Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.02.2007
OLG Düsseldorf: treu und glauben, private krankenversicherung, gegen die guten sitten, versicherungsnehmer, unterrichtung, abtretung, rückforderung, einziehung, fremder, rückzahlung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 119/06
Datum:
22.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 119/06
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.07.2006 verkündete Urteil
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 41.663,39 nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
12.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-
wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Beklagte ist Chefarzt der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie
des Ev. Krankenhauses M. Er war in der Zeit von Herbst 2002 bis Frühjahr 2003
durchgängig erkrankt. In diesem Zeitraum wurden die Patienten R.
E.
H.
behandelt. Alle hatten eine Wahlleistungsvereinbarung (wie Anl. K 1) unterschrieben,
die u.a. als zusätzliche wahlärztliche Leistung die "privatärztliche Behandlung" durch
den "leitenden Arzt der Fachabteilung (Chefarzt) … oder unter Aufsicht des leitenden
Arztes" durch einen nachgeordneten Arzt der Abteilung vorsah. Zumindest in elf Fällen
unterschrieben die Patienten ferner eine "Zusatzvereinbarung bei vorhersehbarer
Verhinderung" (wie Anl. K 2), in der sie sich im Hinblick auf die Abwesenheit des
Beklagten damit einverstanden erklärten, dass der Eingriff durch den Oberarzt Dr. K.
(bzw. bei der Patientin F. durch den Oberarzt Dr. F.) als Vertreter des Beklagten
durchgeführt wird. Die erbrachten wahlärztlichen Leistungen wurden den Patienten
3
anschließend vom Beklagten persönlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden
teils unmittelbar von der Klägerin, einem privaten Krankenversicherer, teils von den
Patienten bezahlt, denen die Klägerin die gezahlten Beträge im Rahmen des jeweiligen
Versicherungsverhältnisses erstattet hat. Wegen der einzelnen Beträge wird auf die
Aufstellung in der
Anlage K 71
etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten abtreten lassen.
Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Patienten seien ihre Versicherungsnehmer
bzw. mitversicherte Personen, die Rückzahlung von insgesamt € 41.663,39
privatärztlicher Honorare aus den vorgenannten Behandlungen begehrt. Sie hat die
Auffassung vertreten, die Wahlleistungsvereinbarungen seien aus verschiedenen
Gründen unwirksam, insbesondere verstoße es gegen die guten Sitten, den Abschluss
einer entsprechenden Vereinbarung anzubieten, obwohl von vorneherein festgestanden
habe, dass der Beklagte die Patienten nicht selbst habe operieren können. Da der
Beklagte auf unabsehbare Zeit erkrankt gewesen sei, habe für die Patienten auch keine
echte Wahlmöglichkeit bestanden, den jeweils vorgesehenen Eingriff zu verschieben.
Im Umfang der erbrachten Zahlungen bestehe daher ein Rückforderungsanspruch der
Versicherungsnehmer, der gemäß § 67 VVG oder jedenfalls aufgrund der erfolgten
Abtretungen auf sie – die Klägerin – übergegangen sei. Darüber hinaus bestünden in
Höhe von € 8.198,89 auch gebührenrechtliche Einwendungen gegen die Liquidationen,
worauf der Anspruch hilfsweise gestützt werde.
4
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, das Vorgehen der Klägerin
verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die abgeschlossenen Vereinbarungen
seien wirksam; die Patienten seien jeweils rechtzeitig darüber aufgeklärt worden, dass
er, der Beklagte, nicht anwesend sei, dass es ihnen freistehe, sich ohne zusätzliche
Kosten von dem jeweiligen diensthabenden Arzt operieren zu lassen, dass ggfls. die
Möglichkeit bestehe, den Eingriff aufzuschieben oder dass sie sich – unter Beibehaltung
des Liquidationsrechts des Beklagten – von dessen Vertreter, einem erfahrenen
Oberarzt, operieren lassen könnten, womit alle einverstanden gewesen seien. Eine
Rückforderung sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bzw. die
Patienten in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hätten; auch verstoße die Rückforderung
gegen Treu und Glauben. Etwaige Ansprüche seien im Übrigen verwirkt bzw. verjährt.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin Rückzahlungsansprüche
nicht zustünden. Die Abtretungen seien wegen eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig, da die Rückforderung etwaiger unberechtigter Honorare
allein Sache der Patienten sei. Da die Klägerin ihre Leistungspflicht zu prüfen habe,
bestehe kein anzuerkennendes eigenes Interesse an einer Rückforderung, wenn sie
Leistungen gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche erbringe, zu denen sie
nicht verpflichtet sei. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 67 VVG scheide
nach Sinn und Zweck der Vorschrift aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
6
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die meint, das Landgericht habe einen
Übergang der Rückforderungsansprüche zu Unrecht verneint.
7
D beantrag,
8
unter Abänderung des am 06.07.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Duisburg den Beklagten zu verurteilen, an sie € 41.663,39 nebst Zinsen in Höhe
9
von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2005 zu
zahlen.
D beantrag,
10
die Berufung zurückzuweisen.
11
verteidig das angefochtene Urteil.
12
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
13
II.
14
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen Ansprüche auf
Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Honorars für wahlärztliche Leistungen
aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. BGB) zu.
15
1.
16
Die streitgegenständlichen Honorare sind ohne Rechtsgrund gezahlt worden, weil die
von den Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarungen unwirksam waren.
17
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) (i.d.F. ab 01.01.2000) dürfen diagnostische und
therapeutische Leistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn dies
vor der Erbringung schriftlich vereinbart worden ist. Fehlt es an einer wirksamen
Wahlleistungsvereinbarung, so steht dem behandelnden liquidationsberechtigten
Krankenhausarzt wegen § 139 BGB auch dann kein (besonderer) Vergütungsanspruch
aus § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte zu, wenn
zwischen ihm und dem Patienten mündlich ein Arztzusatzvertrag geschlossen worden
sein sollte. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht nicht. Die
erbrachten ärztlichen Leistungen sind in einem solchen Falle nur als Leistung des
Krankenhauses im Rahmen des - wirksamen - Krankenhausbehandlungsvertrags
zwischen dem Träger des Krankenhauses und dem Patienten anzusehen (vgl. BGH,
NJW 2002, 3772; NJW 1998, 1778).
18
a)
19
Zwar haben sämtliche Patienten, um die es hier geht, schriftliche
Wahlleistungsvereinbarungen geschlossen. Bei der Patientin I.
S.
schon deshalb nicht geeignet, einen gesonderten Honoraranspruch des Beklagten zu
begründen, weil die vorgelegte Wahlleistungsvereinbarung (Anl. K 38) vom 26.11.2002,
also aus einer Zeit nach der streitgegenständlichen Behandlung (01. – 11.10.02),
stammt. Dies ist grundsätzlich nicht ausreichend, da die schriftliche
Wahlleistungsvereinbarung vor der Leistungserbringung erfolgen muss. Eine
rückwirkende Heilung ist angesichts der Schutz- und Warnfunktion der BPflV nicht
möglich (vgl. Büsken, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., nach § 1
MB/KK Rdnr. 115).
20
b)
21
Auch bezüglich der übrigen Patienten sind die Wahlleistungsvereinbarungen nicht
wirksam, wobei es keiner grundsätzlichen Stellungnahme des Senats zu den
aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der systematischen Stellvertretung des
Beklagten wegen dessen vorhersehbarer Abwesenheit im Behandlungszeitraum bedarf.
Denn die Unwirksamkeit ergibt sich bereits daraus, dass die in § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV
vorgesehene Unterrichtung der Patienten über die Entgelte der Wahlleistungen und
deren Inhalt nicht in dem erforderlichen Umfang erfolgt ist. Der BGH hat in den Jahren
2003 und 2004 in mehreren Entscheidungen (NJW-RR 2005, 419 ff.; NJW-RR 2004,
1428 f.; NJW 2004, 684 f. u. 686 f.) Grundsätze für die Wirksamkeit von
Wahlleistungsvereinbarungen im Hinblick auf die Unterrichtungspflicht aufgestellt.
Danach ist erforderlich, aber auch ausreichend:
22
- eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum
Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der
Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte
sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch
ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige
Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;
23
- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der
Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand der
Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert;
Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen);
Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ);
24
- ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine
erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;
25
- ein Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen
die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten
liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV);
26
- und ein Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für
Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann.
27
aa)
28
In den vorliegenden – gleichlautenden – Wahlleistungsvereinbarungen fehlt jedenfalls
die Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen. Der Hinweis unter Ziff. II. 1
genügt entgegen der Auffassung des Beklagten insoweit nicht, weil der Hinweis auf die
medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte auch ohne
Wahlleistungsvereinbarung fehlt. Der Beklagte hat zwar bei allen Patienten vorgetragen,
diese seien jeweils bei Abschluss der "Zusatzvereinbarung bei vorhersehbarer
Verhinderung" darüber aufgeklärt worden, dass sie das Recht hätten, sich auch ohne
gesondertes Entgelt von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen und
dass ihnen dabei alle medizinisch erforderlichen Leistungen zu Teil würden. Damit wäre
dem Unterrichtungserfordernis in Bezug auf den Inhalt der Leistung zwar grundsätzlich
Rechnung getragen, sofern die Zusatzvereinbarung gleichzeitig mit der
29
Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Denn die notwendige Unterrichtung
muss nicht schriftlich erfolgen (BGH, NJW-RR 2004, 1427, 1428).
Bei dem überwiegenden Teil der Patienten ist diese mündliche Unterrichtung aber
schon nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten nicht rechtzeitig erfolgt, weil das
Gespräch über die Zusatzvereinbarung erst nach Unterzeichnung der
Wahlleistungsvereinbarung stattgefunden hat. Dies betrifft nicht nur die Patienten E.
R.
(Anl. K 24, K 25) und
jeweils einen Tag nach der stationären Aufnahme geschlossen wurde. Auch bei den
Patienten, bei denen die Zusatzvereinbarung am Tag der stationären Aufnahme
abgeschlossen worden ist (dies betrifft die Patientinnen R.
E.
G.
selbst vorgetragen, dass die Stellvertretervereinbarung "später auf der Station … isoliert
von der zuvor abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung getroffen wurde". Die
notwendige Unterrichtung hat aber nach § 22 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BPflV zwingend
vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung zu erfolgen. Die ohne entsprechende
Unterrichtung unterzeichnete Wahlleistungsvereinbarung ist unwirksam. Allein aufgrund
der Zusatzvereinbarung wird ein Liquidationsrecht des Beklagten schon deshalb nicht
begründet, weil diese die (unwirksame) Wahlleistungsvereinbarung nur ergänzen soll
und daher gemäß § 139 BGB unwirksam ist (vgl. Senat, NJW-RR 1998, 1348, 1350).
30
Eine rechtzeitige Unterrichtung kommt danach überhaupt nur bei den Patienten H.
F.
H.
Beginn des stationären Aufenthaltes erfolgt sein soll, in Betracht. Auf die hierzu
angebotenen Beweise kommt es jedoch nicht an, weil die Vereinbarungen auch noch
aus einem weiteren Grund unwirksam sind.
31
bb)
32
In den abgeschlossenen Vereinbarungen fehlt der vorgeschriebene Hinweis, dass sich
die Wahlleistungsvereinbarung auf alle liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (§ 22
Abs. 3 Satz 1 BPflV). Vielmehr heißt es unter Ziff. II. 3, bei der Inanspruchnahme
wahlärztlicher Leistungen könne die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte
Ärzte beschränkt werden; eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstrecke
sich vielmehr auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses (...).
Dabei handelt es sich nicht etwa um eine sinngemäße Wiedergabe des § 22 Abs. 3
BPflV, vielmehr wird nach dem Wortlaut der Klausel das Recht des Patienten
beschränkt, ärztlichen Leistungen nur von bestimmten (liquidationsberechtigten) Ärzten
seines Vertrauens erbringen zu lassen. Das ist etwas ganz anderes, als der Sinn der in
§ 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV enthaltenen Wahlarztkette. Eine solche Klausel ist deshalb
wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB (§ 9 AGBG a.F.) unwirksam (vgl. OLG
Stuttgart, NJOZ 2002, 2781, 2784). Zwar führt die Unwirksamkeit einer einzelnen
Klausel nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Durch den
dem § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV widersprechenden Inhalt der Klausel fehlt es aber
zugleich an der erforderlichen Unterrichtung, was zur Unwirksamkeit der
Wahlleistungsvereinbarungen führt.
33
2.
34
Aufgrund der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung stand dem Beklagten
35
gegen die Patienten ein Anspruch auf gesonderte Vergütung wahlärztlicher Leistungen
nicht zu, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung, weil dieses dem Schutzzweck des § 22 BPflV zuwider liefe (vgl. BGH,
NJW 1998, 1778, 1780; NJW 1996, 781, 782). Vielmehr ist dem Patienten, der das
vermeintlich geschuldete Honorar gezahlt hat (u.U. auch der Klägerin, soweit sie selbst
geleistet hat), ist ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB –
Leistungskondiktion – eröffnet. Die Höhe der geleisteten Zahlungen ist unstreitig und
entspricht der Klageforderung.
a)
36
Die Klägerin ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung zur
Geltendmachung der Bereicherungsansprüche aktiv legitimiert. Dass es sich bei den
fraglichen Patienten um Versicherungsnehmer der Klägerin bzw. mitversicherte
Personen handelt, kann der Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten. In sämtlichen
Wahlleistungsvereinbarungen ist nämlich angegeben, dass die Patienten eine
Versicherung bei der DKV unterhalten.
37
aa)
38
Zutreffend ist allerdings, dass ein gesetzlicher Übergang der Ansprüche ihrer
Versicherungsnehmer nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VGG, wie ihn die Klägerin in erster Linie
geltend macht, nicht stattgefunden hat. Zwar hat der BGH in einer grundsätzlichen
Entscheidung aus dem Jahre 1969 (VersR 1969, 1036) entschieden, dass die
Krankenversicherung, soweit sie ihrem Versicherungsnehmer die entstandenen
"Krankheitskosten" (Aufwendungen für Heilbehandlung) ganz oder teilweise ersetzt,
eine Schadenversicherung ist und damit auch den Vorschriften der §§ 67, 68 a VVG
unterliegt. Ein Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten
zusteht, geht daher kraft Gesetzes auf den Versicherer über; einer Abtretung bedarf es
nicht (BGH, a.a.O.). Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer einen
"Anspruch auf Ersatz des Schadens" gegen einen Dritten hat. Dabei kommt es für den
Anspruchsübergang aus § 67 VVG nicht auf den Schuldgrund, sondern auf die
wirtschaftliche Funktion des Ersatzanspruchs an. Soweit der Anspruch den durch den
Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen soll, greift die in § 67
VVG angeordnete Vorteilsausgleichung Platz (BGH, VersR 1972, 194).
39
Entscheidend ist danach, ob hier die notwendige Kongruenz besteht, ob also der
Anspruch sich auf den Schaden bezieht, der in den Schutzbereich der
Krankenversicherung fällt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rdnr. 8). Das ist zu
verneinen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 a MB/KK gewährt der Versicherer in der
Krankheitskostenversicherung Ersatz der Aufwendungen für Heilbehandlung (und sonst
vereinbarte Leistungen). Aufwendungen entstehen durch das Eingehen von
Verbindlichkeiten. Der Rechtsnatur der Krankheitskostenversicherung als
Passivenversicherung entspricht es, dass der Versicherer gegenüber dem
Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet ist, die in
Bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung von Verpflichtungen aus berechtigten
Ansprüchen eines Dritten erwachsen sind. Die Leistungspflicht des Versicherers setzt
also immer einen entsprechenden wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch des
behandelnden Arztes (oder des Krankenhauses) voraus. Daran fehlt es, wenn die
Liquidation gegen gebührenrechtliche Bestimmungen wie die GOÄ, GOZ oder BPflV
verstößt (vgl. Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 1 MB/KK Rdnr. 3, 4;
40
BGH, NJW 1998, 1790). Da in den Schutzbereich der Krankenversicherung nur
berechtigte Ansprüche Dritter aus Heilbehandlung fallen, scheidet eine Kongruenz mit
dem Rückforderungsanspruch wegen unberechtigter Ansprüche aus. Letztlich betrifft §
67 VVG immer den Fall, dass der Dritte dieselbe Leistung hätte erbringen können (und
müssen); Ansprüche auf Rückzahlung der Leistung durch den Leistungsempfänger sind
vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfasst.
bb)
41
Bereicherungsansprüche der Patienten sind aber aufgrund der mit ihren
Versicherungsnehmern vereinbarten Abtretungen auf die Klägerin übergegangen.
42
(1)
43
Die Abtretungen etwaiger Rückforderungsansprüche durch die Versicherungsnehmer
sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wegen eines Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB).
44
Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedarf die geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder
oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, einer Erlaubnis. Der
Forderungserwerb durch eine Abtretung, die – wie hier - ersichtlich nicht zu
Einziehungszwecken bzw. erfüllungshalber erfolgt, fällt nicht unmittelbar unter diese
Vorschrift, denn eine Rechtsbesorgung erfordert eine Tätigkeit, die auf die unmittelbare
Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist. Die Wirksamkeit der
Abtretungen vorausgesetzt, gehen etwaige Ansprüche endgültig auf die Klägerin über,
die ausschließlich auf eigene Rechnung tätig wird. Vorliegend erfolgen die Abtretungen
erklärtermaßen, um die Versicherungsnehmer aus der Auseinandersetzung um die
Berechtigung der Honorarforderungen (im Verhältnis Arzt – Versicherungsnehmer) und
damit indirekt zugleich um die Leistungspflicht der Klägerin (gegenüber ihren
Versicherungsnehmern) herauszuhalten. Die Versicherungsnehmer sind wirtschaftlich
an dem Ausgang der Auseinandersetzung nicht beteiligt, sie brauchen insbesondere
nicht zu befürchten, von der Klägerin auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu
werden, falls diese die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht
realisieren kann.
45
Die Abtretungen verstoßen auch nicht (mehr) gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. AVO zum
RBerG. Danach bedarf zwar auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum
Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Die
Bestimmung will vermeiden, dass durch den Erwerb von Forderungen das
Tatbestandsmerkmal der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken
abgetretener Forderungen beseitigt und damit der Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
vereitelt wird (BGH, NJW 1972, 1715, 1716). Dementsprechend hat der BGH die
Abtretung von Schadensersatzansprüchen eines Geschädigten gegen einen Vermieter
von Mietwagen wegen unterlassener Aufklärung über den erhöhten Unfallersatztarif an
den Versicherer, der den vollen Betrag der Mietwagenkosten erstattet hatte, als Verstoß
gegen das Rechtsberatungsgesetz angesehen, weil der Versicherer insoweit nicht zur
Leistung verpflichtet war und deshalb die Abtretung der fremden Rechtsbesorgung
diente (BGH, NJW 1996, 1965).
46
Nach einer Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2003 ist § 1 der 5. AVO zum
47
RBerG jedoch ungültig und nicht mehr anzuwenden, weil die Ermächtigungsgrundlage
des Art. 5 RBerG für die Erweiterung der Erlaubnispflicht nach dem RBerG seit langem
erloschen ist und es angesichts der verstrichenen Zeit, in der der Gesetzgeber eine
Entscheidung unterlassen hat, ob der Forderungserwerb zum Zwecke der Einziehung
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung noch dem Regime des
Rechtsberatungsgesetzes unterworfen sein soll, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
mehr zu vereinbaren ist, erhebliche zusätzliche Grundrechtseinschränkungen auf der
Grundlage dieser Verordnung vorzunehmen (BVerwG, NJW 2003, 2767, 2768). Diese
inzidenter getroffene Entscheidung beansprucht zwar keine Allgemeingültigkeit; die
grundsätzlichen Erwägungen in der Entscheidung des BVerwG (die der BGH in einer
Entscheidung aus dem Jahre 2004 [NJW 2004, 2516, 2517] in einem Nebensatz
bestätigt hat) sind aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretungen zu
berücksichtigen. Hinzu kommt, dass auch zweifelhaft ist, ob die Schutzzwecke des
RBerG überhaupt berührt werden, wenn die Klägerin die Auseinandersetzung um die
Berechtigung der Honorare zu ihrer eigenen Angelegenheit macht. In einem solchen
Fall ist jedenfalls eine einschränkende Auslegung der Vorschriften angezeigt (vgl.
BVerfG, NJW 2004, 2662).
(2)
48
Da in allen Fällen unstreitig Abtretungen erfolgt sind, kann offen bleiben, ob der
Klägerin, soweit sie selbst gezahlt hat, ungeachtet dessen, dass mit der Zahlung (auch)
eine (vermeintliche) Verbindlichkeit des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt
aus § 612 Abs. 2 BGB getilgt werden sollte, ein Kondiktionsanspruch nicht aus
fremdem, sondern aus eigenem Recht zusteht, sei es, weil für die
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von einer Drittzahlung des
Krankenversicherers nach § 267 BGB auszugehen ist (wie die Rechtsprechung für den
Fall der Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Gläubiger des bei ihm versicherten
Haftpflichtschuldners annimmt), sei es, weil unter dem Gesichtspunkt des
"Doppelmangels in der Bereicherungskette" ausnahmsweise ein Durchgriff der Klägerin
gegen den Beklagten zulässig ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3772, 3773 m.w.N.).
49
(3)
50
Der Beklagte kann nicht mit Erfolg bestreiten, dass bei dem Patienten
G.
Betrag von € 2.402,03 hinausgehende Abtretung erfolgt ist. Im Hinblick darauf, dass der
Patient unstreitig – und belegt durch die Kopie des Kontoauszuges (Anl. K 70) – den
vollen Rechnungsbetrag überwiesen hat, liegt schon nahe, dass es sich bei dem in der
Abtretungserklärung (Anl. K 69) genannten Betrag lediglich um einen Schreibfehler
handelt. Jedenfalls hinaus betrifft die Abtretung "alle aus dieser Liquidation etwaig
entstandenen Rückforderungsansprüche in Höhe der aus dem Versicherungsvertrag
resultierenden tariflichen Leistungen". Dass die Klägerin dem Patienten den vollen
Rechnungsbetrag erstattet hat, hat der Beklagte nicht bestritten.
51
b)
52
Die Rückforderung ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Das Bestreiten des
Beklagten mit Nichtwissen, dass die Zahlungen in Unkenntnis der Rechtslage erfolgten,
ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis
der Nichtschuld beim Leistungsempfänger liegt (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 814
53
Rdnr. 11). Dass den Patienten, soweit diese selbst gezahlt haben, die Unwirksamkeit
der Wahlleistungsvereinbarung bekannt war, hat der Beklagte nicht dargelegt.
Erforderlich ist in jedem Fall positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung;
die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung
ergibt, reicht nicht aus. Auch Kennen müssen genügt zum Ausschluss des
Rückforderungsrechts nicht, selbst wenn – wofür hier aber auch nichts ersichtlich ist –
die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnr. 3). Auch
hinsichtlich der Klägerin, auf deren Kenntnis es u.U. ankommt, soweit sie selbst gezahlt
hat (offen gelassen in BGH, NJW 2002, 3772, 3773), hat der Beklagte keine konkreten
Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ihre Kenntnis der Rechtslage ergibt. Selbst
wenn dem zuständigen Sachbearbeiter der Klägerin im Rahmen der Prüfung der
Einstandspflicht die Wahlleistungsvereinbarungen vorgelegen haben, ergibt sich daraus
nicht, dass er hieraus bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat (vgl.
auch BGH, a.a.O.), zumal die Anforderungen an die erforderliche Unterrichtung des
Patienten zeitlich erst nach den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen
höchstrichterlich geklärt worden sind, während sie vorher durchaus umstritten waren
(vgl. BGH, NJW 2004, 684). Aus den von der Klägerin vorgelegten
Abtretungserklärungen, die sie sich vor der Zahlung von den Versicherungsnehmern hat
unterzeichnen lassen, ergeben sich allenfalls Zweifel an der Wirksamkeit der
Wahlleistungsvereinbarungen. Bloße Zweifel an der Nichtschuld stehen aber in der
Regel der positiven Kenntnis nicht gleich. Sie genügen allerdings zum Ausschluss der
Rückforderung, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt ist, sie auch für
den Fall der Nichtschuld zu bewirken, wenn also in der Zahlung erkennbar die
Übernahme des Risikos liegt. Auch hierfür hat der Beklagte jedoch keine Tatsachen
vorgetragen.
c)
54
Umstände, die die Rückforderung der Klägerin als Verstoß gegen die Grundsätze von
Treu und Glauben erscheinen ließen, hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Die
von ihm zitierte Entscheidung des LG Berlin überzeugt nicht. Hier wird entgegen § 814
BGB bereits an das Kennenmüssen die Rechtsfolge des Rückforderungsausschlusses
geknüpft. Für die unmittelbar von den Patienten geleisteten Zahlungen trifft dieser
Aspekt ohnehin nicht zu. Dass eine zusprechende Entscheidung für den Beklagten zu
schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde, ist nicht zu erkennen. Ein
schützenswertes Vertrauen des Beklagten darauf, er könne die empfangenen
Zahlungen auch für den Fall behalten, dass im Nachhinein die Unwirksamkeit der
Wahlleistungsvereinbarung entdeckt wird, ist nicht anzuerkennen (vgl. BGH, NJW 2002,
3772).
55
d)
56
Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs ist nicht eingetreten. Gemäß § 195 BGB
beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
vorausgesetzte Kenntnis hatte. Selbst Ansprüche aus dem Jahre 2002 waren daher bei
Klageeinreichung am 28.12.2005 noch nicht verjährt. Da die Zustellung demnächst
erfolgt ist, wurde die Verjährung noch vor Ablauf des Jahres 2005 gehemmt (§§ 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO).
57
3.
58
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 Abs. 1,
Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB).
59
III.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § Abs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, ZPO.
61
. Die streitentscheidenden Fragen zur Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarungen
und einer Abtretung der Rückforderungsansprüche der Patienten an den
Krankenversicherer sind bereits höchstrichterlich entschieden.
62
Die Beschwer liegt € 20.000.
63