Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2004

OLG Düsseldorf: anschlussbeschwerde, ingenieurbüro, ergänzung, beteiligter, zustellung, scheidung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 9/02
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 9/02
Tenor:
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der
Kostenfestset-zungsbeschluss der Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Münster vom 6. Februar 2002 (VK 12/01) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Ent-scheidung an die Vergabekammer
zurückverwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.131,09 EUR festgesetzt
G r ü n d e :
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I.
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Mit Beschluss vom 6.2.2002 hat die Vergabekammer die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin auf 869,70 EUR
festgesetzt und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde und die
Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde.
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II.
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1. Beide Rechtsmittel sind zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im
Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff GWB auch das Rechtsmittel der unselbständigen
Anschlussbeschwerde statthaft (vgl. BayObLG, VergabeR 2003, 187, 193). Die
Antragstellerin hat die Anschlussbeschwerde auch rechtzeitig erhoben, nämlich binnen
2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdebegründung (s. § 117 Abs. 1 und 2 GWB).
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2. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist begründet, die sofortige
Beschwerde der Antragstellerin ist es nicht. Die Anschlussbeschwerde führt zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die
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Vergabekammer. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist aufzuheben, weil
es bislang an einer ihn tragenden Kostenentscheidung über den Erstattungsanspruch
der Antragsgegnerin fehlt. Da andererseits die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde
(schon jetzt) eine weitergehende Kostenfestsetzung erstrebt, kann ihr Rechtsmittel
keinen Erfolg haben.
Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat ein Beteiligter, der im Verfahren unterliegt, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Auslagen des Antragsgegners zu tragen. Diese Kostentragungspflicht bedarf der
förmlichen Anordnung in einer Kostengrundentscheidung. Der Beschluss der
Vergabekammer vom 6.6.2001 weist eine solche Entscheidung jedoch nicht auf. Die
Beschlussformel, dass die Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe,
trifft keine Aussage über die Aufwendungen der Antragsgegnerin; denn diese gehören
nicht zu den Kosten des (Nachprüfungs-) Verfahrens. Die Vergabekammer hat sich auch
in ihren Beschlussgründen nicht zu den Aufwendungen der Antragsgegnerin geäußert
und damit auch nicht inzident über den Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin
befunden.
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Solange eine Kostengrundentscheidung fehlt, ist für eine Kostenfestsetzung kein Raum;
eine dennoch vorgenommene Festsetzung ist wirkungslos und aus Rechtsgründen
förmlich aufzuheben. Durch die Zurückverweisung erhält die Vergabekammer
Gelegenheit, ihre Kostenentscheidung zu ergänzen, um sodann erneut über den
Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin zu befinden. Die Vergabekammer kann
eine Entscheidung über den Erstattungsanspruch jetzt noch nachholen. Die im Rahmen
des § 80 VwVfG zu treffenden Entscheidungen sind nachholbar, und zwar, anders als
zur Rechtslage bei Ergänzung gerichtlicher Entscheidungen nach § 321 ZPO, auch von
Amts wegen und nicht erst auf fristgebundenen Antrag (vgl. hierzu: BayObLG,
BayObLGZ 2001, 77 ff; Senat, Beschluss vom 11.9.2003, Verg 35/01).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Aufwendungen des
"Fremdüberwachers" (Ingenieurbüro G. und S.) nicht erstattungsfähig sein dürften. Zu
Recht hat die Vergabekammer (unwidersprochen) ausgeführt, dass schon das
Ingenieurbüro F. für alle im Nachprüfungsverfahren anstehenden Fachfragen
hinreichend kundig war. Aber auch in Bezug auf die Aufwendungen des die Vergabe
begleitenden Ingenieurbüros F. sind die Notwendigkeit und damit die
Erstattungsfähigkeit der Kosten bislang von der Antragsgegnerin nicht dargetan.
Entschließt sich die Vergabestelle, die an sich ihr obliegende Aufgabe an einen Dritten
zu übertragen, kann sie die dadurch entstandenen Kosten in der Regel nicht ersetzt
verlangen, es sei denn, dass sie selbst zu einer solchen Tätigkeit nicht in der Lage war
(vgl. BayObLG, VergabeR 2002, 415 f). Letzteres ist im Streitfall bislang weder dargetan
noch ersichtlich. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen der Antragsgegnerin rechtfertigen
es nicht, die Antragstellerin mit den in Rede stehenden (zusätzlichen) Kosten zu
belasten. Der Inhalt des Vergabekammerprotokolls vom 23.5.2001 scheint im Übrigen
eher darauf hinzudeuten, dass die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren mit ihrem
eigenen Personal ausreichend vertreten war.
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III.
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Eine Kostenentscheidung ist noch nicht veranlasst. Über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens (Gesamtquote für Beschwerde und Anschlussbeschwerde) hat
die Vergabekammer zu befinden, wenn sie erneut über den Kostenfestsetzungsantrag
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der Antragsgegnerin entscheidet.
a. W.
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