Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.03.2008

OLG Düsseldorf: flughafen, umkehr der beweislast, verschulden, transportrecht, zeitliche kongruenz, unbeschränkte haftung, agb, versicherungsleistung, versicherer, transportmittel

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 160/07
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 160/07
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düssel-
dorf vom 29.08.2007 - 232 C 6464/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1
Die Klägerin nimmt als führender Transportversicherer der Fa. L. E. die Beklagte wegen
eines Transportschadensfalls, der sich Mitte Mai 2006 bei dem Transport von zwei
Metallhobbocks von D. nach C. ereignet hat, auf Schadensersatz in Anspruch.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 29.08.2007 Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von
4.658,76 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die Klägerin sei in Höhe des zuerkannten Gesamtschadensbetrages
aktivlegitimiert, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin durch Übersendung der
Schadensunterlagen konkludent ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe und
außerdem die Klägerin den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von
3.158,76 € reguliert habe. Der verloren gegangene Teil der Sendung habe ein
Bruttogewicht von 8,4 kg und ein Nettogewicht von 3,0 kg gehabt bei einem Wert von
2.000,- US-$ je kg, was sich auf Grund der Übereinstimmung von Transportauftrag und
Handelsrechnung ergebe. Für die Begründetheit der Klage komme es nicht darauf an,
an welchem Ort genau die streitgegenständliche Sendung teilweise verloren gegangen
sei. Ausgehend von dem unstreitigen Parteivorbringen und dem Sachvortrag der
Klägerin liege ein Multimodaltransport vor, auf den gemäß § 452 Satz 1 HGB die
Vorschriften des HGB und nicht des Montrealer Abkommens (im Folgenden: MÜ)
anwendbar seien, da nicht fest stehe, auf welcher Teilstrecke des Transports der Verlust
des Gutes eingetreten sei. Das MÜ finde auch über die Regelung des Art. 18 Abs. 4 MÜ
keine Anwendung, da wegen des LKW-Transports der Sendung vom Flughafen D. zum
Flughafen K./B. kein Transport zum nächstgelegenen Flughafen erfolgt sei. Damit hafte
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die Beklagte auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin gemäß § 425 Abs. 1 HGB
für den Verlust der Sendung, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu
können, da wegen fehlender Schnittstellenkontrollen ein qualifiziertes Verschulden der
Beklagten vorliege.
Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, bei Zugrundelegung des Sachvortrags der
Beklagten ergebe sich deren Haftung nach Art. 22 Abs. 3 MÜ. Diese Haftung sei
unbeschränkt, da die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 25 MÜ
verzichtet habe, indem sie in ihren AGB auf die Geltung der ADSp hingewiesen habe.
Damit finde auch Ziff. 27 der ADSp Anwendung, wonach Haftungsbeschränkungen bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs bzw. Frachtführers keine Geltung
besäßen. Dem gegenüber sei der in Ziff. 18 der AGB der Beklagten geregelte
Haftungsausschluss unerheblich, weil er gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoße und zudem
im Widerspruch zu der gleichzeitigen Bezugnahme auf die ADSp stehe. Der Verzicht
auf die Haftungsbeschränkung führe zur Anwendung des § 436 Satz 2 HGB, da nach
dem Vortrag der Beklagten eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch deren
eigene Leute auf dem Flughafen in W. vorliege.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
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Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die Klägerin den Schaden ihrer
Versicherungsnehmerin ganz oder teilweise reguliert habe, und ist der Auffassung, das
Amtsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin
der Klägerin mit der Überlassung der Schadensunterlagen konkludent ihre Ansprüche
an die Klägerin abgetreten habe, da dieser Vorgang im Regelfall vielmehr
ausschließlich der Prüfung des Anspruchs durch die Versicherung diene und sich ein
Kaufmann vor Erhalt der Versicherungsleistung nicht seiner Forderung begeben wolle.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts streite auch kein Anscheinsbeweis für Inhalt
und Wert der verloren gegangenen Sendung, da es an einem inneren Zusammenhang
zwischen den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten (Versandauftrag, Rechnung)
und der streitgegenständlichen Sendung fehle; insbesondere handele es sich bei der
Rechnung nur um eine "Sample Invoice" (Proberechnung), die zudem bereits ca. zwei
Monate vor dem Versandauftrag (Shipping Order) ausgestellt worden sei. Außerdem
habe das Amtsgericht völlig unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der
streitgegenständlichen Sendung um zwei Packstücke gehandelt habe und die Klägerin
jeglichen Nachweis dafür schuldig geblieben sei, welches der beiden unterschiedlich
schweren und dementsprechend unterschiedlich teuren "Metal Hobbocks" sich in dem
abhanden gekommenen Packstück befunden habe.
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Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Amtsgericht sei zu Unrecht von der
Anwendbarkeit der frachtrechtlichen Vorschriften der §§ 407 ff. HGB auf den
vorliegenden Transport ausgegangen, da es sich um einen nach Art. 38, 18 Abs. 4 MÜ
zu beurteilenden internationalen Lufttransport im Geltungsbereich des MÜ handele und
ihre, der Beklagten, Haftung daher nach Art. 22 Abs. 3 MÜ beschränkt sei; soweit ein
Teil der Beförderungsstrecke auf der Straße durchgeführt worden sei, habe es sich
hierbei lediglich um eine Beförderung zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder
der Umladung gehandelt, woran auch die Transportstrecke zum Flughafen K./B. als
entsprechende Annex-Beförderung nichts ändere. Die – vorliegend ohnehin nicht
vereinbarte – Geltung der Ziff. 27 ADSp führe nicht zu höheren Haftungsgrenzen im
Bereich qualifizierten Verschuldens. Selbst bei Annahme eines Multimodaltransports im
Sinne von § 452 HGB wäre ihre Haftung gemäß § 452 a HGB, Art. 22 Abs. 3 MÜ
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begrenzt, da die Sendung im Bereich des Flughafens W. und damit im Bereich der
internationalen Luftstrecke abhanden gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe
das Amtsgericht ihren, der Beklagten, Vortrag unrichtig dahin gedeutet, dass eine
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch eigene Leute auf dem Flughafen in W.
eingeräumt werde; jedenfalls habe das Amtsgericht die dem Versender obliegende
Darlegungs- und Beweislast für qualifiziertes Verschulden verkannt.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 29.08.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Düsseldorf die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 4.658,76 € an die Klägerin
verurteilt.
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Die Klägerin kann in dieser Höhe aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht ihrer
Versicherungsnehmerin, der Fa. L. E. GmbH, gegen die Beklagte einen
Schadensersatzanspruch wegen teilweisen Verlustes des Gutes aus dem
streitgegenständlichen Transport geltend machen.
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Die Klägerin ist als führender Transportversicherer der Fa. L. E. GmbH zur
Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen aktivlegitimiert. Dass die
Klägerin führender Transportversicherer der Versenderin und als solcher bevollmächtigt
ist, im eigenen Namen den Regress auch für die anderen beteiligten Versicherer zu
führen, ist auf Grund der von der Klägerin bereits in erster Instanz vorgelegten Anlagen
K 5 bis K 7 nicht mehr im Streit. Der Forderungsübergang folgt in Höhe eines Betrages
von 3.158,76 € aus § 67 VVG, wenn die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung ihre
Versicherungsnehmerin in diesem Umfang entschädigt hat. Das Amtsgericht ist auch zu
Recht davon ausgegangen, dass die Ansprüche, soweit sie nicht bereits gemäß § 67
VVG auf die Klägerin übergegangen sind, jedenfalls stillschweigend durch die
Überlassung der Schadensunterlagen an diese abgetreten wurden. Die Beklagte hat ihr
diesbezügliches, in erster Instanz nicht näher erläutertes Bestreiten in der
Berufungsinstanz dahin konkretisiert, dass die Überlassung der Schadensunterlagen im
Regelfall vielmehr ausschließlich der Prüfung des Anspruchs durch die Versicherung
diene und sich ein Kaufmann vor dem - von der Beklagten bestrittenen - Erhalt der
Versicherungsleistung nicht seiner Forderung begeben wolle; in diesem
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Zusammenhang bestreitet die Beklagte in der Berufungsinstanz weiterhin, dass die
Klägerin die vertragsgemäß geschuldete Versicherungsleistung an ihre
Versicherungsnehmerin bereits ausgezahlt habe. Hierauf kommt es entgegen der
Auffassung der Beklagten für das Vorliegen einer wirksamen stillschweigenden
Abtretung jedoch nicht an. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass in der dem Urteil
BGH NJW 1997, 729, 730 zu Grunde liegenden Fallgestaltung der Versicherer bereits
geleistet hatte. In den weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom
01.12.2005 (TranspR 2006, 166, 167 ) und vom 20.09.2007 (I-ZR 43/05 -), in denen der
BGH ebenfalls von einer konkludenten Abtretung der Schadensersatzansprüche an den
Versicherer durch Überlassung der Schadensunterlagen ausgegangen ist, stand
hingegen noch nicht fest, ob die klagende Versicherung den Schaden ihrer
Versicherungsnehmerin bereits reguliert hatte. Auch für diese Fallgestaltung hat der
BGH in den genannten Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass die betreffende
Versicherung ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aus abgetretenem Recht
gegen den Schädiger vorgehen könne. Der Regress beim Schädiger gehört zur
Aufgabe des Transportversicherers, und zwar auch insoweit, wie (noch oder, wie im
vorliegenden Fall wegen eines vereinbarten Selbstbehalts, endgültig) keine
Versicherungsleistung erfolgt ist. In den letztgenannten Fällen ist die auf eine Zession
des Versicherungsnehmers gestützte Einziehung des entsprechenden Schadensanteils
nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gestattet, denn sie steht als sachgerechte Hilfs-
und Nebentätigkeit mit dem Transportversicherungsgeschäft in unmittelbarem
Zusammenhang (Senat, Urteile vom 09.11.2005 - I-18 U 92/05 - und vom 21.12.2005 - I-
18 U 103/05 -). Es ist sinnvoll, dass der durch ein einheitliches
Transportschadensereignis entstandene Ersatzanspruch auch einheitlich eingefordert
werden kann und nicht je nach der (aus Sicht des Schädigers zufälligen) Gestaltung des
Regulierungsverlaufs zu einem Teil vom Versicherer und zu einem anderen Teil vom
Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden muss.
Bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten
geschlossenen Beförderungsvertrag handelt es sich nicht um einen unimodalen
Luftbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 1 MÜ, sondern um einen Vertrag über eine
gemischte Beförderung (multimodaler Transport) im Sinne des Art. 38 MÜ, auf den die
Regelungen der § 452 ff. HGB über den multimodalen Transport mit den in Art. 18 Abs.
4 MÜ geregelten Modifikationen zur Anwendung kommen (Koller, Transportrecht, 6.
Aufl., Rdnr. 1 zu Art. 38 MÜ i.V.m. Rdnr. 1 zu Art. 31 WA und Rdnr. 19 zu § 452 HGB).
Zwar deuten vorliegend die Angabe im Transportauftrag (Anlage K 1) "Mode of
transport: Air" sowie der Umstand, dass für den Transport ein Luftfrachtbrief (Airwaybill)
ausgestellt wurde, auf den Abschluss eines reinen Luftbeförderungsvertrages hin (vgl.
Art. 11 MÜ). Jedoch behält sich die Beklagte in Ziff. 14.1. ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die von den Parteien in anderem Zusammenhang in den
Rechtsstreit eingeführt worden sind, vor, andere Beförderungsmittel als Flugzeuge
einzusetzen. Dort heißt es u.a.: "FedEx behält sich das Recht vor, die Sendung auf
einem ihr geeignet erscheinenden Versandweg zu befördern. … FedEx kann, ohne
darüber in Kenntnis zu setzen, andere Transportmittel durch Flugzeuge ersetzen, von
der Strecke abweichen oder die Sendung auf der Straße transportieren lassen. Der
Absender erkennt das Recht von FedEx an, jede Sendung (einschließlich des
Gebrauchs anderer Transportmittel) umzuleiten, um die Zustellung zu erleichtern." Die
Befugnis, Ersatztransporte vorzunehmen, kann sich auch aus AGB ergeben (Koller,
Transportrecht, 6. Aufl., Rdnr. 6 zu Art. 18 MÜ; Müller-Rostin, TranspR 1996, 218 f.).
Derartige Transporte unterfallen den Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 38 MÜ (Koller,
Transportrecht, 6. Aufl., Rdnr. 6 zu Art. 18 MÜ m.w.N.). Insoweit stellt sich die
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Rechtslage genauso dar wie bei stillschweigend oder ausdrücklich erteilter Erlaubnis
zum Straßentransport, wo ebenfalls die Regeln der §§ 452 ff. HGB über den
multimodalen Transport gelten, sobald der Frachtführer nicht nur über die Art der
Transportmittel, sondern auch über die Teilstrecken und verschiedenartigen
Transportmittel befunden hat (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Rdnr. 17 zu Art. 18 WA,
Rdnr. 7 zu Art. 1 WA sowie Rdnr. 7 zu § 452 HGB). Dies hat insbesondere bei sog.
Integratoren, zu denen auch die Beklagte gehört, zu gelten, die bei Sendungen ins
Ausland, insbesondere nach Übersee, diese Sendungen in Deutschland über
verschiedene Umschlagplätze sammeln und zu einer Hauptumschlagsbasis (HUB)
befördern, von welchem sie dann ins Ausland, wie vorliegend z.B. nach Amerika, per
Frachtflugzeug zu einem dortigen HUB befördert werden, von wo dann die Verteilung
wiederum über Umschlagplätze zu den Empfängern erfolgt (Kirchhof, TranspR 2007,
133, 136). So ist nach der Darstellung der Beklagten auch im vorliegenden Fall
verfahren worden, wo die Beklagte die auf ihrem Umschlaglager auf dem Flughafen D.
übernommene Sendung zunächst zu ihrem Umschlaglager auf dem Flughafen K./B.
transportiert hat. Von dort wurde die Sendung per Luftfracht zu dem Umschlaglager auf
dem Flughafen M./T. und von dort nach A./W. transportiert. Von dem Umschlaglager der
Beklagten auf dem Flughafen A. sollte die Sendung sodann zu ihrem Bestimmungsort
M./W. verbracht werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von ihrer durch Ziff. 14.1
ihrer AGB gewährten Befugnis zum Luftersatzverkehr auch Gebrauch gemacht, und
zwar jedenfalls dadurch, dass sie, wie sie in der Klageerwiderung und in der
Berufungsbegründung einräumt, die Sendung vom Flughafen D. zum Flughafen K./B.
per LKW transportiert hat. Bei dieser Teilstrecke handelte es sich um einen
Landtransport außerhalb der Flugbeförderung im Sinne des Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ
und nicht um einen Transport zur Verladung, Ablieferung oder Umladung im Sinne des
Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ mit der Folge, dass insgesamt eine gemischte Beförderung im
Sinne des Art. 38 MÜ vorliegt. Die Haftung der Beklagten für den Verlust des
Frachtstücks mit dem Metal Hobbock richtet sich mithin entweder nach § 452 HGB i.V.m.
§§ 425, 435 HGB oder nach § 452 a HGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ.
Der Verlust des Gutes aus dem streitgegenständlichen Transport ist während der nach §
425 Abs. 1 bzw. Art. 18 Abs. 1 MÜ maßgeblichen Obhutszeit der Beklagten eingetreten.
Unstreitig hat die Beklagte am 16.05.2006 die streitgegenständliche, aus zwei
Frachtstücken bestehende Sendung zum Transport in die USA übernommen. Das
verloren gegangene Frachtstück hatte auch den von der Klägerin behaupteten Inhalt
und Wert (1 Metal Hobbock, Nettogewicht 3 kg, Wert 6.000,- US-$, was zum damaligen
Umrechnungskurs 4.658,76 € entsprach).
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Auf Grund der Rechnung vom 15.05.2006 (Anlage K 4) ist von einem Anscheinsbeweis
für den von der Klägerin behaupteten Inhalt der gesamten, aus zwei Frachtstücken
bestehenden Sendung auszugehen. Bei kaufmännischen Absendern ist prima facie
anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung
aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren, weil im gewerblichen Bereich
nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren
versandt wurden; es obliegt dann dem Schädiger, den zu Gunsten des Versenders
streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern (BGH
TranspR 2003, 156, 159). Diese Voraussetzungen für das Eingreifen des
Anscheinsbeweises sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, weil der Lieferschein nicht
vorliegt.
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Jedoch setzt der Anscheinsbeweis nicht in jedem Fall voraus, dass sowohl der
Lieferschein als auch eine korrespondierende Rechnung vorgelegt werden; vielmehr
kann sich der Tatrichter die Überzeugung (§ 287 ZPO) von der Richtigkeit der
Behauptung, es seien die in einer Rechnung oder in einem Lieferschein enthaltenen
Waren zur Beförderung übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des
Einzelfalls auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und
der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt (BGH NJW-RR 2007,
1282, 1284 f.). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die von der Klägerin vorgelegte
Handelsrechnung der Versenderin datiert vom 15.05.2006, also einen Tag vor dem
16.05.2006, an dem die Frachtstücke unstreitig der Beklagten zur Beförderung
übergeben worden sind, so dass eine zeitliche Kongruenz zwischen Rechnungs- und
Beförderungsdatum besteht (auf diesen Gesichtspunkt stellt auch BGH NJW-RR 2007,
1282, 1285 ab). Zudem werden die Angaben in der Handelsrechnung zu den dort in
Rechnung gestellten zwei Metal Hobbocks weiter verifiziert durch die inhaltsgleichen
Angaben in dem Versandauftrag (Shipping order, Anlage K 1), in der zudem die in der
Handelsrechnung enthaltene "Delivery number" (87003013/000010) und "Order
number" (7700001168/000010) aufgeführt sind. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit
legen trotz des nicht vorliegenden Lieferscheins die Vermutung nahe, dass die in der
Handelsrechnung aufgeführten Waren auch tatsächlich am 16.05.2006 zum Versand
gebracht worden sind. Die Beklagte hat keine dagegen sprechenden substantiierten
Einwendungen vorgebracht. Dass es sich um eine Pro-forma-Rechnung (Sample
Invoice) handelt, bei der von dem Rechnungsbetrag ein Abzug von 100 % der
Rechnungssumme vorgenommen wurde, nimmt der Rechnung keineswegs ihre
Aussagekraft in Bezug auf die in ihr enthaltenen Angaben. Der vorgenommene Abzug
und der Umstand, dass es sich jeweils um einen Metal Hobbock handelte, deuten
darauf hin, dass es sich nur um eine Sendung zu Prüfzwecken gehandelt haben wird. In
einem solchen Fall ist eine derartige Fakturierung durchaus üblich. Dass der
Transportauftrag (Shipping order) die Datumsagabe "10.07.2006 14:08:19" trägt, deutet
darauf hin, dass es sich hierbei um den Zeitpunkt handelt, an dem der Auftrag
nachträglich nochmals ausgedruckt wurde. Dafür spricht wesentlich auch, dass in dem
Transportauftrag selbst als "Loading date" der 16.05.2006 angegeben ist, an dem die
Sendung auch tatsächlich der Beklagten zur Beförderung übergeben wurde.
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Auch befand sich in dem abhanden gekommenen Frachtstück der von der Klägerin als
verloren gegangen behauptete Teil der Sendung, was die Beklagte mit der Begründung
bestreitet, da vorliegend nur eins von zwei Frachtstücken in Verlust geraten sei, stehe
der Inhalt gerade des verloren gegangenen Frachtstücks keineswegs fest, zumal die
von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nichts darüber aussagten, welche Ware sich
gerade in dem verloren gegangenen Frachtstück befunden habe. Letzteres ist für sich
gesehen richtig, da der Anscheinsbeweis sich nur auf die Versendung der gesamten
Warensendung bezieht und allein die Rechnung deshalb keinen Beweis dafür zu
erbringen vermag, welche Waren sich in einem abhanden gekommenen Frachtstück
befunden haben, wenn die Warensendung - wie vorliegend - aus mehreren
Frachtstücken besteht.
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Die Klägerin behauptet insoweit, von den in der Rechnung vom 15.05.2006 (Anlage K
4) aufgeführten Waren (2 Stück Metal Hobbock) habe sich derjenige mit dem
Nettogewicht von 3 kg im Wert von 6.000,- US-$ (= 4.658,76 € am Versandtag) in dem
verloren gegangenen Paket befunden, was der Höhe der Klageforderung entspricht.
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Auch bei einem Teilverlust erstreckt sich der Anscheinsbeweis darauf, dass die
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Bestellung des Kunden die Versandabteilung des Versenders durchlaufen hat und sich
dem gemäß die in der Rechnung aufgeführten Waren tatsächlich vollständig in den
übergebenen Paketen befunden haben. Da kein Kaufmann zusätzlich zu den Paketen,
die die Warensendung enthalten, auch noch ein leeres Paket in den Versand zu seinem
Kunden gibt, begründen Rechnung und/oder Lieferschein auch bei einem Teilverlust
dem Grunde nach einen Anschein dafür, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist,
der sich in einem Teilbetrag der Rechnung niederschlagen muss. Bei einer solchen
Sachlage reicht es gemäß § 287 ZPO aus, wenn der Versender nachweist, dass der von
ihm behauptete Teilschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist
(Senat, Urteil vom 16.06.2004 - 18 U 237/03 -). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ergibt
sich aus den vorliegenden Versanddokumenten nicht, welches der beiden Frachtstücke
abhanden gekommen ist. Eine schriftliche Mitteilung der Sendungsempfängerin,
welcher Teil der Sendung nicht angekommen ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht
vorgelegt. Jedoch ist das von der Klägerin vorgelegte vorprozessuale Schreiben der
Beklagten vom 10.07.2006 (Anlage K 2), in dem diese den Verlust des von der Klägerin
als verloren behaupteten Hauptpackstücks der streitgegenständlichen Sendung (Metal
Hobbock mit 3 kg Nettogewicht) bestätigt, zumindest als der Beweiserleichterung
dienende Tatsachenerklärung der Beklagten im Sinne eines Zeugnisses des
Anerkennenden gegen sich selbst anzusehen. Ein solches Anerkenntnis stellt
zumindest ein Indiz bei der Beweiswürdigung dar oder führt sogar zur Umkehr der
Beweislast (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 781 Rdnr. 6). Da die Beklagte nichts dafür
vorgetragen hat, dass und warum ihr seinerzeitiges Tatsachenanerkenntnis unzutreffend
sein soll, ist dieses als zum Beweis der Behauptung der Klägerin zum Inhalt des
verloren gegangenen Frachtstücks ausreichend anzusehen.
Da die Beklagte das betreffende Gut mithin vollzählig übernommen, es aber nicht
vollständig abgeliefert hat, ist damit zugleich bewiesen, dass der Verlust des
Frachtstücks in dem maßgeblichen Haftungszeitraum eingetreten ist.
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Mit dem Inhalt des verloren gegangenen Paketes steht auf Grund der von der Klägerin
vorgelegten Handelsrechnung vom 15.05.2006 (Anlage K 4) zugleich sein von der
Klägerin behaupteter Wert (6.000,- US-$, was am Versandtag 4.658,76 € entsprach)
fest. Bei Anwendbarkeit der §§ 452, 407 ff. HGB gilt die betreffende Vermutung des §
429 Abs. 3 Satz 2 HGB; bei Anwendbarkeit des MÜ über § 452 a HGB liefert die
Verkaufsrechnung ein Indiz für den Marktwert der Warensendung zum Zeitpunkt ihrer
Übernahme durch den Frachtführer, das es rechtfertigt, den Schaden gemäß § 287 ZPO
auf den in der Rechnung ausgewiesenen Preis zu schätzen, zumal die Beklagte in der
Berufungsbegründung den Warenwert lediglich deshalb anzweifelt, weil sie den
Paketinhalt nicht für bewiesen hält.
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Für den durch den Verlust des Frachtstücks mit dem 3 kg schweren Metal Hobbock
entstandenen Schaden haftet die Beklagte unbeschränkt und nicht nur im Rahmen des
Haftungshöchstbetrages des Art. 22 Abs. 3 MÜ. Gemäß § 452 a HGB ist das MÜ
ohnehin nur anwendbar, wenn fest steht, dass der Verlust des Transportgutes auf einer
bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, d.h. hier während der Luftbeförderung
einschließlich der Transporte zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der
Umladung im Sinne des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ. Die Beklagte behauptet dies, indem
sie vorträgt, der Verlust des Transportguts sei am 23.05.2006 zwischen 06.08 Uhr und
06.15 Uhr in ihrem Umschlaglager auf dem Flughafen Appleton/W. eingetreten. Die
Klägerin bestreitet dies sowie den gesamten von der Beklagten behaupteten
Transportverlauf mit Nichtwissen, und zwar zulässigerweise, da die Beklagte hierfür
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bislang keinerlei Belege wie etwa Scanprotokolle vorgelegt hat. Daher obliegt der
Beklagten gemäß § 452 a Satz 2 HGB der Beweis für ihre Behauptung, der Verlust sei
innerhalb des - gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ erweiterten - Zeitraums der
Luftbeförderung eingetreten. Einen solchen Beweis hat die Beklagte nicht angetreten.
Eines entsprechenden Hinweises auf den fehlenden Beweisantritt und der Einräumung
der Gelegenheit, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, bedurfte es jedoch
nicht, weil die zu beweisende Behauptung der Beklagten, der Verlust des Transportguts
sei am 23.05.2006 zwischen 06.08 Uhr und 06.15 Uhr in ihrem Umschlaglager auf dem
Flughafen A./W. eingetreten, für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht
erheblich ist; die Beklagte haftet nämlich in jedem Fall unbeschränkt in Höhe des mit der
Klage geltend gemachten Schadensersatzbetrages.
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Kann die Beklagte den Beweis für ihre Behauptung bezüglich des Schadensortes nicht
erbringen und ist danach eine Eingrenzung des Schadensortes nicht möglich, gelten,
wie bereits erwähnt, die §§ 452, 425, 435 HGB. Danach haftet die Beklagte
unbeschränkt, wenn der Schaden auf qualifiziertem Verschulden im Sinne des § 435
HGB beruht. Kann die Beklagte die von ihr behaupteten Schnittstellenkontrollen nicht
belegen und damit den ihr im Rahmen des § 452 a Satz 2 HGB obliegenden Beweis für
den behaupteten Schadensort nicht erbringen, bedeutet dies zwar nicht umgekehrt
zugleich, dass ihr diesbezügliches Vorbringen im Rahmen des § 435 HGB, bei dem die
Beweislast für qualifiziertes Verschulden dem Versender obliegt, widerlegt ist, sondern
liegt vielmehr nur ein non liquet vor. Aber auch in diesem Fall ist von qualifiziertem
Verschulden der Beklagten im Sinne des § 435 HGB auszugehen: Entweder führt die
Beklagte entgegen ihrer Behauptung nicht an sämtlichen Umschlagstellen hinreichende
Eingangs- und Ausgangskontrollen durch, was für sich allein ein qualifiziertes
Verschulden begründet. Wenn dagegen das Vorbringen der Beklagten in der
Klageerwiderung zu ihrer Transportorganisation einschließlich lückenloser
Schnittstellenkontrollen zutrifft, ist die Beklagte ihrer umfassenden
Einlassungsobliegenheit gleichwohl nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Dazu hätte sie vielmehr zusätzlich vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen
sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet hat und was die
Nachforschungen, insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit dem
Paket in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben (vgl. BGH NJW-RR 2004,
394, 395 f.; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Rdnr. 21 a zu § 435 HGB). Dazu fehlt
jedweder Sachvortrag der Beklagten, obwohl, die von ihr behaupteten lückenlosen
Schnittstellenkontrollen zu Grunde gelegt, hinreichende Anhaltspunkte für ein
qualifiziertes Verschulden der Gestalt bestehen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das
Frachtstück vorsätzlich aus dem Umschlaglager in A./W. entwendet oder zumindest an
der Entwendung mitgewirkt hat. Da nach dem Vorbringen der Beklagten in der
Klageerwiderung nur ihre Mitarbeiter Zutritt zu den Umschlaglagern haben, der Zutritt
ständig kontrolliert wird und die Umschlaglager ständig mit Hilfe von Alarmanlagen,
Videoüberwachung und durch einen Sicherheitsdienst überwacht werden, erscheint es
ausgeschlossen, dass in dem von der Beklagten angegebenen nur kurzen Zeitraum am
23.05.2006 zwischen 06.08. Uhr und 06.15 Uhr ein nicht zu den Leuten der Beklagten
gehörender Dritter unbemerkt das in Rede stehende Frachtstück entwenden konnte.
Alternative Schadensursachen, bei deren Vorliegen ein qualifiziertes Verschulden der
Beklagten oder ihrer Leute entfiele, etwa ein Augenblicksversagen eines Mitarbeiters,
hat die Beklagte nicht vorgetragen. Daher ist wegen der nicht erfüllten
Einlassungsobliegenheit ein Rückschluss auf qualifiziertes Verschulden der Beklagten
gerechtfertigt.
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Kann die Beklagte dagegen den von ihr behaupteten Schadensort beweisen, finden,
wie bereits erwähnt, die Vorschriften des § 452 a Satz 1 HGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Abs.
4 Satz 2, Art. 22 Abs. 3 MÜ Anwendung. Danach ergäbe sich zwar grundsätzlich nach
Art. 22 Abs. 3 und 4 MÜ ein Haftungshöchstbetrag von 17 SZR je kg des
Gesamtgewichts des betroffenen Frachtstücks, was der von der Beklagten in deren
vorprozessualem Schreiben vom 19.10.2006 (Anlage K 3) vorgelegten Berechnung mit
einem dort ermittelten Ersatzbetrag von 184,80 € entspricht. Diese Haftungsbegrenzung
gilt jedoch nicht, da die Parteien des Beförderungsvertrages vorliegend auf
Haftungshöchstbeträge verzichtet haben (Art. 25 MÜ).
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Die Vorinstanz ist hierzu der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg (Urteil vom
04.04.2007 - 31A C 310/06 -, TranspR 2007, 328ff.) gefolgt, dass in der Regelung in den
AGB der Beklagten, wonach diese in Deutschland und Österreich ihre Dienstleistungen
nur auf der Basis der ADSp in ihrer jeweiligen Fassung unter Ausschluss der §§ 39 bis
41 ADSp anbietet, ein vereinbarter Verzicht auf Haftungshöchstbeträge im Sinne des
Art. 25 MÜ liegt mit der Folge, dass die Beklagte auch bei Anwendbarkeit des MÜ
unbeschränkt für den eingetretenen Schaden haftet. Mit der Vereinbarung der Geltung
der ADSp findet auch die Regelung der Ziff. 27 ADSp Anwendung. Nach Ziff. 27.2
ADSp sollen die in der ADSp geltenden Haftungsbefreiungen und –begrenzungen (vgl.
insb. Ziff. 23 und 24 ADSp) nicht gelten, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
verursacht worden ist. Durch Ziff. 23.1.2 ADSp wird der ersatzfähige Schaden, der an
dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, auf den
für diese Beförderungsmittel gesetzlich festgesetzten Haftungshöchstbetrag begrenzt, im
Falle der Luftbeförderung also gerade den in Art. 22 Abs. 3 MÜ festgelegten Betrag von
17 SZR je kg (ebenso auch Ziff. 18.1 der AGB der Beklagten). Durch die Verweisung in
Ziff. 23.1.2 ADSp ist die in Art. 22 Abs. 3 MÜ geregelte Haftungsbegrenzung zugleich
eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" im Sinne von Ziff. 27 ADSp geworden, die
unter den Voraussetzungen von Ziff. 27.2 ADSp nicht gilt. Bei dieser Sichtweise stellt
sich Ziff. 27.2 ADSp als ein Verzicht auf Haftungshöchstbeträge im Sinne der
Öffnungsklausel des Art. 25 MÜ dar, die auch durch AGB in den Frachtvertrag eingeführt
werden kann (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Rdnr. 1 zu Art. 25 MÜ).
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Der Senat hält die vorstehend wiedergegebene Auffassung für zutreffend. Die hiergegen
vorgebrachten Argumente sind nicht durchgreifend. Ziff. 2.5 ADSp, wonach die ADSp
bei abweichenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gelten, findet hier
keine Anwendung, weil Art. 25 MÜ die Möglichkeit eines Verzichts auf
Haftungshöchstbeträge ausdrücklich vorsieht und die Regelung des Ziff. 27 ADSp
deshalb nicht gegen das MÜ verstößt. Auch die von der Beklagten angeführte
Literaturstelle in Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Rdnr. 1 zu Ziff. 27 ADSp, ist nicht anders
zu verstehen, da Art. 22 Abs. 3 MÜ wegen der Regelung des Art. 25 MÜ eben keine
zwingend geltende Vorschrift ist. Für nicht überzeugend hält der Senat auch das
Argument von Boettge (Haftungserweiterung nach Art. 25 MÜ durch Ziff. 27 ADSp? –
Zugleich Anmerkung zu AG Hamburg 31A C 310/06, TranspR 207, 306 ff.), Ziff. 23, 27
ADSp seien als eine einheitliche Klausel zu werten, so dass der Verstoß von Ziff. 23.1.1
gegen Art. 26 MÜ zugleich auch zur Nichtigkeit von Ziff. 27 ADSp führe. Ebenso wenig
greift das weitere Argument durch, Anknüpfungspunkt des Art. 25 MÜ sei der originäre
Beförderungsvertrag zwischen Absender und Luftfrachtführer und nicht ein
Speditionsvertrag; außerdem erwarte der Auftraggeber bei der Anwendung der ADSp
keineswegs eine unbeschränkte Haftung des Spediteurs bei Luftfrachtspeditionen,
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sondern eine Begrenzung und Einschränkung der Haftung des Spediteurs, so dass für
eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Beförderungsvertrag" kein Bedarf bestehe
(Boettge, TranspR 2007, 306, 309),. Gemäß Ziff. 2.1 ADSp gelten die ADSp für
Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, darunter auch Speditions- und
Frachtverträge. Auch im vorliegenden Fall wurde die Geltung der ADSp ausdrücklich für
die Rechtsbeziehung zwischen Versender und Beklagter, und zwar auf Grund der
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Vertrag,
vereinbart. Soweit – wie im vorliegenden Fall – der Vertrag nach den Regeln des
Internationalen Privatrechts deutschem Recht unterliegt, ist auch ein Speditionsvertrag
in den Fällen der §§ 458 bis 460 HGB den Regeln des MÜ unterworfen, wie dies auch
bei dem WA der Fall war (Giemulla/Schmidt, MÜ, Loseblattsammlung, Rdnr. 40 zu Art. 1
MÜ; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Rdnr. 2 zu Art. 1 MÜ i.V.m. Rdnr. 4 zu Art. 1 WA
m.w.N.); dies bedeutet, dass auf ihn auch Art. 25 MÜ anzuwenden ist.
Dies zu Grunde gelegt hat die Beklagte gemäß Art. 25 MÜ unter den Voraussetzungen
der Ziff. 27.2. ADSp auf die sich aus Art. 22 Abs. 3 MÜ ergebenden
Haftungshöchstbeträge verzichtet. Die Voraussetzungen der Ziff. 27.2 ADSp liegen hier
vor. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
Ausführungen zum qualifizierten Verschulden im Sinne des § 435 HGB verwiesen
werden.
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Der der Klägerin vom Amtsgericht zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288
Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.658,76 €
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