Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.11.2007

OLG Düsseldorf: verschulden, zustandekommen, widerklage, betriebsgefahr, geschwindigkeit, abbiegen, omnibus, kollision, hindernis, kaskoversicherung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 28/07
Datum:
19.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 28/07
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2006
verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 17. Januar 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.065,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz vom 20. August 2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger 60 % des ihm infolge der Inanspruchnahme seiner
Vollkaskoversi-cherung aufgrund des Unfallereignisses vom 30. April
2005 zukünftig entstehen-den Schadens zu ersetzen.
Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Widerklägerin 5.137,41 € zu zahlen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:
Von den Kosten in erster Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen 10 % der Kläger, 12 % die Beklagten als
Ge-samtschuldner, 42 % die Widerbeklagten als Gesamtschuldner und
36 % der Beklagte zu 2. allein.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 52 % der Kläger
selbst, 12 % die Beklagten als Gesamtschuldner und 36 % der Beklagte
zu 2. allein.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. und 3.
tragen je-weils 54 % die Widerbeklagten zu 2. und zu 3. selbst und 46 %
der Beklagte zu 2.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen der
Beklagte zu 2. selbst 48 %, 10 % der Kläger und 42 % die
Widerbeklagten als Gesamt-schuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen
jeweils 52 % die Beklagten und zu 3. selbst und 48 % der Kläger.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die
Beklag-ten als Gesamtschuldner zu 64 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers hat zu einem Teil Erfolg.
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I.
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Wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 2005 in Oberhausen-Holten haften die
Beklagten für den Unfallschaden des Klägers entgegen dem landgerichtlichen Urteil
nicht nur zu 1/3, sondern zu 60 %. Bei der Bewertung der Schadenshöhe folgt der Senat
hingegen dem Landgericht. Der Kläger kann von den Beklagten demnach über den
bereits zugesprochenen Betrag von 591,86 € hinaus weitere 473,49 € (insgesamt
1.065,35 €) ersetzt verlangen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf die in
Anspruch genommene Kaskoversicherung zu der erkannten Quote.
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Im einzelnen ist hierzu noch folgendes auszuführen.
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Dem Landgericht ist im Ansatz darin zu folgen, dass auch der Kläger für die Unfallfolgen
verantwortlich ist. Er wendet insoweit zu Unrecht ein, dass der Unfall für den Fahrer
seines Pkw BMW 530 d unabwendbar gewesen sei. Es ist nämlich nicht nur nicht
auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer (Idealfahrer) anstelle des
Drittwiderbeklagten, Herrn H., hinter dem langsam fahrenden Bus abgewartet hätte, wie
sich dieser verhalten würde, sondern ein solches Verhalten war nach den getroffenen
Feststellungen hier zweifelsfrei geboten. Dabei kommt es – wie das Landgericht im
übrigen auch zutreffend ausgeführt hat – nicht darauf an, in welcher Weise der
Drittwiderbeklagte zu 2. den Buswendeplatz erkennen und in seine Überlegungen
einbeziehen konnte. Jedenfalls musste er nämlich berücksichtigen, dass der langsam
fahrende Bus für ihn als Nachfolgenden ein nicht sichtbares Hindernis vor Augen haben
konnte, welches ihn zum Langsamfahren veranlasste. Schon insoweit war, wie das
Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die Verkehrslage für den
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Drittwiderbeklagten zu 2. zumindest unklar im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.
Schließlich ergibt die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Lichtbilder, dass
zumindest der erste Einmündungsbereich des Buswendeplatzes einschließlich des
Wartehauses aus Fahrtrichtung des Drittwiderbeklagten zu 2. erkennbar war. Der Senat
teilt daher auch die Ansicht des Landgerichts, dass der Drittwiderbeklagte zu 2.
zumindest einen Bezug zwischen dem Langsamfahren des Busses und der
Bushaltestelle herstellen musste. Keineswegs durfte er bei dieser – unklaren –
Verkehrslage mit zudem recht hoher Geschwindigkeit von feststellbar jedenfalls 70 km/h
den Bus überholen. Das verkehrsrichtige Verhalten wäre ein Abwarten gewesen.
Allerdings kann dem Drittwiderbeklagten zu 2. nicht als Verschulden angelastet werden,
zu schnell gefahren zu sein, weil nicht festzustellen ist, dass sich die (ggfls. überhöhte)
Geschwindigkeit auf den Unfall ausgewirkt hat.
Der Kläger wendet jedoch zu Recht ein, dass den Beklagten zu 1. an dem
Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein überwiegendes Verschulden trifft.
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Der Beklagte zu 1. hat nämlich nach den – weiter zutreffenden Feststellungen des
Landgerichts – seine Pflicht zur zweiten Rückschau verletzt. Dass er hierbei allerdings
den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt hat, kann ihm nicht zur Last gelegt
werden. Dies ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht bewiesen.
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Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsteile gemäß § 17 Abs. 1 StVG ergibt ,
dass den Beklagten zu 1. als Fahrer des Busses die überwiegende Verantwortung an
dem Zustandekommen des Unfalles trifft. Seine Verletzung der Rückschaupflicht war
die maßgebende Ursache für die Kollision.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen T. befand sich der Drittwiderbeklagte
zu 2. mit dem BMW des Klägers bereits im Überholvorgang als der Beklagte zu 1. mit
seinem Abbiegen ansetzte. Hätte er die gebotene Rückschau genommen, hätte er den
Unfall unproblematisch durch ein Zurückstellen seiner Abbiegeabsicht vermeiden
können. Dabei ist – wie das Landgericht zutreffend betont hat – insbesondere zu
berücksichtigen, dass zum Kollisionszeitpunkt der BMW mit seinem vorderen Teil schon
an dem Omnibus vorbeigefahren war.
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Dieses erhebliche unfallursächliche Verschulden der Beklagten zu 1. gemeinsam mit
der ohnehin erhöhten Betriebsgefahr des linksabbiegenden Busses führt gegenüber
dem gleichfalls erheblichen unfallursächlichen Verschuldens des Drittwiderbeklagten zu
2. und dessen durch den schnellen Überholvorgang erhöhten Betriebsgefahr des Pkw
BMW zu einer etwas überwiegenden Haftung, die der Senat mit 60 zu 40 zu Lasten der
Beklagten bewertet.
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Die Rügen des Klägers zur Bewertung der Schadenshöhe durch das Landgericht
greifen nicht durch. Soweit der Nutzungswert des klägerischen Fahrzeuges in Frage
gestellt worden ist, folgt der Senat dem Landgericht; ein Betrag von 79 € pro Tag ist
jedenfalls angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO). Eine Erhöhung wegen der
angeblichen Sonderausstattung des BMW ist insoweit nicht weiter geboten. Auch die
Auslagenpauschale hat das Landgericht zutreffend geschätzt.
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II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713
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ZPO.
Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, weil die Voraussetzungen des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.771,76 € festgesetzt.
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Dr. E. K. E.
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