Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.09.2003

OLG Düsseldorf (beschwerde, zpo, rechtsmittel, zuständigkeit, gesetzwidrigkeit, gvg, auslegung, 1958, umstand, ausdrücklich)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-11 W 43/03
Datum:
16.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-11 W 43/03
Tenor:
Das Verfahren wird ohne Sachentscheidung des Senats an die
vorlegende Berufungskammer des Landgerichts Mönchengladbach - 5 S
31/03 - zu-rückgegeben.
G r ü n d e
1
Der Senat ist zu einer Sachentscheidung nicht berufen. Die Sache ist ohne
Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten an das Landgericht zurückzugeben.
2
Die Beschwerde des Beklagten vom 20. Juli 2003 richtet sich gegen den Beschluss der
Berufungskammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 03. Juli 2003 - 5 S 31/01 -,
durch den das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 29. Juni 2003 gegen den
Vorsitzenden Richter und gegebenenfalls weitere Richter der Berufungskammer
zurückgewiesen wurde.
3
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung findet die
sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur noch statt, wenn
letztere im ersten Rechtszug ergangen sind. Die Eröffnung der sofortigen Beschwerde
gegen eine einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung in § 46 Abs. 2 ZPO
genügt für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht, da die weiteren
gesetzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO n.F. zusätzlich erfüllt sein
müssen. Daher ist gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gemäß § 46
Abs. 1 ZPO durch das Landgericht als Berufungsgericht keine sofortige Beschwerde
mehr statthaft (OLG Karlsruhe, MDR 2003, S. 651; Zöller-Gummer, ZPO, § 567 Rdnr.
38).
4
Die nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelung des § 567 Abs. 3 S. 2
ZPO vorgesehene Ausnahmebestimmung für den Fall des § 46 ZPO ist durch das
Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 beseitigt worden. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass das Landgericht erstmals über einen Befangenheitsantrag zu
entscheiden hatte. Die Beseitigung zusätzlicher Rechtsmittelmöglichkeiten gegen
Zwischenentscheidungen hat der Reformgesetzgeber bewusst vorgenommen (vgl. OLG
Stuttgart, NJW-RR 2003, S. 494, 495, unter Berufung auf BayObLG, NJW 2002, S.
3262). Dies entspricht letztlich der Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten des
Zivilprozessreformgesetzes in Verfahren für die Ablehnung von Richtern des
5
Oberlandesgerichts bestand (vgl. BGH, NJW-RR 1993, S. 644).
Gegen einen vom Landgericht als Berufungsgericht erlassenen Beschluss ist gemäß §
574 Abs. 1 ZPO in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel
ausschließlich eine Rechtsbeschwerde statthaft, und zwar nur dann, wenn dies vom
Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde in
dem Beschluss zugelassen hat. Zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde ist
nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof berufen. Nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 07. März 2002 (WM 2002, S. 775 f) ist nach der Neuregelung
des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz zum 01. Januar 2002 eine
außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen
Entscheidung auch dann nicht mehr statthaft, wenn die Entscheidung ein
Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen
"greifbar gesetzwidrig" ist. Vielmehr kommt in einem solchen Fall lediglich eine
Korrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht, und
zwar auf eine (fristgebundene) Gegenvorstellung hin.
6
Aus dem vorstehenden Zusammenhang folgt zugleich, dass durch die Neuregelung des
Beschwerderechts eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über
ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Landgerichte als
Berufungsgericht in den der ZPO unterfallenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt
mehr in Betracht kommen kann.
7
Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde
offensichtlich fehlen, liegt eine Auslegung der Beschwerde des Beklagten als
Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts vom 03. Juli 2003 näher.
Allein der Umstand, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen im
Berufungsrechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte nach der Neufassung
der ZPO nicht mehr gegeben ist, rechtfertigt es nämlich nicht, ein gleichwohl als
(sofortige) Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls
unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH NJW 2002, S. 1958). Die
Entscheidung, wie die in Rede stehende Beschwerde des Beklagten zu behandeln ist -
als vom Landgericht selbst als dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen
hat, zu bescheidende Gegenvorstellung (möglicherweise bereits durch den
Nichtabhilfebeschluss erfolgt) oder als dem Bundesgerichtshof vorzulegende
Rechtsbeschwerde -, fällt aber in die alleinige Zuständigkeit des Landgerichts. Der
Senat ist in keinem Fall zu einer Sachentscheidung berufen.
8