Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.03.2006
OLG Düsseldorf: rücknahme, vollstreckbarkeit, rechtshängigkeit, zentralbank, abweisung, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 67/05
Datum:
22.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
I-2 U 67/05
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2005 verkündete
Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise
abgeändert. Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden
Klage verurteilt, an die Klägerin 167,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
pro Jahr hierauf seit Rechtshängigkeit (2. März 2006) zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin vom 2. März 2006 den gegen ihn
erhobenen Anspruch auf Zahlung einer Nachbauentschädigung nebst Zinsen anerkannt
hat, war er nach § 307 Abs. 1 ZPO seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen;
von einer näheren Begründung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 b Abs. 1 ZPO
abgesehen.
2
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 516 Abs. 3, 93 ZPO der Klägerin
aufzuerlegen, nachdem der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch auf
Zahlung einer Nachbauentschädigung nebst Zinsen sofort anerkannt und der Klägerin
insoweit auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Nachdem die
Klägerin diesen Anspruch erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 (Bl. 122 d.A.)
hilfsweise geltend gemacht hat, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24. Februar
2006 angekündigt, er werde diesen Hilfsantrag im Falle seiner Geltendmachung sofort
anerkennen (Bl. 131 d.A.). Dementsprechend hat er sich verhalten, nachdem die
Klägerin im Verhandlungstermin erklärt hatte, sie beantrage nur noch
Nachbauentschädigung.
3
Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil die Klägerin
die ihr zustehende Nachbauentschädigung zunächst nicht, auch nicht hilfsweise geltend
gemacht hatte. Ob er im Hinblick auf den zunächst geltend gemachten
Schadenersatzanspruch Veranlassung zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben
hatte, brauchte nicht mehr geprüft zu werden, nachdem die Klägerin jedoch durch die
Umstellung ihres Klageantrages in der mündlichen Verhandlung unter Rücknahme der
Berufung insoweit auf Schadenersatzanssprüche verzichtet hat.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.
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R1 R2 Dr. R3
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