufgrund dessen beide
Türen auf der rechten Seite repariert bzw. nachlackiert worden sind, vor oder erst nach
der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (17.06.2005) stattgefunden hat. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme – Vernehmung von zwei Zeugen – wird Bezug
genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2007 (Bl. 105 ff.).
10
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Seiner Überzeugung
nach ist der Kläger von der Beklagten arglistig getäuscht worden. Das hat das
Landgericht wie folgt begründet:
11
Die Beklagte sei eine professionelle Neu- und Gebrauchtwagenhändlerin. In dieser
Eigenschaft könne sie sich der Pflicht zur Untersuchung eines hereingegebenen
Wagens nicht dadurch entziehen, dass sie den Angaben des Veräußerers über
Unfallfreiheit vertraue. Vielmehr müsse ein professioneller Händler, auch zur
Vermeidung des Vorwurfs der Arglist, ein übernommenes Fahrzeug vor dem
Weiterverkauf gründlich auf Unfallschäden hin untersuchen und dem Kaufinteressenten
das Ergebnis seiner Untersuchung – auch ungefragt – mitteilen, es sei denn, ein
festgestellter Unfallschaden sei offensichtlich ganz unbedeutend. An diese Regeln habe
die Beklagte sich nicht gehalten. Mit einer bloßen "Sichtprüfung", die die Beklagte
vorgenommen haben will, sei es nicht getan. Das stelle keine gründliche Untersuchung
i.S.d. Rechtsprechung dar, welcher die Kammer folge.
12
Weiterhin hat die Kammer ausgeführt: Wenn die Beklagte als professionelle Händlerin
die erforderliche gründliche Untersuchung – aus welchen Gründen auch immer – nicht
durchgeführt habe, hätte sie den Kläger zumindest auf diesen Umstand hinweisen
müssen. Das sei ebenfalls unterblieben, weshalb die Beklagte auch aus diesem Grund
arglistig gehandelt habe.
13
Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass der .... einen erheblichen Unfall erlitten
habe. Das folge aus dem ....-Untersuchungsbericht, den der Kläger vorgelegt habe. Die
darin enthaltenen Feststellungen deuteten, was die Kammer kraft eigener Sachkunde
beurteilen könne, auf eine "durchaus erhebliche Fremdeinwirkung" hin. Diese falle nicht
in die Besitzzeit des Klägers, was sich aus der glaubhaften Aussage seiner Ehefrau
ergebe.
14
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten und begründeten Berufung. Sie hält die Klage nach wie vor für
15
unbegründet. Ihre Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil sind wie folgt zusammen zu
fassen:
Der Vorwurf der arglistigen Täuschung entbehre einer sachlichen Grundlage. Soweit
das Landgericht sich auf OLG-Rechtsprechung stütze, seien die zitierten
Entscheidungen wegen unterschiedlicher Sachverhalte nicht einschlägig. Anders als in
jenen Fällen sei das Fahrzeug im vorliegenden Fall auf Unfallschäden hin untersucht
worden. Der Zeuge D, bei dem es sich um einen gelernten Karosseriefahrzeugbauer
handele, habe eine Sichtprüfung unter Zuhilfenahme eines Lackschicht-Messgeräts
durchgeführt. Dabei seien keinerlei Schäden oder Verdachtsmomente festgestellt
worden, die auf Unfallvorschäden hingedeutet haben.
16
Darüber hinaus rügt die Berufung, dass das Landgericht bei der Feststellung eines
erheblichen Unfallschadens eigene Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe,
ohne diese hinreichend darzulegen. Woher die Kammer die eigene Sachkunde habe,
sei in den Urteilsgründen nicht ausgeführt. Auch in der mündlichen Verhandlung sei
kein entsprechender Hinweis gegeben worden, was verfahrensfehlerhaft sei.
Abgesehen davon gehe aus dem ...-Bericht, auf den das Landgericht sich gestützt habe,
nicht hervor, welchen Umfang die "erhebliche Fremdeinwirkung" gehabt habe. Der
Behauptung des Klägers, der Reparaturaufwand sei mit 1.200 € zu beziffern, sei die
Beklagte unter Anerbieten von Gegenbeweis entgegen getreten. Feststellungen zur
Erheblichkeit des angeblichen Vorschadens seien nicht einmal ansatzweise getroffen.
17
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist darauf hin, dass die Beklagte
"Unfallfreiheit" nicht nur im Kaufvertragsformular zugesichert habe, wenn auch mit der
Einschränkung "laut Vorbesitzer", sondern durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen D, auch
mündlich.
18
Um die Erheblichkeit des Unfallvorschadens zu unterstreichen, hat der Kläger zunächst
seine erstinstanzlich aufgestellte Behauptung wiederholt, die Instandsetzungskosten
würden sich auf einen Betrag von "weit über 1.200 €" belaufen. Damit liege eine
Unfallschaden vor, der auf jeden Fall offenbarungspflichtig gewesen sei. Im
Senatstermin auf die Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schadenseinschätzung
hingewiesen - vorgerichtlich hatte der Kläger die Reparaturkosten mit "weit über 500 €"
beziffert – hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.02.2008 zur weiteren
Substantiierung des Unfallschadens eine gutachterliche Stellungnahme des
Sachverständigen L. vom 05.02.2008 zu den Akten gereicht. Hiernach belaufen sich die
Reparaturkosten einschließlich Verbringung auf netto 847,74 €. Zum Beleg dafür hat der
Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 eine Kostenkalkulation zu den Akten
gereicht und erstmals ausdrücklich behauptet, der Unfallschaden sei nicht fachgerecht
repariert worden.
19
II.
20
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
21
1.
22
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger zur Rückabwicklung des
Kaufvertrages nicht berechtigt. Allerdings hätte die Klage dem Grunde nach bereits
dann Erfolg, wenn der Kläger gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zum Rücktritt berechtigt
23
wäre. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, kommt es für die Schlüssigkeit der
Klage nicht darauf an, ob der Beklagten eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Zwar
hat der anwaltlich vertretene Kläger mit Schreiben vom 23.06.2006 die Anfechtung des
Kaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels erklärt und nur
hilfsweise von dem Rechtsbehelf der "Wandlung" (gemeint: Rücktritt) Gebrauch
gemacht. Indes kann die Anfechtungserklärung für den Fall ihrer Unwirksamkeit in einen
Rücktritt vom Kauf umgedeutet werden (BGH NJW 2006, 2839).
Verjährungsrechtliche Gründe, den Tatbestand der arglistigen Täuschung zu prüfen,
liegen gleichfalls nicht vor. Die Beklagte hat sich zwar unter Hinweis auf die in ihren
AGB (Abschnitt VI Nr. 1) auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist auf Verjährung berufen.
Die auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wie hier, an sich grundsätzlich zulässige
Fristverkürzung ist jedoch unbeachtlich. Die Klausel im Abschnitt VI Nr. 1 der
Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen ist unwirksam. Sie verstößt gegen die Verbote
des § 309 Nr. 7a und b BGB (st. Rspr. des Senats im Einklang mit BGH NJW 2007,
674). Damit bleibt es bei der gesetzlichen Zweijahresfrist. Sie war im Zeitpunkt der
Ausübung des Gestaltungsrechts des Rücktritts (darin umgedeutete
Anfechtungserklärung gemäß Anwaltsschreiben vom 23.06.2006) noch nicht
verstrichen. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus
dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis, kommt es nicht an.
24
2.
25
Der rechtzeitig erklärte Rücktritt vom Kauf ist jedoch deshalb unwirksam, weil es an dem
erforderlichen Rücktrittsgrund fehlt. Einen zum Rücktritt berechtigenden (erheblichen)
Sachmangel kann der Senat nicht feststellen.
26
a)
27
Der Kläger sieht sich zur Rückabwicklung vor allem deshalb berechtigt, weil dem
Fahrzeug die zugesagte Unfallfreiheit fehlt. Dass die Beschädigungen unfachmännisch
beseitigt worden sind, was gleichfalls einen Sachmangel begründen kann, hat er im
ersten Rechtszug nicht ausdrücklich vorgetragen. Allerdings hat er von Anfang geltend
gemacht, ein Fachmann, nämlich ein anderer ...-Vertragshändler, habe auf den ersten
Blick erkannt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden gehabt habe. Vorgebracht hat er
auch, dass für die Beklagte als Fachunternehmen ohne weiteres ersichtlich gewesen
sei, dass die Lackschicht unterhalb der hinteren rechten Leiste an der Tür fast 12 mal so
dick gewesen sei wie die werkseitige Dicke. Auch habe die Beklagte die
Nachlackierungen an den Türen rechts vorne und hinten erkennen können.
28
b)
29
Damit ist noch nicht die konkludente Behauptung verbunden, die
Instandsetzungsarbeiten seien entgegen den Regeln der Karosserie- und
Lackiertechnik insgesamt mangelhaft ausgeführt worden. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus dem ...-Prüfprotokoll, das der Kläger in erster Instanz zur Ergänzung und
Bestätigung seines Sachvortrags vorgelegt hat. Auf der S. 6 werden unter der Rubrik
"festgestellte Lackier- und Karosseriearbeiten" Spachtelarbeiten an der Tür hinten
rechts und unterhalb der Leiste mit Lackschicht (kleinflächig) bis zu 1.600 µm –
werkseitig ca. 130 µm festgehalten. Außerdem ist von Nachlackierungen an den Türen
rechts vorn und hinten die Rede, ferner davon, dass stellenweise Schleifspuren in der
30
Lackoberfläche vorhanden sind. Ohne Teilmontage, so heißt es weiter, sei eine weitere
Beurteilung nicht möglich. Das daneben befindliche Feld mit der Überschrift "Vermutete
Unfallreparaturspuren bzw. Unfallschäden" ist unausgefüllt geblieben. Von Interesse ist
ferner, dass auf der Protokollseite 5 im oberen Teil festgehalten ist "rechts Spaltmaß zur
Tür unterschiedlich" und im unteren Teil sich die Eintragung befindet "Fahrertür
unterhalb der Leiste Delle".
All diese Angaben, die der Kläger sich im Zweifel zu eigen gemacht hat, lassen, auch in
Verbindung mit dem sonstigen Sachvortrag, nicht den Schluss zu, dass der Kläger die
gesamten Instandsetzungsarbeiten als mangelhaft beanstandet. Auch das
zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers, soweit es prozessual beachtlich ist, geht
nicht in diese Richtung. Im Rahmen der ausführlichen Erörterung in der
Berufungsverhandlung ist die Qualität der Instandsetzungsarbeiten kein Thema
gewesen. Im Wesentlichen ist es um die Frage gegangen, ob ein Sachmangel
möglicherweise deshalb anzunehmen ist, weil dem Fahrzeug die Eigenschaft der
Unfallfreiheit fehlt. Erstmals mit Schriftsatz vom 05.02.2008 macht der Kläger unter
Vorlage eines Kurzgutachtens des Sachverständigen L. ausdrücklich geltend, dass die
Unfallreparatur angesichts einer werkseitigen Schichtdicke von ca. 130 µm und einer
tatsächlichen Lackschicht bis zu 1.600 µm nicht fachgerecht sei.
31
c)
32
Zugunsten des Klägers geht der Senat von einem punktuellen Reparaturmangel aus.
Als wahr unterstellt er ferner, dass ein Unfall im Sinne eines unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignisses (vgl. auch die Definition im
...-Prüfprotokoll, S. 6 unten) der Grund dafür gewesen ist, dass das Fahrzeug in der von
dem .... und dem Sachverständigen L. beschriebenen Art und Weise instandgesetzt
worden ist, und zwar vor Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger und vor
Hereinnahme durch die Beklagte. Gleichwohl steht ihm ein Recht zum Rücktritt vom
Kauf nicht zu. Dies aus folgenden Erwägungen:
33
aa)
34
Zweifelhaft ist schon, ob die Unfallfreiheit Bestandteil einer
Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden ist. Diese
Zweifel gründen sich auf den Umstand, dass die maschinenschriftliche Angabe im
Kaufvertrag "unfallfrei" sich in der Formularrubrik befindet, in der die Beklagte Angaben
zu "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer" macht. Von Bedeutung ist
in diesem Zusammenhang, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, der
Zusatz "lt. Vorbesitzer".
35
Welche Bedeutung ein derartiger Vorbehalt, die Rede ist auch von "Quellenhinweis",
hat, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hinsichtlich der Eintragung einer bestimmten
PS-Zahl in dem vorgedruckten Feld "PS laut Fahrzeugbrief" hat der BGH (NJW 1997,
2318) nähere Ausführungen zu einem vergleichbaren Quellenhinweis gemacht. Wer
sich als Verkäufer für eine Aussage ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle beziehe,
bringe damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen
habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Eine derart
eingeschränkte Aussage sei daher rechtlich nicht anders zu bewerten als eine
Erklärung unter Vorbehalt, die regelmäßig keine Zusicherung i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB
a.F. darstelle.
36
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Beklagte dem Kläger eine
Zusicherung, in der heutigen Terminologie: eine Garantie, gegeben hat. Entscheidend
ist vielmehr, ob in der schriftlichen Angabe der Beklagten – eine weitergehende
mündliche Erklärung ist nicht nachgewiesen – eine Beschaffenheitsangabe zu sehen
ist, die zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt hat.
Das wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch im Schrifttum
unterschiedlich gesehen.
37
Für die Eintragung des Wortes "keine" in der Zeile "Zahl, Art und Umfang von
Unfallschäden lt. Vorbesitzer" hat sich das OLG Schleswig, wie der Senat meint, mit
Recht, gegen die Annahme einer Garantie i.S. d. §§ 442 bis 444 BGB ausgesprochen.
Es ist von einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB ausgegangen, was vermuten lässt, dass
dem die Annahme einer nicht eingehaltenen Beschaffenheitsvereinbarung zugrunde
liegt. Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings die Bejahung eines Sachmangels
auf der Grundlage der Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (vgl. NJW-RR 2005,
1579). In der Revisionsentscheidung (BGH NJW 2006, 2839) wird auf diese Frage nicht
näher eingegangen, weil der BGH eine arglistige Täuschung annimmt. In der Sache, die
er durch Urteil vom 10.10.2007 (NJW 2008, 53) entschieden hat, waren sämtliche
Unfall-Rubriken unausgefüllt geblieben, so dass schon deshalb keine
Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen war, weder eine positive noch eine negative.
Unergiebig ist auch die Entscheidung BGH NJW 2007, 1346, weil der strittigen Angabe
über die Laufleistung kein Quellenhinweis hinzugefügt worden war.
38
Wenn in einem Vertragsformular die Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des
Vorbesitzers" und "Stand des Kilometer-Zählers" jeweils die handschriftliche Eintragung
einer bestimmten Kilometer-Zahl enthalten, nimmt der BGH ohne nähere Begründung
ungeachtet der Verweisung auf den Vorbesitzer einen Sachmangel an, sofern die
mitgeteilte Zahl zum Nachteil des Käufers falsch ist (Urteil vom 19.09.2007, NJW 2007,
3774). Obgleich Gegenstand des Kaufvertrages kein gewöhnlicher Pkw gewesen ist,
könnte dieses Verständnis darauf hindeuten, dass der BGH auch in dem Parallelfall
"unfallfrei laut Vorbesitzer" eine Beschaffenheitszusage, jedenfalls keine reine
Wissensmitteilung ohne mangelrechtliche Relevanz annehmen wird. Mit der auf den
12.03.2008 terminierten Sache VIII ZR 253/05 liegt ihm ein Streitfall vor, in dem der
8. Zivilsenat die Revision zugelassen hat, um die hier in Rede stehende Frage einer
höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.
39
bb)
40
Der erkennende Senat neigt dazu, trotz der vorformulierten Einschränkung "lt.
Vorbesitzer" eine – eingeschränkte - Beschaffenheitszusage der Beklagten
anzunehmen. Entscheiden muss er diese Frage im vorliegenden Fall nicht. Denn auch
dann, wenn zu Gunsten des Klägers eine Vereinbarung der Parteien des Inhalts
angenommen wird, dass das Fahrzeug "lt. Vorbesitzer unfallfrei" sei, ist der Rücktritt des
Klägers vom Kauf nicht gerechtfertigt. Das folgt aus der Auslegung der Angabe
"unfallfrei".
41
cc)
42
Bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung gemäß §§ 133, 157
BGB besagt diese im Gebrauchtwagenhandel übliche Angabe, dass das Fahrzeug
43
keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist
(OLG Düsseldorf – 14. Senat – ZfS 2005, 130 m.w.N.). Zu Recht wird in dieser
Entscheidung gesagt, dass die Erheblichkeit des Schadens schon die Reichweite der
Beschaffenheitsvereinbarung und nicht erst die Frage betreffe, ob eine vorhandene
Vertragswidrigkeit erheblich sei.
Für die Beurteilung im Einzelfall kommt es unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände entscheidend auf die Verkehrsanschauung an. Auch das Alter des
Fahrzeugs ist von Bedeutung, ebenso die Anzahl der Vorbesitzer. Außerdem sind die
Laufleistung des Fahrzeugs und die Art seiner Vorbenutzung wichtige
Auslegungskriterien. Für das, was der Käufer bei der Angabe "lt. Vorbesitzer unfallfrei"
erwarten darf, können ferner der Kaufpreis und der dem Käufer erkennbare
Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein (vgl. Senat, Urteil vom 08.05.2006, 1
U 132/05, Schadenpraxis 2007, 32). Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kommt es
schließlich für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise
hinzunehmenden "Bagatellschaden" oder um einen solchen Schaden handelt, der dem
Fahrzeug die Unfallfreiheit nimmt, auf die Art des Schadens und die Höhe der
Reparaturkosten an (vgl. BGH NJW 2008, 53 für die Frage der Mangelhaftigkeit nach
den objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
44
Gemessen an diesen Auslegungskriterien kann der Senat schon nicht feststellen, dass
die Angabe "unfallfrei" inhaltlich unzutreffend ist, das Fahrzeug also wegen des
Vorschadens einen Sachmangel hat. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers
ist vielmehr von einem sogenannten Bagatellschaden auszugehen. Dabei verkennt der
Senat nicht, dass der für einen Preis von 17.150 € gekaufte Gebrauchtwagen mit 41.000
km eine vergleichsweise niedrige Laufleistung hatte und auch sein Alter eine Einstufung
als "junger Gebrauchter" nahe legt. Die Erstzulassung war am 09.07.2003, die
Übernahme durch den Kläger im Juni 2005. Über die Art der Vorbenutzung ist Näheres
nicht bekannt. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Wagen nicht als Taxi-Miet- oder
Fahrschulwagen genutzt wurde. Die genaue Anzahl der Vorbesitzer ist gleichfalls nicht
bekannt. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass die Beklagte den Wagen
aus erster Hand hereingenommen hat. All das spricht dafür, die bei Personenkraftwagen
ohnehin sehr eng zu ziehende Bagatellschadengrenze im konkreten Fall nicht
engherzig zu Lasten des Klägers zu bestimmen.
45
Schäden an der Fahrzeug-Außenhaut reichen je nach Schwere des Unfalls von leichten
Kratzern, Abschürfungen und Verformungen über tiefe Kratzer bis hin zu Rissen und
Löchern. Ein häufig anzutreffendes Unfallschadenbild ist die beschädigte Außenhaut
einer Fahrzeugtür. Schäden an den Türen werden entweder durch eine komplette
Türerneuerung behoben oder durch einen Austausch des Türblattes bei
Weiterverwendung des Türgrundkörpers. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die
gesamte Tür im Fahrzeug zu belassen und die Beschädigungen dadurch zu beheben,
dass gespachtelt und lackiert wird. Letzteres ist im konkreten Fall geschehen. Das allein
besagt nicht, dass es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handelt. Für diese
Beurteilung von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob das Türblech unversehrt
geblieben ist, ob also Blechverformungen vorhanden waren oder nicht. Ist lediglich der
Lack beschädigt gewesen, beispielsweise durch Abschürfungen oder Kratzer, wird es
sich in den meisten Fällen um einen Bagatellschaden handeln. Auf der anderen Seite
ist die Grenze zwischen Bagatellschaden und Fahrzeugmangel nicht durch jede
Verformung des Bleches überschritten. Das ist auch eine Frage der Verformungstiefe
und der Größe der Fläche, die in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Nicht jede Beule
46
oder Delle in der Tür eines Pkw, auch eines jüngeren, bedeutet einen Schaden, der
über die Bagatellgrenze hinausgeht.
Im konkreten Fall spricht vieles dafür, dass die Beschädigungen nicht auf den Lack
beschränkt waren. Darauf deuten bereits die Spachtelarbeiten an der Tür hinten rechts
unterhalb der Leiste hin. Genaue Aussagen über die Tiefe und das Ausmaß der
Verformung lassen sich ohne sachverständige Beratung nicht treffen. Schon der ...-
Prüfer hat darauf hingewiesen, dass ohne Teildemontage eine weitere Beurteilung nicht
möglich sei. Gegen die Annahme, dass es sich um einen kleineren "Parkrempler" oder
ein ähnlich geringfügiges Schadensereignis gehandelt hat, spricht auch der Umstand,
dass an beiden Türen auf der rechten Seite nachlackiert worden ist. Auf der anderen
Seite kann das aber auch darin begründet sein, dass man eine Farbanpassung
vorgenommen hat.
47
Auch wenn einiges für die Annahme einer Beschädigung jenseits der
Bagatellschadensgrenze spricht, so kann andererseits nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Kostenaufwand für die Schadensbehebung vergleichsweise niedrig ist. Davon,
dass die Reparaturkosten weit über 1.200 € liegen, wie der Kläger zunächst behauptet
und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, kann auf der Grundlage seines
ergänzenden Sachvortrags nicht die Rede sein. Nach dem von ihm eingereichten
Kurzgutachten des Sachverständigen L. belaufen sich die Netto-Reparaturkosten auf
der Basis der Preise des Jahres 2008 auf 847,74 €. Darin enthalten sind 85 € (netto) für
die Verbringung des Fahrzeugs. Diese Kosten sind herauszurechnen. Eine
fachgerechte Reparatur ist auch ohne die sogenannte Verbringung (Transport vom
Autohaus zum Lackierbetrieb und zurück) möglich.
48
Selbst wenn man mit dem Sachverständigen L... die Stundensätze eines
fabrikatgebundenen Fachbetriebes und nicht die erheblich niedrigeren Sätze einer
freien Werkstatt zugrunde legt, bleibt der Nettoreparaturkostenbetrag demnach unter 800
€. Einschließlich Umsatzsteuer, die hier mit 16 % zu veranschlagen wäre, liegt der
Gesamtkostenaufwand deutlich unter 1.000 €. Das indiziert Unerheblichkeit i.S.d. hier
zu erörternden Bagatellschadensgrenze. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die
Reparaturkostenhöhe nur ein, wenn auch wesentlicher Anhalt dafür ist, einen
Bagatellschaden von einem Schaden abzugrenzen, der einem Fahrzeug die zugesagte
Eigenschaft "unfallfrei" nimmt.
49
Nach Ansicht des BGH sind Blechschäden, deren fachgerechte Beseitigung 1.774,67 €
kostet bei einem knapp 5 ½ Jahren alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund
54.000 km kein "Bagatellschaden" mehr (NJW 2008, 53 zu § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB). Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahre 1997 fällt ein
Blechschaden an einem Pkw bei einem Reparaturkostenaufwand von mehr als 1.660
DM nicht mehr in die Kategorie "Bagatellschaden" (VRS 96, 241). Das OLG Celle sieht
in einer Entscheidung aus dem Jahre 1995 (4 U 301/94) die Bagatellgrenze bei
Reparaturkosten von 2.120 DM als überschritten an (Austausch eines Kotflügels und der
Beifahrertür bei einem Audi 80). Bei einem Austausch beider Kotflügel durch Neuteile
hat das OLG Rostock in gleicher Weise entschieden (Urteil vom 17.12.2003, OLGR
2005, 46; ähnlich LG Karlsruhe NZV 2006, 40). Einschlägig ist auch die Entscheidung
des OLG Thüringen vom 20.12.2007, 1 U 535/06. In enger Anlehnung an das BGH-
Urteil vom 10.10.2007 (NJW 2008, 53) werden "Blechschäden", selbst wenn sie keine
weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war, nicht mehr als
Bagatellschäden angesehen.
50
Allein der Umstand, dass die Außenhaut des Fahrzeugs, also das Blech, beschädigt
worden ist, kann einen Schadensfall nicht zu einem Unfallschaden jenseits der
Bagatellschadensgrenze machen. Das wäre eine zu pauschale Sicht. Wie dem BGH-
Urteil vom 10.10.2007 (NJW 2008, 53) zu entnehmen ist, spielen auch die Tiefe der
Verformung und das flächenmäßige Ausmaß der Beschädigung eine Rolle. In dem Fall,
den der BGH nach den Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu entscheiden
hatte, lagen Blechschäden vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags waren.
51
d)
52
Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers von einem Unfallschaden jenseits der
Bagatellschadensgrenze und damit von einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1
Satz 1 BGB oder nach den objektiven Kriterien nach Satz 2 Nr. 2 ausgeht, ist jedenfalls
das Recht zum Rücktritt vom Kauf ausgeschlossen.
53
Das folgt, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vorsorglich hingewiesen
hat, aus § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Hiernach kann der Käufer vom Vertrag nicht
zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dieser Tatbestand ist an sich
von dem Verkäufer darzulegen und zu beweisen. Der Senat kann von einer näheren
Sachaufklärung absehen. Denn schon nach dem Vorbringen des Klägers ist jedenfalls
die Grenze zwischen einem "einfachen" Sachmangel und einer erheblichen
Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht überschritten. Dies selbst dann
nicht, wenn man den vom Kläger geltend gemachten punktuellen Reparaturmangel in
die Bewertung einbezieht. Die Nachlackierung als solche stellt im vorliegenden Fall
keinen Sachmangel dar (vgl. OLG Düsseldorf – 3. ZS – Urt. v. 08.11.2002, Az. 3 U
37/02).
54
Von einer arglistigen Täuschung, die geeignet sein könnte, einen an sich geringfügigen
Sachmangel über die rücktrittsrechtliche Bagatellgrenze zu heben (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 09.01.2008, VIII ZR 210/06), kann im Streitfall entgegen der Ansicht des
Landgerichts keine Rede sein. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der
Berufungsbegründung. Das Landgericht hat einen Fall der arglistigen Täuschung
angenommen, ohne die dafür maßgebenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht genügend zu beachten.
55
III.
56
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
57
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
58
Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.467,05 €; Beschwer: unter 20.000,00 €.
59