Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2004

OLG Düsseldorf: schiedsklausel, verbraucher, gemeinschaftspraxis, versorgung, erwerbstätigkeit, formvorschrift, urkunde, formerfordernis, eigenhändig, schiedsvereinbarung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 Sch 5/04
Datum:
04.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 Sch 5/04
Leitsätze:
Leitsatz I Sch 5/04
Die Formvorschrift des § 1031 Abs.5 ZPO greift zu Gunsten von
Existenzgründern nicht ein. Existenzgründer erwerben schon in der
Phase der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit
Geschäftskompetenz, sodass sie in ihrer Schutzbedürftigkeit
Verbrauchern nicht mehr gleichzustellen sind.
Tenor:
Auf den Antrag des Antragsgegners wird festgestellt, dass die zwischen
den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29.05.2002 unter § 29
verein-barte Schiedsklausel wirksam ist.
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Die Parteien sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Sie betrieben in der
Zeit vom 01.07.2002 bis zum 27.06.2003 eine Gemeinschaftspraxis in
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Die Antragstellerin war bis zum 30.06.2002 Assistenzärztin am ....... Mit Vertrag vom
23.04.2002 erwarb sie von Herrn dessen Praxisanteile an der gemeinschaftlichen
Praxis mit dem Antragsgegner unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie als
Vertragsärztin zugelassen wird (Bl. 17 GA).
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Am 29.05.2002 schlossen die Parteien einen Gemeinschaftspraxisvertrag (Bl. 19 ff GA).
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Der Vertrag stand unter der auflösenden Bedingung, dass zum einen die
Gemeinschaftspraxis nicht vom zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt und zum
anderen die Antragstellerin nicht bestandskräftig zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen wird (Bl. 45 GA). Der Gemeinschaftspraxisvertrag enthält in § 29 auch eine
Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Gültigkeit
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht endgültig
entschieden werden.
Die Antragstellerin wurde am 01.07.2002 vom Zulassungsausschuss als Vertragsärztin
zugelassen.
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Mit Schreiben vom 27.06.2003 (Bl. 48 f GA) kündigte der Antragsgegner den
Gemeinschaftspraxisvertrag und leitete das Bewertungsverfahren zur Ermittlung des
Abfindungswertes ein. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom
23.11.2003 (Bl. 50 f GA) beantragte der Antragsgegner, die im Zusammenhang mit der
Kündigung des Gemeinschaftspraxisvertrages entstehenden Streitigkeiten einem
Schiedsgericht vorzulegen.
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Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der in § 29 des
Gemeinschaftspraxisvertrages enthaltenen Schiedsklausel.
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Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Schiedsklausel sei nach § 1031 Abs. 5
ZPO unwirksam, da sie nicht in einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde
niedergelegt worden sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei sie noch
Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gewesen. Erst mit der vertragsärztlichen
Zulassung zum 01.07.2002 seien die wesentlichen Voraussetzungen für eine
selbstständige ärztliche Tätigkeit geschaffen worden.
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Sie beantragt,
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festzustellen, dass die zwischen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom
29.05.2002, dort unter § 29 vereinbarte Schiedsklausel mangels ausreichender
Förmlichkeit unwirksam ist und das von Seiten des Antragsgegners mit Schriftsatz
vom 23.11.2003 eingeleitete Schiedsverfahren im Ganzen (für sämtliche
Streitigkeiten zwischen den Parteien als Gesellschafter aus dem
Gemeinschaftspraxisvertrag über die Gemeinschaftspraxis .... vom 29.05.2002 und
über seine Gültigkeit) unzulässig ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen bzw. festzustellen, dass die Schiedsklausel aus § 29
des Gemeinschaftspraxisvertrages zwischen den Parteien vom 29.05.2002
zulässig ist.
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Er ist der Auffassung: Die Schiedsklausel erfülle das Formerfordernis des § 1031 Abs. 1
ZPO. § 1031 Abs. 5 ZPO komme nicht zur Anwendung, da die Antragstellerin bei
Vertragsabschluss nicht Verbraucherin gewesen sei. Die Antragstellerin habe in der
Existenzgründungsphase nicht aus ihren häuslichen Aktivitäten heraus ein Geschäft
aufgebaut. Bereits einen Monat zuvor habe sie die Praxisanteile ihres Vorgängers
erworben. Damit sei sie bereits ein Engagement zur selbstständigen beruflichen
Tätigkeit eingegangen. Auch hätten ihrer Zulassung keinerlei Hindernisse
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entgegengestanden. Zudem fehle es an dem situationsspezifischen Schutzbedürfnis
des Verbrauchers. Die Antragstellerin habe sich vor Abschluss des
Gemeinschaftspraxisvertrages eingehend juristisch beraten lassen.
II.
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Der zulässige Antrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der auf positive
Feststellung der Wirksamkeit der Schiedsklausel gerichtete Antrag des Antragsgegners
hingegen ist begründet. Die in § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages enthaltene
Schiedsvereinbarung entspricht dem Formerfordernis des § 1031 Abs. 1 ZPO, da die
Antragstellerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht als Verbraucherin im Sinne
des § 1031 Abs.5 ZPO zu behandeln ist.
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1.
17
Der Senat ist sachlich und örtlich zuständig. Nach § 1062 Abs.1 Nr.2 ZPO entscheidet
das Oberlandesgericht über Anträge betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahren (§ 1032 ZPO). Zur Entscheidung
über den Antrag ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO der Senat berufen, da ein Schiedsort noch
nicht bestimmt ist, beide Parteien aber ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk des
Oberlandesgerichts Düsseldorf haben.
18
2.
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Die in § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages vom 29.05.2002 zwischen den Parteien
vereinbarte Schiedsklausel ist formwirksam. Es bedurfte nicht der Vereinbarung in einer
von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde, wie es § 1031 Abs. 5 ZPO
vorschreibt, da die Antragstellerin auch schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht mehr als Verbraucherin im Sinne der Vorschrift zu behandeln ist.
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Schutzzweck der besonderen Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO ist es, Verbraucher
außerhalb gewerblicher und selbstständiger beruflicher Tätigkeit davor zu schützen,
sich durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke einer Schiedsvereinbarung zu
unterwerfen, ohne dies zu bemerken. Voraussetzung für das Eingreifen der verschärften
Formvorschriften ist, dass zumindest ein Verbraucher an dem Vertragsschluss beteiligt
ist und der Streitkomplex, für den die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet
werden soll, außerhalb der gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit der
betroffenen Person liegt (Zöller-Geimer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 1031 Rn. 35; Musielak-
Voit, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 1031 Rn. 8).
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Auch wenn die Antragsstellerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Gemeinschaftspraxisvertrages noch nicht über die erforderliche Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung verfügte, ist sie bei den zur Vorbereitung ihrer zukünftigen
selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienenden Rechtsgeschäften nicht mehr als
Verbraucherin zu behandeln.
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Das Meinungsbild zur Behandlung von Existenzgründern als Verbraucher ist
uneinheitlich. Teilweise wird das Schutzbedürfnis des rechtsunkundigen und
geschäftsunerfahrenen Vertragspartners herausgestellt, der vor unangemessenen
Benachteiligungen geschützt werden müsse, da er kaufmännische Erfahrungen erst mit
der Existenzgründung erwerbe (OLG Koblenz, NJW 1987, 74; MünchKomm-Micklitz,
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BGB, Band 1, 4. Aufl. 2002, § 13 Rn. 40/41).
Der erkennende Senat hält jedoch die für die besondere Schutzbedürftigkeit der
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Existenzgründer angeführten Gründe nicht für überzeugend.
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Allein das Verbraucherkreditgesetz regelte ausdrücklich die Verbrauchereigenschaft
von Existenzgründern. Der Hinweis auf das in § 1 Abs. 1 VerbrKrG a. F verwandte
Abgrenzungskriterium "bereits ausgeübte" Tätigkeit ist allerdings nicht
verallgemeinerungsfähig. Dies ergibt sich schon daraus, dass aus dem Schutzbereich
des § 3 Abs.1 Nr.2 VerbrKrG a.F. solche Existenzgründer ausgenommen und nicht als
schutzbedürftig angesehen werden, die einen Kredit aufnehmen, der einen
Nettokreditbetrag von 100.000,-- DM übersteigt. Eine derartige Wertgrenze vermag -
darauf weist des OLG Rostock (OLGR 2003,505 ff) zu Recht hin - nicht Kriterium für die
Verbrauchereigenschaft des Existenzgründers sein. Wenn der Gesetzgeber die
Ausdehnung des Schutzbereichs auch auf Existenzgründer beabsichtigt hätte, hätte es
zudem nahegelegen, die Regelung des § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bei der Übernahme
des Gesetzes in das bürgerliche Gesetzbuch in die Legaldefinition des § 13 BGB
aufzunehmen. Dies ist geschehen (Münch-Komm-Micklitz, a.a.O., § 13 Rn. 40).
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Zudem hat der Bundesgerichtshof zu dem Geltungsbereich des § 6 HausTWG
festgestellt, dass die in § 6 zum Ausdruck kommende Abgrenzung zwischen privatem
und geschäftlichem Bereich dafür spreche, auch solche von selbstständigen
Erwerbstätigen abgeschlossene Geschäfte vom Geltungsbereich des
Haustürwiderrufsgesetzes auszunehmen, die der Vorbereitung der Erwerbstätigkeit
dienen. Grund hierfür sei nicht allein die mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit
typischerweise verbundene geschäftliche Erfahrung, vielmehr komme es auch auf die
Zweckrichtung des Handelns des Kunden an, nämlich den Zusammenhang des
Vertragsschlusses mit der Erwerbstätigkeit. Dies entspreche der das Verbraucherrecht
kennzeichnenden Differenzierung zwischen geschäftlichem und privatem Bereich
(BGH, NJW 1994, 2759, 2760).
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Eine Gleichstellung des Existenzgründers mit einem Verbraucher erscheint auch aus
dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit nicht zwingend. Während der
Existenzgründer in der Phase der Vorbereitung seiner unternehmerischen Tätigkeit
nach der eingangs geschilderten Auffassung noch den besonderen Schutz des
Verbrauchers in Anspruch nehmen kann, wird ihm, obwohl er noch über keinerlei
darüber hinaus gehende Geschäftskompetenz verfügt, mit der ersten geschäftlichen
Entscheidung als Unternehmer dieser Schutz entzogen. Diese Trennung ist künstlich
(vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2002, 642). Sie wird zudem auch dem tatsächlichen
Schutzbedürfnis eines Existenzgründers nicht gerecht. Die Situation eines
Existenzgründers ist mit der eines privat agierenden Verbrauchers nicht zu vergleichen.
Existenzgründer eignen sich Geschäftskompetenz nicht erst mit der Aufnahme des
eigentlichen Geschäftsbetriebs, sondern schon im Vorfeld an. Banken gewähren
Existenzgründungsdarlehen nur bei Vorlage eines überzeugenden Konzepts, das die
jeweilige Marktsituation berücksichtigt und eine tragfähige wirtschaftliche Kalkulation
enthält. Existenzgründer agieren daher gerade nicht von einer häuslichen Basis aus,
sondern sind gezwungen, sich die professionellen unternehmerischen Kenntnisse
schon in der Existenzgründungsphase anzueignen. Darüber hinaus weisen die die
Existenzgründung konstituierenden Verträge eine solche Bedeutung auf, dass diese
Entscheidungen nicht nur mit besonderer Gründlichkeit und Überlegung geplant,
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sondern häufig auch professionell beraten begleitet werden. Zugleich hat jeder
Existenzgründer mit der Entscheidung, selbstständig oder gewerblich tätig zu werden,
die Entscheidung getroffen, sich den strengeren für Unternehmen geltenden Regeln zu
unterwerfen. Wer einen Vertrag schließt, um den Schutzbereich der
Konsumentenschutzgesetze zu verlassen, bedarf ihres Schutzes nicht mehr (OLG
Rostock, a.a.O., OLG Oldenburg, a.a.O.).
Mit dem Erwerb der Praxisanteile an der Gemeinschaftspraxis mit dem Antragsgegner
von Dr.... mit Vertrag vom 23.04.2002 hat die Antragstellerin die unternehmerische
Entscheidung getroffen, als Ärztin künftig nicht mehr abhängig beschäftigt, sondern
selbstständig tätig zu sein. Mit dieser Entscheidung muss sie sich ungeachtet der noch
ausstehenden Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wie eine selbstständige
Ärztin behandeln lassen. Die fehlende Zulassung im Zeitpunkt des Abschlusses des
Gemeinschaftspraxisvertrages steht der Existenzgründereigenschaft der Antragstellerin
nicht entgegen. Die Konsumentenschutzgesetze wollen den rechtsgeschäftlich
unbedarften Privatmann schützen. Bei der Antragstellerin ist aber davon auszugehen,
dass sie sich bei einem Kaufpreis von 143.000,-- EUR für die Geschäftsanteile von Dr. K
eingehend mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ihrer Entscheidung
auseinandergesetzt hat, so dass der durch die Formvorschrift des § 1031 Abs.5 ZPO
intendierte Schutz vor Übereilung oder Überrumpelung nicht geboten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Streitwert: 7.000 EUR
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