Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.07.2004

OLG Düsseldorf: tochtergesellschaft, unerlaubte handlung, muttergesellschaft, leiharbeitsverhältnis, aufspaltung, arbeitsgericht, tantieme, herbst, rechtsnachfolge, anwaltskosten

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 W 36/04
Datum:
07.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 W 36/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5.
Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu
2.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG, die wiederum aus der B
GmbH hervorgegangen ist. Die B GmbH war eine Tochtergesellschaft der C GmbH &
Co. KG (im Folgenden: Muttergesellschaft), die aus der D GmbH hervorgegangen ist.
Seit Herbst 1998 zählen die Mutter- und die Tochtergesellschaft zur US-amerikanischen
Z-Gruppe.
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Der Beklagte war bei der Muttergesellschaft von 1974 bis 2002 als Vertriebsmitarbeiter
angestellt.
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Die Muttergesellschaft übernahm den Vertrieb von Finanzprodukten ihrer
Tochtergesellschaft und setzte dabei u.a. den Beklagten ein. In diesem Zusammenhang
erhielt der Beklagte Handlungsvollmacht der Tochtergesellschaft. Dem Beklagten von
der Muttergesellschaft ausgezahlte Tantieme galt auch für seine Tätigkeit bei der
Tochtergesellschaft.
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Mit der Behauptung, der Beklagte habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die
Tochtergesellschaft pflichtwidrig verhalten, indem er - was unstreitig ist - einer
Leasingnehmerin in mehreren Fällen den Erwerb des jeweiligen Leasingobjektes zum
kalkulatorischen Restwert statt zum Verkehrswert versprochen habe, nimmt die Klägerin
den Beklagten auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Muttergesellschaft und
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aus eigenem Recht in Anspruch. Ein eigenes Recht leitet sie daraus ab, dass das
Innenverhältnis zwischen der Tochtergesellschaft und dem von dieser bevollmächtigten
Beklagten als Auftragsverhältnis zu qualifizieren sei, zudem der Arbeitsvertrag zwischen
der Muttergesellschaft und dem Beklagten Schutzwirkung zugunsten der
Tochtergesellschaft entfaltet habe, darüber hinaus das Verhalten des Beklagten als
unerlaubte Handlung gegenüber der Tochtergesellschaft zu bewerten sei.
Mit Beschluss vom 24. März 2004 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag
der Klägerin an das Arbeitsgericht ... als das insoweit von der Klägerin ausgewählte
Gericht verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie vertritt weiterhin die
Auffassung, dass für die geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht und nach §
17 Abs. 2 Satz 1 GVG die ordentliche Gerichtsbarkeit insgesamt zur Entscheidung
dieses Rechtsstreits berufen sei.
8
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht
hat das Landgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den
Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das von ihr insoweit ausgewählte
Arbeitsgericht ... verwiesen (§§ 17 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVG; 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d,
3, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; 13 ZPO).
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Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, eigentliche Streitigkeiten des Arbeitslebens den
Arbeitsgerichten wegen ihrer auf diesem Gebiet bestehenden besonderen Sachkunde
auch prozessual zuzuweisen (vgl. BGHZ 16, 339, 340; BAG AP Nr. 116 zu § 242 BGB
(Ruhegehalt), NZA 2002, 230, 231). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine den
Arbeitsgerichten zugewiesene eigentliche Streitigkeit des Arbeitslebens. Denn die
Klägerin verfolgt Ansprüche, die sie im Kern aus dem Arbeitsvertrag zwischen der
Muttergesellschaft und dem Beklagten ableitet, sowie Ansprüche aus einer mit dem
Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden vermeintlichen unerlaubten Handlung
des Beklagten. Sämtliche Ansprüche stehen in greifbarer Beziehung zu einem
Arbeitsverhältnis und werden überwiegend durch dieses bestimmt.
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1.
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Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der Muttergesellschaft als Arbeitgeberin
gegen den Beklagten als deren Arbeitnehmer wegen einer Verletzung des
Arbeitsvertrages vorgeht, folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unzweifelhaft aus
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 3 ArbGG.
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2.
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Soweit die Klägerin eigene Ansprüche gegen den Beklagten mit der Begründung
verfolgt, das Verhältnis zwischen der Tochtergesellschaft und dem von dieser
bevollmächtigten Beklagten sei als Auftragsverhältnis zu qualifizieren, zudem habe der
Arbeitsvertrag zwischen der Muttergesellschaft und dem Beklagten zugunsten der
Tochtergesellschaft drittschützende Wirkung entfaltet, steht die Streitigkeit ebenfalls in
greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis zwischen der Muttergesellschaft und dem
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Beklagten und wird überwiegend durch dieses bestimmt.
Der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte steht dabei nicht entgegen, dass die Klägerin
insoweit nicht als Rechtsnachfolgerin der Muttergesellschaft vorgeht und auch nicht kraft
Gesetzes an deren Stelle getreten ist. Denn entscheidend ist, dass die Klägerin - soweit
der Beklagte in einer vermeintlich einen Schadensersatzanspruch begründenden Weise
für die Tochtergesellschaft tätig geworden ist - auch hier ihre Stellung (über die
Tochtergesellschaft) letztlich von der Muttergesellschaft ableitet und die
Tochtergesellschaft in Teilbereichen die Funktion der Muttergesellschaft als
Arbeitgeberin des Beklagten lediglich ausgeübt hat; soweit der Beklagte für die
Tochtergesellschaft tätig wurde, war die Funktion seiner Arbeitgeberin zwischen der
Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft aufgespalten.
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a)
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Ersichtlich im Rahmen seines Arbeitsvertrages mit der Muttergesellschaft war der
Beklagte für die Tochtergesellschaft tätig, wie bereits dadurch deutlich wird, dass seine
Tätigkeit für die Tochtergesellschaft durch die ihm von der Muttergesellschaft gezahlte
Vergütung mitabgegolten wurde. Mit der Tätigkeit für die Tochtergesellschaft waren
Aufgaben und Pflichten dieser gegenüber verbunden, insbesondere hatte der Beklagte
Weisungen der Tochtergesellschaft zu befolgen. Insoweit nahm die Tochtergesellschaft
die Stellung der Muttergesellschaft als Arbeitgeberin ähnlich dem Entleiher in einem
Leiharbeitsverhältnis ein. Das Weisungsrecht der Tochtergesellschaft war gerade
Ausdruck der ihr insoweit von der Muttergesellschaft vermittelten Arbeitgeberstellung.
Soweit die Klägerin das Verhältnis zwischen der Tochtergesellschaft und dem
Beklagten als bloßes Auftragsverhältnis qualifiziert, löst sie es zu sehr aus dem
Zusammenhang, in dem es stand. Das Verhältnis zwischen der Tochtergesellschaft und
dem Beklagten war untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis zwischen der
Muttergesellschaft und dem Beklagten verwoben, letzteres lässt sich nicht wegdenken,
ohne dass ersteres entfiele.
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b)
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Die Aufspaltung der Arbeitgeberstellung auf die Mutter- und die Tochtergesellschaft hat
zur Folge, dass auch die Tochtergesellschaft als Arbeitgeberin im prozessualen Sinne
anzusehen ist. Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG ist im weitesten Sinne zu
verstehen (BAG AP Nr. 5 zu § 3 ArbGG). Ebenso wie bei einem gespaltenen
Ausbildungsverhältnis (vgl. hierzu Thüringer OLG, OLG-NL 2002, 68 f.) und bei einem
Leiharbeitsverhältnis (vgl. hierzu LAG Hamm, NZA-RR 2004, 106 f. m.w.N.) für
Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem
Beschäftigungsunternehmen und dem Auszubildenden/Arbeitnehmer die Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte begründet ist und ebenso wie bei einem Arbeitsvertrag zugunsten
Dritter für Ansprüche des Drittbegünstigten gegen den Arbeitgeber (vgl. hierzu BGH
a.a.O.; BAG a.a.O.; OLG Düsseldorf, MDR 1959, 1119; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 3
Rdnr. 6) die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet ist, ist sie es für die von der
Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis zwischen
der Tochtergesellschaft und dem Beklagten. Denn allen diesen Fällen ist gemein, dass
sie in greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen und überwiegend durch das
Arbeitsverhältnis bestimmt werden. Ähnlich wie bei einem gespaltenen
Ausbildungsverhältnis und einem Leiharbeitsverhältnis war hier die Arbeitgeberstellung
aufgespalten. Ähnlich wie bei einem Drittbegünstigten eines zu seinen Gunsten
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geschlossenen Vertrages leiten sich die Ansprüche eines Dritten, die dieser aus einem
Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten geltend macht, aus dem Vertrag der
Vertragsschließenden ab.
Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni
1987 (NJW 1987, 2510) vermag - abgesehen davon, dass diese Entscheidung keinerlei
Ausführungen zum eingeschlagenen Rechtsweg enthält - an allem schon deswegen
nichts zu ändern, weil der dort zur Entscheidung anstehende Sachverhalt mangels
Aufspaltung der Arbeitgeberstellung und des damit verbundenen Weisungsrechts mit
dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
21
3.
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Ist nach dem zuvor zu 2. Gesagten auch das Beschäftigungsverhältnis zwischen der
Tochtergesellschaft und dem Beklagten prozessual als Arbeitsverhältnis zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen, sind schließlich auch die Ansprüche aus
unerlaubter Handlung, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis
zwischen der Tochtergesellschaft und dem Beklagten stehen, den Arbeitsgerichten
zugewiesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG). Auch insoweit entspricht es dem Sinn und
Zweck des Arbeitsgerichtsgesetzes, die Tochtergesellschaft prozessual als
Arbeitgeberin anzusehen. Denn die vermeintliche unerlaubte Handlung des Beklagten
ist derart mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft, dass dieses nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass die unerlaubte Handlung entfiele.
23
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Bemessung des Beschwerdewertes ist maßgeblich das Interesse der Klägerin
an dem von ihr eingeschlagenen Rechtsweg. Dieses Interesse ist im Hinblick auf den
nach § 12 a Abs. 1 ArbGG im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren fehlenden
Kostenerstattungsanspruch auf die geschätzten erstinstanzlichen Anwaltskosten der
Klägerin zu bemessen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 17 a Rdnr. 20).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese auf einer
Linie mit der zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung
liegende Entscheidung sind nicht erfüllt.
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