Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.03.2007

OLG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, fax, berufungsfrist, anweisung, akte, fristablauf, fristende, anleitung, vertreter

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-4 UF 13/07
Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 UF 13/07
Tenor:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.12.2006 verkündete Urteil
des Amtsgerichts – Familiengericht – Krefeld wird auf deren Kosten als
unzu-lässig verworfen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 36.420,44 €
II.
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten wegen Versäumung der
Be-rufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Die Parteien haben erstinstanzlich wechselseitig Zugewinnausgleich beansprucht.
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Nach dem angefochtenen, ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am
6.12.2006
zugestellten Urteil (Bl 108 GA) ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger entsprechend
dem Klageantrag einen Zugewinnausgleich von 36.420,44 € nebst Zinsen zu zahlen,
während ihre Widerklage auf Zahlung von 10.201,06 € abgewiesen worden ist.
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Die Berufung der Beklagten ist (per Fax/Bl 112 GA) fristgemäß am
8.1.2007
Montag, beim OLG eingegangen.
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Mit am
7.1.2007
hat ihr zweitinstanzlicher Bevollmächtigter beantragt, "die am 8.2.2007 ablaufende Frist
zur Begründung der Berufung ... um 1 Monat, somit bis zum
08.03.2007
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Nach Ablehnung des Verlängerungsantrags unter Hinweis auf die bereits am
6.2.2007
abgelaufene Begründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Verfügung des
Vorsitzenden vom 8.2.2007 (Bl 120 GA), zugestellt am 13.2.2007 (Bl 120a GA), hat die
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Beklagte am 23.2.2007 (Bl 132a GA) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
und gleichzeitig mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tage die Begründung ihrer
Berufung nachgeholt (Bl 135 GA), mit der sie sich nur noch gegen ihre Verurteilung zur
Zahlung von Zugewinnausgleich wendet.
II.
8
1.)
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Die Berufung ist auf Kosten der Beklagten wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist, die zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils
am 6.2.2007 ablief, als unzulässig zu verwerfen (§§ 520 Abs. 2 S. 1, 522 Abs. 1 S. 2 und
3, 97 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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2.)
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Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zwar in zulässiger Weise form- und fristgerecht
gemäß §§ 234 Abs. 1 S. 2, 236 ZPO eingelegt. Das Gesuch ist jedoch unbegründet. Die
Beklagte hat nicht dargetan, dass sie bzw ihr bevollmächtigter Vertreter, dessen
Verhalten sie sich zuzurechnen lassen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO), ohne eigenes
Verschulden daran gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233
ZPO).
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Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Bevollmächtigte der Beklagten anlässlich der
Eintragung der (zutreffenden) Berufungsfrist zum 8.1.2007 (wie sie ihm zwar richtig von
der Beklagten persönlich unter Vorlage eines Schreibens der erstinstanzlichen
Bevollmächtigten vom 6.12.2006/Bl 147 GA angegeben worden war, in dem allerdings
der Zustellungszeitpunkt des Urteils selber nicht exakt vermerkt war) tatsächlich mit
seiner den Fristenkalender führenden Angestellten erörtert hat – wie diese allerdings
eidesstattlich versichert (Bl 134 GA) -, dass trotz Ablauf der Berufungsfrist am 8.1.2007
"...wegen des Wochenendes 6./07.01.2007 die Berufungsbegründungsfrist am
06.02.2007 ende" (Bl 2 WE/133 GA). Sollte sich sodann seine Anwaltsgehilfin trotz
ordnungsgemäßer Anweisung und Anleitung "bei der tatsächlichen Eintragung im
Fristenkalender ... geirrt und statt dessen den 08.02.2007 eingetragen" [haben] (aaO),
wäre dies zwar nicht als ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres
Bevollmächtigten anzusehen. Dieses ist jedoch darin zu sehen, dass er bei Vorlage der
Akte auf Grund der zur Begründung der Berufung notierten Vorfrist (vgl Schriftsatz vom
15.3.2007/Bl 153f GA auf Grund Hinweises vom 8.3.2007/Bl 152 GA) keine weitere
eigenständige Prüfung des Fristablaufs für die Berufungsbegründung (ggf auch den
Fristverlängerungsantrag) vornahm (vgl BGH, Beschluss vom 23.1.2007 – VI ZB 5/06 –
bei Juris Rn 11; FamRZ 2003, 369f; FamRZ 1994, 568f). Da nach eigener Darstellung
(aaO) "...die übliche Vorfrist mit 1 Woche Vorlauf notiert gewesen [sei]" reichte für den
Bevollmächtigten der Beklagten die Zeit bei einem "Versatz von 2 Tagen" noch bei
weitem aus, den richtigen Fristablauf am 6.2.2007 eigenverantwortlich zu ermitteln (vgl
BGH MDR 1994, 1047f). Der Anwalt braucht zwar bei Vorlage der Akten auf Grund einer
notierten Vorfrist nicht unbedingt noch am selben Tag in die Prüfung der Fristen
einzutreten. Es reicht vielmehr aus, wenn er die gebotene Prüfung, ob das Fristende
durch das Büropersonal richtig ermittelt und festgehalten ist, mit der anstehenden
Bearbeitung der Sache hinsichtlich Berufungsbegründung oder
Fristverlängerungsantrag am nächsten Tag verbindet (vgl BGH MDR 1999, 1528f). Der
Bevollmächtigte der Beklagten gibt jedoch gar keine Erklärung dazu ab, wie er oder ob
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Bevollmächtigte der Beklagten gibt jedoch gar keine Erklärung dazu ab, wie er oder ob
er überhaupt eine Fristenkontrolle wahrgenommen hat. Dieses der Beklagten
zuzurechnende Verschulden schließt eine Wiedereinsetzung aus.