Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.11.2010

OLG Düsseldorf (stand der technik, anlage, ast, netz, patentanspruch, technik, leitung, material, stand, darstellung des sachverhaltes)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 56/10
Datum:
18.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 56/10
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 30. März 2010
verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
abgeändert.
Die einstweilige Verfügung desselben Gerichts vom
17. Dezember 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete
Antrag wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter
Instanz zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- Euro
festgesetzt, wovon auf jeden Antragsgegner 125.000,-- Euro entfallen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Absatz 1, 313a Absatz 1
Satz 1, 542 Absatz 2 ZPO abgesehen.
3
II.
4
Die Berufung der Antragsgegnerinnen ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor. Der Senat vermag im
Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens schon nicht festzustellen, dass die
Antragsgegnerinnen mit der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre
des Verfügungspatents Gebrauch machen und der Antragstellerin deshalb ein
Verfügungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG
5
gegen die Antragsgegnerinnen zusteht.
A.
6
Das Verfügungspatent – das am 09.09.1999 unter Inanspruchnahme einer
schwedischen Priorität vom 14.10.1998 angemeldete, auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilte und am 19.11.2003 in englischer
Verfahrenssprache veröffentlichte europäische Patent 1 157 XXX (Anlage AST 4;
deutsche Übersetzung [DE 699 12 YYY T2] Anlage AST 5) – betrifft mit seinem
Anspruch 1 eine vorgefertigte Heizleitungsmatte.
7
Wie die Verfügungspatentschrift in ihrer Einleitung zum technischen Hintergrund der
Erfindung ausführt, wird beim Einrichten einer elektrischen Bodenheizung eine
Heizleitung auf einem Untergrund gewöhnlich direkt auf das vorhandene, zugrunde
liegende Material (z. B. Beton) in den Räumlichkeiten platziert. Die Heizleitung wird an
dem Untergrund in einem vorgegebenen Muster befestigt, um den richtigen Abstand
zwischen den Leitungslängen zu gewährleisten, wodurch der beabsichtigte Effekt per
Quadratmeter Boden erzielt wird. Im Anschluss wird die Leitung mit Kittmaterial bedeckt,
das die Leitung dauerhaft in dem vorgegebenen Muster befestigt und unregelmäßige
Ladungen auf der Leitung verteilt. Der in den Räumlichkeiten gewünschte Bodenbelag
(z.B. Fliesen) wird sodann auf den Kitt gelegt (Anlage AST 5, Abs. [0003]).
8
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Material um Kunststoff, Holz oder ein
anderes feuergefährliches Material, ist es gemäß den weiteren Erläuterungen der
Verfügungspatentschrift notwendig, eine nicht brennbare Schicht unter der Heizleitung
aufzubringen. Diese Schicht weist gemäß den Angaben der Verfügungspatentschicht
gewöhnlich die Form eines Netzes auf, das z.B. aus Fiberglas oder einem nicht
brennbaren Kunststoffmaterial hergestellt ist. Außerdem kann das Netz gemäß den
Angaben der Verfügungspatentschrift zum Befestigen der Heizleitung in dem
beabsichtigten Muster genutzt werden, z. B. durch Anbringen der Leitung mit Hilfe von
Halteschellen oder -bändern an dem Netz (Anlage AST 5, Abs. [0004]).
9
Das Anbringen der Heizleitung an dem Untergrund oder dem soeben angesprochenen
Netz ist häufig zeitaufwändig und stellt gemäß den Angaben der
Verfügungspatentschrift auch einen schwierigen Arbeitsvorgang beim Einrichten einer
Bodenheizung dar. Im Stand der Technik ist es deshalb bekannt, eine
Heizleitungsmatte, die ein Netz mit einer daran angeordneten Leitung umfasst,
vorzufertigen. In Verbindung mit der Einrichtung kann die Leitungsmatte leicht in dem
zugedachten Raum ausgerollt werden. Dafür wird die Leitung bereits in einem
vorgegebenen Muster auf dem Netz angeordnet (Anlage AST 5, Abs. [0005]).
10
Die Verfügungspatentschrift führt ferner aus, dass die Heizleitung im Stand der Technik
mit Klebestreifen oder Bändern an dem Netz befestigt wird, wobei die Klebestreifen oder
Bänder auf einer Seite oder beiden Seiten des Netzes in der Längsrichtung der
Leitungsmatte angebracht werden (Anlage AST, Abs. [0006]). In einer bekannten
Ausführungsform erstrecken sich hierbei gemäß den Angaben der
Verfügungspatentschrift drei Klebestreifen die Leitungsmatte entlang und halten die
Leitung in Position (Anlage AST 5, Abs. [0007]).
11
Die Verfügungspatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass dies ein
verhältnismäßig kompliziertes Vorfertigungsverfahren beinhaltet, bei dem die Leitung
12
dem Netz benachbart in Position gehalten werden muss, um zu ermöglichen, dass das
Klebeband angebracht wird und es die Leitung befestigt (Anlage AST, Abs. [0007]).
Außerdem kritisiert sie als nachteilig, dass das Klebeband ein Problem beim Einrichten
der Leitungsmatte darstellt. Das Kittmaterial, das zum Sichern der Matte auf dem
Untergrund aufgetragen ist, kann das Klebeband nämlich nicht durchdringen, weshalb
die Gefahr besteht, dass sich Luftblasen unter dem Netz bilden. Folge ist ein
unzureichender Kontakt zwischen dem Untergrund und dem Bodenbelag, der auf dem
Kitt angeordnet ist, was wiederum zu Rissen oder ungleichmäßigen Spannungen im
Boden führen kann (Anlage AST 5, Abs. [0007]).
Wie die Verfügungspatentsachrift einleitend ferner ausführt, besteht eine andere, in der
DE 41 36 019 (Anlage AST 10) offenbarte Lösung darin, die Leitung an das Netz zu
nähen (Anlage AST 5, Abs. [0008]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik
wird nachstehend die Figur 1 der DE 41 36 019 eingeblendet:
13
Die gezeigte Heizleitungsmatte besteht aus einem Heizleiter (1) und einem
Glasseidennetz (2), welche eine fertig verlegbare Einheit bilden. Die Heizleitung (1) ist
hierbei auf das zerreißfeste, latexverstärkte Glasseidennetz (2) aufgenäht (vgl. Anlage
AST 10, Spalte 2, Zeilen 11 bis 16).
14
Die Verfügungspatentschrift bemängelt hieran, dass dieses bekannte Verfahren noch
zeitaufwendiger und teurer ist (Anlage AST 5, Abs. [0008]).
15
Vor diesem Hintergrund hat es sich das Verfügungspatent zur Aufgabe gemacht, eine
Heizleitungsmatte zur einfachen Einrichtung einer Bodenheizung bereitzustellen, die
gleichzeitig leicht hergestellt werden kann, wobei die Heizleitungsmatte in Verbindung
mit der Einrichtung Kittmaterial zufriedenstellend durchlassen soll (Anlage AST 5, Abs.
[0009]).
16
Zur Lösung dieser Problematik wird in Anspruch 1 des Verfügungspatents eine
Heizleitungsmatte mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
17
(1) Vorgefertigte Heizleitungsmatte (1), umfassend
18
(1.1) ein Halteelement (2) und
19
(1.2) eine Heizleitung (4),
20
(2) Das Halteelement (2)
21
(2.1) besteht aus einem durchstoßenen flexiblen Material,
22
(2.2) dessen Oberfläche (3) klebend ist.
23
(3) Die Heizleitung (4) ist
24
(3.1) auf dem Haltelement (2) angeordnet und
25
(3.2) an das Halteelement (2) anstoßend angeordnet.
26
Die Verfügungspatentschrift hebt hervor, dass das genannte technische Problem durch
27
eine Heizleitungsmatte der in der Einleitung beschriebenen Art gelöst wird, bei der die
Oberfläche des Halteelements klebend ist (Anlage AST 5, Abs. [0011]). Dies ermögliche
eine einfache Bereitstellung einer Heizleitung benachbart zum Halteelement, so dass
die Vorfertigung schnell und effizient stattfinden könne (Anlage AST 5, Abs. [0012]).
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Verfügungspatentschrift zeigen
ein Ausführungsbeispiel.
28
Die gezeigte Heizleitungsmatte umfasst ein so genanntes Halteelement in Form eines
Netzes (2), das vorzugsweise aus einem nicht brennbaren Material (z. B. Fiberglas mit
Polyethylenbeschichtung) hergestellt ist (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0022]). Auf der
Oberseite ["upper side"] (3) des Netzes (2) ist ein Klebematerial aufgetragen, um diese
Seite klebend zu machen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0021]). Auf der klebenden Seite (3)
des Netzes (2) ist eine Heizleitung (4) angebracht, die sich quer zur Längsrichtung (5)
der Heizleitungsmatte erstreckt. Zwei quer verlaufende Leitungsabschnitte (6, 7) sind
durch einen gebogenen Leitungsabschnitt (8) miteinander verbunden (vgl. Anlage AST
5, Abs. [0022]).
29
Auf der Heizleitung (4) ist bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel ein zweites
Halteelement (9) angeordnet, das die Heizleitung (4) noch weiter befestigt. Dieses
zweite Halteelement (9) umfasst Netzstücke (10), die aus derselben Art Klebenetz wie
das Netz (2) hergestellt sind. Bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel weisen die
Netzstücke (10) die Form von zwei Streifen auf, die am Netz (2) angebracht sind und
sich entlang der gesamten Länge des Netzes (2) erstrecken. Die Netzstücke (10)
können aber genauso gut eine andere Form und andere Abmessungen aufweisen,
solange sie zum Befestigen der Leitung (4) am Netz (2) beitragen (vgl. Anlage AST 5,
Abs. [0024]).
30
Figur 3 verdeutlicht, wie eine Heizleitungsmatte gemäß der Erfindung vorgefertigt wird.
Ein Klebenetz (2) wird auf einer Vorlage (14), auf der das gewünschte Muster durch
Führungselemente (15) angegeben ist, platziert. Wenn das Netz (2) auf der Vorlage (14)
angeordnet ist, stehen die Führungselemente (15) durch das Netz (2) vor. Die
Heizleitung wird sodann auf das Netz (2) gelegt und um die Führungselemente (15)
gewunden, so dass es die Form des beabsichtigten Musters annimmt. Im Anschluss
können, falls erforderlich, die Netzstücke (10) in der Form von Streifen in der
Längsrichtung des Netzes (2) an der Heizleitung (4) angebracht werden, um die
Heizleitung (4) weiter zu befestigen. Zum Schluss wird die Heizleitungsmatte aus der
Vorlage (14) entfernt, vorzugsweise durch Aufrollen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0026]).
31
B.
32
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. InstGE 9, 140 –
Olanzapin; InstGE 12, 114 – Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen
Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die
Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis
so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in
einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht
ernstlich zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat kann im Rahmen des
vorliegenden Verfügungsverfahrens – mit den in diesem Verfahren in Betracht
kommenden Beweismitteln – nicht feststellen, dass die angegriffene Heizleitungsmatte
von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch macht.
33
1. Angegriffen wird im vorliegenden Verfahren eine gegenüber einer früheren
Ausführungsform der Antragsgegnerinnen abgewandelte Heizleitungsmatte, deren
Ausgestaltung sich aus dem von der Antragstellerin als Anlage AST 20 vorgelegten
Mattenteilstück, den von der Antragstellerin als Anlage AST 21 überreichten Fotos, von
denen nachfolgend zwei Fotos wiedergegeben werden, und dem von den
Antragsgegnerinnen in zweiter Instanz als Anlage AG 10 vorgelegten Muster ergeben.
34
Die angegriffene Ausführungsform besteht danach aus einem großflächigen Netz, einer
Heizleitung und drei Netzstücken bzw. -streifen. Das Netz ist gitterförmig ausgestaltet.
Auf seiner Oberseite ist die Heizleitung angeordnet. Dort sind ferner die drei Streifen
angebracht, die ebenfalls aus einem flexiblen Netzmaterial bestehen. Die deutlich
voneinander beabstandeten Netzstreifen erstrecken sich entlang der gesamten Länge
des Netzes und verlaufen hierbei über die Heizleitung, so dass diese zwischen dem sie
tragenden Netz und den Netzstreifen angeordnet ist. Die parallel verlaufenden
Netzstreifen sind jeweils 7 cm breit. Ihre – dem Netz und der Heizleitung zugewandte –
Unterseite ist klebend, so dass die Heizleitung durch die klebenden Netzstreifen auf
dem selbst nicht klebenden Netz befestigt ist.
35
2. Der Senat vermag im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens nicht
festzustellen, dass die so ausgestaltete angegriffene Ausführungsform der technischen
Lehre des Verfügungspatents entspricht.
36
a)
37
Patentanspruch 1 beansprucht Schutz für eine vorgefertigte Heizleitungsmatte, die ein
so genanntes Halteelement (2) und eine Heizleitung (9) umfasst. Das Halteelement (2)
besteht erfindungsgemäß aus einem durchstoßenen, flexiblen Material (Merkmal (2.1)).
Da das Halteelement (2) aus einem durchstoßenen Material besteht, kann das
Kittmaterial, das zum Sichern der Matte auf dem Untergrund aufgetragen wird, in den
durchgestoßenen Bereichen durch das Halteelement dringen. Hierdurch wird der – bei
den im Stand der Technik bekannten Matten mit herkömmlichen Klebestreifen
bestehenden (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]) – Gefahr vorgebeugt, dass sich
Luftblasen unter dem Halteelement bilden und es dadurch nur zu einem
unzureichenden Kontakt zwischen dem Untergrund und dem Bodenbelag kommt,
welcher wiederum zu Rissen und ungleichmäßigen Spannungen im Boden führen kann.
38
Erfindungsgemäß weist das Halteelement ferner eine klebende Oberfläche auf
(Merkmal (2.1)). Die Heizleitung ist auf dem Haltelement (Merkmal (3.1)) und an das
Halteelement anstoßend angeordnet (Merkmal 3.2)). Gemeint ist hiermit, dass die
Heizleitung unmittelbar auf dem Halteelement angeordnet ist, und zwar auf dessen
klebender Oberfläche. Erfindungsgemäß wird hiernach das Halteelement selbst zum
Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster genutzt, so dass die
Befestigung nicht mehr – wie im Stand der Technik – durch gesonderte Klebestreifen
(vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]) oder durch Annähen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0008])
erfolgen muss. Dem selbstklebenden Halteelement kommt damit – wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat – die Funktion zu, die Heizleitung mittels der klebenden
Oberfläche in der für die spätere Einrichtung gewünschten Position zu halten. Die
klebende Oberfläche des Halteelements übernimmt insoweit die Aufgabe, die im Stand
der Technik die Klebestreifen innehatten, deren Verwendung sie entbehrlich macht. Im
Unterschied zu den im Stand der Technik verwendeten Klebestreifen lässt das aus
39
einem durchstoßenen Material bestehende erfindungsgemäße Halteelement das
Kittmaterial besser durch. Darüber hinaus ist es aufgrund der klebenden Ausgestaltung
der Oberfläche des erfindungsgemäßen Haltelementes nicht mehr notwendig, bei der
Vorfertigung der Heizleitungsmatte die Leitung dem Netz benachbart in Position zu
halten, damit ein Klebestreifen angebracht und die Heizleitung an dem Halteelement
befestigt werden kann, was von der Verfügungspatentschrift als verhältnismäßig
kompliziert und deshalb als nachteilig angesehen wird (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]).
Die Verwendung eines Halteelementes mit klebender Oberfläche erlaubt insoweit – wie
die Verfügungspatentschrift in Absatz [0012] der Verfügungspatentschrift ausdrücklich
hervorhebt – eine schnellere und einfachere Vorfertigung und damit eine einfachere
Bereitstellung einer Heizleitungsmatte.
Was das in Patentanspruch 1 angesprochene "Halteelement" anbelangt, geht der Senat
nach derzeitigem Sach- und Streitstand davon aus, dass der Fachmann hierunter ein
großflächiges Element (z. B. in Form eines Netzes) versteht, das die Heizleitung trägt.
Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
40
Zutreffend ist zwar, dass der Begriff "Halteelement" nicht voraussetzt, dass es sich bei
dem in Patentanspruch 1 angesprochenen Halteelement (2) zwingend um ein
einstückiges oder einteiliges Element handeln muss, wie z. B. ein einteiliges Netz. Von
einer Einteiligkeit oder Einstückigkeit des Haltelementes ist im Hauptanspruch nicht die
Rede. Soweit dieser davon spricht, dass die vorgefertigte Heizleitungsmatte "ein"
Halteelement umfasst, ist das Wort "ein" nicht als Zahlwort, sondern lediglich als
unbestimmter Artikel zu verstehen sein. Denn in der gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ
maßgeblichen englischen Verfahrenssprache des Patentanspruchs heißt es – worauf
das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – "a supporting element" und nicht "one
supporting element".
41
Richtig ist auch, dass Unteranspruch 4 Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach
Patentanspruch 1 beansprucht, bei der ein "zweites Halteelement (9)" aus einem
durchstoßenen, flexiblen und selbstklebenden Material an der Heizleitungsmatte (1)
angebracht ist und die Heizleitung (4) zwischen den zwei Halteelementen (2 und 9)
angeordnet ist. Gemäß Unteranspruch 5 kann das zweite Halteelement (9) hierbei im
Wesentlichen kleinere Abmessungen als das erste Halteelement (2) aufweisen und
gemäß Unteranspruch 6 kann das zweite Halteelement (9) auch mehrere Streifen
umfassen, die sich entlang der Heizleistungsmatte erstrecken, wie dies bei den in der
Verfügungspatentschrift beschriebenen (Anlage AST 5, Abs. [0015] und Abs. [0024])
und figürlich dargestellten Ausführungsbeispielen der Fall ist.
42
Zu beachten ist allerdings, dass Patentanspruch 1 eine "vorgefertigte
Heizleitungsmatte" betrifft. Wenn Patentanspruch 1 hierzu sagt, dass die vorgefertigte
Heizleitungsmatte (1) ein Halteelement (2) und eine auf diesem Halteelement
angebrachte Heizleitung (4) umfasst, bedeutet dies, dass die erfindungsgemäße
Heizleitungsmatte von dem Halteelement (2) und der Heizleitung (4) gebildet wird.
Ergebnis des Vorliegens dieser zwei Vorrichtungsteile ist also eine "Heizleitungsmatte".
Da Patentanspruch 1 nur das Haltelement (2) und die Heizleitung (4) als Bestandteile
der erfindungsgemäßen Heizleitungsmatte (1) benennt, folgt hieraus, dass es sich bei
dem Halteelement (2) um ein Element handeln muss, das eine "Matte" darstellt. Denn
nur auf Grund der Ausgestaltung des Halteelementes (2) kann es sich bei dem unter
Schutz gestellten Gegenstand um eine "Heizleitungsmatte" handeln.
43
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die vorgefertigte Heizleitungsmatte müsse
nach Patentanspruch 1 nur die dort genannten Elemente umfassen, könne aber darüber
hinaus auch noch weitere Bestandteile haben, ist dies zwar grundsätzlich richtig.
Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann jedoch, dass die erfindungsgemäße
Heizleitungsmatte von einem Halteelement (2) mit einer Heizleitung (4) gebildet wird, so
dass die erforderliche Eigenschaft des geschützten Gegenstandes als Matte nur aus der
entsprechenden Ausgestaltung des Halteelementes (2) resultieren kann. Handelt es
sich bei dem Haltelement (2) um eine Matte, steht es einer Benutzung des
Verfügungspatents selbstverständlich nicht entgegen, wenn die aus dem Halteelement
(2) und der Leitung (4) bestehende Heizleitungsmatte weitere, zusätzliche Bestandteile
aufweist. Die Eigenschaft als "Matte" darf sich allerdings nicht erst aus der Hinzufügung
eines zusätzlichen (fakultativen) Bestandteils ergeben.
44
Was das Verfügungspatent unter einer "Matte" versteht, ergibt sich für den Fachmann
aus der Verfügungspatentbeschreibung. Diese führt in ihrer Einleitung aus, dass es bei
der Verlegung einer Heizleitung auf einem feuergefährlichen Material notwendig ist,
eine nicht brennbare "Schicht" unter der Heizleitung aufzubringen, wobei sie angibt,
dass diese "Schicht" gewöhnlich die Form eines "Netzes" aufweist (vgl. Anlage AST 5,
Abs. [0004]). Angesprochen ist damit ein großflächiges Element, das zwischen dem
Untergrund und der Heizleitung angeordnet ist und auf dem die Heizleitung aufliegt.
Betreffend dieses bekannten "Netzes" weist die Verfügungspatentschrift darauf hin,
dass es auch zum Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster genutzt
werden kann (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0004]). Hierauf nimmt die
Verfügungspatentschrift sodann Bezug, wenn sie in Absatz [0005]) zum Stand der
Technik ausführt (Unterstreichung hinzugefügt):
45
"Daher ist es seit einiger Zeit bekannt, eine Heizleitungsmatte der Art, die als
Einleitung angeführt ist, vorzufertigen, die ein Netz mit einer Leitung umfasst, die
daran angeordnet ist."
46
Angesprochen wird damit eine Matte, wie sie im Stand der Technik schon als nicht
brennbare "Schicht" unter der Heizleitung aufgebracht worden ist, also ein großflächiges
Element, auf dem die Heizleitung angeordnet ist und das die Heizleitung trägt. Wenn die
Verfügungspatentbeschreibung im Folgenden in Bezug auf den Stand der Technik von
einem "Netz" spricht (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0006], [0007] und [0008]), meint sie
hiermit erkennbar eben ein solches großflächiges Element, auf dem die Heizleitung
angeordnet ist. Eben ein solches großflächiges Trägerelement in Form eines Netzes
zeigt auch die in der Verfügungspatentschrift gewürdigte DE 41 36 019 (Anlage AST
10), deren Figur 1 oben bereits wiedergegeben worden ist. Patentanspruch 1 verlangt
zwar kein Trägerelement in Form eines Netzes. An dem Trägerelement als solchem will
das Verfügungspatent aber nichts ändern. Im Unterschied zum Stand der Technik soll
das aus einem durchstoßenen, flexiblen Material bestehende Halteelement nur eine
klebende Oberfläche aufweisen, damit die Heizleitung auf diesem – ohne weitere
Befestigungsmittel wie z. B. Klebestreifen – befestigt werden kann.
47
In Übereinstimmung hiermit zeigen auch die Figuren der Verfügungspatentschrift
ausschließlich Heizleitungsmatten, bei denen das Halteelement (2) ein großflächiges
Element – in Gestalt eines Netzes – ist, auf dem die Heizleitung (4) angeordnet ist. Bei
den in den Figuren gezeigten Ausführungsformen handelt es sich zwar, was der Senat
nicht verkennt, bloß um Ausführungsbeispiele der Erfindung. Ausführungsbeispiele
dienen grundsätzlich nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des
48
Erfindungsgedankens. Die Ausführungsbeispiele des Verfügungspatents bestätigen
den Fachmann jedoch in seiner Auffassung, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1
angesprochenen "Halteelement" (2) um ein großflächiges (Träger-)Element handelt, auf
dem die Heizleitung (4) angeordnet ist, wie dies schon bei den in der Einleitung der
Verfügungspatentschrift angesprochenen, zum Brandschutz verwendeten Netzen der
Fall war. Patentanspruch 1 befasst sich zwar nicht mit der feuertechnischen Isolierung.
Denn er lässt offen, aus welchem Material das Halteelement (2) besteht. In der
Verfügungspatentbeschreibung (Anlage AST 5, Abs. [0004]) wird lediglich gesagt, dass
das Netz (2) vorzugsweise aus einem nicht brennbaren Material hergestellt ist. Das
ändert aber nichts daran, dass das Verfügungspatent an der grundsätzlichen
Ausgestaltung der bekannten Netze als Träger der Heizleitung nichts verändern will.
Auch bei dem Halteelement (2) der erfindungsgemäßen Heizleitungsmatte soll es sich
vielmehr um ein großflächiges Element aus einem durchstoßenen, flexiblen Material
handeln, das als Matte die Heizleitung trägt.
Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass es sich bei dem in
Patentanspruch 1 angesprochenen Halteelement (2) um ein großflächiges Element
handelt, das die Heizleitung trägt. Dieses Trägerelement muss zwar nicht einstückig
ausgebildet sein. Sofern es an einer einstückigen Ausbildung fehlt, müssen die
einzelnen Teile aber zusammen ein großflächiges Element bilden, das die Heizleitung
trägt. Hingegen wird der Fachmann nicht annehmen, dass es sich auch bei mehren
selbstklebenden Netzstreifen, die – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – in
einem deutlichen Abstand voneinander angeordnet sind, um ein "Halteelement" im
Sinne des Patentanspruchs 1 handelt. Andernfalls müsste nämlich auch eine
Ausführungsform mit nur einem einzigen selbstklebenden Netzstreifen als
Heizleitungsmatte im Sinne des Verfügungspatentes angesehen werden. Das kann
jedoch nicht richtig sein, weil das Merkmal "Heizleitungsmatte" dann jede Kontur
verlieren würde.
49
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass – wie bereits ausgeführt –
die Heizleitungsmatte erfindungsgemäß neben dem Halteelement (2) ein auf der
Heizleitungsmatte (1) angebrachtes zweites Halteelement (9) aufweisen kann, das aus
einem oder mehreren Streifen bestehen kann. Zwar benutzt das Verfügungspatent für
beide Elemente den Begriff "Halteelement". Daraus kann aber nicht gefolgert werden,
dass das, was für das "zweite Halteelement" (9) gilt, auch für das in Patentanspruch 1
angesprochene Halteelement (2) gelten muss. Bei dem in Unteranspruch 4
angesprochenen "zweiten Halterelement" (9) handelt es sich nur um ein zusätzliches
Vorrichtungsteil, dessen Funktion darin besteht, die Heizleitung noch weiter auf der
Heizleitungsmatte zu befestigen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0024] und Abs. [0026]), um so
die Gefahr eines unbeabsichtigten Verschiebens der Heizleitung außer Position zu
verringern (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0014]). Zu diesem Zwecke schlägt Unteranspruch 4
vor, ein zweites Halteelement (9) aus einem durchstoßenen, flexiblen und
selbstklebenden Material an der Heizleitungsmatte (1) anzubringen, und zwar
dergestalt, dass die Heizleitung (4) zwischen den zwei Halteelementen (2 und 9)
angeordnet ist. Da das zweite Halteelement (9) nach der Lehre des Unteranspruchs 4
"an der Heizleitungsmatte (1)" angebracht werden soll, wird hierbei vorausgesetzt, dass
bereits vor dem Anbringen des zusätzlichen, zweiten Halteelementes (9) eine
Heizleitungsmatte (1) vorliegt. Das ergibt sich auch aus Unteranspruch 6, welcher eine
besondere Ausgestaltung nach Unteranspruch 4 lehrt, bei der das zweite Halteelement
(9) einen oder mehreren Streifen umfasst, die sich "entlang der Heizleitungsmatte (1)
erstrecken". Auch hier wird erkennbar eine bereits als solche vorhandene
50
Heizleitungsmatte vorausgesetzt, auf welche der oder die das zweite Halteelement (9)
bildenden Streifen angebracht ist/sind. Demgemäß müssen das erste Halteelement (2)
und die Heizleitung (4) für sich genommen schon eine "Heizleitungsmatte" bilden.
Unteranspruch 5 steht der vorstehenden Auslegung des Hauptanspruchs ebenfalls nicht
entgegen. Aus diesem Unteranspruch ergibt sich nur, dass das – in Unteranspruch 4
angesprochene – zweite Halteelement (9) im Wesentlichen kleinere Abmessungen als
das erste Halteelement (1) aufweisen kann. Dass umgekehrt auch das in
Patentanspruch 1 angesprochene erste Halteelement (2) im Wesentlichen kleinere
Abmessungen als das zweite Halteelement (2) aufweisen kann, sagt Unteranspruch 5
nicht. Dies wird der Fachmann aus den bereits angeführten Gründen auch nicht
annehmen.
51
Aus der Beschreibungsstelle in Absatz [0024] der Verfügungspatentschrift ergibt sich
ebenfalls nichts anderes. Diese Textstelle bringt nur zum Ausdruck, dass sich der
Schutzbereich des Verfügungspatents nicht lediglich auf die in den Figuren gezeigten
bevorzugten Ausführungsbeispiele mit den dort gezeigten Proportionen zwischen den
Abmessungen der Leitung, der Breite der Heizleitungsmatte, der Maschengröße des
Netzes usw. beschränkt. Mehr lässt sich hieraus nicht herleiten.
52
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die vorstehende Auslegung auch nicht zu
unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten. Versteht man unter einem (ersten)
Halteelement (2) im Sinne des Patentanspruchs 1 ein großflächiges Trägerelement, auf
dem die Heizleitung angeordnet ist, ergeben sich solche Schwierigkeiten auch dann
nicht, wenn die Matte nicht einstückig ausgebildet ist. Entscheidend ist, ob die mehreren
Teile zusammen eine Matte bilden, auf der die Heizleitung angeordnet ist, wie dies auch
bereits bei den im Stand der Technik bekannten, auch zu Brandschutzzwecken
verwandten Netzen der Fall war. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann der Fachmann
ohne weiteres beurteilen.
53
b)
54
Ist Patentanspruch 1 des Verfügungspatents im vorstehenden Sinne auszulegen, wovon
der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausgeht, macht die angegriffene
Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
55
Die angegriffene Ausführungsform weist zwar ein gitterförmiges Netz auf, welches ein
großflächiges Trägerelement darstellt, auf dem die Heizleitung angebracht ist. Dieses
Trägerelement ist jedoch nicht selbstklebend (Merkmal (2.2)). Klebend ist allein die dem
gitterförmigen Netz zugewandte Oberfläche der drei Netzstreifen, mittels welcher die
Heizleitung auf dem großflächigen Netz befestigt ist. Die drei deutlich voneinander
beabstandeten, jeweils nur 7 cm breiten Netzstreifen bilden aber weder für sich
genommen noch zusammen ein großflächiges Element, welches die Heizleitung trägt.
Würde die angegriffene Ausführungsform nur aus den besagten Netzstreifen und der
Heizleitung bestehen, würde es sich bei dieser nicht um eine "Heizleitungsmatte" im
Sinne des Verfügungspatents handeln. Eine "Heizleitungsmatte" stellt die angegriffene
Ausführungsform nur aufgrund der Verwendung des großflächigen, gitterförmigen
Netzes dar. Dieses Netz stellt bei der angegriffenen Ausführungsform das Element dar,
welches die Heizleitung trägt. Auf ihm ist die Heizleitung mittels der drei
selbstklebenden Netzstreifen befestigt. Die angegriffene Ausführungsform verwendet
insoweit nur andere Klebestreifen als im Stand der Technik. Die selbstklebenden
56
Netzstreifen stellen deshalb kein Halteelement im Sinne des Merkmals (1.1) dar.
Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht, dass das Verfügungspatent an den im
Stand der Technik bekannten vorgefertigten Heizleitungsmatten, bei denen die
Heizleitung mit Klebestreifen an dem Netz befestigt wurde, auch beanstandet, dass die
Anbringung der Klebestreifen, welche die Leitung in Position halten sollen, ein
verhältnismäßig kompliziertes Vorfertigungsverfahren beinhaltet, bei dem die
Heizleitung dem Netz benachbart in Position gehalten werden muss, um zu
ermöglichen, dass das Klebeband angebracht wird und es die Leitung befestigt (Anlage
AST 5, Abs. [0007]). Genau dies ist aber auch bei der Herstellung der angegriffenen
Ausführungsform der Fall. Wie die Antragsgegnerinnen dargetan und anhand der Bilder
gemäß Anlage AG 5 (vgl. a. Schriftsatzes vom 16.02.2009, Seiten 9 bis 11 [Bl. 65 – 67
GA]) veranschaulicht haben, wird bei der Vorfertigung der angegriffenen
Ausführungsform zunächst das großflächige, gitterförmige Netz, welches nicht
selbstklebend ist, von einer Rolle auf dem Arbeitstisch aufgelegt. Der Arbeitstisch weist
stiftförmige Halteelemente zur Bestimmung des Verlegeplans auf. Danach wird die
Heizleitung auf das gitterförmige Netz aufgebracht. Im Anschluss werden der erste, der
zweite und der dritte Streifen mit ihrer klebenden Oberfläche auf das gitterförmige Netz
und die auf diesem bereits liegende Heizleitung aufgebracht. Dieses
Vorfertigungsverfahren unterscheidet sich insoweit in nichts von dem im Stand der
Technik bekannten Verfahren, welches das Verfügungspatent ablehnt (vgl. Anlage AST
5, Abs. [0007]).
57
Soweit das Landgericht angenommen hat, die Herstellung der angegriffenen
Heizleitungsmatte könne auch mit den drei klebenden Streifen begonnen werden, mag
dahinstehen, ob eine solche Vorgehensweise in der Praxis ohne weitere Maßnahmen
durchführbar ist und zu brauchbaren Ergebnissen führt. Der Fachmann wird sie
jedenfalls nicht in Erwägung ziehen, sondern die Heizleitung – in bekannter Weise – auf
das gitterförmige Netz verlegen, weil dieses eine großflächige Unterlage für die
Heizleitung darstellt. Gegen die vom Landgericht angestellte Betrachtung spricht zudem,
dass auch bei dem vom Verfügungspatent kritisierten Stand der Technik eine Verlegung
der Heizleitung auf den Klebestreifen grundsätzlich denkbar gewesen ist. Das
Verfügungspatent zieht eine solche Vorgehensweise bei der Vorfertigung der
Heizleitungsmatte jedoch nicht in Erwägung, sondern geht davon aus, dass die
Heizleitung auf das großflächige Netz aufgebracht und erst hiernach die Heizleitung
mittels der Klebestreifen auf diesem Träger befestigt wird. Aus Sicht des
Verfügungspatents stellt dies jedoch ein verhältnismäßig kompliziertes
Vorfertigungsverfahren dar, weshalb das Verfügungspatent dieses Verfahren ablehnt
(Anlage AST 5, Abs. [0007]). Dem Verfügungspatent – und zwar auch dessen
Patentanspruch 1 – liegt deshalb auch die Aufgabe zugrunde, eine Heizleitungsmatte
bereitzustellen, die leicht herstellbar ist (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0009]). Zur Lösung
schlägt Patentanspruch 1 vor, die Oberfläche des Halteelementes (2) klebend zu
machen, damit die Heizleitung bei der Vorfertigung der Matte auf diesem
selbstklebenden Träger befestigt werden kann.
58
Zwar verwendet die angegriffene Ausführungsform "Klebestreifen" in Gestalt von
selbstklebenden Netzstreifen, so dass die Streifen – anders als die im Stand der
Technik verwandten Klebestreifen – aus einem durchstoßenen Material bestehen.
Aufgrund dieser Ausgestaltung kann das Kittmaterial, das zum Sichern der
Heizleitungsmatte auf dem Untergrund aufgetragen wird, im Unterschied zu den
bekannten Klebevorrichtungen die Befestigungsstreifen besser durchdringen. Die
59
angegriffene Ausführungsform löst damit ebenfalls die Aufgabe, eine Heizleitungsmatte
bereitzustellen, die in Verbindung mit der Einrichtung Kittmaterial zufriedenstellend
durchlässt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Teilaufgabe des
Verfügungspatents. Das Verfügungspatent will – wie bereits ausgeführt – auch eine
Heizleitungsmatte vorschlagen, die leicht bzw. einfach hergestellt werden kann.
3. Hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein
Verfügungsanspruch zusteht, kann dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund vorliegt.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsbestand des Verfügungspatents
hinreichend gesichert ist (vgl. hierzu Senat, InstGE 112, 114, 118 f. – Harnkatheter).
60
III.
61
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
62
Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das
vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen
Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne
besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.
63
.
X Y Z
64