Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.11.2008
OLG Düsseldorf: auskunft, wettbewerber, beratung, verkehr, beschränkung, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-W (Kart) 1/08
Datum:
04.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-W (Kart) 1/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli
2008 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.466,00 €.
Gründe
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Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen gemäß § 569 ZPO
zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat
zu Recht angenommen, dass der Beklagten die im Rahmen der
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO entstandenen Kosten ihres
Verkehrsanwalts nicht von der Klägerin zu erstatten sind.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschaltung eines
Verkehrsanwalts in Berufungs- oder Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig, da zumindest schon ein gerichtliches Urteil vorliegt und
der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt worden ist (vgl. nur
BGH NJW 2006, 301 m.w.Nachw.). Nur ausnahmsweise kann im Rechtsmittelverfahren
die Beteiligung eines Verkehrsanwalts notwendig werden, so etwa wenn neuer
tatsächlicher oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren
eingeführt wird (BGH NJW 2006, 301 m.w.Nachw.; Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rn. 249). Die
eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts beruht auf der
gesetzlichen Beschränkung seines Pflichtenkreises. Nach § 52 BRAGO, jetzt RVG VV
3400 führt er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten. Die
Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom
Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe.
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Ausgehend von diesem Maßstab ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass die Einschaltung der Dortmunder
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Verkehrsanwälte zur Verteidigung der Beklagten gegen die
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht notwendig war. Für die Entscheidung
über die Nichtzulassungsbeschwerde kam es darauf an, ob das Berufungsgericht die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verkannt hat, weil die Rechtssache
entweder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit ist aber weder
nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, aus welchen Gründen die
Mitwirkung eines Verkehrsanwalts erforderlich gewesen sein soll. Der beim
Bundesgerichtshof zugelassene Verfahrensbevollmächtigte war zweifellos zur
rechtlichen Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO in der
Lage. Es war daher nicht notwendig, dass der Verkehrsanwalt in rechtlicher Hinsicht zu
der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin gutachterlich
Stellung nimmt. Soweit die Beklagte geltend macht, die Mitwirkung ihres
Verkehrsanwalts sei erforderlich gewesen, weil er über die Vielzahl von
Parallelverfahren, die faktische Anwendung des Trassenpreissystems 98 und dessen
Auswirkungen auf die Wettbewerbsbahnen habe Auskunft geben können, so ist schon
nicht dargelegt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten überhaupt solche
Informationen bei dem Verkehrsanwalt eingeholt hat. In dem als Anlage 2 vorgelegten
anwaltlichen Schreiben vom 30.07.2007 finden sich zu diesen Punkten keinerlei
Ausführungen. Auch in der Erwiderung der Beklagten zur Nichtzulassungsbeschwerde
findet sich hierzu kein neuer tatsächlicher Vortrag der Beklagten. Dessen ungeachtet ist
aber auch nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargetan, warum es ihrem
Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein soll, etwaige zusätzliche
Informationen unmittelbar bei ihr zu erlangen. Als Marktteilnehmerin mit entsprechender
Marktkenntnis ist nicht ausgeschlossen sondern sogar eher wahrscheinlich, dass sie
über etwaige Parallelverfahren ebenso Kenntnis hat wie über die faktische Anwendung
des Trassenpreissystems 98 und dessen Auswirkungen auf ihre Wettbewerber.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dr. Maimann
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