Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2008

OLG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, fristverlängerung, auflage, verschulden, krankheit, fristwahrung, kopfschmerzen, anzeichen, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 3/08
Datum:
03.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-23 U 3/08
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 2 O 227/05
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZB 198/08
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.12.2007 verkündete Urteil
der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird als
unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
G r ü n d e :
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1.
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Die Klägerin hat ihre Berufung nicht fristgemäß begründet, so dass ihr Rechtsmittel als
unzulässig zu verwerfen ist, § 522 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 6.12.2007 zugestellt. Die
Berufungseinlegung erfolgte fristgerecht am Montag den 7.1.2008. Die Frist zur
Begründung der Berufung wurde auf Antrag der Klägerin bis zum 6.3.2008 verlängert.
Dem am 6.3.2008 beim Gericht eingegangenen Antrag auf erneute Verlängerung der
Begründungsfrist konnte nicht entsprochen werden, weil die gemäß § 520 Abs. 2 ZPO
hierzu erforderliche Zustimmung des Prozessgegners nicht vorlag. Die erst nach Ablauf
der Frist am 10.4.2008 eingegangene Berufungsbegründung ist daher verspätet.
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2.
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Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, §§ 233,
238 ZPO.
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Die Klägerin begründet das am 10.4.2008 mit der Berufungsbegründung eingegangene
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Wiedereinsetzungsgesuch damit, dass ihr Prozessbevollmächtigter am frühen Morgen
des 6.3.2008 unter zunächst harmlos anmutenden Anzeichen einer Erkältung litt, dass
die Symptome (Kopfschmerzen) im Laufe des Tages eine Intensität erreichten, die seine
Denkfähigkeit stark einschränkten und dass zudem Fieber hinzutrat. Diese Begründung
rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
a)
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, insbesondere fristgerecht eingelegt, da die
Einlegungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Monat nach
Beseitigung des behaupteten Hindernisses abläuft, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH
Beschl. v. 15.1.2008 – XI ZB 11/07).
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b)
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Der Antrag ist aber nicht begründet, denn die Klägerin war nicht unverschuldet an der
Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert. Sie muss sich das Verschulden
ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Die Behauptung einer Erkrankung
des Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
(vgl. BGH Beschl. v. 17.5.2004 – II ZB 14/03, NJW 2004, 1500; BGH Beschl. v. 2.2.1994
– XII ZB 175/93, VersR 1994, 1207; BGH Beschl. v. 6.3.1990 – VI ZB 4/90, VersR 1990,
1026; Musielak/Grandel , ZPO, 5. Auflage 2007, § 233 Rdn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 26.
Auflage, § 233 Rdn. 23). Denn die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten befreit
diesen nicht von der Pflicht, durch geeignete Anweisungen und gegebenenfalls die
Hinzuziehung eines Vertreters für die Erledigung der Fristsachen zu sorgen (BAG Urt. v.
27.8.2003 – 4 AZR 527/02 ausdrücklich zur Berufungsbegründungsfrist; BGH Beschl. v.
8.2.2000 – XI ZB 20/99). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich nicht
ausreichend um die Fristwahrung bemüht.
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a)
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wusste, dass eine bereits einmal verlängerte
Berufungsbegründungsfrist ohne Zustimmung des Prozessgegners nicht verlängert
werden kann. Er musste sich daher um diese Zustimmung bemühen. Mit dem Schriftsatz
vom 6.3.2008 beantragte die in der Partnerschaft des Prozessbevollmächtigten des
Klägers tätige Rechtsanwältin M die Fristverlängerung mit dem Hinweis, die
Zustimmung des Gegners habe nicht eingeholt werden können. Daraus ergibt sich nicht,
dass der Prozessbevollmächtigte alles Erforderliche getan hat, um die Möglichkeit einer
Fristverlängerung zu schaffen.
13
b)
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Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass sich sein
Unwohlsein im Tagesverlauf allmählich steigerte. Das hätte ihm Veranlassung geben
müssen, die Fristsache bei Auftreten der Symptome vorrangig zu bearbeiten. Er hätte
dann etwaige Restarbeiten durch einen der Partner fertig stellen lassen können. Die
Rechtssache weist, wie die nachträglich eingereichte Begründungsschrift verdeutlicht,
keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die eine solche
Vorgehensweise nicht gestattet hätten. Zu dem Zeitablauf und der Möglichkeit einer
vorrangigen Bearbeitung trägt die Klägerin nichts vor. Unklarheiten gegen zu Lasten der
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Klägerin, weil sie das fehlenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung
darlegen und glaubhaft machen muss (BGH Beschl. v. 17.5.2004 – II ZB 14/03, NJW
2004, 1500, 1501). Bleibt die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen,
kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH Beschl v.
18.10.1995 – I ZB 15/95, NJW 1996, 319).
c)
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Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch nicht mit der Bearbeitung
begonnen hatte, als die Krankheit seine Denkfähigkeit beeinträchtigte, hätte er bei
Beginn der Erkrankung sicherstellen müssen, dass die Sache von einem Partner
bearbeitet und der Begründungsschriftsatz fertig gestellt wurde. Die Klägerin behauptet
nicht, dass eine Bearbeitung durch einen anderen Anwalt aus zeitlichen oder
sachlichen Gründen ausgeschlossen gewesen wäre. Insoweit hätte die Bedeutung der
Fristsache den Partnern Anlass geben müssen, die Partner zu bitten, andere nicht
fristgebundene Rechtssachen gegebenenfalls zurückzustellen. Die tatsächlichen und
rechtlichen Fragen, die in dem Urteil des Landgerichts behandelt waren, und die sich
daraus möglicherweise ergebenden Berufungsangriffe waren nicht derart schwierig,
dass eine kurzfristige Bearbeitung der Sache ausgeschlossen gewesen wäre.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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