Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.05.2010

OLG Düsseldorf (schuldner, einvernahme von zeugen, kenntnis, zahlungsunfähigkeit, kläger, höhe, zeuge, umstände, deckung, scheck)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 44/06
Datum:
20.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 44/06
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 280/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Februar 2006 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird
zurück-gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
A.
1
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F S Ansprüche auf
Rückgewähr von 25.431,87 Euro aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung
geltend.
2
Den angefochtenen Zahlungen lag die Einlösung von fünf Schecks in der Zeit vom
26.1.2003 bis 1.7.2003 sowie eine Überweisung vom 24.8.2003 zugrunde.
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Das Insolvenzverfahren wurde am 27.8.2004 aufgrund eines am 26.6.2004
eingegangenen Insolvenzantrages eröffnet.
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Der Kläger beruft sich gemäß § 133 InsO auf anfechtbare Zahlungen des Schuldners an
die Beklagte in Höhe von 89.510,53 €, von denen er im Wege der Teilklage einen
Betrag in Höhe von 25.431,87 € geltend macht.
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Seit 1999 erfolgten Zahlungen des Schuldners an die Beklagte per Überweisung, per
Scheck oder bar auf die Weise, dass ein Vollziehungsbeamter der Beklagten den
Schuldner in seinem Betrieb oder zu Hause aufsuchte und jeweils
"Fruchtlosigkeitsanzeigen" zu befürchten waren. In der Zeit vom 26. Januar 2003 bis
zum 24. August 2003 erfolgten auf diese Weise Zahlungen im Gesamtbetrag von
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25.431,87 €, deren Rückzahlung der Kläger mit der vorliegenden Teilklage begehrt.
Außerdem beansprucht der Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten im
Betrag von 797,70 €.
Der Kläger hat behauptet, schon seit 1999 sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen.
Das ergebe sich aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners der Beklagten gegenüber
der B und der R GmbH gegenüber (Anlagen 47 und 48), sowie aus einer fruchtlosen
Kontenpfändung gegenüber der Sparkasse R im Juli 2002. Im Oktober 2000 sei ein
Scheck "geplatzt", zwei weitere Schecks seien am 16.04.2003 und 22.08.2003 nicht
eingelöst worden.
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Die in Rede stehenden Zahlungen habe der Schuldner an die Beklagte erbracht in dem
Bewusstsein, damit andere Gläubiger zu schädigen; die Beklagte habe das gewusst
und ihr sei die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen.
8
Die angefochtenen Zahlungen hätten der Beklagten eine inkongruente Deckung
verschafft, weil der Schuldner sie zur Abwendung eines von der Beklagten angedrohten
Insolvenzantrages geleistet habe.
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Die Beklagte möchte die Klage abgewiesen sehen und hat dazu geltend gemacht, die
Zahlungen seien nicht aufgrund einer Rechtshandlung des Schuldners erfolgt, die
dieser selbstbestimmt auch hätte unterlassen können, sondern aufgrund der drohenden
Fruchtlosigkeitsanzeige durch den Vollziehungsbeamten.
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Die Beklagte bestreitet einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners,
jedenfalls habe sie von einem solchen keine Kenntnis gehabt.
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Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein
verantwortungsgesteuertes Verhalten des Schuldners nicht festzustellen sei. Vielmehr
hätten die Zahlungen auf Maßnahmen des Vollzugsbeamten der Beklagten beruht, auf
deren Erfolg oder Nichterfolg der Schuldner keinen Einfluss gehabt habe.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein ursprüngliches Klageziel
weiterverfolgt und dazu sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
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Der Kläger hat beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Kleve abzuändern und die Beklagte zu
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verurteilen,
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1. an ihn 25.431,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 14.06.2005 zu zahlen,
2. an ihn als Nebenforderung 797,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2005 zu zahlen.
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19
Die Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hat sich dazu auf ihr bisheriges Vorbringen und dessen Ergänzungen
bezogen.
22
Mit Urteil vom 21.Dezember 2006 hat der Senat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen.
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Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das vorbezeichnete Urteil des
Senats mit Beschluss vom 18.Juni 2009 (IX ZR 7/07) aufgehoben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den Senat zurückverwiesen; auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs wird Bezug
genommen (Bl.38- 41R BGH-Band).
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Die Parteien wiederholen die früheren Anträge.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme von Zeugen zu der Frage, mit
welchen Erklärungen Vollstreckungsbeamte der Beklagten den Schuldner zur Zahlung
von Beiträgen in der Zeit vom 26.1.2003 bis zum 24.8.2003 veranlassten. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom
14.1.2010 und 22.4.2010 verwiesen.
26
B.
27
Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
28
I.
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Ein Rückgewähranspruch gemäß den §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 InsO steht dem
Kläger nicht zu.
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Unbeschadet der Frage, ob die Schuldnerin bei den angefochtenen Zahlungen mit dem
Vorsatz handelte, die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu benachteiligen, hatte die Beklagte
jedenfalls keine Kenntnis von einem derartigen Benachteiligungsvorsatz.
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1.
32
Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine entsprechende
Kenntnis der Beklagten hiervon lassen sich nicht unter dem Gesichtspunkt der
Gewährung einer inkongruenten Deckung begründen, welche regelmäßig ein starkes
Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die
diesbezügliche Kenntnis des durch die Rechtshandlung Begünstigten begründet.
33
Die angefochtenen Zahlungen haben der Beklagten keine inkongruente Deckung
verschafft; eine solche folgt nicht daraus, dass der Schuldner die angefochtenen
Zahlungen unter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrages geleistet hat. Eine
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Androhung eines Insolvenzantrages seitens der Beklagten ist den
streitgegenständlichen Zahlungen nicht vorausgegangen.
Den ihm obliegenden Beweis, dass der Schuldner stets unter dem Druck angedrohter
Insolvenzanträge gezahlt hat, hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht geführt. Die Aussagen der hierzu einvernommenen Zeugen waren unergiebig.
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Weder der Schuldner, der Zeuge F-J S, noch seine Ehefrau, die Zeugin A S, haben den
klägerischen Vortrag bestätigt, dass die Vollziehungsbeamten der Beklagten mit einem
Insolvenzantrag gedroht haben. Derartiges war den Zeugen nicht erinnerlich. Auch aus
den Aussagen der Zeugen D und K ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den
streitgegenständlichen Zahlungen die Androhung eines Insolvenzantrages vorausging.
Lediglich der Zeuge W hat bekundet, dass er ein- oder zweimal eine
Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausgestellt habe unter Hinweis darauf, dass die Sache
danach an den Innendienst gehe und dieser Insolvenzantrag stellen werde. Hieraus
ergeben sich indes bereits deswegen keine Anhaltspunkte für eine inkongruente
Deckung, weil der Zeuge W, wie der Zeuge K anhand der Aktenlage hat nachvollziehen
können, jene Fruchtlosigkeitsbescheinigungen erst am 15.09.2003 und 07.06.2004,
mithin nach der letzten der streitgegenständlichen Zahlungen ausgestellt hat.
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Die angefochtenen Zahlungen im Zeitraum bis 24.08.2003 erfolgten nicht unter dem
Eindruck einer Ankündigung, die der Zeuge W erst am 15.09.2003 gegenüber dem
Schuldner oder seiner Ehefrau geäußert hat.
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Auch die Aussagen der Zeugen P und W waren unergiebig; diese waren weder mit der
Vollstreckung vor Ort befasst, noch standen sie in einem Kontakt zum Schuldner und
seiner Ehefrau.
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Soweit gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2009 vom Senat in
diesem Zusammenhang auch zu würdigen ist, dass im Jahre 2003 schon zwei vom
Schuldner ausgestellte Schecks nicht eingelöst worden sind, stellen die beiden nicht
eingelösten Schecks diesbezüglich keine Grundlage für eine abweichende Beurteilung
dar; die tatsächlichen Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung, welche als
starkes Indiz in einer Gesamtschau mit den nicht eingelösten Schecks zugunsten des
Klägers für die Annahme einer Kenntnis der Beklagten von einem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners streiten könnte, sind bereits nicht
erwiesen.
39
2.
40
Eine Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz lässt sich
nicht gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO aus einer Vermutung ableiten, dass die Beklagte im
Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen Kenntnis von einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte.
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Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133
Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder
bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen; es genügt, dass der
Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender
rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH NZI
2009, 768, 769).
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Solche Tatsachen stellen indes nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen
dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im
Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen;
die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286
ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage
des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu
prüfen (BGH a.a.O.).
43
Gegenüber einem institutionellen Gläubiger deutet die Nichtzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit
ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind,
auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGH NJW 2009, 1202, 1204).
44
Gleichwohl musste die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles
anhand der Erkenntnisse, die sie aufgrund der Entwicklung des eigenen
Forderungskontos und der auf ihre Forderungen erbrachten Zahlungen, der nicht
eingelösten Schecks vom 27.10.2000, 09.04.2003 und 22.08.2003, der fruchtlosen
Forderungspfändung in das Kontoguthaben des Schuldners bei der Sparkasse R vom
22.07.2002 sowie aufgrund der Erkenntnisse, die sie als Einzugsstelle für andere
Stellen (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Pflegeversicherung sowie Agentur
für Arbeit) erlangt hatte, nicht von Umständen ausgehen, die zwingend auf eine
drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten.
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Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die
schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten
Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung
des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände,
insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts
seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt
(BGH NZI 2009, 768, 769).
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Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist im vorliegenden Fall maßgeblich zu
berücksichtigen, dass der Schuldner nach dem Vortrag des Klägers bereits seit Oktober
1999 keine einzige Zahlung von Gesamtsozialversicherungsabgaben auf dem
regulären Weg zum Zeitpunkt der Fälligkeit erbrachte, sondern die Zahlungen sämtlich
über den Vollziehungsbeamten erfolgten (Bl. 176 d.A.).
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Entsprach es nach eigenem Vortrag des Klägers seit Oktober 1999 bis zu den
angefochtenen Zahlungen von Januar 2003 bis August 2003 einer regelmäßigen
Übung, dass die Sozialversicherungsbeiträge von dem Vollziehungsbeamten der
Beklagten beim Schuldner kassiert wurden, so ergibt sich auch aus den Aussagen des
Zeugen S sowie der Zeugin S, dass diese Art der Zahlungsweise für sie eine Normalität
darstellte. Nach der Aussage des Zeugen S sei zuvor eine schriftliche Benachrichtigung
erfolgt, dass zu bezahlen sei. Das Geld sei dann abgeholt worden. Wenn der
Vollziehungsbeamte erschienen sei, sei auch immer, so meinte der Zeuge, bezahlt
worden. Auch die Zeugin S hat bekundet, dass die Mitarbeiter der Beklagten erschienen
seien, um Geld abzuholen, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt hätten. Nach ihrer
Erinnerung habe sie dann Schecks übergeben. Wenn nicht genügend Geld da gewesen
sei, habe sie auch erklärt, wann sie es bekäme und dann sei der Mitarbeiter
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wiedergekommen.
Aus diesem Zahlungsverhalten des Schuldners ergab sich aus der Sicht der Beklagten,
dass dieser nur, dann aber regelmäßig, Zahlung leistete, wenn ein Mitarbeiter zum
Kassieren vor Ort erschien.
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An dieser Praxis änderte sich anhand der der Beklagten erkennbaren Umstände auch
nichts dadurch, dass einzelne Schecks der Schuldnerin "platzten" und ein
Vollstreckungsversuch in das Konto des Schuldners bei der Sparkasse R fruchtlos
verlief. Nach dem ersten nicht eingelösten Scheck vom 27.10.2000 setzte der Schuldner
sein Zahlungsverhalten noch mehrere Jahre unverändert fort; auch nach der
Forderungspfändung am 22.07.2002 leistete der Schuldner noch regelmäßige
Zahlungen. Auf den "geplatzten" Scheck vom 22.08.2003 in Höhe eines Betrages von
2.500 € leistete der Schuldner umgehend eine Überweisung vom 24.08.2003 in dieser
Höhe.
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Die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit - und damit auch die Frage, ob
die Beklagte aufgrund der ihr bekannten Umstände zwingend von einer solchen
ausgehen musste – erfolgt zeitraumbezogen; die Länge des Prognosezeitraums wird
nicht einheitlich beurteilt.
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Nach einer Ansicht soll er nur wenige Monate umfassen, nach anderer Ansicht ein bis
höchstens zwei Jahre, nach einer weiteren Ansicht höchstens zwei Jahre, nach noch
weitergehender Ansicht maximal drei Jahre beziehungsweise mehrere Jahre (vgl.
Braun/Bußhardt InsO, 4. Aufl., § 18 Rdnr. 6, 8 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Betrieb des Schuldners seit
Beginn der im Vollstreckungswege vereinnahmten Zahlungen im Oktober 1999 bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen einen Zeitraum überdauerte, der nach praktisch
allen Ansichten den Prognosezeitraum für eine drohende Zahlungsunfähigkeit erreichte
und überstieg.
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Setzte der Schuldner mit den streitgegenständlichen Zahlungen sein über Jahre hinweg
geübtes Zahlungsverhalten unverändert fort, musste die Beklagte im
streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2003 bis August 2003 an Hand der ihr
bekannten Umstände auch nicht davon ausgehen, dass dem Schuldner nunmehr –
anders als in dem nahezu vierjährigem Zeitraum zuvor, den der Schuldner gleichfalls
ungeachtet der Strafbewehrtheit eines Zahlungsrückstandes mit Arbeitnehmeranteilen
zur Sozialversicherung schadlos überstand und in welchem er seine betriebliche
Tätigkeit kontinuierlich fortsetzte – die Zahlungsunfähigkeit drohte.
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Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 hat der Bundesgerichtshof im Übrigen nur darauf
abgestellt, dass der Senat den Vortrag des Klägers zur Inkongruenz der Deckung in
seiner Bedeutung für eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht vollständig
berücksichtigt habe, ohne die dem Urteil des Senats vom 21. Dezember 2006 zugrunde
liegende Würdigung der Besonderheiten dieses Einzelfalls im Übrigen zu beanstanden.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
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Streitwert: 25.431,87 €
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