Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.01.2007
OLG Düsseldorf: steg, verzicht, fahrzeug, unterlassen, vertragsstrafe, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 78/06
Datum:
08.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 78/06
Tenor:
Nach § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien – zur
umfassenden Erledigung des Rechtsstreits I-2 U 78/06 OLG Düsseldorf
(4b O 150/05 LG Düs-seldorf - einen Prozessvergleich folgenden Inhalts
geschlossen haben:
1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, es bei Meidung einer sofort
fällig werdenden und an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von Euro
100,00 für jeden ausgelieferten Satz Bremsbacken, mindestens jedoch Euro 25.000
für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,
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im Geltungsbereich des europäischen Patentes EP 0 674 xxx B1 Bremsbacken als
Ersatzteile anzubieten oder zu liefern, für Fahrzeug-Trommelbremsen mit zwei an
ihren Enden jeweils an einem am Achskörper befestigten Bremsträger abgestützten
Bremsbacken, die an einem Ende über eine Bremsrolle durch einen Bremsnocken
spreizbar und am anderen Ende auf einem fest mit dem Bremsträger verbundenen
Lagerbolzen geringfügig verschwenkbar gelagert sind, der mit einer auswechselbaren
Lagerhülse versehen ist, auf der jeweils eine Bremsbacke mittels einer in Ihrem Steg
ausgebildeten, halbschalenartigen Lageröffnung gelagert ist, wobei jede Lagerhülse
im Ausgangszustand mit einem ovalen Querschnitt ausgeführt und in Längsrichtung
geschlitzt ist und die Lagerhülse sich durch das Aufsetzen der Lageröffnung, die eine
Halbkreisförmige Lagerfläche und sich hieran anschließende, parallel zueinander
verlaufende Verlängerungen umfasst, unter Vorspannkraft verformt.
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2. Hinsichtlich der Verpflichtung nach Ziffer 1. wird der Beklagten eine Aufbrauchsfrist
bis zum 31.10.2007 eingeräumt, innerhalb derer sie bei ihr noch vorhandene
Prospekte und andere Druckmaterialien betreffend die in Ziffer 1. angegebenen
Bremsbacken verwenden darf.
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3. Die Klägerin verzichtet auf sämtliche weitergehenden Ansprüche gegen die
Beklagte und deren Abnehmer, soweit sie Bremsbacken gemäß Ziffer 1 betreffen, die
die Beklagte bis zum 01.11.2006 ausgeliefert hat. Im Hinblick auf die Aufbrauchsfrist
gemäß Ziffer 2 bezieht sich der Verzicht auf Handlungen nach dem 31.10.2007.
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4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Dies sind die im Verfahren
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4b O 150/05 festgesetzten Kosten nach dem Streitwert von Euro 800.000,00 sowie für
das Berufungsverfahren je eine 2,6 Verfahrens- und Einigungsgebühr für die
Prozessbevollmächtigten und Patentanwälte der Klägerin, ebenfalls nach dem
festgesetzten Streitwert.
R1 R2 R3
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