Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.11.2004

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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 207/04
Datum:
25.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 207/04
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts Oberhausen vom 14.07.2004 Prozesskostenhilfe zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die
Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 ZPO als
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
von zwei Wochen.
I.
1
Die Klägerin (geb. 1965) und der Beklagte (geb. 1964) haben am 19.12.1992 geheiratet.
Die Ehe blieb kinderlos. Nach Trennung der Parteien (12/2000) wurde die Ehe durch
ein seit dem 13.03.2003 rechtskräftiges Urteil geschieden (AG Oberhausen,
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40 F 106/01).
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Der Beklagte wurde durch Urteil des AG Oberhausen vom 04.12.2002 (61 ff. BA) zur
Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt an die Klägerin ab April 2002 in Höhe von
128,30 EUR monatlich nebst Rückstand und Zinsen verpflichtet. Auf die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin ist das Urteil durch Versäumnisurteil des Senats vom
11.06.2003 (II-8 UF 7/03) teilweise dahingehend abgeändert worden, dass der Beklagte
über die bereits zuerkannten Beträge hinaus verpflichtet worden ist, laufenden
Trennungsunterhalt an die Klägerin ab April 2002 in Höhe von 168,02 EUR (somit
insgesamt 296,32 EUR) nebst Rückstand zzgl. Zinsen zu zahlen (114 BA).
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Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht der Klägerin - nach Beweisaufnahme
zur Frage einer neuen Lebensgemeinschaft der Klägerin (37 ff. GA) - nachehelichen
Unterhalt in Höhe von 293,20 EUR (12/2003 bis 04/2006) nebst einem
Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.632,15 EUR (vom 13.06.2003 - 11/2003) zzgl.
Zinsen gemäß § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt zuerkannt (49 ff. GA). Das
Amtsgericht hat bei der Unterhaltsberechnung auf den Senatsbeschluss vom
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26.04.2002 (28 ff. GA) Bezug genommen, nach dem der ungedeckte Bedarf der Klägerin
zumindest 293,20 EUR beträgt. Die Voraussetzungen für eine vollständige oder
teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruches bzw. die Zurechnung von fiktiven
Einkünften bzw. Ersparnissen aus einer neuen Lebensgemeinschaft habe der Beklagte
nicht hinreichend beweisen können. Der Anspruch sei unter Berücksichtigung des
Alters der Klägerin bei Eheschließung (27 Jahre), der Ehedauer (9 Jahre), der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft (8 Jahre) sowie der Kinderlosigkeit und fehlenden Nachteile
infolge einer Kinderbetreuung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB auf rund drei Jahre, somit bis
April 2006, zu befristen. Da § 1613 BGB auf den nachehelichen Unterhalt im Sinne von
§§ 1569 ff. BGB nicht anwendbar sei, sei mangels Empfangsvollmacht des
Beklagtenvertreters für den nachehelichen Unterhalt Verzug erst durch die dem
Beklagten am 13.06.2003 persönlich zugeleitete Zahlungsaufforderung der Klägerin
vom 11.06.2003 eingetreten.
Mit der Berufung, für die er Prozesskostenhilfe beantragt, beantragt der Beklagte
weiterhin die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die Befristung der
Unterhaltsansprüche der Klägerin bis April 2004.
6
1.a.
7
Das vom Amtsgericht - im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26.04.2004 (30 GA) -
der Klägerin fiktiv zugerechnete Einkommen von 850 EUR sei zu gering bemessen, da
die Klägerin nach eigenem Vorbringen (26 BA) eine Umschulung zur gelernten
Gebäudereinigerin absolviert habe, so dass von einem Brutto-Tarifgehalt von 1.787
EUR (bzw. mit Gesellenbrief 1.985 EUR) zzgl. bislang nicht berücksichtigter
Sonderzuwendungen auszugehen sei.
8
b.
9
Zudem habe die Klägerin 2003 bei der Fa. SWI mit einem Stundenlohn von rund
10
8 EUR und 13 Gehältern rund 1.000 EUR brutto erzielt.
11
c.
12
Auch seien ihr ergänzend Einkommensteuererstattungen in 2003 und 2004
zuzurechnen.
13
d.
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Eine geringen restlichen ungedeckten Bedarf müsse die Klägerin nach dem Grundsatz
der Eigenverantwortung durch eine zusätzliche Nebentätigkeit selbst decken.
15
2.a.
16
Während der Ehe habe er - ausweislich Versicherungsverlauf (39 BA) - zuletzt ein
Bruttoeinkommen von rund 50.000 DM jährlich bzw. 2.130 EUR monatlich bzw. ein
bereinigtes Nettoeinkommen von 1.299 EUR monatlich (statt vom Amtsgericht
zugrundegelegter 1.500 EUR) erzielt.
17
b.
18
Diese Einkünfte könne er indes nicht mehr erzielen, da Gießer bei den inzwischen
überwiegend automatischen Produktionsvorgängen nicht mehr benötigt würden.
19
Trotz hinreichender Bemühungen könne er als Angestellter eines Sicherheitsdien- stes
nur noch rund 1.000 EUR netto erzielen.
20
3.
21
Die Dauer der Befristung habe das Amtsgericht zu lang bemessen; nachehelicher
Unterhalt komme unter Berücksichtigung aller Umstände nur für allenfalls ein Jahr in
Betracht. Sonst müssten jedenfalls die Voraussetzungen einer Bedarfsbeschränkung
auf den angemessenen Bedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB geprüft werden.
22
4.
23
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei zudem gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, da
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die Klägerin eheähnlich mit ihrer langjährigen Lebensgefährtin P. B. zusammenlebe,
wobei diese lesbische Beziehung auch zur Trennung der Parteien geführt habe.
25
II.
26
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren ist unbegründet, da seine Rechtsverteidigung in zweiter Instanz
keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
27
1.a.
28
Das vom Amtsgericht der Klägerin - im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
26.04.2004 (30 GA) - fiktiv zugerechnete Einkommen von 850 EUR ist nicht zu gering
bemessen, auch wenn die Klägerin nach eigenem Vorbringen (26 BA) von 1998-2000
eine Umschulung zur Gebäudereinigerin absolviert hat, die indes durch
Firmeninsolvenz offenbar nicht beendet werden konnte. Es kann dahinstehen, ob bei
einer Gebäudereinigerin, die diesen Beruf als Ausbildungsberuf erlernt hat, von einem
Brutto-Tarifgehalt von 1.787 EUR (bzw. mit Gesellenbrief 1.985 EUR) zzgl. etwaigen
Sonderzuwendungen ausgegangen werden kann. Das Amtsgericht hat sich bei der
Bemessung des ehelichen Bedarfs sowohl im Trennungs- als auch im vorliegenden
Nachscheidungsunterhaltsverfahren zutreffend (und zwar bei beiden Parteien) an den
im jeweils letzten Arbeitslosengeldbescheid enthaltenen Leistungsentgelten orientiert,
das bei der Klägerin einem zuletzt erzielten unbereinigten Einkommen von rund 851
EUR entspricht.
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Selbst wenn man der Klägerin ein bereinigtes Nettoeinkommen von 900 EUR, d.h. ein
unbereinigtes Nettoeinkommen von mind. 950 EUR (zuzüglich erhöhter berufsbedingter
Aufwendungen im Hinblick auf wechselnde Einsatzorte/Putzstellen), zurechnen wollte,
wäre der geltend gemachte Anspruch gerechtfertigt (Eheprägender Bedarf 1.193,20
EUR ./. 900 EUR = 293,20 EUR).
30
b.
31
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe bei der Fa. S. mit einem Stundenlohn
von 7,94 EUR und 13 Gehältern tatsächlich bereits rund 1.000 EUR brutto erzielt
(101/106 ff. GA), greift nicht. Die Zahlung eines 13. Gehalts ergibt sich aus dem
Arbeitsvertrag mit der Fa. S. (101 ff. GA) nicht. Bei einem Bruttogehalt von 7,94 EUR pro
Stunde errechnet sich bei 40 Wochenstunden ein monatliches Bruttoeinkommen von
rund 1.376,27 EUR. Dies entspricht - nach Abzug von Steuern (SK 1) und
Sozialversicherungsbeiträgen und unter Berücksichtigung erhöhter berufsbedingter
Aufwendungen infolge von wechselnden Einsatzorten/Putzstellen - einem bereinigten
Nettoeinkommen in der Größenordnung von rund 900 EUR (vgl. auch 20 GA).
32
c.
33
Die ergänzende Zurechnung von Einkommensteuererstattungen in 2003 und 2004
kommt nicht in Betracht, da der Klägerin im Trennungsunterhaltsverfahren und auch im
vorliegenden Verfahren durchgängig ein fiktives Arbeitseinkommen zugerechnet wurde
bzw. wird. Insoweit kann ihr nicht gleichzeitig noch ein steuerlicher Vorteil durch einen
zu hohen Lohnsteuerabzug im Rahmen der tatsächlich nur kurzfristigen Beschäftigung
bei der Fa. S. in 2003 zugerechnet werden.
34
d.
35
Neben dem o.a. fiktiv zugerechneten Einkommen kommt eine Verpflichtung der Klägerin
zur Aufnahme einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung - auch unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Eigenverantwortung - nicht in Betracht.
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2.
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Auch das erzielbare Einkommen des Beklagten hat das Amtsgericht - entsprechend der
Berechnung in der Klageschrift (3 GA) - zutreffend mit dem im Arbeitslosengeldbescheid
vom 14.01.2002 enthaltenen Leistungsentgelt von 354,26 EUR wöchentlich (5 GA)
bemessen, d.h. mit 1.535,13 EUR.
38
a.
39
Soweit der Beklagte einwendet, während der Ehe habe er - ausweislich des
Versicherungsverlaufs (39 BA) - zuletzt ein Bruttoeinkommen rund 50.000 DM bzw.
2.130 EUR monatlich bzw. ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.299 EUR monatlich
(statt vom Amtsgericht zugrundegelegter 1.535,13 EUR) erzielt, ergibt sich aus dem
Versicherungsverlauf für das Jahr 2000 ein deutlich höheres Einkommen des Beklagten
von insgesamt 64.351 DM (01-03/2000: 14.958 DM; 04-12/2000: 49.393 DM, 39 R BA)
bzw. 32.902,14 EUR entsprechend 2.741,85 EUR brutto monatlich.
40
b.
41
Soweit der Beklagte weiter einwendet, Einkünfte in früheren Umfang könne er nicht
mehr erzielen, da Gießer bei den inzwischen überwiegend automatischen
Produktionsvorgängen nicht mehr benötigt würden, lässt er notwendigen Sachvortrag
und jedwede Belege zu hinreichenden Erwerbsbemühungen vermissen. Demgemäß ist
nicht davon auszugehen, dass er durch eine Tätigkeit als Angestellter eines
Sicherheitsdienstes mit einem Verdienst von angeblich nur noch rund 1.000 EUR netto
seiner Erwerbsverpflichtung ausreichend nachkommt.
42
3.
43
Die Dauer der Befristung hat das Amtsgericht mit ausführlicher und zutreffender
Begründung unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zutreffend bemessen. Die
Voraussetzungen einer vom Beklagten hilfsweise geforderten Bedarfsbeschränkung auf
den angemessenen Bedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen hier aus
gleichen Gründen ebenfalls nicht vor (vgl. BGH NJW 1987, 1555; vgl. auch
Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl. 2002, Rn 1419, 1434/1435 m. w. N.).
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4.
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Der Einwand des Beklagten, ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei zudem gemäß
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§ 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, da die Klägerin eheähnlich mit ihrer langjährigen
Lebensgefährtin P. B. zusammenlebe, ist nicht hinreichend substantiiert.
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Die Voraussetzungen für einen teilweisen oder vollständigen Ausschluss des
Unterhaltsanspruches aus Billigkeits-/Verwirkungsgesichtspunkten (insbesondere die
hierfür nach der Rechtsprechung notwendigen besonderen Sachverhaltsmerkmale) hat
der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
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