Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.10.2010

OLG Düsseldorf (fahrer, fahrzeug, zeuge, höhe, zpo, bank, zahlung, wagen, gutachten, zweifel)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 190/09
Datum:
05.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 190/09
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Oktober 2009 verkündete
Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem behaupteten Unfallereignis vom 14. Juni
2007 auf der XXX Straße in XXX in Höhe des Hauses Nr. XX in Anspruch. Die Klägerin
war Halterin eines Pkw DaimlerChrysler Cabrio 230 SL, dessen Kaufpreis in Höhe von
129.502,98 € durch die XXX Bank finanziert worden war und in deren
Sicherungseigentum stand. Mit der Behauptung, dieses am Rand der XXX Straße
parkend abgestellten Fahrzeuges sei durch einen in Polen zugelassenen Lkw mit dem
Kennzeichen XXX bei der Vorbeifahrt wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes
mit der Folge einer erheblichen Beschädigung der linken Fahrzeugseite touchiert
worden, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von insgesamt
30.368,25 €.
2
Nachdem die Klägerin das Fahrzeug im März 2005 erworben hatte, war es von
insgesamt fünf Vorschadensereignissen betroffen. Bis auf eine Ausnahme wurden die
Schadensfälle entweder von der Haftpflichtversicherung des jeweiligen Unfallgegners
oder von der eigenen Kaskoversicherung der Klägerin reguliert. Das letzte
Schadensereignis datiert vom 22. Februar 2007 mit einem Schadensumfang von
22.931,07 €.
3
Am Abend des 14. Juni 2007 stellte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge A., das
Fahrzeug am rechten Rand der XXX Straße auf einem Parkstreifen ab. Davor hatte die
Zeugin K. ihren Pkw Fiat Punto abgestellt. Gegen 22.11 Uhr näherte sich auf der XXX
Straße ein in Polen zugelassener Lastkraftwagen Typ MAN LE 8.180 und stieß in einer
Streifberührung gegen die linke hintere Flanke des Pkw DaimlerChrysler. Der polnische
Fahrer K. räumte gegenüber dem mit der polizeilichen Unfallaufnahme befassten
Zeugen B. eine schuldhafte Unfallverursachung ein.
4
Auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Kfz-
Sachverständigen H. vom 18. Juni 2007 hat die Klägerin ihren Fahrzeugschaden mit
26.484,05 €, die Wertminderung mit 2.000,00 €, die Kostenpauschale mit 25,00 € und
die Gutachterkosten mit 1.876,60 € beziffert. Mit Schreiben vom 18. September 2007
gab die Klägerin dem inländischen Regulierungsbeauftragten der Beklagten bekannt,
das Fahrzeug sei an eine mit Namen und Adresse bezeichnete rumänische Abnehmerin
verkauft worden.
5
Die Klägerin hat behauptet, der Anstoß des Lastkraftwagens gegen ihren geparkten
Wagen sei ein reales Unfallgeschehen gewesen. Der Zeuge A. habe den Pkw
ordnungsgemäß abgestellt und sei danach zusammen mit dem Zeugen K. in dessen
Fahrzeug nach Holland gefahren, um dort Fahrzeugersatzteile zu erwerben. Als der
Zeuge A. gegen Mitternacht an den Abstellort zurückgekehrt sei, habe er das Fahrtzeug
in dem erheblich geschädigten Zustand vorgefunden. Wegen eines Starkregens am
Unfallabend sei es ohne weiteres verständlich, dass der Lastkraftwagen leicht nach
rechts von der Fahrbahn abgekommen sei. Alle an dem Pkw DaimlerChrysler 230 SL
vorhanden gewesenen Vorschäden seien fachgerecht repariert worden. Gleiches gelte
für den klagegegenständlichen Kollisionsschaden. Alle in dem Gutachten des
Sachverständigen Hellmich vom 18. Juni 2007 aufgeführten Instandsetzungsarbeiten
seien kausal auf das Kollisionsgeschehen zurückzuführen. Der Pkw sei aufprallbedingt
gegen den davor geparkten Wagen der Zeugin Käufer geschoben worden.
6
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2008 beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.368,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen.
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9
hilfsweise,
10
a. die Beklagte hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 28.271,28 €
(Fahrzeugschaden/Wertminderung) zur Zahlung an die XXXBank AG, XXXstraße
1, XXX unter Angabe der Kundennummer XXX, Vertragsnummer XXX, XXX Bank
AG, Stuttgart, BLZ: XXX, Kto.-Nr.:XXX, zu verurteilen,
11
12
sowie
13
b. die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von
2.071,97 € an den Sachverständigen H-, XXXstraße XX, XXX unter Angabe der
Gutachten-Nr. XXX, auf das Konto der XXXBank XXX, BLZ: XXX, Kto.-Nr.: XXX,
zu verurteilen,
14
15
sowie
16
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 durch Zahlung freizustellen.
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18
Im Verhandlungstermin vom 17. September 2009 ist der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin ankündigungsgemäß nicht erschienen.
19
Die Beklagte hat daraufhin beantragt,
20
im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO die Klage
abzuweisen.
21
Mit Hinweis darauf, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen, hat sie
deren Aktivlegitimation in Abrede gestellt. Darüber hinaus hat sie behauptet, der
Zusammenstoß sei kein unfreiwilliges Ereignis gewesen. Sie hat bestritten dass die
geltend gemachten Fahrzeugschäden auf den Anstoß des Lastkraftwagens
zurückzuführen seien. Dazu hat sie die Richtigkeit der Ausführungen im Gutachten des
Sachverständigen H. in Abrede gestellt.
22
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht nach einer
Tatsachenaufklärung durch Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
23
Dem Antrag der Beklagten auf Erlass einer Entscheidung im Verfahren gemäß § 331a
ZPO sei stattzugeben gewesen. Die Klägerin sei dem Verhandlungstermin am 17.
September 2009 in der Absicht der Prozessverschleppung ferngeblieben.
24
Die Klage sei unbegründet, denn die insoweit beweisbelastete Beklagte habe den
Nachweis erbracht, dass die Klägerin mit der Verletzung ihres Eigentums einverstanden
25
gewesen sei. Die Gesamtschau aller gegebenen Indizien lasse den sicheren
Rückschluss auf eine Einwilligung der Klägerin in das Unfallereignis zu. Es bilde schon
eine Vielzahl im Einzelnen aufgeführter Verdachtsmomente eine überzeugende
Grundlage für die Annahme der Unfallmanipulation. Letzte Zweifel würden durch das
eingeholte unfallanalytische Sachverständigengutachten und das daraus folgende
Fahrverhalten des Führers des Lastkraftwagens ausgeräumt.
Auf die Aussagen der nicht unmittelbar unfallbeteiligten Zeugen komme es nicht mehr
entscheidend an, da diese weder für noch gegen die Klägerin sprächen. Das von der
Klägerin beantragte Wettergutachten sei nicht mehr einzuholen gewesen. Abgesehen
davon, dass der streitige Vortrag eines massiven Regens zum Unfallzeitpunkt sich als
eine Behauptung ins Blaue hinein erweise, änderte selbst die Feststellung eines
Starkregens nichts an der Annahme der Unfallmanipulation. Denn eine
Schlechtwetterlage lasse das Fahrverhalten des Lastkraftwagenfahrers nicht plausibler
im Sinne eines unfallwilligen Unfallereignisses erscheinen.
26
Ein Anlass zu der seitens der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 25. September 2009
beantragten Vernehmung des polnischen Fahrers K. habe nicht mehr bestanden, da der
Zeuge rechtzeitig hätte benannt werden können und müssen.
27
Wenn auch vordergründig der Zeuge A. allein gehandelt habe, sei dennoch von einer
Einwilligung der geschädigten Klägerin in das Schadensereignis auszugehen. Denn
zwischen ihr und dem Zeugen A. habe aufgrund der Ehe und der geschäftlichen
Zusammenarbeit ein solches Näheverhältnis bestanden, dass von einer Einbeziehung
der Klägerin in die Absprachen ausgegangen werden müsse.
28
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten Berufung. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
29
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens setzt sie sich
kritisch mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auseinander. Sie rügt die
nicht hinreichende Aufklärung des streitigen Sachverhaltes u.a. mit der Begründung, die
Einholung des beantragten Wettergutachtens hätte einen wichtigen Aufschluss über das
Fahrverhalten des Lkw-Fahrers ergeben. Unabhängig davon lasse sich dessen
Verhalten auch zwanglos mit einem vorkollisionären Einschlafen erklären.
30
Letztlich scheitere eine Klageabweisung auch an der nicht möglichen Zurechenbarkeit
von Wissen und Wollen des Zeugen A. in Bezug auf sie, die Klägerin. Ein einfaches
Näheverhältnis sei nicht ausreichend, zu ihren Lasten einen massiven Betrug zu
unterstellen. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum
Unfallzeitpunkt sicherungsübereignet gewesen sei und nach der Entscheidung des
erkennenden Senats vom 19. Januar 2009 zu dem Aktenzeichen I – 1 U 209/07 eine
Zurechnung des Verhaltens des Zeugen A. bzw. der Klägerin im Hinblick auf die
Sicherungseigentümerin nicht in Frage komme.
31
Die Klägerin beantragt,
32
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen.
33
Die Beklagte beantragt,
34
die Berufung zurückzuweisen.
35
Die macht sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu eigen und tritt dem
gegnerischen Rechtsmittelvortrag im einzelnen entgegen.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
37
Entscheidungsgründe:
38
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
39
Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich
bei dem streitigen Schadensereignis um ein manipuliertes Unfallgeschehen unter
Einbeziehung der Klägerin als Fahrzeughalterin handelte. Diese Feststellung stützt sich
insbesondere auf Auffälligkeiten, die sich aus der unfallanalytischen Rekonstruktion des
fraglichen Geschehens ergeben.
40
Das Rechtsmittelvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der
angefochtenen Entscheidung. Ebenso wenig wie das Landgericht sieht der Senat einen
Anlass zu einer ergänzenden Sachaufklärung durch Einholung eines Gutachtens zu der
zum Zeitpunkt des Schadensereignisses herrschenden Wettersituation. Unabhängig
davon, ob es seinerzeit stark regnete oder nicht, ist erwiesen, dass sich das
Kollisionsereignis als ein gestellter Unfall darstellt. Auch dringt die Klägerin nicht mit
ihrem Einwand durch, die Schadensersatzklage müsse aus den Gründen der
Entscheidung Erfolg haben, die der Senat am 19. Januar 2009 zu dem Aktenzeichen I-1
U 209/07 verkündet hat. Der Manipulationseinwand der Beklagten ist ebenfalls in dem
Umfang begründet, in welchem die Klägerin wegen des Fahrzeugschadens einen
Anspruch geltend macht, der sich aus dem vormaligen Eigentumsrecht der XXX Bank
herleitet. Insoweit scheitert der Erfolg der Klage an dem Einwand unzulässiger
Rechtsausübung.
41
I.
42
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung
nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender
Weise aus Anlass der Säumnis der Klägerin im Termin vom 17. September 2009 auf
Antrag der Beklagten eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß §§ 331a, 251a ZPO
getroffen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil Bezug (Bl. 6 UA; Bl. 488 d.A.). Dabei kommt es noch nicht einmal
entscheidend darauf an, ob die Klägerin – wie durch das Landgericht festgestellt – in
einer Prozessverschleppungsabsicht der Terminsladung keine Folge geleistet hat.
43
Unbegründet ist die Verfahrensrüge der Klägerin, das Landgericht habe zu Unrecht eine
Entscheidungsreife der Sache angenommen; für eine Entscheidung nach Aktenlage sei
der Sachverhalt noch nicht hinreichend im Sinne des § 331a Satz 1 letzter Halbsatz
ZPO geklärt gewesen, weil noch die Einholung eines Wettergutachtens gemäß der
Anordnung zu Ziffer VI. des Beweisbeschlusses vom 11. Dezember 2008 (Bl. 250 d.A.)
ausgestanden habe und die Klägerin auf die entsprechende Anfrage des Landgerichts
44
im Beschluss vom 25. Mai 2009 (Bl. 416 d.A.) mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 mitgeteilt
habe, die Einholung eines Wettergutachtens werde als unverzichtbar angesehen (Bl.
428 d.A.).
1. Das Gericht ist durch seinen Beweisbeschluss noch nicht zur Beweiserhebung
verpflichtet. Es kann ganz oder teilweise von der Erledigung des Beschlusses absehen,
wenn es den Rechtsstreit als im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO zur Endentscheidung reif
ansieht. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Beschlusses bedarf es nicht
(Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 360, Rdnr. 1).
45
2a) Dass das Landgericht den Rechtsstreit auch ohne die Ausführung der
Beweisanordnung zu Ziffer II. des Beschlusses vom 11. Dezember 2008 als
entscheidungsreif erachtete, war aufgrund der Tatsache offenkundig, dass es die durch
Verfügung vom 9. Juli 2009 vorgenommene Terminierung auf den 13. August 2009
ungeachtet der schriftsätzlichen Mitteilung der Klägerin vom Folgetag aufrecht erhielt,
auf die Einholung eines Wettergutachtens werde nicht verzichtet (Bl. 427 R, 428 d.A.).
Auch als das Landgericht sodann auf Antrag der Klägerin eine Terminsverlegung auf
den 17. September 2009 verfügte (Bl. 429 R, 431 d.A.), wurde hinreichend deutlich,
dass es trotz ihres weiteren Aufklärungsverlangens in Bezug auf das Wettergutachten
keine weitere Ausführung der Beweisanordnung zu Ziffer 2. des Beschlusses vom 11.
Dezember 2008 beabsichtigte.
46
b) Ausweislich des Vermerkes der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 17. September
2009 (Bl. 437 d.A.) ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Termin am 17.
September 2009 bewusst ferngeblieben. Aufgrund dieses Verhaltens hat er es sich
selbst zuzuschreiben, dass er sich der Möglichkeit begeben hat, durch das Landgericht
bei der Schlussverhandlung auf die Entscheidungsreife des Rechtsstreites ohne die
Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hingewiesen zu werden (§ 139 Abs. 1
ZPO). Das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85
Abs. 2 ZPO).
47
3. Auch der Senat erachtet den Rechtsstreit als zur Endentscheidung im Sinne des §
300 Abs. 1 ZPO reif, ohne dass es noch auf ein Wettergutachten ankommt, dessen
Einholung die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbegründung erneut beantragt. Wie noch
darzulegen sein wird, hat das Landgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen
durch die Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweisen hinreichend
aufgeklärt. Für die Feststellung, dass der polnische Lkw Fahrer K. in Ausführung einer
kollusiven Kollisionsabsprache auf das am Straßenrand geparkte Fahrzeug
Daimlerchrysler Cabrio 230 SL zugefahren ist, kommt es nicht darauf an, ob es zur
fraglichen Zeit – wie durch die Klägerin im Termin vom 11. Dezember 2008 behauptet
(Bl. 199 d.A.) – stark geregnet hat. Wie in dem Kontext der Analyse des
Kollisionsgeschehens noch darzulegen sein wird, vermag sich der Senat nicht der
Auffassung der Klägerin anzuschließen, das in Rede stehende Gutachten hätte wichtige
Aufschlüsse über das Fahrverhalten des Lkw-Fahrers geliefert.
48
II.
49
Ohne Erfolg zieht die Beklagte allerdings die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel.
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1. Einerseits war sie am 14. Juni 2007 nur Halterin des Pkw Daimlerchrysler Cabrio 230
SL, nicht aber dessen Eigentümerin. Sicherungseigentümerin war vielmehr aufgrund der
51
Teilfinanzierung des Kaufpreises in Höhe eines Teilbetrages von 103.670,64 € die
XXXBank (Bl. 552 ff. d.A.). Gemäß der Regelung zu Ziffer II. 2. hatte die Klägerin als
Darlehensnehmerin alle Ansprüche gegen den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges
ebenso voraus abgetreten wie Ansprüche gegen den Kaskoversicherer wegen einer
Fahrzeugbeschädigung (Bl. 98 Anlagenhefter; Bl. 557 d.A.).
2a) Entscheidend ist aber, dass sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus einer
gewillkürten Prozessstandschaft ergibt. Gemäß der Regelung zu Ziffer III. der
Darlehensbedingungen ist die Klägerin als Darlehensnehmerin "verpflichtet, alle
fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf
eigene Kosten geltend zu machen. Dies gilt über das Vertragsende hinaus, und zwar
auch im Falle einer Kündigung" (Bl. 98 Anlagenhefter; Bl. 557 d.A.). Damit bleiben die
Rechte der Klägerin aus der gewillkürten Prozessstandschaft von der Tatsache
unberührt, dass die XXX Bank unstreitig mit Schreiben vom 18. November 2006 sowie
vom 15. August 2007 die Kündigung des Darlehensvertrages ausgesprochen hat.
52
b) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig den Darlehnsvertrag mit
der XXXBank zu dem Datum des 26. März 2008 durch komplette Zahlung erledigen
konnte. Nach Regelung zu Ziff. II. 5. der Darlehnsbedingungen war die Bank verpflichtet,
nach Wegfall des Sicherungszwecks – also nach Darlehnsrückzahlung – sämtliche
Sicherungsrechte zurück zu übertragen. Zu diesen Rechten zählten auch die
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des
Finanzierungsobjektes (Ziff. II. 2.). Da die Klägerin den Fahrzeugbrief nach der
Darlehnsrückführung von dem finanzierenden Kreditinstitut erhalten hat, ist davon
auszugehen, dass mit dieser Übergabe jedenfalls auch schlüssig die Abtretung der
vorgenannten Schadensersatzansprüche gegen den Unfallschädiger und dessen
Haftpflichtversicherer im Sinne des § 398 BGB verbunden war.
53
III.
54
Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Pkw DaimlerChrysler Cabrio 230 SL
bei dem Betrieb des polnischen Lastkraftwagens gemäß § 7 Abs. 1 StVG beschädigt
worden ist (Bl. 7 UA; Bl. 489 d.A.).
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1. Nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung gelangt der Senat zu der Erkenntnis,
dass es entsprechend der Behauptung der Klägerin am 14. Juni 2007 gegen 22.11 Uhr
in XXX auf der XXX Straße tatsächlich zu einer Kollisionsberührung der in Rede
stehenden Fahrzeuge gekommen ist, wobei die vordere rechte Ecke des in Polen
zugelassenen Lastkraftwagens (vgl. die Schadensbilder Bl. 401 ff. d.A.) gegen die
hintere linke Flanke des auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw stieß und dabei ein
langgezogenes Beschädigungsbild unter Einschluss der Fahrertür produzierte (vgl. die
Lichtbilder Bl. 394 ff. d.A.). Aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten
Sachverständigen, des Dipl.-Ing. XXX, welches er im Zusammenwirken mit dem
weiteren XXX-Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX unter dem Datum des 13. Mai 2005
erstellt hat, ergibt sich eine Kompatibilität der an den Fahrzeugen eingetretenen
Kollisionsschäden. Davon ausgenommen ist lediglich – wie noch darzulegen sein wird
– ein Abdruckschaden am Frontstoßfänger.
56
2. Auch aus der Aussage der mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen
57
Polizeibeamten, des Zeugen B., ergibt sich, dass sich dieser mit einem realen
Kollisionsereignis konfrontiert sah. Darüber verhält sich die durch ihn gefertigte
Unfallmitteilung (Bl. 6, Bl. 34-36 Anlagenhefter). Der Zeuge wusste davon zu berichten,
auf der Straße eindeutige Unfallspuren in Form von Scheinwerferscherben,
abgerissenen Fahrzeugteilen und Ähnlichem vorgefunden zu haben (Bl. 188 d.A.).
IV.
58
Ist der Zusammenstoß der Fahrzeuge als solcher unstreitig oder bewiesen, so hat nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats der Versicherer zu beweisen, dass der aus
dem Kollisionsereignis Schadensersatzansprüche ableitende Kläger in die
Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt hat. Zwar lässt die Aussage des Zeugen B.
darauf schließen, dass dieser keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität des durch ihn
aufgenommenen Schadensfalles hatte. Er hat ausgesagt, die Unfalldarstellung des Lkw-
Fahrers sei ihm plausibel erschienen (Bl. 188 d.A.). Dessen ungeachtet gelingt der
Beklagten aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen der Nachweis, dass es
sich bei dem fraglichen Geschehen um ein gestelltes Unfallereignis unter Einbeziehung
der Klägerin handelt. Diese Feststellung stützt sich u.a. auf Auffälligkeiten, die sich aus
der unfallanalytischen gutachterlichen Rekonstruktion des fraglichen Geschehens
ergeben.
59
Die Gesamtschau aller Indizumstände führt wegen vielfältiger Auffälligkeiten auch zu
der Überzeugung des Senats, dass eine Absprache zwischen dem Zeugen A. als
Fahrer des klägerischen Pkw und dem Zeugen K. als Führer des in Polen zugelassenen
Lastkraftwagens der Marke MAN mit dem Ziel einer manipulativen Herbeiführung des
fraglichen Schadensereignisses stattgefunden hat. Selbst wenn die Klägerin als
damalige Fahrzeughalterin die Einzelheiten der Planung und Ausführung des gestellten
Unfallereignisses ihrem Ehemann überlassen haben sollte, lässt ihr gesamtes Verhalten
im Zusammenhang mit der Durchsetzung der klagegegenständlichen
Schadensersatzforderung nur den Rückschluss darauf zu, dass sie sich das Ergebnis
der Unfallmanipulation in prozessbetrügerischer Weise zu Eigen macht.
60
Voraussetzung für eine gerichtliche Überzeugungsbildung dahingehend, dass ein
bestimmtes Unfallereignis manipuliert ist, ist keine mathematisch lückenlose
Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Vielmehr reicht
ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln
Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254; BGH NJW 2004,
777; so auch ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 24. August 2010,
AZ: I-1 U 10/10).
61
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb
eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder
objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen
Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder
Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber
ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
62
Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen
63
Urteil, soweit sie sich auf die Darlegung der Unfallmanipulation beziehen, nicht
gegeben. Neben den durch das Landgericht aufgeführten Verdachtsmomenten, die für
ein gestelltes Kollisionsereignis sprechen – dazu zählt in erster Linie die gutachterliche
unfallanalytische Rekonstruktion des fraglichen Geschehens – gründet sich die
dahingehende Feststellung auf zahlreiche weitere Tatsachen, welche das Bild einer
Unfallmanipulation stimmig abrunden.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
64
1.
65
Die Beschädigung eines auf einem Parkplatz oder am Straßenrand äußerlich
ordnungsgemäß geparkten Pkw durch einen an der Fahrerseite scheinbar unachtsam
"entlangschrammenden" Verkehrsteilnehmer mit der Folge der Entstehung eines
langgezogenen Schadensbildes ein bei gestellten Kollisionsereignissen häufig
anzutreffendes Schadensmuster darstellt. Es soll eine Unfallsituation mit eindeutiger
Haftungslage präsentiert werden, bei der dem äußeren Anschein nach außer Zweifel
stehen soll, dass der vermeintliche Schädiger in vollem Umfang für die
kollisionsbedingten Beeinträchtigungen des Fahrzeuges des Anspruchstellers
einzustehen hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. August 2010, AZ: I- 1 U 10/10). Wie
nicht anders zu erwarten, hat der polnische Fahrer des Lastkraftwagens am Unfallort die
schuldhafte Unfallverursachung eingeräumt und sich durch den Zeugen B.
gebührenpflichtig verwarnen lassen (Bl. 6 d.A.). Die Polizei ist absprachegemäß
hinzugezogen worden, um dem gestellten Unfallereignis den äußeren Anschein eines
authentischen Schadensfalles zu verleihen.
66
2.
67
In den Fällen der Beschädigung eines geparkten Pkw durch ein vorbeifahrendes
Fahrzeug im Wege der Unfallmanipulation wird gewöhnlich der Versuch einer harmlos
und halbwegs plausiblen Erklärung für das Fehlverhalten des Fahrers unternommen,
etwa durch den Hinweis der Verwechslung von Gas- und Bremspedal, das Verreißen
des Lenkrades bei dem Bücken nach einem heruntergefallenen Gegenstand oder
Ähnliches.
68
3.
69
Im vorliegenden Fall führt die Klägerin als beispielsweise Mutmaßung an, der Fahrer K.
sei eingeschlafen und habe deshalb die Gewalt über den durch ihn geführten Lkw
verloren (Bl. 535 d.A.). Eine solche Annahme läuft indes den gutachterlichen
unfallanalytischen Erkenntnissen zuwider.
70
a)
71
Denn der Sachverständige XXX hat aufgrund der Unfallschäden einen Kollisionswinkel
von 10° ermittelt, den er als atypisch für ein versehentliches Abkommen des Lkw von
der 3,60 m breiten Geradeausspur der im Bereich des Schadensortes weiten und
übersichtlichen XXX Straße erachtet. Um den erreichten Kollisionswinkel realisieren zu
können, hätte der Fahrer K, – so der Sachverständige weiter – über einen Zeitraum von
ca. 1,5 Sekunden – also während einer Dauer, die fast das Doppelte der üblichen
Reaktionszeit ausmacht – den Lkw unter Lenkeinschlag nach rechts auf den geparkten
72
Pkw hinlenken müssen (Bl. 361 d.A.). Eine solche Kollisionsannäherung lässt sich
plausibel nur auf dem Hintergrund einer gezielten Herbeiführung des
Schadensereignisses erklären. Es erscheint so gut wie ausgeschlossen, dass ein bei
einer Geradeausbewegung seines Fahrzeuges einschlafender Fahrer eine
Fahrtrichtungsänderung dadurch bewirkt, dass er 1,5 Sekunden lang das Lenkrad in
einem Einschlag nach rechts festhält. Zutreffend macht die Beklagte geltend, im Falle
eines Einschlafens des Fahrers wäre der Lkw langsam zur Seite hinausgeglitten und
eben nicht ruckartig und zielgerichtet in das klägerische Fahrzeug hineingelenkt worden
(Bl. 544 d.A.).
b)
73
Darüber hinaus ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Fahrer K. am 14. Juni 2007 gegen 22.10 Uhr am Ende eines langen Arbeitstages als
Fahrer wegen Übermüdung eingeschlafen sein könnte. Die Auswertung der für den
Schadenszeitpunkt maßgeblichen Diagrammscheibe des Lastkraftwagens hat ergeben,
dass die Arbeitszeit des Fahrers am 14. Juni 2007 erst kurz vor 19.00 Uhr begann,
wobei das Fahrzeug in der Folge über längere Zeitspannen in Stillstandspositionen
verblieb, die nur durch kurze Wegstrecken unterbrochen wurden, von welchen die
längste ca. 4 km ausmachte (Bl. 358/359 d.A.). Daraus ist zu folgern, dass sich der Lkw
bereits ca. 3 Stunden vor dem Kollisionsereignis in nicht allzu weiter Entfernung von
dem Schadensort befunden hat. Die Diagrammauswertung hat darüber hinaus ergeben,
dass sich an eine Stillstandszeit bis 21.56 Uhr eine kurze Wegstrecke von ca. 800 m mit
einer Maximalgeschwindigkeit von 36 km/h anschloss (Bl. 359 d.A.). Diese
Fahrtbewegung lässt den Rückschluss darauf zu, dass Herr K. den durch ihn geführten
Lkw etappenweise in die Richtung des Abstellortes des klägerischen Pkw gesteuert hat,
wobei offen bleiben kann, ob er aufgrund konkreter Ortskenntnisse die Parkposition
kannte oder diese erst noch suchen musste. Für die Zeit von 22.00 bis 22.11 Uhr ist vor
dem Ende der Aufzeichnungen nur noch eine kurze Fahrtbewegung mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 10 bis 11 km/h zu ermitteln (Bl. 359 d.A.). In dieser letzten
Phase kam es dann zu der gezielten Herbeiführung des Schadensereignisses. Das
Ende der Diagrammaufzeichnungen um 22.11 Uhr fällt nach den Ermittlungen des
Sachverständigen zeitlich zusammen mit der telefonischen Unfallmeldung bei der
Polizei (Bl. 359 d.A.).
74
c)
75
Der Vollständigkeit halber sei schließlich auch noch darauf hingewiesen, dass in der
Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2007 die Fahrt auf der XXX Straße in Oberhausen für
Herrn K. einen Umweg bedeutete. Denn nach den Erkenntnissen des Sachverständigen
wies die einschlägige Fahrerkarte eine Tourenanweisung von XXX über XXX nach XXX
aus (Bl. 362 d.A.). Deshalb hätte Herr K- von seinem früheren Standort aus sogleich die
Bundesautobahn A 3 Richtung XXX ansteuern können, ohne einen Umweg über die
XXX Straße in XXX zu machen.
76
V.
77
Ohne Erfolg bemüht sich die Klägerin darüber hinaus in ihrer Berufungsbegründung,
den durch den Lkw-Fahrer K. gesteuerten Kollisionskurs in Richtung des am rechten
Straßenrand abgestellten Pkw mit angeblichen Beeinträchtigungen durch einen
Starkregen als zufälliges Schadensereignis zu erklären. Ebenso wenig wie das
78
Landgericht sieht der Senat einen Anlass, dem auf die Einholung einer Wetterauskunft
gerichteten Beweisantritt der Klägerin im Termin vom 11. Dezember 2008 nachzugehen,
es habe am Schadenstag abends heftig geregnet (Bl. 199 d.A.). An der Sache vorbei
geht die Behauptung der Klägerin, jeder starke Regen habe unplausibel erscheinende
Fahrweisen der Verkehrsteilnehmer, wie langsames, ruckartiges Fahren sowie durch
Sichtbehinderung eintretende Schlenkerbewegungen, zur Folge (Bl. 533 d.A.).
a)
79
Einerseits steht außer Zweifel, dass zum Unfallzeitpunkt Regenwetter herrschte. Dies
ergibt sich schon aus der polizeilichen Unfallmitteilung, derzufolge der Straßenzustand
als "nass/feucht" gekennzeichnet ist (Bl. 35 Anlagenhefter). Andererseits lässt sich nach
dem Akteninhalt für den Schadenszeitpunkt kein unwetterartiger Niederschlag
feststellen, bei welchem ein Verkehrsteilnehmer etwa der Gefahr ausgesetzt gewesen
wäre, auf der geraden Streckenführung der XXX Straße in der durch den Fahrer K.
benutzten 3,60 m breiten Spur die räumliche Orientierung oder weitergehend sogar die
Kontrolle über das gesteuerte Kraftfahrzeug zu verlieren.
80
aa)
81
Der mit der Unfallaufnahme befasst gewesene Zeuge B. vermochte sich nicht an einen
Starkregen zu erinnern (Bl. 188 d.A.). Auch die Zeugin K. hatte keine Erinnerung daran,
dass sie wegen übermäßigen Niederschlages einen Kapuzenschutz hätte aufziehen
müssen (Bl. 191 d.A.).
82
bb)
83
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt, es
habe zum Zeitpunkt des Kollisionsereignisses stark geregnet, ließe sich aus einer
solchen Wetterlage nicht plausibel erklären, dass der Fahrer K. infolge einer
Naturgewalt von der Straße abkam. Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin
gibt es keinen Automatismus dergestalt, dass bei starken Niederschlägen motorisierte
Verkehrsteilnehmer in gefährliche Verhaltensweisen wie ruckartiges Fahren sowie
Schlenkerbewegungen verfallen.
84
cc)
85
Nichts Anderes kann für den Lkw-Fahrer K. angenommen werden, da es sich bei ihm
ausweislich seines Geburtsdatums (13.08.1970) sowie ausweislich der bezeichneten
Fahrerkarte nicht um einen Führerscheinneuling, sondern um einen routinierten Fahrer
im Güterverkehr mit Auslandserfahrung handelt. Im Übrigen ist nach den Feststellungen
des Landgerichts die Unfallstelle gut beleuchtet (Bl. 3 UA; Bl. 485 d.A.). Nach dem durch
den gerichtlichen Sachverständigen gefertigten Lichtbilder der Pkw DaimlerChrysler
230 SL auf einem rechtsseitigen Parkstreifen genau vor einem Laternenmast abgestellt
(Bl. 390, 391 d.A.), so dass er auch bei Dunkelheit und Starkregen für den Fahrer K.
noch wahrnehmbar war. Letztlich ist nicht außer Acht zu lassen, dass der behauptete
Starkregen am Abend des 14. Juni 2007 auch den Zeugen A. nicht davon abgehalten
hat, zusammen mit dem Zeugen K- von XXX aus um 20.30 Uhr zu einer Fahrt nach XXX
aufzubrechen, um nach Erreichen des Zielortes zwischen 0.00 und 0.30 Uhr wieder an
den Ausgangspunkt zurückzukehren (Bl. 192 d.A.).
86
VI.
87
1.
88
Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens nun starker
Niederschlag herrschte oder nicht, ist – wie der Sachverständige XXX zu Recht
hervorhebt – ohnehin nicht nachvollziehbar, wie der Fahrer K. überhaupt bei der etwas
über Schritttempo liegenden Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 10 km/h überhaupt
versehentlich in einem Kollisionswinkel von ca. 10° nach rechts von der Straße
abkommen konnte (Bl. 361 d.A.). Nach der Weg-Zeit-Betrachtung des Sachverständigen
legte der Fahrer bei unterstellter mittiger Fortbewegung seiner Fahrspur vom Beginn der
Rechtslenkung bis zum Kollisionspunkt seiner Strecke von 2,99 m innerhalb von 1,36
Sekunden zurück (Bl. 385 d.A.). Wäre die Fahrtrichtungsänderung ein zufälliges
Ereignis gewesen, hätte der der Fahrer am Ende der gewöhnlichen Reaktionsdauer von
0,08 Sekunden – und damit noch rechtzeitig von Schadenseintritt – ohne Weiteres noch
eine kollisionsvermeidende Ausweichlenkung nach links einleiten können.
89
2.
90
Sehr auffällig ist darüber hinaus, dass den Erkenntnissen des Sachverständigen zufolge
während des Kollisionskontaktes die Fortbewegungsgeschwindigkeit des Lkw nicht
abnahm. Die gutachterlich festgestellten und lichtbildlich gesicherten Eindruckschäden
an dem abgestellten Pkw einschließlich der Verschiebung des linken Hinterrades sind
so massiv, dass das bei einer unbeabsichtigten Berührung wegen der
Deformationsarbeit eine gewisse Reduzierung der mit ca. 10 km/h ohnehin schon
geringen Annäherungsgeschwindigkeit zu erwarten gewesen wäre. Eine solche
Tempoverminderung ist jedoch durch den Sachverständigen nicht festgestellt worden.
Vielmehr hatte der Fahrer K. nicht nur – wie durch das Landgericht festgestellt (Bl. 9 UA;
Bl. 491 d.A.) – jegliche Abbremsung unterlassen, sondern nach den überzeugenden
Darlegungen des Sachverständigen erklärt sich das eingetretene Schadensbild nur
durch eine konstante Gaszugabe (Bl. 360 d.A.). Wäre der Fahrer K. versehentlich aus
seiner Fahrspur geraten, hätte die naheliegenste Gefahrenabwehrreaktion darin
bestanden, sofort, als für ihn bemerkbar wurde, dass er sich auf einem Kollisionskurs
befand, eine Notbremsung einzuleiten. Der Fahrer hat nicht nur eine solche unterlassen,
sondern er hat während der Dauer der Fahrzeugberührung noch Gas zugegeben. Eine
solche Verhaltensweise ist nur auf dem Hintergrund einer gezielten Herbeiführung des
Schadensereignisses sowie mit dem Bestreben erklärlich, eine möglichst intensive
Schädigung eintreten zu lassen.
91
3.
92
Ausweislich der lichtbildlich gesicherten Fahrzeugbeeinträchtigungen haben sich die
Streifschäden an dem Pkw beginnend mit der hinteren linken Fahrzeugflanke bis zur
Fahrertür fortgesetzt (Bl. 394-398 d.A.). In einem Bemühen, an der linken Fahrzeugseite
ein möglichst großes Schadensbild entstehen zu lassen, hätte der Zeuge K. ohne
weiteres die vordere rechte Ecke des durch ihn gesteuerten Lkw MAN das LE-8.180
(vgl. Lichtbilder Bl. 401 ff. d.A.) an der gesamten Pkw-Seite "vorbeischrammen" lassen
können. Im Gegensatz dazu hat nach den unfallanalytischen Erkenntnissen die
Streifberührung an der linken Flanke des Pkw nur über eine Wegstrecke von ca. 1,80 m
fortbestanden, ehe der Lkw dann im Zuge einer starken Lenkung nach links wieder aus
der Berührung durch den geparkten Wagen rausbewegt wurde. Die Einzelheiten
93
ergeben sich aus der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen in der
Anlage 4 zu seinem Gutachten (Bl. 385 d.A.). Jedoch rechtfertigt diese Besonderheit
nicht die Annahme, dass es sich bei dem Kollisionsgeschehen um ein authentisches
Schadensereignis handelt. Denn das plötzliche Weglenken des Lkw-Fahrers K. in Höhe
der Tür des angestoßenen Pkw Daimlerchrysler 280 SL erklärt sich aus seinem
Bemühen, bei der absprachegemäßen Durchführung des gestellten Unfalls keine
Fremdschäden entstehen zu lassen.
a)
94
Die Zeugin K. hat bekundet, ihr Pkw Fiat Punto sei auf dem rechtsseitigen Parkstreifen
vor dem klägerischen Pkw abgestellt gewesen. Der Zeuge B. hat bei seinen
Ermittlungen einen Abstand zwischen den geparkten Fahrzeugen von ca. 50 cm
festgestellt (Bl. 189 d.A.). Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die
ursprüngliche Distanz zwischen den geparkten Wagen so gering war, dass der Pkw
DaimlerChrysler 280 SL infolge des Kollisionsanstoßes nach vorne bewegt wurde und
den Kleinwagen der Zeugin K. noch am Heck beschädigt hat. Die von dem Pkw Fiat
Punto gefertigten Lichtbilder lassen eine Verformung des Heckkennzeichens sowie
Lackschäden an der Heckverkleidung erkennen; darüber hinaus wurde der
Heckstoßfänger auf das Heckabschlussblech aufgeschoben (Bl. 414-415 d.A.). Der
Sachverständige XXX hält es für möglich, dass das Klägerfahrzeug durch die Kollision
etwas nach vorne verschoben wurde, woraus sich der Kontakt mit dem Pkw der Zeugin
K. erklärt (Bl. 360 d.A.). Der Umfang des an dem Kleinwagen eingetretenen
Heckschadens hält sich in Grenzen, denn er stellt sich nach dem Gutachten XXX vom
27. Juli 2007 auf 849,43 € netto, entsprechend 1.010,82 € brutto (Bl. 282 d.A.). Dieser
Schaden ist ausweislich der von der Zeugin K. überreichten Unterlagen gegenüber dem
inländischen Regulierungsbeauftragten der Beklagten, der XXXVersicherungs AG,
geltend gemacht worden (Bl. 276 ff. d.A.).
95
b)
96
Nach den Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschädigung des
Fahrzeuges eines unbeteiligten Dritten und der Absprache, einen gestellten Unfall zu
inszenieren, erfasst war.
97
aa)
98
Denn eine Drittbeteiligung war nicht erforderlich, um dem Ereignis den Anschein der
Authentizität zu verleihen. Eine Drittbeteiligung war vielmehr kontraproduktiv, denn sie
setze den Fahrer K. und den Haftpflichtversicherer des durch ihn gesteuerten
Lastkraftwagens konkreter Gefahr aus, wegen der schuldhaften Unfallverursachung
durch den Anstoß gegen das geparkte Hinterfahrzeug von dem unbeteiligten
geschädigten Fahrzeughalter des Vorderwagens auf Schadenersatz in Anspruch
genommen zu werden.
99
bb)
100
Entweder weil der Zeuge A. die Handbremse des Pkw Daimler Crysler 280 SL nicht
oder nicht hinreichend fest angezogen hatte, kam es zu der Seitens des Lkw-Fahrers K.
in der Form wahrscheinlich nicht erwarteten Vorwärtsbewegung des geparkten Wagens
in Richtung des davor abgeparkten Pkw Fiat Punto. Diese Ausweichbewegung
101
vermochte zwar einen Anstoß gegen das geparkte Heck des Pkw Fiat Punto der Zeugin
K. nicht mehr zu verhindern; immerhin war es dem Fahrer K. jedoch noch gelungen, den
Umfang des eingetretenen Fremdschadens in engen Grenzen zu halten.
4.
102
Einwendungen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich
bestellten Sachverständigen vom 13. Mai 2009 hatte die Klägerin erstinstanzlich nicht
erhoben, obwohl das Landgericht ihr durch Beschluss vom 25. Mai 2009 diesbezüglich
hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben hatte (Bl. 416 d.A.). Auch in ihrer
Rechtsmittelbegründung bringt die Klägerin keine Argumente vor, welche dazu Anlass
geben, die Richtigkeit der unfallanalytischen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
103
VII.
104
1.
105
Die an dem Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge finden typischerweise im Rahmen
einer Unfallmanipulation Verwendung.
106
a)
107
Der durch den Fahrer K. gesteuerte Lkw MAN LE 8/180 war nach den Ausmaßen und
der Masse geeignet, an dem klägerischen Pkw eine ausgedehnte und
eindrucksintensive Schadenszone entstehen zu lassen. Durch die Wucht des Aufpralls
ist das linke hintere Felgenhorn des Pkw umgeschlagen (Bl. 395 d.A.) und es hat sich
eine Verschiebung des linken Hinterrades in Richtung Fahrzeugfront eingestellt (Bl. 399
d.A.). Gleichzeitig war wegen der ihn umgebenden Masse die Gefahr einer
Eigenschädigung des Fahrers K. gering; ausweislich der bezeichneten Fahrtenkarte
konnte er ungeachtet des Kollisionsereignisses seine Auslieferungsfahrt über XXX nach
XXX fortsetzen (Bl. 373 d.A.). Zur Durchführung des gestellten Unfalls konnte sich K. mit
dem in Polen zugelassenen Lkw fremden Eigentums bedienen.
108
b)
109
Bei dem klägerischen Pkw DaimlerChrysler 280 SL handelt es sich um ein Luxuscabrio
mit umfangreicher AMG-Sonderausstattung und einem 5,4 Liter-Motor mit einer Leistung
von 368 kW. Die Einzelheiten ergeben sich aus einem früheren Schadensgutachten des
Sachverständigen S. vom 12. März 2007 (Bl. 123, 124 Anlagenhefter). In der
Neuanschaffung kostete das Fahrzeug fast 130.000 €; für den Zeitpunkt des fraglichen
Kollisionsereignisses ist der Wiederbeschaffungswert in dem Seitens der Klägerin in
Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen H. vom 18. Juni 2007 mit ca.
90.000 € inklusive Mehrwertsteuer beziffert (Bl. 9 d.A.). Für die Zwecke der
Unfallmanipulation werden gezielt hochwertige Fahrzeuge mit umfangreicher
Sonderausstattung eingesetzt, um zu vermeiden dass die Instandsetzungskosten den
Wiederbeschaffungswert überschreiten und sich der anspruchstellende
Unfallmanipulant auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen muss.
Nicht anders zu erwarten, rechnet die Klägerin den Fahrzeugschaden fiktiv auf der
Basis des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 18. Juni 2007 in Höhe von
26.484,05 € ab (Bl. 3 d.A.).
110
2.
111
Bezeichnend ist darüber hinaus der Versuch der Klägerin, mit dem
klagegegenständlichen Schadensereignis Fahrzeugbeeinträchtigungen in Verbindung
bringt, die nach den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht
kompatibel zu der gezielt herbeigeführten Streifkollision sind.
112
Nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX ist die in Ansatz gebrachte
Schadenssumme um 3.484,05 € netto (26.484,05 € - 23.000,45 €) überhöht, weil sich
die im Gutachten H. vom 18. Juni 2007 erfassten Frontschäden des Pkw Daimler
Chrysler 230 SL nicht mit dem Anstoß gegen das Heck des Kleinwagens Fiat Punto der
Zeugin K. erklärten lassen. Vielmehr deutet nach den Ausführungen des
Sachverständigen das Schadensbild mit dem rundlichen Abdruck am oberen
Kennzeichenrand auf einen Kugelkopfanstoß einer Anhängerkupplung hin, der
Gegenstand eines Schadensereignisses aus dem Monat Februar 2006 war (Bl. 326-363
d.A.). Der Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, dass die Klägerin im
Zusammenhang mit den Sachverständigenkosten in der Klageschrift ihre
Vorsteuerabzugsberechtigung unberücksichtigt gelassen hat. Einem diesbezüglichen
Hinweis der Beklagten sah sich die Klägerin soweit zu der Erklärung einer teilweisen
Klagerücknahme veranlasst (Bl. 70 d.A.).
113
3.a)
114
Die Klägerin ist ausweislich ihrer Angaben im Darlehensantrag vom 22. März 2005 für
die XXXBank im Kraftfahrzeuggewerbe in den Bereichen Handel, Instandhaltung und
Reparatur tätig (Bl. 95 d.A.). Darüber hinaus verfügt nach den zutreffenden
Feststellungen des Landgerichts der Zeuge A., der neben seiner Tätigkeit für das
Unternehmen seiner Ehefrau sich ebenfalls als Kfz-Händler betätigt, ebenfalls über die
Möglichkeit zur kostengünstigen Instandsetzung von Unfallschäden (Bl. 8 UA; Bl. 490
d.A.). Zutreffend ist deshalb die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die
Klägerin im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der Klageforderung aus dem
manipulierten Unfall vom 14. Juni 2007 einen erheblichen Gewinn ziehen könnte.
115
b)
116
Diese Gewinnerzielungsmöglichkeit gilt im Übrigen auch für die zahlreichen
Vorschadensereignisse, welche im vorliegenden Fall – wie bei Unfallmanipulationen für
das Fahrzeug des vermeintlich Geschädigten typisch – mit dem Pkw DaimlerChrysler
230 SL in Verbindung zu bringen sind. Während der etwas mehr als zweijährigen
Besitzzeit der Klägerin war der Wagen von fünf Vorschadensfällen betroffen, die – mit
Ausnahme des frontseitigen Anhängerkupplungsschadens – entweder von den
Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfallgegner oder von der eigenen
Vollkaskoversicherung der Klägerin reguliert worden sind. Der letzte
Vollkaskoschadensfall mit einem Instandsetzungsaufwand von knapp 23.000 €
ereignete sich am 22. Februar 2007 und damit noch nicht einmal vier Monate vor der in
Rede stehenden Kollision. Zwar ist nicht ersichtlich, dass den Ereignissen jeweils
Manipulationen in Form gestellter oder provozierten Schadensereignisse zugrunde
lagen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin in der Lage war, die jeweils
auf Gutachtenbasis abgerechneten Schadensangelegenheiten entsprechend der
Feststellung des Landgerichts gewinnträchtig abzuwickeln. Denn nach der Aussage des
Zeugen A. hatte dieser entweder selbst oder mit Hilfe eines ihm zur Verfügung
117
stehenden Fachkundigen das Fahrzeug jeweils selbst instandgesetzt bzw. reparieren
lassen (Bl. 194 ff. d.A.).
4.
118
Im vorliegenden Fall kommt es der Klägerin darauf an, sich mit Hilfe eines gestellten
Unfalls einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hintergrund ist die sich
stetig verschlechternde Vermögenssituation der Klägerin.
119
a)
120
Nach der Aussage des Zeugen A. ließen die Umsätze in dem von seiner Ehefrau
betriebenen Kfz-Handel im Sommer 2007 – und damit zeitgleich mit dem
klagegegenständlichen Schadensereignis vom 14. Juni 2007 – deutlich nach. Nachdem
die Klägerin bei der XXX Bank zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs im März 2005 ein
Darlehen in Höhe von 103.670,64 € aufgenommen hatte (Bl. 554 d.A.), sah sich das
Kreditinstitut veranlasst, unter dem Datum des 18. November 2006 sowie des 15.
August 2007 jeweils die Kündigung des Kreditvertrages auszusprechen, da die Klägerin
gemäß Ziffer VI 1 der Darlehensbedingungen mit zwei Monatsraten in Verzug geraten
war (Bl. 101, 556 d.A.). Der Zeuge A- hat eingeräumt, man sei wohl im November 2006
mit zwei Raten in Verzug gekommen (Bl. 194 d.A.). Für den Monat August 2007 ergibt
sich der Kündigungsgrund aus dem Schreiben der XXX Bank vom 15. August 2007 an
die Klägerin mit der sofortigen Fälligstellung der noch offenen Darlehenssumme in
Höhe von 59.903,74 € und der Aufforderung zur Herausgabe des Fahrzeugs für den Fall
des fruchtlosen Ablaufes einer letzten Zahlungsfrist (Bl. 556 d.A.).
121
b)
122
Zwar ist es der Klägerin nach einem Schreiben der XXXBank vom 1. April 2008 noch
gelungen, Ende März 2008 den "Darlehensvertrag durch komplette Zahlung zu
erledigen" (Bl. 101 d.A.). Eine grundlegende Verbesserung der Vermögensverhältnisse
der Klägerin lässt sich aus dieser Tatsache jedoch nicht ableiten, denn sie hat
ausweislich der seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen unter dem Datum des 27.
Mai 2010 die Eidesstattliche Versicherung ihre Vermögensverhältnisse betreffend
abgegeben. Das durch sie unter demselben Datum erstellte Vermögensverzeichnis
weist sie und den Zeugen A. als gänzlich vermögenslos und als Bezieher von
Arbeitslosengeld II aus (Bl. 565 ff. d.A.).
123
VIII.
124
Gegen die durch das Landgericht festgestellte Tendenz der Klägerin, Gewinne aus den
den Pkw DaimlerChrysler 230 SL betreffenden Schadensfällen zu ziehen, spricht nicht
der Umstand, dass der Wagen ausweislich der Darlehensunterlagen der XXXBank
sicherungsübereignet war.
125
1.
126
Zwar hatte die Klägerin ausweislich der Darlehensbedingungen (Ziffer II 2) Ansprüche
gegen einen Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für
Fahrzeugbeschädigungen der Bank im Voraus abgetreten (Bl. 537 Anlagenhefter).
Andererseits war die Klägerin als Darlehensnehmerin verpflichtet, an dem Fahrzeug
127
erforderliche Reparaturen unverzüglich zu veranlassen und es stets in verkehrs- und
betriebssicherem Zustand zu erhalten (Ziffer IV 1a; Bl. 537 d.A.). Andererseits traf die
Klägerin die Verpflichtung, die finanzierende Bank unverzüglich über fahrzeugbezogene
Schadensfälle zu benachrichtigen (Ziffer IV 1b der Darlehensbedingungen; Bl. 557
d.A.). Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Klägerin in der Vergangenheit dieser
Benachrichtigungspflicht nicht nachgekommen ist und alle Schadensfälle gegenüber
der eigenen Kaskoversicherung bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung so
geltend gemacht hat, als sei sie Alleinberechtigte des in Rede stehenden Fahrzeuges.
Mit anderen Worten: die XXX Bank war in Bezug auf die früheren
Schadensregulierungen gänzlich unbeteiligt.
2.
128
Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten in ihrer
Klageerwiderung vom 16. Januar 2008 war man bei der XXXBank "vollkommen vor den
Kopf gestoßen, als man auf einmal davon erfuhr, dass dieses Fahrzeug überhaupt
einmal in einen Vorfall verwickelt gewesen sein soll, geschweige denn 6 "(richtig: 5)"
Schäden hinter sich habe" (Bl. 61 d.A.). Wegen der fehlenden Beteiligung des
finanzierenden Kreditinstituts war die Klägerin somit in der Lage, die
Entschädigungsleistungen der Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung voll zu
vereinnahmen und das Fahrzeug jeweils nach eigenem Gutdünken – ggfs. nur
oberflächlich - instandsetzen zu lassen.
129
3.
130
In das Bild eines manipulativen Vorgehens der Klägerin passt darüber hinaus, dass sie
sowohl in der vorprozessualen Korrespondenz mit dem inländischen
Regulierungsbeauftragten der Beklagten als auch in der Klageschrift vom 5. Oktober
2007 den Sachverhalt so dargestellt hat, als sei sie Alleinberechtigte in Bezug auf den
geschädigten Pkw DaimlerChrysler 230 SL. Nachdem in dem vorliegenden Rechtsstreit
die Schadenersatzklage am 31. Oktober 2007 rechtshängig geworden war, sah sich die
XXXBank veranlasst, mit Schreiben vom 13. November 2007 den inländischen
Regulierungsbeauftragten der Beklagten, die XXXVersicherung, nachhaltig auf ihr
Sicherungseigentum hinzuweisen und um Regulierung des Schadens zu ihren Gunsten
nachzusuchen (Bl. 93 Anlagenhefter, Bl. 552 d.A.). Erst nachdem die Beklagte in der
Klageerwiderung den Sicherungsabtretungssachverhalt offengelegt hatte, hat die
Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2008 eine Modifizierung des Klageantrages
dahingehend vorgenommen, dass sie hilfsweise die Zahlung des auf den
Fahrzeugschaden sowie auf die Wertminderung entfallenden Betrages an die XXXBank
beantragte (Bl. 71 d.A.).
131
4.
132
Das manipulative Vorgehen der Klägerin wird weiterhin durch folgenden Sachverhalt
verdeutlicht: Nachdem die XXXBank unter dem Datum des 15. August 2007 die
Kündigung des Darlehens über die Fahrzeugfinanzierung ausgesprochen hatte, traf die
Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens die Verpflichtung, das Fahrzeug umgehend an
den zuständigen Vertragshändler zurückzugeben, da eine gesetzte letzte Zahlungsfrist
von 7 Tagen fruchtlos verstrichen war (Bl. 97 Anlagenhefter; Bl. 556 d.A.). Statt dessen
hat die Klägerin eigenmächtig und ohne den bei der finanzierenden Bank verbliebenen
Fahrzeugbrief den Wagen im Verkaufswege ins Ausland – und zwar nach Rumänien –
133
verschoben. Darüber setzten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den
inländischen Regulierungsbeauftragten der Beklagten mit Schreiben vom 18.
September 2007 in Kenntnis (Bl. 103, 104 Anlagenhefter). Nach dem auch insoweit
unwidersprochen gebliebenen Verteidigungsvorbringen der Beklagten hatte die
XXXBank wegen dieses Vorganges bei der Kriminalpolizei XXX zu der
Vorgangsnummer XXX Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet (Bl. 59, 60 d.A.).
Offensichtlich ist die Angelegenheit aufgrund des Umstandes nicht weiterverfolgt
worden, dass die Klägerin Ende März 2008 das Darlehen durch vollständige Zahlung
der restlichen Kreditsumme abgelöst hat.
5.a)
134
Dass in Fällen der Unfallmanipulation das Fahrzeug des vermeintlich Geschädigten
alsbald dem Zugriff der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung entzogen
wird, ist ein weiteres typisches Verdachtsmoment. Die Versicherung soll daran
gehindert werden, den Wagen einer eigenen Untersuchung im Hinblick auf die
Kompatibilität der geltend gemachten Fahrzeugbeeinträchtigungen sowie in Bezug auf
Vorschäden zu unterziehen.
135
b)
136
In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass sie vor der Verbringung des Fahrzeuges in das osteuropäische Ausland dieses
durch den Privatsachverständigen H. hatte begutachten lassen. Das durch den
Privatsachverständigen unter dem Datum des 18. Juni 2007 erstellte Gutachten bildete
schon aufgrund der Tatsache keine zuverlässige Grundlage für die Erfassung des am
14. Juni 2007 eingetretenen Schadens, dass der Sachverständige – wie bereits
dargelegt – nicht kompatible Fahrzeugbeeinträchtigungen im Umfang von knapp 3.500
€ netto in seine Schadenskalkulation hatte einfließen lassen. Im Übrigen half es der
Beklagten bzw. ihrem inländischen Regulierungsbeauftragten wenig, dass die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2007 zum
Zwecke einer Nachbesichtigung den Namen und die Anschrift des rumänischen
Unternehmens bekannt gaben, dass das Fahrzeug von der Klägerin erworben hatte.
Dabei kommt es noch nicht einmal entscheidend auf die Richtigkeit der Behauptung der
Beklagten an, bei der mitgeteilten Adresse habe es sich um eine Fantasieanschrift
gehandelt. Entscheidend ist vielmehr, dass dem inländischen Regulierungsbeauftragten
bereits mit Schreiben vom 9. August 2007 mitgeteilt worden war, das Fahrzeug sei in
bereits repariertem Zustand verkauft worden (Bl. 90 Anlagenhefter). Damit bestand
keine Möglichkeit mehr, das Fahrzeug in dem originären Beeinträchtigungszustand
einer Nachbesichtigung zu unterziehen.
137
6.
138
Unverkennbar ist auch das vorprozessuale Bemühen der Klägerin, gegenüber dem
Regulierungsbeauftragten der Beklagten das wahre Ausmaß der ausgedehnten
Vorschädigungen des in Rede stehenden Fahrzeuges zu verheimlichen. In ihrem
anwaltlichen Schreiben vom 15. August 2007 hatte die Klägerin noch den Eindruck zu
erwecken versucht, als sei der Wagen nur von zwei kleineren Vorschadensereignissen
– darunter ein kleinerer Einparkschaden – betroffen gewesen (Bl. 101 Anlagenhefter).
139
7.
140
Ein weiteres typisches Verdachtsmoment ergibt sich aus der Besonderheit, dass die
Klägerin in der Klageschrift den zur Anspruchsbegründung unterbreiteten Sachverhalt in
dem Bemühen äußerst knapp geschildert hat, möglichst wenige Details der
Unfallmanipulation bekannt zu geben. Es bleibt ihr Ehemann als der Zeuge unerwähnt,
der den Wagen in XXX auf der XXXStraße abgestellt hatte. Die Identität des Fahrers
des in Polen zugelassenen Schädigerfahrzeuges wird nicht angesprochen. Ebenso
bleibt die Drittschädigung des vor dem Pkw DaimlerChrysler 230 SL abgestellt
gewesenen Pkw Fiat Punto der Zeugin K. unerwähnt. Dieser Umstand spricht auch
indiziell für die Annahme, dass es sich bei der eingetretenen Heckbeeinträchtigung des
Kleinwagens um einen unbeabsichtigten Kollateralschaden handelte.
141
IX.
142
1.a)
143
Zwar ist anhand des Akteninhalts nicht zu erkennen, dass zwischen der Klägerin und
dem Zeuge A. einerseits und dem Fahrer des in Polen zugelassenen Lastwagens K.
vorkollisionär eine irgendwie geartete persönliche Verbindung bestand. Dies steht aber
wegen der erdrückenden Fülle der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien der
Feststellung eines abgesprochenen, gestellten Unfallereignisses nicht entgegen.
Senatsbekannt ist, dass häufig durch Hintermänner bis dahin einander unbekannte
Personen zum Zwecke der Planung und Durchführung einer Unfallmanipulation
zusammengeführt werden. Darüber hinaus verfügt die Klägerin über Kontakte ins
osteuropäische Ausland, da es ihr unstreitig gelungen ist, den Pkw DaimlerChrysler 230
SL ohne Fahrzeugbrief in Rumänien zu veräußern. Nicht zuletzt mit Hilfe schneller
Internetverbindungen war es der Klägerin ohne weiteres möglich, zum Zwecke der
Absprache des gestellten Unfallereignisses Kontakt mit dem polnischen Fahrer K.
aufzunehmen.
144
b)
145
Wie bereits ausgeführt, lassen die Einzelheiten der Auswertung des Fahrtenschreibers
des Lkw darauf schließen, dass sich der Zeuge K. dem Kollisionsort sehr zögerlich –
aufgrund der langsamen Geschwindigkeit in einer Art Suchfahrt – genähert hat. Eine
solche Suchbemühung räumt die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz zum 25.
September 2009 ein (Bl. 446 d.A.). Da die bezeichnete Fahrtenkarte für den Zeugen K.
kein Fahrtziel in XXX ausweist, stand die Suchbemühung des Zeugen im Bereich der
XXXStraße zwangsläufig auch nicht in einem Zusammenhang mit der Erledigung
seines Transportauftrages.
146
2.
147
Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, den durch die Klägerin erstmals in
ihrem Schriftsatz vom 25. September 2009 zeugenschaftlich benannten Fahrer K.
antragsgemäß zum Hergang des fraglichen Geschehens zu befragen. In den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zutreffend dargelegt, dass die
zeugenschaftliche Benennung deutlich verspätet unter Verstoß gegen die
Prozessförderungspflicht der Klägerin aus § 282 Abs. 1 ZPO erfolgte (Bl. 10 UA; Bl. 492
d.A.). Die Streitfrage der Unfallmanipulation war von vornherein
verfahrensgegenständlich; die zeugenschaftliche Benennung erfolgte mehr als zwei
148
Jahre nach Rechtshängigkeitseintritt. An die durch das Landgericht ausgesprochene
Verspätungszurückweisung des klägerischen Beweisangebotes sieht sich der Senat
nach Maßgabe des § 531 Abs. 1 ZPO gebunden.
3.
149
Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht die Einbeziehung der Klägerin als der
damaligen Fahrzeughalterin in die zwischen ihrem Ehemann und dem polnischen
Fahrer K. abgesprochene Unfallmanipulation angenommen (Bl. 11 UA; Bl. 493 d.A.).
Auch wenn vordergründig der Zeuge A. zur Inszenierung des gestellten
Unfallereignisses allein gehandelt hat, indem er das Fahrzeug am Straßenrand auf dem
Parkstreifen abstellte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin entweder von
vornherein in das geplante Geschehen eingeweiht war oder dass sie zumindest
nachträglich die vorsätzliche Beschädigung ihres Fahrzeuges zum Zwecke der
Begehung eines Versicherungsbetruges mittels einer durch sie zu erhebenden
Schadenersatzklage gebilligt hat. Ganz abgesehen davon, dass zwischen der Klägerin
und dem Zeugen A. wegen der Ehe und der geschäftlichen Zusammenarbeit ein
Näheverhältnis besteht, war insbesondere die Klägerin wegen ihrer wirtschaftlichen
Schwierigkeiten auf die Zahlung der Beklagten angewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist
zudem das Prozessverhalten der Klägerin mit der nur unzureichenden Schilderung des
fraglichen Geschehens in der Klageschrift und dem Versuch der klageweisen
Durchsetzung eines nicht kompatiblen Schadensanteils in Höhe von knapp 3.500 €
manipulationstypisch. In das Bild passt auch die seitens der XXXBank gegen die
Klägerin erstattete Strafanzeige wegen Unterschlagung aufgrund der
Auslandsverschiebung des Fahrzeuges.
150
X.
151
Die festzustellende Einbeziehung der Klägerin in eine Unfallmanipulation berührt auch
die Ansprüche, die sie unmittelbar fahrzeugbezogen wegen der Instandsetzungskosten
und dem merkantilen Minderwert zunächst im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft und nachfolgend auch aus der Abtretung der Ansprüche gegen den
Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer durch das Kreditinstitut nach
Wegfall des Sicherungszwecks geltend macht. Es verfängt nicht ihr Einwand, die
Schadensersatzklage müsse aus den Gründen der Entscheidung Erfolg haben, die der
Senat am 10. Januar 2009 zu dem Aktenzeichen I-1 U 209/07 verkündet hat. Dem Urteil
lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der ein Unfallmanipulant im Wege einer
gewillkürten Prozessstandschaft Schadensersatzansprüche der gutgläubigen
Leasinggeberin des betroffenen Fahrzeuges eingeklagt hat.
152
1.
153
Fraglich ist schon, ob die zitierte Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen
werden kann. Denn es sind hier klagegegenständlich nicht Schadensersatzansprüche
einer Leasinggeberin, sondern solche eines Kreditinstitutes. Die Ansprüche leiten sich
aus dem Sicherungseigentum an dem Fahrzeug wegen eines finanzierten Autokaufes
ab. Die Risikoverteilung im Rahmen eines Leasingvertrages ist eine andere als bei
einer Fahrzeugkauffinanzierung mit Sicherungseigentumsvorbehalt zu Gunsten des
Kreditinstitutes.
154
a)
155
Denn nach Beendigung des Leasingvertrages muss eine Abrechnung des
Vertragsverhältnisses erfolgen, bei welcher der Restwert des gebrauchten und
zurückgegebenen Fahrzeuges eine wesentliche Rolle spielt. Hat der Unfallmanipulant
die wegen der Fahrzeugbeschädigung von dem Kollisionsgegner bzw. dessen
Haftpflichtversicherer vereinnahmte Schadensersatzleistung zweckgerichtet für eine
vollständige und fachgerechte Reparatur nach Maßgabe des
Sachverständigengutachtens in einer dazu geeigneten Werkstatt verwendet, dürfte ihm
in aller Regel kein finanzieller Vorteil verbleiben. Sollte er es nur bei einer
provisorischen oder oberflächlichen Instandsetzung des Fahrzeuges belassen haben,
ist er für den dadurch eingetretene Minderwert bei der Abrechnung des
Leasingvertrages gegenüber dem Leasinggeber in dem Sinne verantwortlich, dass er
den durch die nicht fachgerechte oder vollständige Reparatur eingetretenen Minderwert
des Fahrzeuges auszugleichen hat. Auch bei dieser Konstellation dürfte ihm dann aus
der vereinnahmten Schadensersatzleistung des Kollisionsgegners bzw. dessen
Haftpflichtversicherers in der Regel kein finanzieller Vorteil verbleiben.
156
b)
157
Anders ist die Sachlage aber bei dem dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden
finanzierten Fahrzeugkauf. Wird der Darlehnsvertrag durch den Kreditnehmer
ordnungsgemäß bedient, findet nach dem Ende der vertraglichen Laufzeit keine
Schlussabrechnung mehr statt, sondern mit der Zahlung der letzten Darlehnsrate
erstarkt das Anwartschaftsrecht des Kreditnehmers in die Rechtsposition des
Volleigentums an dem Fahrzeug. Sollte er also durch eine vorherige Unfallmanipulation
von dem Gegner oder dessen Haftpflichtversicherer die volle Schadensersatzleistung
entgegen genommen haben, ohne für eine vollständige und fachgerechte
Instandsetzung des Wagens nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens Sorge
getragen zu haben, so läuft er mangels der Notwendigkeit einer Schlussabrechnung wie
bei einem Leasingvertrag nicht mehr Gefahr, den erzielten finanziellen Vorteil ganz oder
zumindest zu einem überwiegenden Teil an das mit der Finanzierung befasst gewesene
Institut abführen zu müssen.
158
2)
159
Selbst wenn aber bei einer Unfallmanipulation sich kein wesentlicher Unterschied
daraus ergäbe, ob der Manipulant das Schadensereignis als Leasingnehmer des
betroffenen Fahrzeuges oder als dessen Anwartschaftsberechtigter inszeniert hat,
scheiterte im vorliegenden Fall der Erfolg der Klage jedenfalls an dem Einwand
unzulässiger Rechtsausübung, da der Klägerin ein Betrugsversuch zum Nachteil der
Beklagten anzulasten ist.
160
a)
161
Dabei lässt der Senat nicht außer Acht, dass die Klägerin – sei es im Wege gewillkürter
Prozessstandschaft, sei es über eine Abtretung nach Wegfall des Sicherungszwecks –
einen Schadensersatzanspruch der vormaligen Fahrzeugeigentümerin geltend macht,
der nicht mit dem Einwand der Unfallmanipulation behaftet ist. Denn eine
Anspruchskürzung nach § 17 StVG kommt nicht in Betracht, da über den Fall des § 17
Abs. 3 Satz 3 StVG hinaus eine Haftungsgleichstellung von Fahrzeughalter und -
eigentümer nicht gerechtfertigt ist (BGH NJW 2007, 3120). Ebenso wenig kann eine
162
Zurechnung zu Lasten der Sicherungseigentümerin nach § 9 StVG erfolgen. Denn diese
Vorschrift bezieht sich nur auf Ansprüche eines selbst nicht nach dem
Straßenverkehrsgesetz mithaftenden Geschädigten aus der Gefährdungshaftung, so
dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf deliktische
Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB ausscheidet (BGH NJW 2007,
3120). Zwischen der Sicherungseigentümerin und der Klägerin fehlte es an einer
vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung ihres
Verschuldens aus dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfin der
finanzierenden Bank gestatten würde. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war
nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis eines Leasingvertrages oder
Sicherungsübereignungsvertrages betroffen (vgl. BGH NJW 2007, 3120). Schließlich
scheidet auch eine Anrechnung der Betriebsgefahr über § 254 BGB aus, weil die
Voraussetzung nicht gegeben ist, dass sich der Geschädigte – hier die finanzierende
Bank – die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges dem Schädiger gegenüber zurechnen
lassen muss. Dies ist bei dem nichthaltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall (BGH
NJW 2007, 3120).
b)
163
Die vorstehenden Darlegungen ändern jedoch nichts daran, dass die Klägerin den
Versuch unternimmt, den Schadensersatzanspruch der XXXBank als der vormaligen
Sicherungseigentümerin wegen der Fahrzeugbeschädigung in betrügerischer Weise mit
der Behauptung durchzusetzen, bei dem Kollisionsgeschehen habe es sich um ein
authentisches Unfallereignis gehandelt. Ein schutzwürdiges Interesse an der
Durchsetzung einer Zahlungsforderung fehlt aber, wenn eine Leistung gefordert wird,
die alsbald zurück zu gewähren wäre ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est";
Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., § 242, Rdnr. 52 mit Hinweis auf
BGHZ 10, 75; BGHZ 79, 204; BGHZ 94, 246 sowie BGHZ 110, 33). Dieser Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung ist hier zu Gunsten der Beklagten einschlägig.
164
Spräche nämlich der Senat die Verurteilung zur Zahlung der Beträge aus, die auf den
Ausgleich des Fahrzeugschadens entfallen und welche in der Summe den Betrag von
25.000,-- € übersteigen, so könnte sich die Beklagte nach der Inanspruchnahme
dadurch zur Wehr setzen, dass sie auf der deliktischen Anspruchsgrundlage der §§ 823
Abs. 2 BGB, 263 StGB die Klägerin in einem gesonderten Schadensersatzprozess auf
Rückzahlung in Anspruch nähme. Nach den durch den Senat festgestellten
Verdachtsmomenten, die eindeutig den Rückschluss auf eine Unfallmanipulation unter
Beteiligung der Klägerin zulassen, stünde der Erfolg einer derartigen
Schadensersatzklage außer Zweifel. Deshalb sieht sich der Senat veranlasst, wegen
der nachgewiesenen Unfallmanipulation die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie
die Fahrzeugschäden zum Gegenstand hat, welche die Klägerin auf der Grundlage der
Rechtsposition der ehemaligen Sicherungseigentümerin des Fahrzeuges ersetzt
verlangt.
165
XI.
166
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
167
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in
168
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
169
Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 30.368,25 €.
170
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 291, 188 ZPO.
171
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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