Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.02.2004
OLG Düsseldorf: gebühr, abgabe, aufruf, winter, hauptsache, verfügung, begriff, datum, beschränkung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 119/03
Datum:
17.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 119/03
Leitsätze:
ZPO § 137 Abs. 1
KV-Nr. 1311 zu § 11 Abs. 2 GKG
Die erhöhte Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1311 zu § 11 Abs. 2 GKG
entsteht nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes nicht bereits
mit Aufruf der Sache zum Termin, sondern erst dann, wenn es im Termin
zu einer Verhandlung, Erörterung oder Abgabe prozesserheblicher
Erklärungen durch die Parteien kommt.
Tenor:
Die Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 10.
Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom
28.04.2003 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht er-stattet.
I.
1
Die Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2003 (Bl. 129 ff GA) ist gemäß § 5
Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht
davon ausgegangen, dass für das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall
lediglich eine Gebühr nach KV-Nr. 1310 zu § 11 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen ist.
2
Dies folgt zwar nicht - wie das Landgericht ausführt - aus der Begriffsbestimmung der
mündlichen Verhandlung in § 137 Abs. 1 ZPO. Der Begriff der mündlichen Verhandlung
im Sinne der KV-Nr. 1311 ist insoweit nicht gleichbedeutend mit dem des § 137 Abs. 1
ZPO. Mit der Beschränkung der Gebühr für das Verfahren der einstweiligen Verfügung
ohne mündliche Verhandlung auf eine Gebühr sollte ersichtlich begünstigt werden, dass
es die Parteien gar nicht zu einem Termin mit Verhandlungen und Erörterungen haben
kommen lassen, unabhängig davon, ob in diesem Termin Sachanträge gestellt wurden
3
(vgl. OLG München MDR 1995, 1172, 1173).
Entgegen der Auffassung der Kostengläubigerin ist die erhöhte Verfahrensgebühr
jedoch nicht bereits dann als entstanden anzusehen, wenn die Sache im Termin
aufgerufen worden ist. Der Verweis auf die Fundstelle bei Oestreich/Winter/Hellstab,
GKG, KV-Nr. 1310-1324 Rn. 5 gibt hierfür keine Begründung. Nach Sinn und Zweck des
Gebührenerhöhungstatbestandes kann der weitere Verlauf des Termins nicht außer
Acht gelassen werden. Jedenfalls dann, wenn es im Termin gar nicht zu einer
Verhandlung, Erörterung oder Abgabe prozesserheblicher Erklärungen durch die
Parteien kommt, weil diese sich zuvor außergerichtlich geeinigt und ihr Nichterscheinen
zum Termin rechtzeitig angekündigt haben, besteht kein rechtfertigender Grund für die
erhöhte Verfahrensgebühr der KV-Nr. 1311, auch wenn die Sache im Termin zur
Feststellung des Nichterscheines der Parteien aufgerufen wird. Eine die Gebühr nach
KV-Nr. 1311 auslösende "Verhandlung" hat dann nicht stattgefunden.
4
Entsprechend liegt der Fall hier. Wie sich aus dem richterlichen Telefonvermerk vom
25.03.2002 (Bl. 36 R) ergibt, hatten die Parteien des Rechtsstreits dem Gericht vor dem
anberaumten Termin mitgeteilt, dass sie sich geeinigt hätten und im Termin niemand
erscheinen werde. Entsprechendes wurde sodann im Termin nach Aufruf der Sache
festgestellt, das Verfahren wurde zum Ruhen gebracht (vgll. Bl. 37 GA). Anschließend
wurde im schriftlichen Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 38, 45 GA) und
ohne mündliche Verhandlung über die Kosten durch Beschluss nach § 91 a ZPO
entschieden (Bl. 51 GA).
5
II.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
7